Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250227-O/U/sm-hb Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A., Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 2. Dezember 2024 (GG240038)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Septem- ber 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9/4). Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– (total Fr. 27'000.–), wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleis- tet gelten. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. 5.Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
6.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.7'200.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staats- kasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) 1.Die Ziff. 1-4 sowie 6-7 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 seien aufzuheben. 2.Mein Mandant sei vollumfänglich freizusprechen. 3.Von einer Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB sei abzusehen. 4.Die Kosten des gesamten Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. Mehrwertsteuer).
b)Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 42) Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Dezem- ber 2024 seien aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1 Bezüglich Verfahrensgang bis zur Urteilsfällung vor Vorinstanz wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 30 S. 3). Mit Eingaben vom 3. bzw. 4. Dezember 2024 meldeten beide Parteien fristwahrend Berufung an (Urk. 23 f.). 1.2 Die begründete Urteilsausfertigung ging den Parteien am 23. bzw. 28. April 2025 zu (Urk. 28). Am 13. Mai 2025 erstattete der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung (Urk. 32). Eine Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging nicht ein. Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 22. Mai 2025 Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 35). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 er- hob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 37). 1.3 Schliesslich wurden die Parteien am 2. Juli 2025 auf den heutigen Termin zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Erschienen sind der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Vertreter der Staats- anwaltschaft (Prot. II S. 4). 1.4 Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufungserklärung einreichte, ist auf ihre Hauptberufung nicht einzutreten.
2.Umfang der Berufung 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbe- halt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.2 Die Verteidigung ficht zwar ausdrücklich das gesamte Urteil an. Sie verlangt aber dennoch nicht, dass Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides aufgehoben werde. In diesem Punkt wäre sie auch nicht beschwert. Nachdem dieser Punkt auch von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht angefochten wird, ist er rechtskräftig geworden, was mit Beschluss festzustellen ist. 2.3 Da die Staatsanwaltschaft nur bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 (Strafhöhe) und 3 (Vollzug) Anschlussberufung erhoben hat, ist im von ihr nicht angefochtenen Um- fang das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. BGE 144 IV 383 Regeste sowie E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2025 vom 31. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). II. Materielles 1.Tatvorwurf Der Tatvorwurf kann mit der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst werden (Urk. 9/4 und Urk. 30 S. 3 und S. 5): Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe versucht, mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorzunehmen. Am 7. Mai 2024 habe er auf "B." [Webseite] unter dem Nickname "C." mit der Nutzerin "D." Kontakt aufgenommen. Bei "D." habe es sich um einen verdeck- ten Polizeifahnder gehandelt, der sich als 13-jähriges Mädchen ausgegeben habe. Der Beschuldigte habe mit "D." über sexuelle Erfahrungen und Vor- lieben gechattet und ein Treffen am angeblichen Wohnort von "D." zwecks
Vornahme von sexuellen Handlungen vereinbart. Am 8. Mai 2024 sei der Be- schuldigte zum Treffpunkt gefahren. Dort habe er "D." nach ihrem Verbleib gefragt. Daraufhin sei er verhaftet worden. 2.Sachverhalt 2.1 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der äussere Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten sowie der weiteren Beweise ohne Weiteres erstellt ist. Darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 30 S. 4). 2.2 Bezogen darauf, was sich der Beschuldigte vorstellte, wovon er ausging und was er wollte, ist einzig bestritten, dass er davon ausgegangen sei, "D." sei tatsächlich ein 13-jähriges Mädchen. Ausserdem habe er keine sexuellen Hand- lungen vornehmen wollen. Er sei zum Treffpunkt bloss aus Neugier gefahren (vgl. z.B. Prot. I S. 9-12; Prot. II S. 10-16). Auf diese beiden Punkte wird in der Folge einzugehen sein. 2.3.1 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige bloss theoretisch denkbare Zweifel sind nicht massgebend. Absolute Ge- wissheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.3.2 Eine Erklärungshypothese (bzw. der Anklagevorwurf) kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert wer- den, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 132 Rz. 581).
2.3.3 In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass menschliches Verhalten oft nicht dem entspricht, was aus der Sicht des Gerichts sinnvoll, rational oder emoti- onal-subjektiv betrachtet nachvollziehbar erscheinen mag. Allerdings führt der Grundsatz "in dubio pro reo" auch nicht dazu, dass jede aus der Luft gegriffene bzw. absurd anmutende Sachverhaltsdarstellung widerlegt werden müsste. Wie erwähnt führen allfällige bloss theoretisch denkbare Zweifel nicht zu einem Frei- spruch. 2.4.1 Weiter ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als auf die Aussagen des Be- schuldigten, er habe gemerkt, dass er mit keinem 13-jährigen Mädchen gechattet habe und dass er keine sexuellen Handlungen habe vornehmen wollen, für sich alleine betrachtet nicht abgestellt werden kann. Die blosse Behauptung dieser an- geblichen Umstände – auch wenn sie konstant und widerspruchsfrei vorgebracht wurden – ist inhaltlich zu knapp, um gewürdigt zu werden. Die entsprechenden Aussagen könnten allein gestützt auf die formalen Würdigungskriterien sowohl wahr als auch falsch sein. Insofern kann darauf an sich nicht abgestellt werden. 2.4.2 Ob auf die Aussagen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" abgestellt wer- den muss, weil sie dem Beschuldigten nicht widerlegt werden können, oder ob sie zu höchstens theoretischen Zweifeln führen können, ist anhand der weiteren, un- bestrittenen Umstände zu prüfen. 2.5.1 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 8 f.). Bezogen auf die Chat-Aufzeichnung fällt auf, dass der Be- schuldigte über das angebliche Alter von "D." informiert war, bevor irgend- welche sexuell gefärbten Themen zur Sprache kamen. Es war sodann der Be- schuldigte, der das zuvor unverdächtige Gespräch auf die Themen Partnerschaft ("single?" "Häsch schomal en fründ gha?"), Erfahrungen mit Jungs ("also au no kei erfahrige mit boys") und Sexualität ("Ok sex au" "machsches dir au amigs sel- ber?") lenkte, als er noch keinerlei Anlass hatte, an der Identität von "D." zu zweifeln. Dafür war der vorhergehende Smalltalk zu kurz und unverfänglich. Zu- dem tat er dies – wie erwähnt – bereits im Wissen um das angebliche Alter von "D." (Urk. 3/2 S. 1 f.). Das widerlegt bereits seine Version, wonach er "D." durchschaut und nur aus Neugier mitgespielt habe.
2.5.2 Ferner ergeben sich weder aus dem Chat, noch den Mails auch nur ansatz- weise Hinweise, dass der Beschuldigte nicht ernsthaft in die Konversation invol- viert gewesen wäre. Umgekehrt zeigte sich "D." zwar offen, aber keinesfalls offensiv, sondern im Gegenteil zurückhaltend und teils misstrauisch, wobei der Beschuldigte beharrlich darauf hinwirkte, dass sie ihm vertrauen sollte (vgl. z.B. Urk. 3/2 S. 7). Nicht stichhaltig ist dabei der Einwand der Verteidigung, es sei völlig unrealistisch, dass ein 13-jähriges Mädchen, welches noch nie Sex gehabt habe, in einer On- line-Konversation nach wenigen Minuten einer ihr völlig unbekannten Person, von welcher sie weder Namen noch Alter wisse, offenbare, dass sie zu allem in Bezug auf sexuelle Erfahrungen bereit sei. Unrealistisch sei auch, dass sie sich nach we- niger als einer Stunde chatten sogar zu einem Treffen für ihren ersten Sex bereit erkläre (Urk. 19 S. 6; Urk. 43 S. 5; Prot. II S. 19 ff.). Vorab ist daran zu erinnern, dass es der Beschuldigte war, der in Kenntnis des angeblichen Alters von "D." über sexuelle Themen zu reden begann, bevor er ahnen konnte, dass es sich um ein Fake-Profil handelte. Sodann ist daran zu erinnern, dass "D." keinesfalls offensiv oder sofort willfährig auftrat. Aus diesen Gründen und auch allgemein betrachtet kann nicht angenommen werden, dass das durch die Polizei vorgespiegelte Verhalten der fiktiven 13-jährigen "D." völlig ab- wegig sei, schon gar nicht so abwegig, dass es sogleich und zweifelsfrei entlarvt werden könnte. 2.5.3 Schliesslich passt zum Gesamtbild, dass der Beschuldigte zu einem Treffen mit "D." fuhr. Sein Verhalten und seine Nachrichten an "D." diesbe- züglich (und mit eindeutig sexueller Motivation) fügen sich schlüssig in das bereits dargestellte Bild. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 9). Der Erklärungsversuch des Be- schuldigten dagegen wirkt insbesondere aufgrund des von ihm betriebenen Auf- wandes konstruiert und als hilfloser Versuch, das Offensichtliche doch noch zu verschleiern. 2.5.4 Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz anderweitiger Abmachung (vgl. "nimsh gummi mit bitte" Urk. 3/2 S. 11) keine Kondome dabei hatte, vermag ihn –
entgegen der Verteidigung (Urk. 43 S. 6; Prot. II S. 17 ff.) – nicht zu entlasten, wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 30 S. 9). Einerseits täuschte der Beschuldigte "D." auch über sein Alter (Urk. 3/2 S. 2) und sein Aussehen (Urk. 3/3 S. 1), was die Möglichkeit offen lässt, dass er auch seine Zusagen betreffend Kondome nicht besonders ernst nahm. Zum andern gibt es auch andere Möglichkeiten, wieso er keine Kondome dabei hatte und trotzdem sexuelle Handlungen, allenfalls ohne Penetration, vornehmen wollte. 2.6 Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage rechtsgenügend erstellt. Ver- nünftige, nicht bloss theoretische Zweifel verbleiben daran nicht. 3.Rechtliche Würdigung (Sexuelle Handlungen mit einem Kind) Die rechtliche Qualifikation der vom Beschuldigten beabsichtigten Handlungen, wenn sie auch nicht im Detail feststehen, ist aufgrund seiner Ankündigungen im Kontakt mit "D." unproblematisch und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. 4.Versuch 4.1 Zu prüfen ist sodann, ob der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Ver- such überschritten hat. In theoretischer Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen zum Versuch verwiesen werden (Urk. 30 S. 5). 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe seine Absichten, sexuelle Handlungen mit einer vermeintlich 13-Jährigen im Chat bekundet, er habe sein Vorhaben sehr ausführlich beschrieben und er habe sich dann auch von seinem Arbeitsort an den vereinbarten Treffpunkt begeben. Nach seiner Ankunft am Treff- punkt habe er kurz vor der Verhaftung noch Nachrichten geschrieben wie "Wo bisch süessi?". Damit habe er begonnen, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Die Tatnähe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bzw. ein tatnahes Handeln sei zu bejahen. Es sei nicht notwendig, dass sich der Beschuldigte noch in die Wohnung der Jugendlichen hätte verschieben müssen (Urk. 30 S. 5-7).
4.2.2 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung vor, ein Versuch sei dann gegeben, wenn der Täter seinem Plan ent- sprechend auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt gemacht habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe. Das reine Chatten im Internet sei eine straflose Vorbereitungshandlung. Der Täter ma- che sich aber dann strafbar, wenn er das Kind zu einem Ort führe, wo er die sexu- ellen Handlungen vornehmen könne. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbege- hung solle bei geplanten Handlungen gegen den Willen des Kindes gegeben sein, wenn der Täter das Kind an einen zur Vornahme der Handlungen besonders ge- eigneten Ort geführt habe. Wolle der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilli- ger Basis vornehmen und gehe er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch zu sexuellen Handlungen veranlassen könne, beginne der Versuch erst da- mit (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 43 S. 3 f.; Prot. II S. 17 f.). 4.2.3 Vorliegend besteht die Schwierigkeit darin, zu beurteilen, wann die Ausfüh- rung einer Tat an einer Person beginnt, welche nicht existiert. Mit anderen Wor- ten: Wann beginnt die Ausführung einer Tat, die im konkreten Fall objektiv gar nicht ausgeführt werden kann? Wenn die Vorinstanz im Wesentlichen allein von der Genauigkeit des Tatplanes und von der Entschlossenheit des Beschuldigten ausging (Urk. 30 S. 6), hätte die Tatausführung bereits mit dem Antreten der Fahrt zum Treffpunkt oder sogar noch früher begonnen, was unbestrittenermassen nicht richtig wäre. Wenn sie weiter erwog, es sei nicht ersichtlich, welche weiteren konkreten Vorbereitungshandlungen der Beschuldigte nach seiner Ankunft am Treffpunkt noch hätte vorkehren sollen (Urk. 30 S. 6), so ist zu präzisieren, dass das Beenden sämtlicher Vorbereitungshandlungen nichts darüber aussagt, ob die Schwelle zur Tatausführung überschritten wurde. 4.3.1 Die Verteidigung hat die Rechtsprechung zum Versuch nach Art. 22 StGB korrekt zusammengefasst. Im Zusammenhang mit Cybergrooming (= gezieltes und auf sexuelle Inhalte gerichtetes Kontakteknüpfen von Erwachsenen mit Kin- dern und Jugendlichen im Internet) stellt sich grundsätzlich die Frage, ab wann das Verhalten des Täters jene Schwelle überschreitet, welche als strafbarer Ver- such zu werten ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung macht der Täter sich erst
dann strafbar, wenn er das Kind zu einem bestimmten Ort führt, wo er die sexuel- len Handlungen vornehmen kann (BSK StGB-MAIER, Art. 187 N 43a). Dass das noch nicht in seinem Fahrzeug der Fall sein konnte, liegt eigentlich auf der Hand. Aus dem von der Verteidigung zitierten, einschlägigen Bundesgerichtsentscheid BGE 131 IV 100 geht hervor, dass ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat und damit ein strafbarer Versuch auch schon dann vorliegt, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlas- sen will, beginnt der Versuch damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Bei der Beurteilung, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind überschritten ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 131 IV E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.4; 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Vorliegend fällt insbesondere in Betracht, dass sich der Beschuldigte – im Gegensatz zum Fall wie er sich im zitierten Leitentscheid präsentierte – beim Zu- griff durch die Polizei (noch) nicht unmittelbar an dem mit "D._____" vereinbarten Treffpunkt – geschweige denn am Tatort – eingefunden hat und stattdessen in seinem einige Meter davon entfernt parkierten Fahrzeug sitzen geblieben ist. Er ist somit (noch) nicht aus seinem Auto ausgestiegen und hat auch bis zu seiner Verhaftung keine entsprechenden Anstalten gemacht, das Fahrzeug zu verlas- sen, wodurch er seine Absicht zur Vornahme der geplanten sexuellen Handlun- gen mit einem Kind zusätzlich manifestiert hätte. Entsprechend ist der Staatsan- waltschaft, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Sach- lage mit derjenigen des erwähnten Leitentscheids identisch sei (Prot. II S. 21 f.), bereits in diesem Punkt zu widersprechen. Zudem ist ins Feld zu führen, dass kei- nesfalls feststeht, dass der Beschuldigte nicht noch von seinem Plan abgelassen
hätte, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Diesbezüglich ist zu betonen, dass dem Beschuldigten keinerlei Absicht nötigender Handlungen vorgeworfen wird. Es ist daher durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass ihn "D." angesichts seines tatsächlichen als des zuvor deklarierten Alters zu- rückgewiesen hätte und er diese Entscheidung akzeptiert hätte, bevor es zu sexu- ellen Handlungen gekommen wäre. Hierzu hatte der Beschuldigte jedoch keine Gelegenheit. Im Lichte der ständigen Praxis hätte es folglich zweifellos zusätzlich eines die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch bedurft, in welchem der Beschuldigte "D." zunächst davon hätte überzeugen müssen, die im Chat besprochenen sexuellen Handlungen mit ihm – einem 34-jährigen Mann – statt mit dem eigentlich erwarteten 16-jährigen Jungen zu vollziehen. Insofern kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe den Punkt überschritten, ab dem es kein Zurück mehr gibt. Schliesslich drängt sich die Analogie zum potentiellen Einbruch-/Einschleich-Dieb auf, der seine Tat im Detail geplant hat, der sich mit Masken und diversem Ein- bruchwerkzeug ausgerüstet hat, der mit seinem Fahrzeug vor das anvisierte Haus fährt, dann aber (vielleicht weil die Liegenschaft unerwartet nicht menschenleer ist) doch nicht aus dem Fahrzeug steigt. Mindestens solange das Haus nicht be- treten wird, liegt kein versuchter Diebstahl und keine versuchte Sachbeschädi- gung vor (zumal wenn das Haus unverschlossen wäre). 5.Fazit Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits vieles unternommen hatte, um seinem Ziel, sexuelle Handlungen mit "D._____" vorzunehmen, näher zu kom- men. Den letzten entscheidenden Schritt tat er indes noch nicht, weshalb keine versuchte Tatbegehung vorliegt. Vielmehr liegt eine straflose Vorbereitungshand- lung vor. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen.
III. Genugtuung für erlittene Haft 1.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2.Nachdem der Beschuldigte explizit auf eine solche verzichtet hat (Urk. 43 S. 9 f.; Prot. II S. 21), ist ihm folglich keine Genugtuung zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsin- stanzen (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 2.Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 3'895.80 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 44). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich nach entsprechender Anpassung der geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 3'700.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht ein- getreten. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. De- zember 2024 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Absehen von der Abnahme ei- ner DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4.Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'700.– (inkl. 8.1 % MWST) festgesetzt. 4.Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 34 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg