Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF140011-O/U/hb Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2014
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Fortführung der Sicherheitshaft
Nachdem das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 21. November 2014 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen, ihn jedoch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen hat, wobei die Vorinstanz den Beschuldigten mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 857 Tage erstandener Haft, bestraft hat (Urk. 2/17), nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2014 dem Be- schuldigten den vorzeitigen Strafvollzug gewährt hat (Urk. 2/3), nachdem der Leitende Staatsanwalt Dr. Weder mit Eingabe vom 25. No- vember (Urk. 3/195) gegen das Urteil Berufung angemeldet und mit Beschwerde vom gleichen Tag (Urk. 2/2) beantragt hat, der Beschluss der Vorinstanz vom 21. November 2014 sei aufzuheben, eventualiter sei dem Beschuldigten der vorzeiti- ge Strafvollzug mit Einschränkungen (Aufrechterhaltung der Briefzensur, Verbot, Telefongespräche zu führen) zu gewähren, nachdem der Beschwerde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2014 aufschiebende Wirkung gewährt worden war (Urk. 2/5), nachdem das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Be- schluss vom 11. Dezember 2014 das Verfahren zuständigkeitshalber an die I. respektive II. Strafkammer überwiesen hat (Urk. 3), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Verteidigung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2/16), nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Verteidi- gung verzichtet hat (Urk. 6),
nach Einsicht in die Eingabe der Verteidigung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7) und nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu ver- zichtet hat (Urk. 9), in der Erwägung, dass der dringende Tatverdacht aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und des vorinstanzlichen Urteils offenkundig gegeben ist, dass die Staatsanwaltschaft geltend macht, es bestünden Widersprüche in wichtigen Punkten zwischen den Aussagen der fünf Tatbeteiligten, weshalb bei einer Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug die Gefahr bestünde, dass er sich mit den Mitbeschuldigten bezüglich ihrer Tatbeiträge ab- sprechen könnte, dass, wie die Verteidigung korrekt anführt, die Untersuchung abgeschlossen und das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde, dass insbesondere alle Tatbeteiligten mehrmals und ausführlich einver- nommen und miteinander konfrontiert worden sind, mi thi n neue Aussagen vor diesem Hintergrund entsprechend zurückhaltend zu würdigen wären, dass sich von den fünf Tatbeteiligten inzwischen drei (B., C. und D.) in Freiheit respektive in einem Berufsbildungsheim befinden, ein weite- rer Mitbeschuldigter (E.) im Gefängnis Limmattal, dass der Beschuldigte ferner den äusseren Sachverhalt anerkennt und nur bezüglich der Tötungsabsicht respektive der Inkaufnahme der Tötung nicht ge- ständig ist, dass sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der Tatbeteiligten, soweit sie die Aussagen des Beschul- digten betreffen, nur auf dessen Belastungen gegen den Mitbeschuldigten D._____ beziehen,
dass die Staatsanwaltschaft keine konkreten Anzeichen für geplante Ab- sprachen anführt und solche aus den vorli egenden Akten auch ni cht ersi chtli ch si nd, dass demnach der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen ist und ei- ner Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug nichts im Wege steht, dass nach dem Gesagten zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Gründe ersicht- lich sind, die eventualiter beantragten Ei nschränkungen (Bri efzensur, Telefonver- bot) anzuordnen, dass ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und dem Be- schuldigten für die Kosten seiner Verteidigung für das vorliegende Verfahren eine Entschädi gung von Fr. 1'200.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen i st, wird verfügt: (Oberrichter lic.ur. Spiess) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. No- vember 2014 wird abgewiesen. 2. Dem Beschuldigten wird der vorzeitige Strafvollzug gewährt. 3. Bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges verbleibt der Beschuldigte in Si cherhei tshaft. 4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, 5. Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung (vorab per Fax) an die Verteidigung des Beschuldigten (im Doppel), die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, den
Justizvollzug des Kantons Zürich und das Gefängni s Züri ch sowie die Vo- ri nstanz, unter Rücksendung der Akten. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-recht li che n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 19. Dezember 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner