Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250482-O/U/bs Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 (DG230153) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024 (SB240174)
Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. Oktober 2025 (6B_45/2025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 39 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft er- standen sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5.Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet. 6.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr.260.00 Auslagen Untersuchung Fr.2'428.65 vormals amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormals amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X2._____, wurde mit Fr. 2'428.65 bereits aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (SB240174-O): a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 4) Die Ziffern vier und fünf des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2024 seien ersatzlos aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss gesetzlicher Vorschrift. b)Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c)Der Privatklägerin: (Urk. 46 und Urk. 47, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung.
Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. November 2024 (SB240174-O): (Urk. 64 S. 18 ff.) "Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft er- standen sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probe- zeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstan- den sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4.(...) 5.(...) 6.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr.260.00 Auslagen Untersuchung Fr.2'428.65 vormals amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormals amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9.Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X2., wurde mit Fr. 2'428.65 bereits aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel) 2.(Mitteilungen) Es wird erkannt: 1.Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.Rechtsanwalt Dr. iur. X1. wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 4'250.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5.(Mitteilungen) 6.(Rechtsmittel)" Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025: (Urk. 76 S. 8) "Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.(Mitteilungen)"
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB250482-O): a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 5) Die Ziffern vier und fünf des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2024 seien aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei Abstand zu nehmen. Im Falle einer Landesverweisung sei von einer Ausschreibung im SIS abzu- sehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin. sowie den prozessualen Anträgen: Es sei mittels kinderpsychologischen Gutachtens zu klären, wie sich die Ab- wesenheit des Kindsvaters (Berufungsklägers) auf die psychische Gesund- heit der vier Kinder auswirken wird. Eventualiter: Es sei – gestützt auf Art. 6 StPO – die Meinung der Kindsmutter zur Landesabwesenheit des Kindsvaters zu erheben. b)Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Der Verfahrensgang bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2025 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 64 S. 4; Urteil 6B_45/2025 = Urk. 76 S. 2). Nach Wiedereingang der Akten wurde am 4. No- vember 2025 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 79). 2.Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 liess der Beschuldigte seine Berufungsbe- gründung samt Beilagen einreichen (Urk. 81 und Urk. 82/1-8). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsbegründung u.a. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 81). Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 wurde der Verteidigung mitgeteilt, dass – nachdem das Bundesgericht festgehalten habe, dass eine Landesverweisung anzuordnen sei – es sich bei den sich noch stellenden Fragen (Dauer der Landesverweisung / allfällige Ausschreibung im SIS) um reine Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO handle, welche in einem schriftlichen Berufungsverfahren behandelt werden können. Es bestehe des- halb kein Anlass, auf die mit Beschluss vom 4. November 2025 angeordnete Durch- führung des schriftlichen Berufungsverfahrens zurückzukommen (Urk. 83). 3.Die Berufungsbegründung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt (Urk. 81 S. 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2026 auf eine Stellungnahme (Urk. 85). 4.Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuales 1.Rückweisung und Bindungswirkung, Prozessgegenstand 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kanto- nalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entschei- dung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.2.Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 (Absehen von der Anordnung einer ob- ligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB) des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 76 S. 8). Das Bundesgericht erwog, dass die Beschwerde in Strafsachen begründet sei, da die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfalle, so-
dass eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich werde eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten anordnen, deren Dauer festlegen und diese gegebenenfalls im Schengener Informations- system (nachfolgend: SIS) ausschreiben müssen (Urk. 76 S. 6 ff.). 1.3.Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit – gemäss dessen verbindlichen Erwägungen – lediglich die Dauer der auf- grund des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 2 StGB zwin- gend auszusprechenden obligatorischen Landesverweisung sowie deren allfällige Ausschreibung im SIS. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit können auch die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 2-4) des ersten Berufungsverfahrens – trotz des neu vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten – nicht neu verlegt werden. Damit sind das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist. 2.Formelles Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Landesverweisung 1.Ausgangslage Gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe hat das hiesige Gericht – wie gesehen (vgl. E. II.1.2.) – gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen, deren Dauer festzulegen und gegebenenfalls deren Ausschreibung im SIS anzuordnen.
2.Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt (teilweise sinngemäss) nach der Rückweisung durch das Bundesgericht abermals beantragen, dass von einer Landesverweisung abzuse- hen sei. Im Falle der Anordnung einer Landesverweisung sei diese auf die Mindest- dauer von fünf Jahren festzulegen. Von deren Ausschreibung im SIS sei (gegebe- nenfalls) abzusehen. Zur Begründung lässt er zusammengefasst vorbringen, dass für die Frage der Landesverweisung der gegenwärtige Zeitpunkt von Bedeutung sei (mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4) und demnach auf die Verhältnisse abzustellen sei, wie sie sich aktuell präsentieren würden. Es sei mehr als nur zwei- felhaft, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit gefährde. Es gehe vorlie- gend nicht lediglich um die Beantwortung von Rechtsfragen, sondern auch um die wahrlich sehr stabil gebliebenen Umstände des Beschuldigten. Dieser habe auf Ok- tober 2025 eine neue Wohnung für sich, seine Ehefrau und die vier Kinder in Zürich gefunden. Aufgrund der gegenwärtigen finanziellen Situation des Beschuldigten bzw. seiner Familie werde ihnen mit Sicherheit kein finanzieller Engpass erwach- sen. Die von den Arbeitgebern ausgestellten Zwischenzeugnisse für den Beschul- digten und seine Ehefrau seien gut und würden sich für deren Weiterbeschäftigung aussprechen. Der Beschuldigte engagiere sich im Siedlungsverein C._____. Sollte der Beschuldigte – so die Verteidigung weiter – die Schweiz einmal verlassen müs- sen, so werde die Ehefrau dies keinesfalls mit den Kindern tun. Deshalb würde beim Sozialsystem des Kantons jedes Jahr – aufgrund des "finanziellen Ausfalls" des Beschuldigten – ein ziemlich grosser Betrag anfallen (ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–). Die Abwesenheit des Beschuldigten würde sich nicht positiv auf die weitere Entwicklung seiner Kinder auswirken. Die Annahme des Bundesgerichts, dass der Familie die Ausreise zumutbar sei, sei falsch. Die Kindsmutter werde die Schweiz nicht verlassen, weswegen das hiesige Gericht nicht gehalten bzw. ge- zwungen sei, auf eine Landesverweisung zu erkennen. Überdies werde es kaum vor dem Jahr 2028 zur Umsetzung der Landesverweisung kommen. Zu diesem Zeitpunkt liege das Fehlverhalten des Beschuldigten bereits sieben Jahre zurück. Bis der Beschuldigte dereinst im Jahr 2033 in die Schweiz zurückkehren könne, sei die Familie zerstört (Urk. 81 und Urk. 82/1-8).
