Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SE060035/U I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. F. Bollinger und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. K. Rechsteiner Urteil vom 22. März 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Aus dem Sachverhalt: Der Angeklagte hat zwischen August 2003 und März 2006 (im Alter von 19 bis 22 Jahren) verschiedentlich aus nichtigem und von ihm provozierten Anlass Perso- nen mit einem Messer bedroht oder geschlagen. Delinquiert wurde unter Geltung des alten allgemeinen Teils des StGB, die Beurteilung erfolgte unter Geltung des neuen Rechts. In diesem Zusammenhang stellte sich unter anderem die Frage, ob neben der Anordnung einer Massnahme auch eine Strafe auszufällen sei. Aus den Erwägungen: [...] "III. Strafe / Massnahme A. Neues Recht 1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beur- teilung erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs- rechts, AJP 12/2006 S. 1473). Dabei hat die Bewertung immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist sie unter beiden Rechten gegeben, so sind die Sank- tionen zu taxieren.
wachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) nicht län- ger als vier Jahre dauern dürfen. Zum Einwand von Verteidigung und Staatsanwaltschaft, dass eine Massnahme nach neuem Recht einen weitergehenden Eingriff in die Rechtsposition des An- geklagten darstelle, da neben der Massnahme auch eine Strafe festzusetzen ist (Art. 61 StGB i.V.m. Art. 57 StGB), ist zu bemerken, dass die heute festzusetzen- de Strafe nur beim Scheitern der Massnahme zum Vollzug gelangt und dass auch nach altem Recht beim Scheitern einer Massnahme eine Strafe festzusetzen wä- re (Art. 100ter Ziff. 4 aStGB). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern das alte Recht im Falle eines Scheiterns der Massnahme milder wäre, zumal auch nach neuem Recht die im Massnahmevollzug verbrachte Zeit an eine Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Bei erfolgreicher Massnahme ist selbst eine längere, den Massnahmevollzug überdauernde Freiheitsstrafe nicht mehr zu vollziehen (Art. 62 b Abs. 3 und Art. 62 c Abs. 2 StGB), sodass sich auch hinsichtlich des Verzichts auf den Strafvollzug bei erfolgreicher Massnahme das alte Recht nicht als milder erweist. Es besteht somit auch unter dem Blickwinkel des Rückwir- kungsverbotes kein Anlass, von der gesetzlichen Regelung nach Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zum neuen Recht abzuweichen." (Entscheid ist rechtskräftig)