Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2005 (SE040019; Auszug) Aus dem Sachverhalt: Am 28. Dezember 2001 wurde die damals 7 ½-jährige Geschädigte vom ihr unbekannten Angeklagten in der Nähe des Wohnsitzes ihrer Mutter angespro- chen und unter dem fadenscheinigen Vorwand, sie sei das vermisste Mädchen, das gesucht werde, gezwungen, in sein Fahrzeug einzusteigen. In der Folge fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten zu seiner Wohnung, wo er sie 1 bis 2 Stun- den lang in seiner Gewalt hielt. In dieser Zeit zwang er sie unter der Androhung, dass er sie sonst nicht mehr nach Hause bringe, eine Schlaftablette einzunehmen und fesselte sie mittels Kabelbindern an den Handgelenken. Nachdem die Wir- kung des Schlafmittels eingesetzt hatte, führte der Angeklagte an sich und an der betäubten Geschädigten nicht mehr detailliert bestimmbare, jedoch eindeutig se- xualbezogene Handlungen aus, wobei er einmal auch zum Samenerguss ge- langte. Anschliessend fuhr er die von der Fesselung befreite und wieder erwachte Geschädigte an den Ort zurück, wo er sie in sein Fahrzeug gezwungen hatte, und liess sie frei. Aus den Erwägungen: <<III. A. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten [...] als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB würdigt, trifft diese Beurteilung zu und wurde von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht in Frage gestellt. 2.Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Angeklagte diesbezüglich auch der qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.
2.1. Gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsun- fähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Mit Zuchthaus (von 1 bis zu 20 Jahren) wird eine Entführung bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). Was unter dem Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit zu verste- hen ist, wird im Gesetz nicht umschrieben. Aus der Praxis ist allen voran BGE 106 IV 363 (= Pra 70 [1981] Nr. 94) hervorzuheben, in dem das Bundesgericht die gewaltsame Entführung eines 5-jährigen Mädchens nach erfolgter Betäubung zu beurteilen hatte, das anschliessend 10 Tage lang gefangen gehalten worden war und dem man wiederholt gesagt hatte, seine Mutter habe es verlassen; sein Vater würde getötet, wenn er Nachforschungen anstellen sollte; sie kämen wieder, wenn es nicht schweige. Gemäss diesem einschlägigen Entscheid, der auch eine eingehende Aufarbeitung der Literatur enthält, setzt grausame Behandlung das Zufügen besonderer Leiden voraus. Das Bundesgericht beruft sich dabei auf Stratenwerth, der die Grausamkeit anhand der besonderen Schwere der zuge- fügten Leiden, ihrer Dauer und Wiederholung sowie der dabei zum Ausdruck kommenden Mentalität von Gefühllosigkeit und Mitleidlosigkeit begründet. Damit sind andere als die vor allem seelischen Leiden gemeint, welche sich für einen Menschen schon daraus ergeben, dass er seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist. Unter dem subjektiven Gesichtspunkt muss der Täter alsdann wissen, dass sein Verhalten dem Opfer besondere Schmerzen bereitet, und er muss dies wollen. Zugleich stellt das Bundesgericht jedoch auch auf die subjektive Widerstandsfä- higkeit des Opfers ab und spricht sich damit allgemein gegen eine abstrakte Be- urteilung der besonderen Grausamkeit aus (BGE 106 IV 363, E. 4 c-e). Die neue- re Lehre hat zum Begriff der grausamen Behandlung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB wenig beigetragen, sondern hat sich überwiegend darauf beschränkt, der bundesgerichtlichen Umschreibung dieses Qualifikationsmerkmals zu folgen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine grausame Behandlung erfüllt, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck, d.h. die Freiheitsberaubung oder Entführung, nicht erfordert. Denkbar sind physische wie psychische Qualen. Wie vom Bundesgericht verlangt, ist zugleich auch die Wider- standsfähigkeit des Opfers zu berücksichtigen. Als Beispiele grausamer Behand-
lung werden aufgezählt: Einsperrung in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Ernährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden, sadistische Behand- lung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, Basel/Genf/München 2003, N 14 f. zu Art. 184; Rehberg/Schmid/ Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 384; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 48; Schubarth, Kommentar zu Art. 173-186 StGB, Bern 1984, N 9 zu Art. 184; Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 184). 2.2. Keinem Zweifel unterliegt, dass der Angeklagte mit der unter einem fal- schen Vorwand bewerkstelligten Verschleppung der damals 7 ½-jährigen Ge- schädigten an seinen Wohnort und der damit verbundenen Beraubung ihrer Be- wegungsfreiheit den Grundtatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt hat. 2.3. Vorliegend ist demnach lediglich umstritten, ob eine qualifizierte, weil grausame Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB gegeben ist. Die Ankla- gebehörde hält in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der verhältnis- mässig geringen Strafandrohung von 1 Jahr Zuchthaus keine allzu hohen Anfor- derungen an das Vorliegen des qualifizierenden Elements der Grausamkeit zu stellen sind. Diese Auffassung ist indessen insofern zu relativieren, als sie unbe- rücksichtigt lässt, dass die qualifizierte Entführung gegenüber dem Grundtatbe- stand einen erheblichen Anstieg der Höchststrafe von 5 auf 20 Jahren Zuchthaus vorsieht. Letztlich kann dies jedoch offen gelassen werden, denn auch so dürfte klar sein, dass die Beurteilung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor- zunehmen ist. Bezüglich des vorliegenden Falls ist zunächst festzuhalten, dass der Ange- klagte ein gerade mal 7 ½-jähriges Kind entführt hat, dessen Widerstandskraft schon vom Alter her um einiges geringer ist als diejenige eines Erwachsenen, können doch Äusserungen oder Behandlungen, die einen Mann im vollen Besitz seiner physischen und psychischen Kräfte eher kalt lassen, einem Kind, das ihre
Ernsthaftigkeit oder Tragweite nicht zu beurteilen vermag, Schmerzen zufügen und es dadurch grausam treffen. Auf der anderen Seite fällt aber ins Gewicht, dass der dem Entscheid BGE 106 IV 363 zugrunde liegende Fall, in welchem der qualifizierte Tatbestand bejaht wurde, an Grausamkeit und Intensität der Einwir- kung auf das Opfer den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt klar übertrifft. So wurde das Kind vorliegend ca. 1 bis 2 Stunden lang verschleppt. Es wurde ge- zwungen, eine Betäubungstablette einzunehmen, wobei ihm in diesem Zusam- menhang gedroht wurde, es sehe sonst seine Mutter nicht mehr wieder. Danach nahm das Mädchen nur noch bewusst wahr, dass es mit Kabelbindern gefesselt wurde und den Angeklagten einmal nackt gesehen hat. Bezüglich des eigentli- chen sexuellen Übergriffs setzte ihr Erinnerungsvermögen dagegen aus. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass das Kind während des sexuellen Miss- brauchs (kurze) Wachphasen erlebte, die innerhalb der durch den Wirkstoff des Schlafmittels induzierten Schlafphase auftraten und für die unter Umständen erst nachträglich ein Gedächtnisverlust eingetreten ist, so muss doch angenommen werden, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten im Vergleich zum Wachzustand herabgesetzt war und folglich die unmittelbare Einwirkung der nachfolgenden physischen und psychischen Qualen auf sie nicht dieselbe gewe- sen ist, wie wenn sie diese bei vollem Bewusstsein erlebt hätte. Obschon der An- klage ferner darin beizupflichten ist, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten während der Entführung dem Kind Leiden zugefügt hat, die Merkmal gleich meh- rerer anderer Deliktstatbestände bilden (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 181 StGB, Art. 136 StGB), vermag dies noch keine grausame Behandlung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB zu begründen. Vielmehr ist her- vorzuheben, dass sowohl die Fesselung als auch die Betäubung der Verhinde- rung des Widerstands des Opfers gegen den sexuellen Übergriff des Angeklagten dienten, mithin als Nötigungsmittel für die verübte sexuelle Nötigung fungierten. Was zudem die Drohung anbelangt, das Kind werde seine Mutter nicht mehr wie- der sehen, so ist diese ihrerseits als Nötigungsmittel für die erzwungene Schlafta- bletteneinnahme anzusehen und diente damit mittelbar ebenfalls der Erzwingung der sexuellen Handlungen seitens des Angeklagten. Das durch die anderweitigen kriminellen Handlungen gesetzte Unrecht ist folglich von den erwähnten Sexual-
delikten vollständig erfasst und mit diesen weitgehend abgegolten. Eine zusätzli- che Grausamkeit, welche über das Unrecht der Verschleppung und die (objektiv gesehen relativ kurze) Freiheitsbeschränkung sowie die Nötigungshandlung im Hinblick auf die sexuellen Handlungen hinausging, ist jedenfalls nicht erkennbar. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass der inkriminierte Vorfall für das minder- jährige Mädchen ein Schock war, der gewiss auch geeignet ist, nachträgliche Belastungsstörungen mit allen bekannten negativen Folgen für die persönliche Situation des Opfers auszulösen. Letzteres ist aber auch bei sexuellen Übergrif- fen ohne Entführung häufig der Fall und kann für sich allein nicht als Qualifikati- onsgrund für die Entführung herangezogen werden. 2.4. Schlussfolgernd ergibt sich damit, dass der Angeklagte diesbezüglich allein gestützt auf den Grundtatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) schuldig zu sprechen ist.>> (Bemerkung: Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat gegen den vor- liegenden Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.)