3.Anordnung der Landesverweisung Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 – wie gesehen (E. II.1.2) – festgehalten, dass die Interessenabwägung klar zugunsten des öffent- lichen Interesses ausfalle, sodass eine Landesverweisung anzuordnen sei. Die vor- stehend zusammengefassten Vorbringen des Beschuldigten (E. III.2) vermögen – sofern bzw. insoweit es sich dabei überhaupt um zulässige Noven handelt – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Beurteilung zu begründen. Der Beschuldigte ist nach den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts (Urk. 76) in Anwendung von Art. 66a StGB aus der Schweiz zu verweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, auf die – wie bereits vor Vorinstanz bzw. im ersten Berufungsverfahren ähnlich gestellten (vgl. Urk. 42 E. I.B, E. VI.A.2.3 S. 31 ff. sowie Urk. 64 E. 2 S. 4 f.) – prozessualen An- träge (Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens / Befragung der Kinds- mutter bezüglich ihrer Meinung zur Landesabwesenheit des Kindsvaters) weiter einzugehen. Auch auf eine erneute Befragung des Beschuldigten – um seine per- sönliche Position darzulegen, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 81 S. 1) – kann deshalb verzichtet werden (vgl. hierzu auch Urk. 79 und Urk. 83). 4.Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes (Urk. 42 E. VI.A.3 S. 34 und S. 39). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob (Urk. 44 und Urk. 48; vgl. auch Urk. 64 E. 1 und E. 3 S. 4 und S. 5 f.), fällt aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine längere Dauer der Landesverweisung von vornherein ausser Betracht. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. 5.Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verwiesen werden (Urk. 42 E. VI.B.1-4 S. 34 ff.). Die
Verteidigung verzichtete auf eine Begründung, weshalb von der Ausschreibung im SIS abzusehen sei (vgl. Urk. 81; vgl. auch Urk. 28, Urk. 32, Urk. 44, Urk. 56/2, Urk. 58, Prot. I S. 25 ff. und Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte ist Drittstaats- angehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Insbesondere die Art der Straftat und die Tatumstände sprechen für eine "gewisse" Schwere ausserhalb eines blossen Bagatellbereichs. Durch seine wiederholte Delinquenz hat er bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig. Es wurden vom Be- schuldigten keine engen Beziehungen zu in anderen Schengen-Staaten lebenden Verwandten vorgebracht (vgl. Urk. 7/6 S. 8; vgl. Urk. 57 S. 10 ff.). Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist die anzuordnende Landesverweisung im SIS auszuschreiben (Urk. 42 E. VI.B.1-4 S. 34 ff.; BGE 147 IV 340 E. 4). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. 2. Wie vorstehend dargelegt, kann das hiesige Gericht aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts – worin lediglich Dispositiv-Ziffer 1
des obergerichtlichen Urteils vom 7. November 2024 aufgehoben wurde – nicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im ersten Berufungsverfahren zurück- kommen (vgl. E. II.1.3). Nachdem der Beschuldigte – aufgrund der bundes- gerichtlichen Rückweisung – im ersten Berufungsverfahren als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist, wären ihm konsequenterweise die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen und dem Verteidiger wäre keine Prozes- sentschädigung (in der Höhe von Fr. 4'250.–) zuzusprechen. Dies lässt sich nun aber – wie dargelegt – nicht mehr korrigieren. Der Aufwand des Verteidigers dürfte – wenn auch nicht beziffert – im zweiten Berufungsverfahren deutlich geringer ge- wesen sein. Da dem Verteidiger im ersten Berufungsverfahren somit eine Prozes- sentschädigung zugesprochen wurde, welche er – aus heutiger Sicht – nicht mehr zu Gute hätte, rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ im zweiten Be- rufungsverfahren keine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. November 2024 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von aArt. 139 Ziff. 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4.(...) 5.(...) 6.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr.260.00 Auslagen Untersuchung Fr.2'428.65 vormals amtliche Verteidigung (RAin X2.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der vormals amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Die vormals amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X2., wurde mit Fr. 2'428.65 bereits aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2.(Mitteilungen) Es wird erkannt: 1.(...) 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 4'250.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5.(Mitteilungen)
6.(Rechtsmittel)" 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. 2.Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 4.Es wird für das zweite Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann