Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF170002-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 20. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren und Revision
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer vom 4. April 2017 (SB160288)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 4. April 2017 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Gesuchsteller der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, der Nicht- abgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG schuldig. Die II. Strafkammer bestrafte den Gesuchsteller mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei der Vollzug mit einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde, sowie mit einer Busse zu Fr. 200.– (Urk. 105 S. 39 f. im Verfahren SB160288). Gegen dieses Ur- teil führte der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. Eingangsanzeige Bundesgericht vom 14.08.2017, Urk. 115 im Verfahren SB160288). 1.2. In der Folge gingen diverse Eingaben des Gesuchstellers am Obergericht ein (Urk. 1, 10, 12 und 16). In seiner Eingabe vom 30. Juli 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts beantragte er den Ausstand der drei am Urteil der II. Strafkammer mitwirkenden Richter – Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, Ober- richterin lic. iur. B. Wasser-Keller sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller – und stellte sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil (Urk. 1 S. 7). Diese Ausstandsgesuche wurden – samt den weiteren damit zusammen- hängenden Akten – zuständigkeitshalber (vgl. § 48 GOG/ZH) an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwiesen (Urk. 9 und 11). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 (Urk. 18) wurde Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers (im Verfahren SB160288) entlassen. Ferner wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob seine an die III. Strafkammer gerichtete Eingabe vom
2.3.2. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 105 S. 39 im Verfahren SB160288). 2.3.3. Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 2.3.4. Demnach liegt somit gerade noch ein Bagatellfall vor, weshalb es sich erüb- rigt zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist, da die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO kumulativ vorliegen müssen (R IKLIN, in: OF-Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Art. 132 N 3). 2.4. Eine amtliche Verteidigung ist somit zur Wahrung der Interessen des Ge- suchstellers nicht geboten. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Gesuchsteller über die erforderlichen Mittel verfügt. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist vorliegend daher nicht angezeigt und das Gesuch um "unentgeltliche Rechts- pflege" des Gesuchstellers deshalb abzuweisen. 3. Ausstandsgesuche 3.1. Der Gesuchsteller begründet die Ausstandsgesuche im Wesentlichen da- mit, dass die Vertreter der Kantonspolizei entgegen seinem Antrag nicht vom Ver- fahren bzw. der Berufungsverhandlung ausgeschlossen worden seien. Es sei zu- dem unnötig gewesen, dass die Verfahrensleitung an der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160288 die Polizei aufgeboten habe. (vgl. Urk. 1 S. 1-7). 3.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Ausstandsbegehren gegen Richter der II. Straf- kammer sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
3.3. Der verfassungsmässige Anspruch auf einen unbefangenen, unvoreinge- nommenen und unparteiischen Richter ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und soll garantieren, dass keine sachfremden Umstände, wel- che ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zu- lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Von der Befangenheit ei- ner Gerichtsperson ist dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie sich verfrüht und unsachlich hinsichtlich der Schuld eines Beschuldigten festlegt. Massgebend bei der Beurteilung der Befangenheit ist nicht das subjektive Empfinden einer Partei; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrach- tung noch als offen erscheint oder nicht (K ELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 56 N 9 und N 34). 3.4. Den schriftlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter ist zu entneh- men, dass sie sich nicht befangen fühlen (Urk. 3-5). In subjektiver Hinsicht beste- hen folglich keine Ausstandsgründe. 3.5. Dasselbe gilt in objektiver Hinsicht. Die Verfahrensleitung hatte straf- prozessual keine Handhabe, die Vertreter der Kantonspolizei von der Berufungs- verhandlung auszuschliessen. Die Kantonspolizei als Privatklägerin war Partei im Verfahren gegen den Gesuchsteller, womit ihr von Gesetzes wegen entsprechen- de Verfahrens- und Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. Art. 104 ff. StPO und 118 ff. StPO). Es ist der Privatklägerin überlassen, wen sie als Vertreter zur Ver- handlung schickt. Abgesehen davon sind Strafverhandlungen gemäss Art. 69 StPO öffentlich, weshalb Personen, auch Kantonspolizisten, welche aus eigenem Interesse der Verhandlung beiwohnen, nicht ausgeschlossen werden dürfen. 3.6. Die Verfahrensleitung hat gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während den Verhandlungen zu sorgen. In seiner Eingabe vom 30. Juni 2017 machte der Gesuchsteller geltend, er habe selbst Schutzmass-
