Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF130006-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, Oberrichterin Dr. Janssen und Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 21. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Oberrichter lic. iur. B., Oberrichterin lic. iur. C., Ersatzoberrichter lic. iur. D., Gerichtsschrei- berin Dr. E. Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen: I. 1. Am 16. Mai 2013 fand vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, die Berufungsverhandlung in Sachen A._____ gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend mehrfache Nötigung (begangen zum Nachteil der Privatklä- ger FH._____ und GH.) statt. Im Anschluss an die Befragung der Beschul- digten stellte ihr Verteidiger verschiedene Beweisanträge. Er beantragte, es sei eine Konfrontationseinvernahme mit den Privatklägern durchzuführen, und es sei ein neues Gutachten einzuholen, eventualiter sei das vorliegende Gutachten zu ergänzen resp. die Einholung eines Privatgutachtens zuzulassen. Nachdem das Gericht über die Beweisanträge beraten hatte, wies es diese ab, wobei die Ver- fahrensleitung in der Folge die Gründe, welche die Kammer zu diesem Entscheid bewogen hatten, kurz erläuterte. Die Abweisung der Beweisanträge wurde zu- sammengefasst damit begründet, dass sich die Durchführung einer neuen Kon- frontationseinvernahme erübrige, da eine solche bereits stattgefunden habe und die Aussagen verwertbar seien, und Weiterungen in Bezug auf das Gutachten seien nicht erforderlich, da bereits ein Ergänzungsgutachten vorliege. Anschlies- send erklärte die Verfahrensleitung das Beweisverfahren als geschlossen (vgl. dazu SB120505 Prot. II S. 6 und 9-11). 2. Daraufhin stellte der Verteidiger gegen die anwesenden Gerichtsmitglieder (Oberrichter lic. iur. B., Oberrichterin lic. iur. C., Ersatzoberrichter lic. iur. D. und Gerichtsschreiberin Dr. E._____) ein Ausstandsbegehren (SB120505 Prot. II S. 11; SB120505 Urk. 142 S. 1). Dabei machte er geltend, die mit der Sache befassten Gerichtsmitglieder seien befangen bzw. erschienen als befangen (Art. 56 lit. f StPO), da sie nicht gewillt seien, die Fehler und Versäum- nisse der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts einzugestehen und die zeit- lichen und finanziellen Konsequenzen zu tragen (vgl. dazu SB120505 Urk. 142 S. 3).
II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Abweisung eines Beweisantrages im Vorfeld der Urteilsberatung nicht automatisch dazu führen kann, dass die Mitglieder des betreffenden Gerichts befangen sind. Dies ergibt sich etwa daraus, dass das Ge- setz in Art. 331 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorsieht, dass vorgängig über Beweis- anträge entschieden wird. 2. Klarzustellen ist ferner, dass die Beantwortung der Frage, ob die I. Strafkam- mer die Beweisanträge zu Recht oder zu Unrecht abwies, mithin die umfassende materielle Überprüfung des entsprechenden Entscheids, nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens sein kann. Eine solche Überprüfung wäre im Übrigen nicht möglich, da in diesem Stadium des Verfahrens noch keine schriftli- che Begründung vorliegt. Anzufügen ist, dass der besagte Entscheid auch nicht selbständig angefochten werden kann (vgl. dazu Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1334 mit FN 106). Die
Überprüfung dieses Entscheids ist vielmehr einem allfälligen gegen das spätere Urteil anzustrengenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorbehalten. 3. Ein Anschein der Befangenheit wäre immerhin in Fällen denkbar, in welchen Beweisanträge offensichtlich zu Unrecht abgewiesen werden und/oder das Ge- richt bei der Mitteilung seines Entscheides eine Haltung gegenüber einer Partei zum Ausdruck bringt, welche es als befangen erscheinen lässt. Für letzteres sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte erkennbar (vgl. dazu etwa SB120505 Prot. II S. 11). Hinzu kommt, dass die Verteidigung diesbezüglich nichts Konkretes vor- bringt. Davon, dass die Beweisanträge offensichtlich zu Unrecht abgewiesen wur- den, kann ausserdem keine Rede sein: Einerseits wurden die beiden Privatkläger in der Untersuchung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer damaligen An- wältin formell als Auskunftspersonen befragt, wobei die Beschuldigte jeweils Ge- legenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. (SB120505 Urk. 4/6 und Urk. 4/7). Anderseits liegen ein (neueres) 28-seitiges psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2012 (SB120505 Urk. 9/9), zwei (aktuelle) Verlaufsberichte der Psy- chiatrischen Klinik J. vom 14. Juni 2012 (SB120505 Urk. 63) und 26. April 2013 (SB120505 Urk. 120) sowie eine allerneueste Einschätzung des Gutachters vom 16. Mai 2013 (SB120505 Urk. 140) bei den Akten. Damit liegt eine ganze Fülle aktueller medizinischer Unterlagen vor, wobei insbesondere aufgrund der jüngsten Ausführungen des Gutachters die Einholung weiterer Berichte bzw. Gut- achten nicht angezeigt scheint. 4. Nach dem Gesagten liegt keine Befangenheit der eingangs namentlich aufge- führten Mitglieder der I. Strafkammer vor, weshalb das Ausstandsbegehren ab- zuweisen ist.
III. In Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. dazu SB120505 Urk. 141 S. 8 f.) und des Umstandes, dass sie sich im (vorzeiti-
gen) Massnahmevollzug befindet (SB120505 Urk. 37) und deshalb kein Erwerbs- einkommen erzielen kann, rechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, gestützt auf Art. 425 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demnach wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die weiteren Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Proz.Nr. SB120505 − Oberrichter lic. iur. B._____ − Oberrichterin lic. iur. C._____ − Ersatzoberrichter lic. iur. D._____ − Gerichtschreiberin Dr. E._____. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Juni 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann