Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250389-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 27. November 2025 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Juni 2025 (GG250083)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 36 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklage Ziffer 1). 2.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklage Ziffer 2) sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 21 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5.Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 7.Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidige- rin mit pauschal Fr. 5'700.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 8.Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 4'719.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
9.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr.5'700.– ; Entschädigung amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen), Fr.4'719.80 ; unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. MwSt. und Barauslagen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 auferlegt. Im Umfang von 2/3 werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 11.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12.(Mitteilungen) 13.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 7) 1.Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen (Anklageziffer 1 / Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23.06.2025, Urteilsdispositiv Ziff. 1).
2.Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff. 10). 3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff. 11). 4.Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 4'200.– (entsprechend Fr. 200.– pro Tag) zuzuspre- chen. b)Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1.Verfahrensgang 1.1.Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 37 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Juni 2025 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Urk. 29; Prot. I S. 18 ff.), wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 30). 1.2.Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32; Urk. 36/2) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. August 2025 innert Frist Berufung erklären (Urk. 39). 1.3.Am 21. August 2025 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt (Urk. 38).
1.4.Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde gleich- zeitig aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie Unterlagen zu seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 22. September 2025 teilte die Privatklägervertretung mit, auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrags zu verzichten, die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils zu beantragen und keine weitere Vertretung der Privatklägerin zu übernehmen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 1.5.Am 3. Oktober 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Novem- ber 2025 vorgeladen (Urk. 48). 1.6.Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Urk. 46) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). 2.Berufungsumfang 2.1.Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. August 2025 ficht er das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- spruch wegen mehrfacher Drohung), 3-4 (Strafe und Vollzug) und 10-11 (Kosten- auflage) an. Unangefochten blieben somit die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5-6 (Entscheid über die Zivilansprüche) und 7-9 (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2.Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3.Offizialdelikt Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich beim noch zu beurteilenden Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verheiratet waren, um ein Offizialdelikt im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Urk. 37 S. 4), weshalb unbeachtlich ist, dass der aktenkundige Strafantrag erst vom 25. Novem- ber 2024 datiert (vgl. Urk. 2/1). 4.Formelles 4.1.Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist – e contrario – für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend. 4.2.Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.3.Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1.Ausgangslage 1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der noch zu beurteilenden Anklageziffer 1 vor, er habe der Privatklägerin gegenüber zu nicht genau bekannten Zeitpunkten in der Zeit von ca. Dezember 2023 bis ca. Juni 2024 in der gemeinsa-
men Wohnung an der C._____-strasse ... in ... Zürich zwei bis drei Mal Folgendes gesagt: Sie kenne wohl den Vorfall, der sich im Kanton Aargau ereignet habe, bei dem ein tamilischer Mann seine Ehefrau umgebracht und zerstückelt habe, dass Männer so etwas tun würden und er so etwas auch mit ihr machen würde. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt bzw. dies zumindest zu tun versucht. Er habe die Privatklägerin befürchten lassen, dass er ihr etwas antue, namentlich sie töten könnte. Dies habe der Beschuldigte mit seinen Äusserungen denn auch bezweckt (Urk. 13 S. 2). 1.2.Der Beschuldigte bestreitet diesen vorgenannten Tatvorwurf und beantragt weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 3/1 F/A 16 ff., 31 und 33; Urk. 3/2 F/A 5 ff., 29; Urk. 3/4 F/A 4, 10; Urk. 3/5 F/A 4 ff.; Urk. 10/9 S. 5 f.; Prot. I S. 14; Urk. 28 S. 1 f.; Prot. II S. 4; Urk. 47 S. 1). 2.Beweismittel und Verwertbarkeit 2.1.Die Vorinstanz hält die zur Erstellung des Sachverhalts vorhandenen Beweismittel fest (Urk. 37 S. 7 ff.). 2.2.Es sind dies im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1-2) und des Beschuldigten (Urk. 3/1-2, Urk. 3/4-5, Prot. I S. 8 ff.; Urk. 46). Diese Personalbeweise wurden gesetzeskonform erhoben. Es stellen sich keine Verwert- barkeitsfragen, weshalb auf diese vollumfänglich abgestellt werden kann. 2.3.Des Weiteren liegen drei Sprachnachrichten, welche die Privatklägerin eingereicht hat, bei den Akten. Die entsprechenden Übersetzungen sind ebenfalls aktenkundig (vgl. Urk. 4/3 sowie Urk. 19). Sammeln Private ohne Wissen der Behörden Beweismittel, so ist massgebend, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehenden Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Im erstgenannten Fall sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2; Ianieri/Wohlers, Verwert- barkeit von durch Private zu Überwachungszwecken erstellten Videoaufzeichnun-
gen – Besprechung von BGer, Urteil vom 1.2.2023, 6B_1133/2023, in: forum- poenale 1/2024, S. 63). Vorliegend stellen die drei ab dem Mobiltelefon der Privat- klägerin übermittelten Audio-Dateien gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar, welche im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahrheitsfindung grundsätzlich geeignet sein könnten. Daran ändert nichts, dass teilweise nicht vollends geklärt ist, von wem diese Sprachnachrichten stammen, und dass diese Personen in der Untersuchung nicht ermittelt und einvernommen wurden. Dies beschlägt höchstens den Beweiswert, nicht aber die Frage der Verwertbarkeit. Entsprechend stellen diese Sprachnachrichten – wenngleich ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt – grundsätzlich taugliche Beweis- mittel dar und sie sind verwertbar. Die Dolmetscherin bestätigt unterschriftlich, die Audio-Dateien unter Einhaltung von Art. 307 und Art. 320 StGB übersetzt zu haben (Urk. 4/3). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Dolmetscherin in ihrer Über- setzung einige wenige eigene Bemerkungen, die als solche erkennbar sind, hinzu- gefügt hat. Die schriftliche Übersetzung der Gesprächsaufzeichnungen durch die Dolmetscherin ist ebenfalls als Beweismittel verwertbar. Der Beschuldigte stellt die Korrektheit der Übersetzung denn auch nicht in Abrede und hatte im Übrigen sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren genügend Gelegenheit, zu den fraglichen Sprachnachrichten Stellung zu nehmen. 2.4.Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Sprachnachrichten mit dem Argument verneint, es handle sich bei den (privat erhobenen) Sprachnachrichten materiell um Zeugnisse i.S.v. Art. 162 ff. StPO und es hätten entsprechend die Teilnahmerechte von Art. 147 ff. StPO und der konventionsrechtliche Konfronta- tionsanspruch gewahrt werden müssen, was nicht geschehen sei; eine Verwertbar- keit dieser Sprachnachrichten würde zu einer Aushöhlung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten führen (Urk. 37 E. 3.2.4). Die Teilnahme- rechte i.S.v. Art. 147 ff. StPO sind indessen schon deshalb nicht verletzt, weil es hier nicht um eine staatliche, sondern um eine private Beweiserhebung geht, bei der die Teilnahmerechte von vornherein nicht gelten. Ob der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch eine formelle Einvernahme der Urheber der Sprach- nachrichten erfordern würde, weil er andernfalls materiell ausgehöhlt würde, wie die Vorinstanz erwägt, kann hier offen bleiben. Zu beurteilen ist nämlich einzig noch
die Anklageziffer 1, und diesbezüglich ist nicht unmittelbar entscheidend, was der Beschuldigte den Verwandten der Privatklägerin in Sri Lanka effektiv gesagt hat. Nur diesbezüglich könnte aber – bei einer materiellen Betrachtungsweise, wie sie die Vorinstanz vornimmt – überhaupt von einem eigentlichen Zeugnis der Urheber der Sprachnachrichten (über das wahrgenommene, vom Beschuldigten in Sri Lanka gesprochene Wort) gesprochen werden. Mit Bezug auf die hier zu beurtei- lende Anklageziffer 1 ist einzig die Tatsache relevant – im Sinne eines Indizes –, dass Verwandte der Privatklägerin bzw. Personen aus dem Umfeld ihrer Familie in Sri Lanka ihr im November 2024 mehrere Sprachnachrichten zukommen liessen, mit denen sie der Privatklägerin im Wesentlichen mitteilten, dass der Beschuldigte bei ihnen zuhause in Sri Lanka vorbeigekommen sei, dass er in einer gewissen Weise "schlecht" über die Privatklägerin gesprochen und bedrohlich gewirkt habe und dass sich diese Familienangehörige deswegen grosse Sorgen um die Sicher- heit der Privatklägerin machten und diese vor dem Beschuldigten warnen wollten. Diese Tatsache als solche – die für den hier zu beurteilenden Sachverhalt immerhin ein Indiz darstellt – bedarf jedenfalls keines Zeugnisses durch die Urheber der Sprachnachrichten, sondern wird durch die (privat erhobenen) Sprachnachrichten selbst unmittelbar bewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vertei- digerin im gesamten Verfahren keine Konfrontation mit den erwähnten Personen als Zeugen beantragte, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohnehin von einem Verzicht auf Konfrontation auszugehen wäre (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6.). 2.5.Jedenfalls mit Bezug auf die noch zu beurteilende Anklageziffer 1 sind die Sprachnachrichten daher uneingeschränkt verwertbar. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt nicht vor. 3.Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung 3.1.Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung korrekt dargelegt (Urk. 37 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2.Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbe- weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 4.Sachverhaltserstellung 4.1.Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. 4.1.1. Die Privatklägerin gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2024 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie den Fall kenne, der im Aargau vor Kurzem passiert sei. Dort habe ein tamilischer Mann seine Frau umgebracht und zerstückelt und dann auf die Polizei gewartet. Er habe ihr gesagt, dass Männer solche Sachen machen würden. Mehrmals habe er ihr gesagt, dass er so etwas auch mit ihr machen werde (Urk. 4/1 F/A 9). Das habe
der Beschuldigte in den letzten zwei Jahren zwei- bis dreimal erwähnt, letztes Mal vor ca. sechs Monaten (Urk. 4/1 F/A 10). Er habe im Rahmen einer Diskussion gesagt, dass sie sicher mitbekommen habe, was dort im Aargau passiert sei, und dass er nicht zögern würde, so etwas mit ihr zu machen. Es sei bei ihnen zuhause gewesen, wobei nur sie zwei anwesend gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 11 f.). Zuerst habe sie diese Drohungen als "Gelaber" abgetan, aber nun mache es ihr wirklich Angst. Sie habe Todesangst. Seit der Beschuldigte gegenüber ihrer Schwester geäussert habe, dass er, wenn er in die Schweiz zurückkehre, nicht mehr dafür garantieren könne, was er dann tue, habe sie Angst und nehme ernst, was er sage. Auch ihre Kinder hätten grosse Angst vor ihm. Sie glaube, er könnte sie wirklich umbringen wollen (Urk. 4/1 F/A 13 ff.). 4.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2024 erklärte die Privatklägerin erneut, der Beschuldigte habe ihr zwei- bis dreimal gedroht, wobei das letzte Mal vor ca. sechs oder sieben Monaten gewesen sei, als er ihr gesagt habe, dass er dasselbe mit ihr mache, wie der Mann aus Sri Lanka, der seine Frau ermordet bzw. zerstückelt habe. Präzisierend zum Zusammenhang befragt, in welchem diese Äusserung gemacht worden sei, führte sie aus, es sei um das Problem mit der Eifersucht gegangen. Er habe gesagt, wenn Frauen das so machen würden, würden Männer das halt so machen. Er sei auch nicht abge- neigt, so etwas zu machen. Mit "so etwas" habe er das gemeint, was dieser Mann seiner Frau angetan habe. Er habe das so während des Streits gesagt. Er habe in den Nachrichten gesehen, dass diese Frau aus Sri Lanka von ihrem Mann ermordet worden sei, und habe ihr gesagt, er werde mit ihr dasselbe tun (Urk. 4/2 F/A 23 ff.). Sie habe seine Aussage so verstanden, dass er das gesagt habe, weil er wütend gewesen sei. Sie hätten damals sehr viele Probleme in der Beziehung gehabt. Sie habe "leichte Angst" gehabt, da sie bereits sehr viele Probleme gehabt hätten, sie habe die Aussage aber nicht richtig ernst genommen (Urk. 4/2 F/A 26 ff., 34, 50). Als der Beschuldigte dann in Sri Lanka gegenüber ihrer Familie und ihren Verwand- ten (konkret gegenüber ihrer älteren Schwester, ihrer jüngeren Schwester, der Fa- milie ihres Bruders und einer Schwester ihrer Schwägerin; Urk. 4/2 F/A 41) – wie von ihm schon länger angedroht – schlecht über sie gesprochen und ebenfalls ge- äussert habe, er werde sie umbringen bzw. er könne nicht mehr dafür garantieren,
was er tue, wenn er in die Schweiz zurückkehre (Urk. 4/2 F/A 38 ff.), wovon sie durch Sprachnachrichten ihrer Verwandten erfahren habe (Urk. 4/2 F/A 44), habe sie Angst um sich und ihre Kinder bekommen (Urk. 4/2 F/A 50 ff.). Sie traue ihm auch zu, so einen Mord zu begehen (Urk. 4/2 F/A 52). Anschaulich führte sie aus, dass ihre Schwester ihr in einer Sprachnachricht geschildert habe, wie der Beschul- digte sehr wütend gewesen sei und gesagt habe, er werde es ihr zeigen. Da seine Gestik und sein Gesichtsausdruck laut ihrer Schwester total anders als bisher gewesen sei, habe er ihr dort auch Angst gemacht (Urk. 4/2 F/A 49). Angst habe sie (die Privatklägerin) auch deshalb bekommen, weil der Beschuldigte nun erst- mals seit 14 Jahren zu ihrer Familie nach Hause gegangen sei und schlecht über sie gesprochen habe. Wenn er dies tue, denke sie nun, er würde auch das andere tun, d.h. einen Mord begehen (Urk. 4/2 F/A 38, 50 ff.). Auf Nachfrage ihrer Rechts- vertreterin präzisierte die Privatklägerin, der Vorfall mit dem Mord sei etwa vor anderthalb Jahren (also im Sommer 2023) gewesen und vor etwa einem Jahr (also im Winter 2023) sowie letztmals vor etwa 6 Monaten (also im Sommer 2024) habe der Beschuldigte diesen Mordfall – wie vorher geschildert – ihr gegenüber erwähnt (Urk. 4/2 F/A 57). Auf die Frage, ob er konkret gesagt habe, dass er sie umbringen würde, erwiderte sie, er habe gesagt, es werde so passieren, wie es jener Frau passiert war; man mache so etwas, und er werde dasselbe mit ihr machen (Urk. 4/2 F/A 58 f.). Wann er es tun würde, habe er nicht gesagt (Urk. 4/2 F/A 60). 4.1.3. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, weshalb sie erst sechs Monate später, d.h. nach der eigentlichen Drohung ihr gegenüber, zur Polizei gegangen sei. Der Beschuldigte habe in Sri Lanka gegenüber ihrer Familie gesagt, sie habe mehrere Affären, und ihre Familienmitglieder hätten gegenüber ihr geäussert, dass der Beschuldigte sich seltsam und aggressiv verhalten und gegenüber ihrer älteren Schwester (am 18. November 2024; d.h. eine Woche vor der Anzeigeerstattung; Urk. 4/1 F/A 14) erwähnt habe, dass er, wenn er in die Schweiz zurückkehre, für nichts mehr garantieren könne, was er dann tue. Sie habe die erwähnten Drohun- gen bisher mehr als "Gelaber" abgetan, aber nun mache es ihr wirklich Angst. Zudem würden sich auch ihre Kinder Sorgen um sie machen und hätten ihr gesagt, sie solle Anzeige erstatten (Urk. 4/1 F/A 13). Auch gegenüber ihrer jüngeren
Schwester habe er Entsprechendes gesagt, worauf diese ihr mehrere Sprachnach- richten geschickt habe, sie solle auf sich aufpassen (Urk. 4/1 F/A 15). 4.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind die Aussagen der Privatklägerin in der Hinsicht, dass der Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach den Vorfall im Kanton Aargau erwähnt habe, bei welchem ein tamilischer Mann seine Frau getötet und anschliessend zerstückelt habe, und gesagt habe, Männer würden so etwas tun und er werde so etwas auch machen, konstant (Urk. 37 S. 18). Dabei erscheint die Drohung sehr spezifisch und die Privatklägerin vermag auch den Kontext, in welchem diese Drohungen gefallen seien, anschaulich zu schildern. Im Rahmen von ehelichen Streitigkeiten habe der Beschuldigte diese Aussagen in Rage auf- grund seiner (unbegründeten) Eifersucht gemacht. Lebensnah schildert sie dabei, dass sie diese Drohungen, welche er ihres Erachtens im Affekt getätigt habe, vor- erst als "Gelaber" abgetan bzw. nicht gross ernst genommen und lediglich "leichte Angst" gehabt habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als weitere Umstände dazu gekommen seien, insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte dann in Sri Lanka bei diversen Familienmitgliedern vorstellig geworden sei und schlecht über sie gesprochen und gedroht bzw. bedrohlich gewirkt habe, habe sie Angst um sich und ihre Kinder bekommen. Wenn die Privatklägerin die Angst, die sie zunächst unmittelbar auf die ihr gegenüber geäusserten Drohungen empfunden habe, derart relativiert, möchte sie den Beschuldigten augenscheinlich nicht übermässig belas- ten. Dass sich die Privatklägerin nicht an die konkreten Daten der Drohungen erinnern und letztlich nur noch Schätzungen über die zeitliche Einordnung der Vor- fälle abgeben konnte, erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 18) – verständlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der deponierten Aussagen, zumal die Privatklägerin sich gerade in den Tatzeitpunkten nicht ernsthaft bedroht gefühlt und die letzte Drohung im Einvernahmezeitraum bereits rund sechs bis sieben Monate zurückgelegen habe (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 4/2 F/A 31, 57). Schliesslich untermau- ern die aktenkundigen und übersetzten Sprachnachrichten die Version der Privat- klägerin zumindest insofern, als sie ihre Depositionen, der Beschuldigte habe bei ihrer Verwandtschaft schlecht über sie gesprochen und sie hätten sich aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen ernsthafte Sorgen um sie gemacht und ihr das entsprechend (mit den Sprachnachrichten) auch mitgeteilt, bestätigen.
4.2.Der Beschuldigte seinerseits bestritt konstant, die Privatklägerin mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 3/1 F/A 16 ff., 31 und 33; Urk. 3/2 F/A 5 ff., 29; Urk. 3/4 F/A 4, 10; Urk. 3/5 F/A 4 ff.; Urk. 10/9 S. 5 f.; Prot. I S. 14, 16; Urk. 46 S. 8 ff.). 4.2.1. Er führte zuletzt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er habe diesen Vorfall vom Aargau, bei dem ein tamilischer Mann seine Ehefrau umge- bracht und zerstückelt habe, gar nicht gekannt (Urk. 3/1 F/A 19; Urk. 3/4 F/A 4; Urk. 3/5 F/A 6; Urk. 10/9 S. 6; Prot. I S. 14; Urk. 46 S. 7 ff.). Des Weiteren stellte er auch in Abrede, eifersüchtig zu sein, und führte aus, mit hundertprozentiger Gewissheit von ausserehelichen Beziehungen ihrerseits zu wissen (Urk. 3/1 F/A 23 ff.; Urk. 3/2 F/A 17; Urk. 3/4 F/A 6; Urk. 3/5 F/A 4; Prot. I S. 14). Seine Ehefrau habe zusammen mit ihrer Familie und ihrem Liebhaber einen Komplott geschmiedet und er sei auf diese Art und Weise reingelegt worden (Urk. 46 S. 8 und S. 11). 4.2.2. Seine Erklärungsversuche, weshalb ihn die Privatklägerin fälschlicherweise belasten sollte, sind wenig nachvollziehbar und überzeugen – unter den gesamten Umständen – nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 8 f. ["Sie war im August in Sri Lanka, da hatte sie einen grossen Streit mit der Schwester. Deswegen hat sie auch das Haus ver- lassen. Die Schwester hat mir davon erzählt. Ihr Problem ist... das Problem haben wir schon seit eh und je, jedes Mal macht sie solche Vorwürfe gegen mich." und "Das verstehe ich eben auch nicht. Sie geht arbeiten und bekommt auch einen Lohn. Aber für den Haushalt gibt sie kein Geld, ich finanziere alles mit meinem Geld, auch für sie. Wenn ich darüber spreche, haben wir dann Probleme."]; Urk. 3/4 F/A 5 ["Sie möchte, dass ich gewisse Sachen nicht erfahre, und deswegen macht sie solche Aussagen. Solche Vorwürfe hat sie gemacht, dass man mich am Flughafen festnehmen musste. Zum Beispiel hat sie in Sri Lanka ein Haus gekauft, und von diesem Kauf wusste ich gar nichts; (...)"]; Urk. 3/5 F/A 4 ["Sie und ihr neuer Mann haben die Vorwürfe so geplant, dass ich nie mehr nach Hause kann."]; Prot. I S. 14 [Auf die Frage, warum die Privatklägerin so etwas erfinden sollte, gab er zu Protokoll: "Das müssen Sie sie Fragen. Ich weiss nicht, wieso sie das gemacht hat. Wir waren das dritte Mal vor Gericht. Sie wollte mich unter Druck setzen, darum hat
sie das gemacht. Dieses Mal hatte Sie eine uneheliche Beziehung und vielleicht hat sie das geplant, damit ich nie mehr nach Hause komme kann."]). 4.2.3. Dass beim Beschuldigten, welcher die Vorfälle negiert, die Bestreitungen pauschal ausfallen, liegt in der Natur der Sache. Hingegen erscheinen seine Depo- sitionen, wonach die Privatklägerin ihm Böses wolle, als Ausflüchte. Auch seine Angabe, er sei nicht eifersüchtig gewesen, erscheint vor dem Hintergrund seines Verhaltens gegenüber diversen Familienangehörigen der Privatklägerin und seinem Aussageverhalten im gesamten Kontext nicht überzeugend. Vielmehr ist in seiner Eifersucht – wie die Privatklägerin dies nachvollziehbar vorbringt – ein Motiv für die anklagegegenständlichen Drohungen zu sehen. So führte er in der Schluss- einvernahme vom 26. März 2025 denn auch aus: "Sie hat aber eine aussereheliche Beziehung und in unserer Kultur akzeptiert man das nicht, man gibt keinen Re- spekt, man denkt von ihr dann wie von einer Prostituierten. Wenn man mich an ein Fest einlädt, gibt es dann ein Problem." (Urk. 3/5 F/A 4). Entgegen seinen sonstigen Aussagen geht daraus deutlich hervor, dass der Beschuldigte die von ihm vermu- tete aussereheliche Beziehung der Privatklägerin "nicht akzeptiert". Daran ändert nichts, dass er anlässlich der heutigen Befragung erklärte, seine Frau hätte ihr Ver- hältnis zum anderen Mann lediglich zugeben müssen, dann hätte er es akzeptiert, denn er habe sich an die schweizerischen Normen und die schweizerische Art ad- aptiert (Urk. 46 S. 13). Kurz zuvor sagte er nämlich aus, dass man in seiner Kultur nur einmal heirate und mit dieser Person zusammenlebe bis man sterbe. Sodann sei es die akzeptierte Norm in seiner Kultur, dass man bei Problemen zu den Eltern und Verwandten gehe und versuche, mit ihnen eine Lösung zu finden (Urk. 46 S. 11 f.). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Gesicht in der tami- lischen Gesellschaft nicht verlieren wollte und daher auch die Familie der Privatklä- gerin in Sri Lanka aufsuchte. Diese sollte nämlich auf die Privatklägerin entspre- chend einwirken. Neben der Eifersucht erwähnt im Übrigen auch die Verteidigung selbst weitere mögliche Gründe für das Aufsuchen der Verwandten der Privatklä- gerin, welche ebenso mögliche Motive für die Drohung darstellen: Enttäuschung, Trauer und Verzweiflung (Urk. 47 S. 4). Wenn der Beschuldigte ferner vorbringt, das Ganze sei ein Komplott seiner Frau und ihres Liebhabers gegen ihn gewesen,
ist ihm zu entgegnen, dass der Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung mit der Erfindung einer solchen Drohung nicht aus der Welt geschaffen worden wäre. 4.3.Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, die Aus- sagen der Privatklägerin seien insgesamt lebensnah, detailreich sowie konstant, wobei sie nachvollziehbar darlege, weshalb sie anfänglich nur eingeschränkt Angst gehabt und sich diese Angst nach Erhalt der Sprachnachrichten ihrer Schwester betreffend eine dieser gegenüber geäusserten Drohung gegen die Privatklägerin verstärkt habe (Urk. 37 S. 19). Weiter erwähnt sie zu Recht, dass es sich bei der behaupteten Drohung keineswegs um eine stereotypische Aussage handelt, sondern diese vielmehr eine gewisse Originalität aufweist (Urk. 37 S. 19 f.). Die Privatklägerin hat sich nicht, was bei einer erfundenen Geschichte eher zu erwarten wäre, auf eine banale Todesdrohung beschränkt, sondern diese zeitlich und inhalt- lich an ein gegenüber einer tamilischen Frau im Kanton Aargau verübtes Gewalt- verbrechen geknüpft, von dem der Beschuldigte aus den Medien erfahren und auf das er in seinen Drohungen Bezug genommen habe. Hierbei handelt es sich um ein starkes Realitätskriterium. Würde hingegen der Version des Beschuldigten gefolgt, würde dies bedeuten, dass die Privatklägerin die Drohung seit Jahren genauestens geplant hätte, um sie schliesslich zeitlich und inhaltlich mit einem tatsächlich geschehenen Verbrechen abzustimmen. Dies ist keineswegs plausibel und erweist sich als völlig lebensfremd. Auch dass der Beschuldigte vom Femizid im Aargau keine Kenntnis gehabt habe, weil er keine Zeit mehr habe, um Zeitungen zu lesen oder Nachrichten zu schauen (Urk. 46 S. 7 f.), erscheint vielmehr als eine Schutzbehauptung und überzeugt nicht. Würde die Privatklägerin den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten wollen, so wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie ihre sogleich ob der Drohungen empfundene Angst ins Zentrum gerückt hätte und sofort zur Polizei gegangen wäre und nicht noch ein halbes Jahr zugewartet hätte. Dass sie aber negiert, die ihr gegenüber geäusserten Drohungen ernst genommen und (schwere) Angst empfunden zu haben, und – völlig nachvollziehbar – ausführt, erst dann Angst bekommen zu haben, als der Beschuldigte unangekündigt nach Sri Lanka verreist war und dort – wie der Privatklägerin im November 2024 von mehreren Familienmitgliedern via Sprachnachrichten mitgeteilt worden war – erst- mals seit 14 Jahren wieder ihre Familie besuchte, den Angehörigen gegenüber
"schlecht" über die Privatklägerin sprach und diesen gegenüber ein Verhalten zeigte, das diese als ernsthaft bedrohlich interpretierten und veranlasste, die Privatklägerin vor dem Beschuldigten zu warnen, spricht ebenfalls deutlich für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin. Hierbei stellen die im Recht liegenden Sprachnachrichten gewichtige Indizien dar, welche die Darstellung der Privatklägerin stützen. Dabei ist nicht entscheidend, was der Beschuldigte den Familienangehörigen der Privatklägerin in Sri Lanka effektiv gesagt hat. Entschei- dend ist nur die – mit den Sprachnachrichten bewiesene – Tatsache, dass die Familienangehörigen die Privatklägerin im November 2024 (kurz vor der Anzeige) vor dem Beschuldigten gewarnt haben. Dabei erscheint es absolut nachvollziehbar, dass diese neuen Umstände die letztmals vor rund 6 Monaten geäusserte Drohung des Beschuldigten für die Privatklägerin in einem ganz neuen Licht erscheinen lies- sen. Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen den Inhalt dieser Sprachnachrichten nicht, sondern stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dies sei alles ein Komplott gegen ihn (Urk. 46 S. 11). Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 4.4.Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Schilderun- gen der Privatklägerin zu den vom Beschuldigten ihr gegenüber geäusserten Drohungen und der von ihr erst später empfundenen Angst auf tatsächlich Erlebtem basieren. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin weisen deutliche Realitäts- kriterien und keinerlei Phantasiesignale auf. Zusammen mit den Sprachnachrichten erlauben sie den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis der Tat. Ent- sprechend ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wobei – in dubio – von einer nur zweifachen Tatbegehung ausgegangen werden muss. 4.5.Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass die Privatklägerin (allein) aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1 in grosse Angst versetzt wurde und (ernsthaft) befürchtet hat, dass er ihr etwas antun, sie namentlich töten könnte. Auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
III. Rechtliche Würdigung 1.Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten betreffend Ankla- geziffer 1 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache (vollendete) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur rechtlichen Würdigung (Urk. 47). 2.Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz. Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGer, 6B_1355/2023 vom 25. April 2024, E. 3.3.1 m.w.Nw.). Die Drohung kann auch non- verbal, d.h. konkludent, zum Ausdruck gebracht werden (Trechsel/Mona, in: Trechsel et al. [Hrsg.], StGB-Praxiskomm., 5. Aufl. 2025, Art. 180 N 2 m.Nw.). 3.Wie ausgeführt, wurde die Privatklägerin durch die in Anklageziffer 1 geschil- derten Äusserungen des Beschuldigten, welche klar als Androhung eines ernst- lichen Nachteils zu qualifizieren sind, zunächst nicht wirklich in Schrecken oder Angst versetzt. Sie hat die Äusserungen nicht gross ernst genommen bzw. als "Gelaber" abgetan und, wenn überhaupt, lediglich "leichte Angst" verspürt. Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist mithin nicht eingetreten. Nicht ausreichend ist der Umstand, dass die Privatklägerin (erst) in Kombination mit der Tatsache, dass ihr Familienangehörige verängstigte und vor dem Beschuldigten warnende Sprachnachrichten schickten, in grosse Angst und Schrecken versetzt wurde. Die gemäss Anklageziffer 1 erstellten Handlungen sind für diesen Erfolg nicht kausal.
Und von den dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 vorgeworfenen Taten wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Mit Blick auf Anklageziffer 1 ist daher davon auszugehen, dass der Erfolg nicht eingetreten und der objektive Tatbestand damit nicht erfüllt ist. 4.Demzufolge kommt lediglich eine mehrfache versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht, was ebenfalls – eventualiter – eingeklagt wurde (Urk. 13 S. 2: ["... bzw. dies zumindest zu tun versuchte..."]). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e). 5.Der Beschuldigte hat die Drohungen wissentlich und willentlich ausgespro- chen. Er bezog sich dabei auf einen im Tatzeitraum medienträchtigen, grausamen Femizid im Kreise der tamilischen Gemeinschaft, welcher die Parteien angehören. Der Beschuldigte äusserte die Drohungen im Zusammenhang mit seiner Eifersucht und den von ihm erhobenen Vorwürfen einer ausserehelichen Beziehung der Privatklägerin, was – nach den Aussagen des Beschuldigten – für ihn aufgrund der tamilischen Kultur unmöglich akzeptiert werden könne. Er musste daher subjektiv davon ausgegangen sein – oder jedenfalls billigend in Kauf genommen haben –, dass die Privatklägerin die sehr konkret geschilderte, schwere Drohung ernst nehmen und in Angst und Schrecken versetzt würde. Einen anderen Zweck, als die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen – und sie gegebenenfalls zur Beendigung der (vermeintlichen) ausserehelichen Beziehung zu bewegen –, konnte diese Drohung nicht haben. Der Beschuldigte nahm den Erfolgseintritt damit mindestens eventualvorsätzlich in Kauf. Mit seiner zweifachen Äusserung hat er die Versuchsschwelle ohne Weiteres überschritten. Es ist daher von einem vollen- deten Versuch auszugehen. 6.Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf die Anklage- ziffer 1 der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafe und Vollzug 1.Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 21 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Urk. 37 S. 27 ff., 37). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 37 E. 1.1-2.2). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass bei der Zumessung der Strafe für ein versuchtes Delikt in einem ersten Schritt die schuld- angemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zuzumessen und in einem zweiten Schritt die hypothetische Strafe unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 298 ff.). 3.Die Vorinstanz ging in der vorliegenden Konstellation zu Recht davon aus, dass die beiden Drohungen, die sich inhaltlich nicht unterscheiden und in zeitlicher Hinsicht nicht genau festmachen lassen, ausnahmsweise gesamtheitlich zuzumes- sen sind, ohne dass für jede Drohung eine Einzelstrafe ausgewiesen würde (BGE 144 IV 217 E. 2.4, m.Nw.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). 4.Der Tatbestand der Drohung von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen ordent- lichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens wegen des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) rechtfertigt sich vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht. 5.Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden (für das hypothetisch vollendete Delikt) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in der ehelichen Wohnung zweimal innerhalb von rund sieben Monaten mit dem Tode drohte. Mithin richteten sich die schwerwiegenden Drohungen gegen das höchste Rechtsgut, Leib und Leben. Dabei nahm der Beschuldigte auf einen medienwirk-
samen, brutalen Femizid im Kanton Aargau Bezug, welcher sich in der tamilischen Gemeinschaft abgespielt hat und bei welchem ein Mann seine Frau nicht nur getötet, sondern im Anschluss auch noch zerstückelt hat, was die Drohungen noch realer und grausamer erscheinen lassen. 6.Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest in Bezug auf die Äusserun- gen direktvorsätzlich. Es muss ihm insbesondere unmissverständlich bewusst gewesen sein, dass es sich bei den geäusserten Androhungen um solche schwerer Natur handelte. Überdies nahm er zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzen könnte; insofern handelte er bloss even- tualvorsätzlich. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte diese Äusse- rungen im Rahmen eines ehelichen Konflikts in einem emotional erregten Zustand gemacht hat. Er warf der Privatklägerin vor, eine aussereheliche Beziehung zu einem anderen Mann zu unterhalten, und handelte entsprechend aus Eifersucht. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive nur marginal zu relativieren. 7.Angesichts dieser schwerwiegenden Drohungen und deren Hintergrund, erweist sich die vorinstanzliche Verschuldensbemessung (Urk. 37 S. 30) als zu mild. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Tatverschulden vielmehr als gerade noch leicht zu qualifizieren, was eine Einsatzstrafe von acht Monaten rechtfertigen würde. 8.Diese hypothetische Strafe ist aufgrund des Umstands, dass der Erfolg nicht eingetreten und es beim Versuch geblieben ist, zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende geführt hat, wobei die Privatklägerin – ohne sein Zutun – die Drohungen zwar nicht wirklich ernst nahm, aber doch immerhin eine "leichte Angst" verspürte. Insgesamt erscheint eine Reduktion der hypothetischen Strafe um zwei Monate auf total sechs Monate oder 180 Tagessätze als angemessen. 9.Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 30). Wesentliche Änderungen in persönlicher oder beruflicher respektiver finanzieller Hinsicht haben sich seit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht ergeben (Urk. 46 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und zeigte sich weder geständig noch reuig, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit strafneutral aus. 10.Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 90 Tagessätzen erweist sich damit im Ergebnis als deutlich zu mild. Vielmehr würde sich eine Sanktion von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen aufdrängen. Aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt jedoch eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von 90 Tagessätzen – sowie eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe – nicht in Frage. 11.Damit bleibt es bei der ausgesprochenen Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 12.Die Tagessatzhöhe ist angesichts der nach wie vor bescheidenen finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten, wobei er anlässlich der heutigen Befragung angab, neu auch an die Privatklägerin monatlich Unterhaltsbeiträge leisten zu müssen (Urk. 46 S. 5 f.), auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 13.Die erstandene Haft von 21 Tagen (28. November 2024, 14.30 Uhr, bis zum 18. Dezember 2024, 15.40 Uhr; Urk. 10/2; Urk. 10/13) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 14.Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Änderung diesbezüglich wäre schon aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 7-9) wurde nicht angefochten und ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. Bei die- sem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 10
und 11) zu bestätigen. Eine für den Beschuldigten ungünstigere Kostenauflage käme schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. 2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Einzig in Bezug auf die für ihn etwas günstigere rechtliche Qualifikation des deliktischen Verhaltens (versuchte statt vollendete Tatbegehung) obsiegt er. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X., macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'715.15 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 45). Zusätzlich ist ihr der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechungs- zeit) von total 4.5 Stunden zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwältin lic. iur. X. in der Höhe von Fr. 3'800.– (inkl. MwSt.) für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. 5.Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Juni 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.(...)
2.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen: der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklage Ziffer 2) sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 3.-4. (...) 5.Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 7.Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin mit pauschal Fr. 5'700.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 8.Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 4'719.80 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) entschädigt. 9.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.–; Gebühr für das Vorverfahren, Fr.5'700.– ; Entschädigung amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen), Fr.4'719.80 ; unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. MwSt. und Barauslagen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. (...) 12.(Mitteilungen) 13.(Rechtsmittel)" 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 21 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.