nahmen verlangt, weil sich die Privatklägerin ihm gegenüber äusserst gewalttätig verhalten habe (Urk. 1 S. 1). Auf der anderen Seite erwähnt der Gesuchsteller, dass er in einem Polizeirapport als äusserst gewalttätig bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 2). Ob eine dieser Behauptungen zu Unrecht erhoben wurde oder nicht, spielte keine Rolle. Die Verfahrensleitung musste jedenfalls davon ausgehen, dass das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Privatklägerin sehr ge- spannt war. Vor diesem Hintergrund war es geboten, präventiv gewisse Sicher- heitsmassnahmen zu treffen. Mit diesem Entscheid war weder eine Schuldzuwei- sung noch eine Vorverurteilung des Gesuchstellers verbunden und es war auch keine Schikanemassnahme gegen ihn. Praxisgemäss werden für die Sicherheit im Sitzungssaal Polizisten aufgeboten, weil nur diese die nötigen rechtlichen Be- fugnisse besitzen, notfalls mit adäquaten Mitteln einzugreifen. 3.7. Die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers erweisen sich deshalb als un- begründet und sind folglich abzuweisen. 4. Revisionsgesuch 4.1. Ob der Gesuchsteller überhaupt ein Revisionsgesuch gegen das Urteil im Verfahren SB160288 stellt, erschien zunächst fraglich. In seinen früheren Einga- ben stellte er ein Revisionsgesuch in Aussicht für den Fall, dass das Bundesge- richt nicht in seinem Sinne entscheiden werde (vgl. Urk. 12 S. 1: "Wenn das BGer den Fall nicht ans BGZ zurückweist, werde ich zu Eurem Leidwesen schriftlich die Revision verlangen, da es sich bei SB160288 zweifelsfrei um ein politisch moti- viertes Justizverbrechen handelt."). In seinen letzten Eingaben beharrt der Ge- suchsteller aber darauf, seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. Urk. 24, 26 und 27). 4.2. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann unter den dort genannten Voraussetzun- gen Revision verlangen, wer namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist. Revision ist mit anderen Worten ein subsidiäres Rechtsmittel, dass einen for- mell rechtskräftigen Entscheid als taugliches Anfechtungsobjekt voraussetzt (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 2).
4.3. Wie erwähnt, führt der Gesuchsteller gegen das Urteil im Verfahren SB160288 Beschwerde in Strafsachen, wobei noch kein bundesgerichtlicher Entscheid in dieser Sache vorliegt. Die Strafrechtsbeschwerde an das Bundes- gericht hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 437 N 7). Das Urteil im Verfahren SB160288 ist folg- lich noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es fehlt mithin an einem tauglichen An- fechtungsobjekt. Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten. 5. Diverse Strafanzeigen 5.1. Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben (vgl. zuletzt Urk. 27) gegen diverse Mitglieder der Zürcher Rechtspflege hierorts Strafanzeigen einreicht, ist er auf Art. 301 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach Strafanzeigen bei einer Strafver- folgungsbehörde – Polizei, Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO) – zu deponieren sind. 5.2. Im Übrigen besteht für die hiesige Kammer auch keine Veranlassung, ge- stützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Anzeige bei den Strafver- folgungsbehörden zu erstatten, da sich aus den Eingaben des Gesuchstellers kein hinreichender Tatverdacht auf strafbare Verhaltensweisen ergibt. 6. Zustellungen 6.1. Dem Gesuchsteller konnte die letzte gerichtliche Verfügung (Urk. 18) an seine vormalige Adresse an der ... [Adresse] nicht zugestellt werden. Die ent- sprechende Sendung wurde als "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 30). Entspre- chende Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle B._____ haben ergeben, dass er dort nicht gemeldet ist (Urk. 25). Gleiches gilt für Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich (Urk. 31) sowie bei der Gemeinde C._____ (Urk. 32), wo der Gesuchsteller offenbar jeweils seine Postaufgaben tä- tigte (vgl. Urk. 26 Briefkopf).
6.2. Eine neue Zustelladresse hat der Gesuchsteller bis dato nicht bezeichnet. Vielmehr verlangt er die Zustellung der gerichtlichen Dokumente an seine Inca- Mail-E-Mail-Adresse (vgl. Urk. 27 Briefkopf und Fussnote 2 ebd.). 6.3. Gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) können Vorladungen, Ver- fügungen, Entscheide und andere Mitteilungen (Mitteilungen) auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor ei- ner bestimmten Behörde zugestimmt hat (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Wer Mittei- lungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, hat sich auf einer an- erkannten Zustellplattform einzutragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Sie gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt (Art. 11 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach des Adressaten, das auf ei- ner anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so ist die Bestimmung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO über die Zustellung eingeschriebener Sendungen sinngemäss an- wendbar (Art. 11 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Demnach gilt die Zustellung einer nicht her- untergeladenen Mitteilung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Damit rechnen muss insbesondere diejenige Person, welche das Verfahren angestrengt hat, wie vorliegend der Gesuchsteller. 6.4. Nachdem der Gesuchsteller um elektronische Zustellung auf seine Inca- Mail-E-Mail -Adresse ersucht, ist der vorliegende Entscheid dem Gesuchsteller in Anwendung von Art. 86 StPO elektronisch mitzuteilen.
amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) 5. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Februar 2018
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin