Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250457-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichs Bülach, I. Abteilung, vom 15. Januar 2025 (DG240037)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2024 (Urk. 1/25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 30 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Übertretung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil- schutz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 BZG sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Oktober 2020 ausgefällten Strafe von 5 Monaten wird widerrufen. 3.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2020 ausgefällten Strafe von 9 Monaten wird widerrufen. 4.Der Beschuldigte wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 – bestraft mit einer Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022) und einer Busse von Fr. 300.–. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. 7.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 8.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 02. November 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
9.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 215.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 06. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 3 wird abgewiesen. 10.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 179.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 25. Dezember 2021 zu zahlen. 11.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 610.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. August 2022 zu zahlen. 12.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu zahlen. 13.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 180.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 13. Dezember 2021 zu zahlen. 14.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zu zahlen. 15.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 360.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. Februar 2023 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 9 wird abgewiesen. 16.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 407.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 10 wird abgewiesen. 17.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 03. Februar 2022 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 11 wird abgewiesen. 18.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 12 wird abgewiesen. 19.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 13 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu zahlen. 20.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 14 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. Februar 2022 zu zahlen. 21.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 15 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42.– zu zahlen.
22.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 16 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zu zahlen. 23.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 20. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 17 wird abgewiesen. 24.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 19 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 06. Januar 2022 zu zahlen. 25.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 20 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 19. März 2022 zu zahlen. 26.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 127.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. November 2021 zu zahlen. 27.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 22 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 24. Mai 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 22 wird abgewiesen. 28.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 23 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 151.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 18. Mai 2022 zu zahlen. 29.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 24 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 24 wird abgewiesen. 30.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 25 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. Februar 2023 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 25 wird abgewiesen. 31.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 26 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 26 wird abgewiesen. 32.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 27 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 420.– zu zahlen. 33.Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 28 wird abgewiesen. 34.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 29 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 160.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 09. März 2021 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 29 wird abgewiesen.
35.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 30 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 135.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. November 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 30 wird abgewiesen. 36.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 31 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zu zahlen. 37.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 32 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 16. November 2021 zu zahlen. 38.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 33 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zu zahlen. 39.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 34 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 34 wird abgewiesen. 40.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 35 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 770.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 26. Oktober 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 35 wird abgewiesen. 41.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 36 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45.– zu zahlen. 42.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 37 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu zahlen. 43.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 38 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 22. März 2023 zu zahlen. 44.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 39 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 550.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 39 wird abgewiesen. 45.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 40 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 40 wird abgewiesen. 46.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 41 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 41 wird abgewiesen. 47.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 42 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 650.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. Januar 2022 zu zahlen.
48.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 43 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 750.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 20. Oktober 2021 zu zahlen. 49.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 44 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 44 wird abgewiesen. 50.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 45 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. Februar 2022 zu zahlen. 51.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 46 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 65.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 03. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 46 wird abgewiesen. 52.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 47 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 05. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 47 wird abgewiesen. 53.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 48 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zu zahlen. 54.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 49 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 457.– zu zahlen. 55.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 50 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 355.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 50 wird abgewiesen. 56.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 51 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. März 2022 zu zahlen. 57.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 52 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 700.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 18. Januar 2022 zu zahlen. 58.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 53 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. September 2022 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 53 wird abgewiesen. 59.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 54 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 185.– zu zahlen. 60.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 55 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 675.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 24. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 55 wird abgewiesen.
61.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 56 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 56 wird abgewiesen. 62.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 57 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 670.– zu zahlen. 63.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 58 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zu zahlen. 64.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 59 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 13. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 59 wird abgewiesen. 65.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 60 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 180.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 60 wird abgewiesen. 66.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 61 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 61 wird abgewiesen. 67.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 62 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 260.– zu zahlen. 68.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 63 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 57.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 07. Oktober 2021 zu zahlen. 69.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 64 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 26. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers 64 wird abgewiesen. 70.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 65 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 08. Februar 2022 zu zahlen. 71.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 66 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. Dezember 2021 zu zahlen. 72.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 67 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 140.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. Oktober 2021 zu zahlen. 73.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.2’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.3'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr.2’565.– Auslagen Polizei Fr.8'451.70 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 74.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 75.(Mitteilungen.) 76.(Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1) "1.Es seien die Ziffern 2, 4 (teilweise), 5 und 74 des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 15. Januar 2025 aufzuheben; 2. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Oktober 2020 ausgefällte bedingte Strafe von 5 Monaten nicht zu widerrufen, sondern die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern; 3. Es sei der Berufungskläger insgesamt mit einer teilbedingten Gesamts- trafe von 28 Monaten sowie einer Busse von CHF 300 zu bestrafen; 4. Es seien 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die bereits erstandene Haft von 3 Tagen ist anzurechnen. Die übrigen 16 Monate seien bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 5. Es sei Herr A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 635 zu bezahlen;
Zusammenhang mit dem Verfahren geltend mache und sicherstellen wolle, dass dieser Anspruch im weiteren Berufungsverfahren berücksichtigt werde (Urk. 83), was als Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils entgegengenommen wurde (Urk. 87, Urk. 76 Dispositivziffer 19). 2.Die Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und Staatsanwalt M.A. HSG D._____ statt (Prot. II S. 5). Der Privatkläger B._____ liess sich dispensieren (Urk. 90). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behan- deln. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X., neue Beilagen ins Recht (Prot. II S. 7; Urk. 100/1- 5). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten umfasst die Dispositivziffern 2, 4 und 5 (Widerruf, Strafe, Vollzug) sowie 74 (Kostenauflage) (Urk. 77 S. 2, Urk. 99 S. 1). Die Anschlussberufung des Privatklägers B. richtet sich gegen Dispositivzif- fer 42 (Zivilforderung) (Urk. 84). Die Privatklägerin C._____ verlangt sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach ihr vom Beschuldigten Scha- denersatz in Höhe von Fr. 310.– zu bezahlen ist (Urk. 76, Dispositivziffer 19). Auf die – ohnehin nicht formgültig erfolgte – Eingabe der Privatklägerin C._____ braucht im Berufungsverfahren nicht näher eingegangen werden, zumal Dispositiv- ziffer 19 auch vom Beschuldigten nicht angefochten wird und damit rechtskräftig und vollstreckbar ist. 3.2. Insgesamt ist damit mittels Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1, 3, 6 - 41 und 43 - 73 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3. In den vom Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ angefochtenen Punk- ten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erst- instanzliche Urteil ist, unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
4.Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, ist es ausreichend, wenn sie punktuelle Korrekturen formuliert und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweist (vgl. BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025, E. 2.4.2.). Schliesslich sind die Par- teien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). II. Strafe 1.Strafzumessung gewerbsmässiger Betrug 1.1. Allgemeines 1.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, unter Einbezug der wider- rufenen Strafen, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022, und einer Busse von Fr. 300.–. Ferner ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an und legte für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 76 Dispositivziffern 4 - 6). 1.1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine teilbedingte Gesamtstrafe von 28 Monaten (davon 12 Monate zu vollziehen und 16 Monate bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) sowie die Bestätigung der Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 77, Urk. 99 S. 1). Die Verteidigung begründet den Antrag zusammengefasst damit, dass bei der Strafzumessung straf- mildernd zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte aufrichtige Reue zeige und
sämtliche Schadenersatzforderungen der Geschädigten anerkannt und sich bereit erklärt habe, die bezogenen Gelder zurückzubezahlen. Dafür habe er auch die Hilfe der Abteilung Schuldenberatung und Prävention im Dezember 2025 in Anspruch genommen und es sei ein Schuldensanierungsplan erstellt worden. Aus Sicht der Verteidigung liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Das umfassende Geständnis des Beschuldigten sei massgeblich strafmindernd und die einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt sei das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch gering zu beurteilen. Es handle sich um einen vergleichsweisen kleinen Deliktbetrag und die Identität des Beschuldigten sei den Geschädigten jeweils bekannt gewesen, weshalb der Beschuldigte nicht mit grosser krimineller Energie gehandelt habe. Abschliessend bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe sich alles andere als sorgfältig mit der Strafzumessung befasst. Es sei pauschal und lapidar auf die wesentlichen Strafzumessungsgründe verwiesen und ohne korrekte Herleitung eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– als angemessen erklärt worden (Urk. 99 S. 3 f.). 1.2. Konkrete Strafzumessung 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung, zum anwendbaren Recht und zum Strafrahmen (Urk. 76 S. 18 ff.). Darauf wird vorab verweisen. 1.2.2. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Mit der Vorinstanz fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte während rund zwei Jahren eine sehr beachtliche Zahl von 86 betrügerischen Handlungen beging. Er erlangte dadurch eine Deliktssumme von rund Fr. 27'000.–, wobei die einzelnen Deliktsbeträge zwischen Fr. 35.– und Fr. 770.– lagen, was als relativ gering zu werten ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war sehr simpel und einfach
umzusetzen, was für sich alleine nicht auf eine grosse kriminelle Energie schliessen lässt, jedoch zeugt sein fortwährendes und skrupelloses Delinquieren und die grosse Anzahl Einzelhandlungen von einer erheblichen kriminellen Energie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für seine Taten jeweils Secondhand- Verkaufsplattformen (tutti.ch, Ricardo etc.) nutzte, deren Geschäftsmodell darauf basiert, dass Verkäufer und Käufer darauf vertrauen, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben handelt. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte dieses Vertrauen zahlreicher Käuferinnen und Käufer ausgenutzt und darüber hinaus das notwendigen Vertrauen in die entsprechenden Verkaufsplattformen beeinträchtigt. Das objektive Tatverschulden ist dabei insgesamt als gerade noch leicht zu gewich- ten. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Beschuldigte jederzeit hätte von seinem deliktischen Handeln Abstand nehmen können. Zwar mag es sein, dass der Beschuldigte finanzielle Schwierigkeiten hatte, es wäre ihm jedoch offen gestanden, seine Existenz durch einen Arbeitserwerb oder notfalls Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungsleistun- gen zu sichern, anstatt über kriminelle Handlungen. Die subjektive Tatschwere des vorsätzlich handelnden Beschuldigten vermag die objektive jedenfalls nicht zu relativieren und es ist eine Einsatzstrafe von 32 Monaten angezeigt. 1.2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten soweit zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 76 S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend und aktualisierend aus, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug im Januar 2025 für zwei Monate bei der Stiftung für Arbeit beschäftigt war, anschliessend für drei Monate eine Arbeitsstelle als Bäcker / Konditor bei der E._____ Genossenschaft angetreten habe und nun seit August 2025 als Produkti- onsmitarbeiter bei der F._____ AG in G._____ arbeite. Er sei nach der bedingten Entlassung zudem einmal im Monat zum Gespräch mit seinem Bewährungshelfer erschienen und habe mit ihm über Themen wie den Job, die Familie aber auch die Delinquenz sprechen können (Urk. 98 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wir- ken sich dabei nach wie vor strafzumessungsneutral aus.
1.2.4. Deutlich straferhöhend im Umfang von 10 Monaten sind die drei einschlägi- gen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2020 und 2022 zu berücksichti- gen (Urk. 96). Zudem delinquierte er während zwei laufenden Probezeiten, die ihm gar noch verlängert wurden, sowie während einer laufenden Strafuntersuchung und des darauffolgenden Gerichtsverfahrens, was von besonderer Unbelehrbarkeit zeugt. Strafmindernd wirkt sich das vollständige Geständnis aus, welches der Beschuldigte bereits zu Beginn der Strafuntersuchung ablegte und damit die Untersuchung erleichterte. Auch zeigte er sich reuig, anerkannte die Schaden- ersatzforderungen und überwies gemäss eigenen Angaben mindestens fünf Personen das ertrogene Geld wieder zurück (Prot. I S. 23 f.), was gesamthaft die Straferhöhung von 10 Monaten aufwiegt. Es bleibt damit im Ergebnis bei einer Strafe von 32 Monaten. Bei dieser Höhe kommt als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 und Art. 40 StGB). 2.Widerruf 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bestraft, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 96). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022 wurde die Probezeit um ein Jahr bis 22. Oktober 2023 verlängert (Urk. 96). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldige im Zeitraum vom 9. März 2021 bis 22. März 2023 (Urk. 1/25, Urk. 76 S. 17) und damit während der laufenden Probezeit für die mit Strafbefehlt der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ausgefällten Strafe. Die Vorinstanz widerrief in der Folge diese bedingte Strafe (Urk. 76 S. 25 f. und Dispositivziffer 2). 2.2. Der Beschuldigte appelliert gegen diesen Widerruf. Was den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Dezember 2020 bedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von 9 Monaten betrifft (Urk. 76 Dispositivziffer 3), so wurde dieser vom Beschuldigten nicht angefochten und steht nicht mehr zur Diskussion (Urk. 77).
2.3. Die Verteidigung bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die bedingt ausgefällte Strafe zwar grundsätzlich zu widerrufen sei, sich die Situation des Beschuldigten aber legalprognostisch als günstig präsentiere und deshalb von einem Widerruf abzusehen und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern sei. Was die Legalprognose des Beschuldigten konkret betrifft, argumentierte die Verteidigung, dass der Beschuldigte seit bald drei Jahren nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich in jeder Hinsicht wohl verhalten und stabilisiert habe. Es sei dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen, unter der Berück- sichtigung, dass er für die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022 unbedingt auferlegte Strafe von 14 Monaten am 11. Januar 2025 nach zwei Drittel Verbüssung bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei (Urk. 99 S. 2 f. und 6, vgl. dazu auch Urk. 96 S. 4 f.). Der Vollzugsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom 9. Oktober 2024 attestiere dem Beschuldigten ein einwandfreies Verhalten im Voll- zug. Er habe auf Rückfragen zum begangenen Delikt offen und einsichtig reagiert und es werde angenommen, dass er aus dem Strafvollzug entsprechende Lehren gezogen habe und bestrebt sei, sich künftig regelkonform zu verhalten. Als Defizite hinsichtlich der Entlassungssituation seien die fehlende Arbeitsstelle bzw. fehlende Tagesstruktur genannt worden (Urk. 99 S. 6 f.). Hinsichtlich der delinquenzfördern- den Defizite werde auf den Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 16. Januar 2026 verwiesen (Urk. 100/1). Dieser Schlussbericht attestiere dem Beschuldigten ein tadelloses Verhalten während der Bewährungszeit, was erlauben würde, dem Beschuldigten eine sehr günstige Prognose für die Zukunft zu stellen sei (Urk. 99 S. 7). 2.4. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchsten die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 2.5. Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Vollzugs ist die Prognose. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Dabei ist eine
Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände unter spezialpräventiven Gesichts- punkten vorzunehmen. Die Begehung einer neuen Straftat als solches ist kein Widerrufsgrund, sondern nur der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Jedoch sind Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berück- sichtigen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Dabei ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Hat sich der Verurteilte nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid – während der Probezeit – erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Mitzuberücksichtigen ist auch die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden und der Vollzug der allenfalls zu widerrufenden Strafe (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen auf die Rechtsprechung BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 2 f., N 10 und N 41 ff.). 2.6. Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 25 f.). Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschuldigte während zweier laufender Probezeiten abermals einschlägig delinquierte. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 30. Juni 2022 diese beiden Probezeiten jeweils verlängerte und dem Beschuldigten damit nochmals die Chance einräumte, sich zu bewähren. Tatsächlich verhielt es sich aber so, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt bereits wieder seit über einem Jahr einschlä- gig deliktisch tätig war, was das Bezirksgericht Dielsdorf selbstredend nicht wusste, und auch trotz der verlängerten Probezeiten bis März 2023 deliktisch tätig blieb, was schliesslich zum vorliegenden Strafverfahren führte. Der Beschuldigte delinquierte nicht nur während der beiden Probezeiten, sondern auch während der laufenden Strafuntersuchung, welche schliesslich zum genannten Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf führte. Dies zeugt insgesamt von einer enormen Gleich- gültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den gerichtlichen Entscheiden. Ganz
offensichtlich war der Beschuldigte von den staatlichen Anordnungen völlig unbe- eindruckt und führte seinen deliktischen Lebensstil unbeirrt fort. Vorliegend hat er sich eines Verbrechens schuldig gemacht und sich ein knapp noch leichtes Verschulden anrechnen zu lassen und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewär- tigen, was die Legalprognose zusätzlich negativ beeinflusst. 2.7. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigten mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2024 der Bewährungs- und Vollzugsdienste am 11. Januar 2025 bedingt aus dem Strafvollzug, in welchem er die durch das Bezirksgericht Dielsdorf ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten verbüsste, entlassen wurde (Urk. 51/1). Jedoch fällt in dieser Verfügung als Erstes auf, dass er offenbar nicht nur die genannte Strafe zu verbüssen hatte, sondern auch 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Diese wiederum stammen von insgesamt sechs Übertretungen, die von drei verschiedenen Statthalterämtern, dem Stadtrichteramt H._____ und der Staatsan- waltschaft Kanton Obwalden in den Jahren 2022 bis 2024 geahndet wurden und den Rückschluss zulassen, dass der Beschuldigte auch im Bagatellbereich immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste legten im Zuge der bedingten Entlassung eine Probezeit von 1 Jahr fest, ordneten für deren Dauer Bewährungshilfe an und erteilten die Weisung, dass der Beschul- digte auf Verlangen hin Kontoauszüge sowie Accounts von Kleinanzeigen auf tutti.ch, ricardo.ch und anibis.ch vorzuweisen habe (Urk. 51/1). Gemäss Schluss- bericht über den Verlauf der Bewährungshilfe vom 16. Januar 2026 (Urk. 100/1) habe sich der Beschuldigte in der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe stets kooperativ verhalten und sich im Kontakt freundlich und korrekt gezeigt. Es habe eine konstruktive Arbeitsbeziehung hergestellt werden können, in der er sich auf die vorgegebenen Inhalte habe einlassen können. Er habe sich der Bearbeitung zugewandt und sich offen gezeigt. Eine Problemeinsicht sowie Veränderungsmoti- vation sei bei ihm erkennbar gewesen. Positiv wertet der Bericht seine Bereitschaft, sich mit seiner (deliktischen) Vergangenheit auseinanderzusetzen sowie die Umsetzung seiner Veränderungsmotivation, indem er aktiv seine finanzielle Situation mit Hilfe einer Schuldensanierung angegangen sei und motiviert scheine, seine Arbeitstätigkeit aufrechtzuerhalten. Des Weiteren hält der Schlussbericht fest, dass der Beschuldigte bei seinen Eltern lebe. Zu Beginn der Probezeit sei er
einer Beschäftigung bei einer Arbeitsintegration bei der Stiftung I._____ nachge- gangen und sein Grundbedarf sei durch die Sozialhilfe ausgerichtet worden. Am 17. März 2025 habe er eine Arbeitsstelle als Bäcker / Konditor bei der E._____ Genossenschaft in J._____ angetreten und seit dem 1. August 2025 arbeite er als Endkontrolleur bei der F._____ AG in G._____. Mit Erwerbsaufnahme habe er sich im April 2025 von der Sozialhilfe ablösen und seine Existenz durch sein Erwerbs- einkommen sichern können. Hinsichtlich der personenbezogenen Zielvereinbarung habe er die Zielsetzung formuliert, künftig nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle dies durch klare Perspektiven bzw. durch die Kombination einer Anstellung sowie einer Schuldensanierung erreichen. 2.8. Der Verteidigung ist darin Recht zu geben, dass der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug durchaus positive Aspekte zugrunde liegen und auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte während der 1-jährigen Probezeit bewährt hat, ist als erfreulich zu werten. Aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugs- dienste vom 11. Dezember 2024 ergibt sich jedoch insgesamt ein durchzogenes Bild zum Verhalten des Beschuldigten. Nebst den von der Verteidigung vorge- brachten positiven Inhalten lässt sich auch herauslesen, dass der Beschuldigte während den rund 8.5 Monaten Strafvollzug drei Mal diszipliniert werden musste, zwei Mal wegen Drogenkonsum und ein Mal wegen Besitz eines Mobiltelefons. Zudem log er die für ihn zuständige Sozialarbeiterin an, um jeweils grössere Bargeldbeträge für seine Vollzugsöffnungen erhalten zu können. Als man als Folge davon die Bargeldbeträge reduziert habe, habe der Beschuldigte ungehalten und fordernd reagiert. Zudem äussert die Verfügung mit Blick auf seine bisher erwirkten Strafen und die Rückfälligkeit nach früheren Strafverbüssungen – zu Recht – Bedenken hinsichtlich der Prognose. Auch wurde als wichtig erachtet, dass der Beschuldigte im Rahmen der Bewährungshilfe Beratungsgespräche erhalte, die die Erarbeitung eines Problembewusstseins, einer Veränderungsmotivation sowie von Veränderungsstrategien beinhalten. Des weiteren wurde empfohlen, dass beim Beschuldigte eine Auseinandersetzung für den Umgang mit Regeln und Normen stattfinden sollte (Urk. 51/1 S. 3, Ziff. 4). Zu diesen Beratungsgesprächen, seiner Auseinandersetzung mit der kriminellen Vergangenheit sowie seiner aktuellen Wohn- und Arbeitssituation befragt, führte der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung aus, dass die Beratungsgespräche ihm weitergeholfen hätten, er habe mit seinem Bewährungshelfer über diverse Themen wie den Job, die Familie und die Delikte sprechen können. Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass er die Delikte begangen habe, als er keinen Job und kein Einkommen hatte, davon habe er nun genug. Er habe nun eine Unterkunft, einen Job und ein Einkommen. Er habe sich geändert und wolle einfach ein normales Leben führen (Urk. 98 S. 8 ff.). Aus dem Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 16. Januar 2026 ergibt sich, dass sich das Problembewusstsein in verschiedenen Bereichen zunehmend entwickelt habe und der Umstand, dass der Beschuldigte nun über eine feste Arbeitsstelle verfüge, ihm ermöglicht habe eine Balance zwischen Einnahmen und Ausgaben zu finden. Zudem verfüge er nun über eine stabile Wohnsituation (Urk. 100/1 S.2 ff.). Aus dem Schlussbericht ergibt sich jedoch auch, dass dieser nicht mit dem Beschuldigten besprochen werden konnte, da er dem Abschlussge- spräch fern blieb, wobei er sich zwei Tage später telefonisch entschuldigte (Urk. 100/1 S. 4 f.). Obwohl beim Beschuldigten, mit der Verteidigung, Entwicklung und Einsicht auszumachen sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt dennoch nicht mit restloser Überzeugung davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nachhaltig bewähren wird. Er hat die ihm eingeräumten Chancen wiederholt nicht genutzt, hartnäckig delinquiert und die Rechtsordnung sowie staatliche Anordnun- gen fortwährend missachtet. Erst die vollzogene Haftstrafe konnte den Beschuldig- ten offenbar genügend beeindrucken, seither zeichnet sich eine (hoffentlich nachhaltige) Besserung ab. Seine Lebensumstände haben sich seit der bedingten Entlassung stabilisiert und gefestigt und lassen eine gute Perspektive für die Zukunft erhoffen. Dennoch bedarf der Beschuldigte aktuell noch viel Unterstützung. Positiv hervorzuheben ist das sehr positive Probezeitgespräch, die unbefristete Arbeitsstelle sowie die eingeleitete Schuldensanierung. Offenbar, und so ist die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 11. Dezember 2024 zu lesen und zeigt sich auch aus dem bisherigen Lebensstil und der Gesinnung des Beschuldigten, bedarf es bei ihm grundlegender Persönlichkeitsarbeit und Reflexion, was sein Problembewusstsein, seine Veränderungsstrategien und sein Umgang mit Regeln betrifft. Dies ist mit einem Jahr Bewährungshilfe noch nicht getan. Aktuell ist von einer positiven Entwicklung aber dennoch ungünstigen Pro-
gnose auszugehen und die durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu widerrufen. 2.9. Nach Art. 46 Abs. 1 StGB bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip, wenn die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungs- grundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 2.10. Vorliegend relevant aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen sind die wider- rufenen Strafen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2020 (Urk. 76 Dispositivziffer 3) und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 23. Oktober 2020 (vgl. Ziff. II.2.1. - 2.8. vorstehend). 2.11. Die für die vorliegende Straftat auszufällende Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist demnach für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten um 3 Monate und für die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2020 bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten um 6 Monate zu erhöhen. 3.Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022 wegen gewerbsmässigem Betrug zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Urk. 96 S. 4). 3.2. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 9. März 2021 bis 22. März 2023 (Urk. 1/27, Urk. 76 S. 17) und damit teilweise vor und teilweise nach obgenanntem Entscheid. Grundsätzlich läge damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Hat das Gericht jedoch ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, vom dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen wor-
den ist, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn der letzte Einzelakt des gewerbsmässigen Delikts in die Zeit nach der früheren Verurteilung fällt. Bei einem Schuldspruch wegen eines gewerbsmässigen Delikts hat demnach keine Aufteilung der Tatgruppen zu erfolgen, da die Einzeltaten wegen des Schuldspruchs aufgrund des Qualifikations- merkmals der Gewerbsmässigkeit zu einer Tateinheit zusammengefasst werden (vgl. BGer 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022, E. 1.4. m.w.H.). Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB fällt damit vorliegend ausser Betracht. 4.Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Im Ergebnis wäre der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen. Als Folge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) hat es aber bei den durch die Vorinstanz ausgesprochenen 36 Monaten sein Bewen- den. Dabei sind dem Beschuldigten 3 Tage Haft anzurechnen, namentlich 2 Tage aus dem vorliegenden Verfahren sowie 1 Tag aus dem Verfahren, welches dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2020 zugrunde lag (Urk. 96 S. 4) (Art. 51 StGB). 5.Vollzug der Freiheitsstrafe 5.1. Der vollständig bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Jedoch kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei
Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV I E. 5.3.1.). Subjektiv ist mit anderen Worten das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. 5.2. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges ist mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten erfüllt. 5.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass objektiv zwar eine teilweise bedingte Strafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB möglich wäre, beim Beschuldigten jedoch – wegen seiner diesbezüglich relevanten Vorstrafen – nicht besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen und die Freiheits- strafe deshalb zu vollziehen sei (Urk. 76 S. 26 f.). 5.4. In der Tat hat der Beschuldigte eine noch getrübte Legalprognose, was bereits im Zusammenhang mit dem Widerruf einlässlich ausgeführt wurde (Ziff. II.2. vor- stehend) und worauf vollständig verwiesen wird. Allerdings ist die positive Entwick- lung des Beschuldigten seit der bedingten Entlassung zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 5.5. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschul- dens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47
StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). 5.6. Die Legalprognose des Beschuldigten ist trotz seiner positiven Entwicklung im vergangenen Jahr noch getrübt. Sein Verschulden wurde als gerade noch leicht eingestuft. Ein zu vollziehender Teil im unteren Bereich von 6 Monaten würde dem Umstand, dass von einer noch getrübten Legalprognose auszugehen ist, nicht gerecht werden, jedoch wären ebenso 18 Monate unverhältnismässig, zumal das Verschulden gerade noch leicht wiegt. Der vollziehbare Teil ist deshalb bei 12 Monaten festzusetzen und aufgrund der einschlägigen Vorstrafen ist eine Probezeit von 3 Jahren vorzusehen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten zu bestrafen, wobei 12 Monate (abzüglich 3 Tage für erstandene Haft) zu vollziehen sind. Im Umfang von 24 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 6.Übertretungen 6.1. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und Übertretung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz gilt zwar formell als mitangefochten, wird aber vom Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 77 S. 2, Urk. 99 S. 1). 6.2. Zur Festsetzung der Busse kann vollständig auf die im Grundsatz zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 24 f.). Sowohl die Ver- schuldensbewertung als auch die Höhe der Busse sind zutreffend und können übernommen werden, auch wenn bei der Täterkomponente das Absehen einer Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen als sehr wohlwollend auffällt. Eine Korrektur der Busse ist, nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots, insgesamt jedoch nicht angezeigt. Korrekt ist auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen
und im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu belegen. III. Zivilforderungen 1.Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ ei- nen Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 76 Dispositivziffer 42). 2.Der Privatkläger B._____ erhob dagegen Anschlussberufung und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– sowie einen Schadenersatz von Fr. 635.– zu bezahlen habe. Bei seiner ursprüng- lichen Einreichung sowie auf seine telefonische Rückfrage hin sei ihm nicht mitge- teilt worden, dass die Genugtuung auch den materiellen Schaden abdecken sollte. Er sei davon ausgegangen, dass die Genugtuung und der Schadenersatz getrennt zu behandeln seien (Urk. 84). 3.Der Beschuldigte ertrog vom Privatkläger B._____ am 20. Januar 2022 mittels Twint-Überweisung Fr. 635.–, indem er auf der Internetplattform tutti.ch unter dem Pseudonym K._____ vorgab, eine Playstation 5 inkl. FIFA 22 und ein Headset zu verkaufen (Urk. 1/25 Dossier 24, S. 5 f. und S. 13, Urk. 76 S. 17) und wurde dafür schuldig gesprochen. 4.B._____ konstituierte sich am 1. April 2022 mittels Formular als Privatkläger und beantragte einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 200.–. Eine Genugtuung wurde nicht verlangt (Urk. 24/6/3). Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Strafuntersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens diesen Betrag (Urk. 1/22/6 F/A 58, Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Be- schuldigte auch den geltend gemachten Betrag von Fr. 635.– (Urk. 99 S. 1 und 10). 5.Die Privatklägerschaft hat die Zivilklage zu beziffern und zu begründen (Art.123 StPO). Dies hat spätestens mit der Fristansetzung durch die Verfahrens- leitung im Hauptverfahren (Art. 331 Abs. 2 StPO) zu erfolgen, frühere Bezifferungen können bis zu diesem Zeitpunkt noch geändert werden. Wurde eine rechtzeitige Bezifferung und Begründung nach Art. 123 StPO unterlassen, so ist eine nach- trägliche Geltendmachung nicht mehr möglich und auf die Forderung ist nichtein-
zutreten. Sind die Begründung und die Bezifferung nicht hinreichend erfolgt, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) (vgl. zum Ganzen BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3c und N 13). Eine Änderung bzw. Erweite- rung des Rechtsbegehrens vor Berufungsinstanz, wie es der Privatkläger sinn- gemäss macht, ist – in analoger Anwendung – nur unter den Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. dazu BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 3c und N 6). Massgebend ist mit anderen Worten grundsätzlich das Rechtsbegehren, wie es vor der Hauptverhandlung vorliegt (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). 6.Die Vorinstanz setzte dem Privatkläger mit Verfügung vom 3. September 2024 eine 10-tägige Frist ab Zustellung des Entscheids, um seine Zivilforderung zu beziffern und zu begründen (soweit nicht bereits im Vorverfahren erfolgt) und wies ihn darauf hin, dass bei Säumnis auf die Zivilforderung nicht eingetreten werde (Urk. 29). Die Verfügung wurde dem Privatkläger B._____ rechtsgültig zugestellt (Urk. 35, 42 und 43). Eine Bezifferung und Begründung seinerseits ging bei der Vorinstanz nicht ein und auch an der Hauptverhandlung nahm der Privatkläger nicht teil (Prot. I S. 14 f.), weshalb die Vorinstanz zu Recht auf seinen Antrag im Vorver- fahren, mit welchem er einzig Fr. 200.– Schadenersatz verlangte (Urk. 24/6/3), ab- stellte. Angesichts der Anerkennung des Schadenersatz von Fr. 635.– durch den Beschuldigten, ist er allerdings zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 635.– als Schadenersatz zu bezahlen. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers ist auf folgendes hinzuweisen: Auf dem Formular "Geldendmachung von Rechten als Privatklägerschaft", welches der Privatkläger einreichte, sind die Posi- tionen "Schadenersatz" und "Genugtuung" klar erkennbar je separat aufgeführt und mit einer eigenständigen Leerzeile versehen, um den geltend gemachten Betrag einzufügen. Ferner werden die Privatkläger im Formular aufgefordert, Details und Teilbeträge separat aufzuführen, kurz zu begründen und mit Rechnungen, Quittun- gen, Bestätigungen etc. zu belegen (Urk. 24/6/2). Wenn der Privatkläger schliess- lich auf der Zeile "Schadenersatz in der Höhe von CHF:" den Betrag "200" einfügt und die Zeile "Genugtuung in der Höhe von CHF:" leer lässt und sich trotz schriftli- cher Aufforderung auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlauten lässt, so hat er das zu verantworten. Sein Vorbringen, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass
die Genugtuung auch den materiellen Schaden abdecken sollte, ist in der Sache nicht verständlich und findet in den Akten keine Stütze, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden kann. Zudem ist auf dem genannten Formular auch für Laien klar ersichtlich, dass es sich beim Schadenersatz und der Genugtuung um zwei verschiedene Ansprüche handelt. Nachdem der Privatkläger sein Genugtuungsbe- gehren nicht rechtzeitig stellte, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 76 Dispositivziffer 74) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3.Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 3'784.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 97). Die Honorarnote beinhaltet eine Schätzung von 4.5 Stunden für die Berufungsverhand- lung, die Urteilseröffnung, den Weg und die Nachbesprechung mit dem Beschul- digten. Die Berufungsverhandlung dauerte von 08.30 Uhr bis 09.25 Uhr und der gefällte Entscheid wurde schriftlich eröffnet (Prot II S. 5 und 10 ff.). Entsprechend erscheint eine leichte Kürzung und die Festlegung einer Pauschale von Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021, E. 2.2) Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträge mehrheitlich, er obsiegt lediglich mit seinem Antrag auf den teilbedingten Vollzug der Strafe. Der Privatkläger obsiegt fast vollständig mit seinen Anträgen, mit Ausnahme der Zusprache einer Genugtuung. Unter diesen Umständen sind dem Privatkläger
keine Kosten aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich deshalb im Ergebnis, die Kosten zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zu 2/5 sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/5. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, der Übertretung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 BZG sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2.[...] 3.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2020 ausgefällten Strafe von 9 Monaten wird widerrufen. 4.[...] 5.[...] 6.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird ab- gewiesen. 8.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 02. November 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
9.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 215.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 06. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 179.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 25. Dezember 2021 zu zahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 610.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. August 2022 zu zahlen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu zahlen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 180.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 13. Dezember 2021 zu zahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zu zahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 360.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. Februar 2023 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 wird abgewiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 407.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 10 wird abgewiesen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 03. Februar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 11 wird abgewiesen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 12 wird abgewiesen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 13 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu zahlen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 14 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. Februar 2022 zu zahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 15 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42.– zu zahlen. 22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 16 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zu zahlen. 23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 20. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 17 wird abgewiesen. 24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 19 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 06. Januar 2022 zu zahlen. 25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 20 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 19. März 2022 zu zahlen. 26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 127.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. November 2021 zu zahlen. 27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 22 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 24. Mai 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 22 wird abgewiesen. 28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 23 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 151.50 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 18. Mai 2022 zu zahlen. 29. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 24 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 24 wird ab- gewiesen. 30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 25 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. Februar 2023 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 25 wird abgewiesen. 31. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 26 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 26 wird abgewiesen. 32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 27 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 420.– zu zahlen. 33. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 28 wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 29 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 160.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 09. März 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 29 wird abgewiesen. 35. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 30 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 135.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 17. November 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 30 wird abgewiesen. 36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 31 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zu zahlen. 37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 32 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 16. November 2021 zu zahlen. 38. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 33 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zu zahlen. 39. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 34 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 34 wird ab- gewiesen. 40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 35 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 770.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 26. Oktober 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 35 wird abgewiesen. 41. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 36 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45.– zu zahlen. 42. [...] 43. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 38 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 22. März 2023 zu zahlen. 44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 39 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 550.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 39 wird ab- gewiesen. 45. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 40 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 11. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 40 wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 41 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. März 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 41 wird abgewiesen. 47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 42 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 650.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. Januar 2022 zu zahlen. 48. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 43 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 750.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 20. Oktober 2021 zu zahlen. 49. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 44 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 44 wird ab- gewiesen. 50. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 45 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 14. Februar 2022 zu zahlen. 51. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 46 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 65.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 03. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 46 wird abgewiesen. 52. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 47 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 05. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 47 wird abgewiesen. 53. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 48 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– zu zahlen. 54. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 49 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 457.– zu zahlen. 55. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 50 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 355.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 50 wird ab- gewiesen. 56. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 51 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. März 2022 zu zahlen. 57. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 52 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 700.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 18. Januar 2022 zu zahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 53 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 330.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. September 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 53 wird abgewiesen. 59. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 54 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 185.– zu zahlen. 60. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 55 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 675.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 24. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 55 wird abgewiesen. 61. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 56 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 56 wird ab- gewiesen. 62. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 57 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 670.– zu zahlen. 63. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 58 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zu zahlen. 64. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 59 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 13. Januar 2022 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 59 wird abgewiesen. 65. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 60 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 180.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 60 wird ab- gewiesen. 66. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 61 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155.– zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 61 wird ab- gewiesen. 67. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 62 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 260.– zu zahlen. 68. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 63 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 57.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 07. Oktober 2021 zu zahlen. 69. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 64 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 26. Dezember 2021 zu zahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 64 wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 65 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 08. Februar 2022 zu zahlen. 71. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 66 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 28. Dezember 2021 zu zahlen. 72. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 67 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 140.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. Oktober 2021 zu zahlen. 73. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.2’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr.2’565.– Auslagen Polizei Fr.8'451.70 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 74. [...] 75. [Mitteilung.] 76. [Rechtsmittel.]" 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Oktober 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird widerrufen. 2.Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen gemäss Ziff. 1 vorstehend sowie Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 635.– zu bezahlen. 6.Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht einge- treten. 7.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 74) wird bestätigt. 8.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden im Umfang von 3/5 einstweilen und im Umfang von 2/5 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/5 vor- behalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)
die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Privatkläger 37, B._____ hinsichtlich der Zivilforderung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 113, 8090 Zürich in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Aktenziffer ... in die Akten des Verfahrens des Bezirksgerichts Bülach mit Geschäfts- Nr. GG200023-C. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2026 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Lichtenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.