Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250184-O/U/cwo Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. R. Amsler, und die Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 4. Februar 2026 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 (GG240060)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. März 2024 (Urk. 1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 71 ff.) "Es wird vorab verfügt: 1.Die Verfahren betreffend Pornografie (Dossier 1) sowie betreffend sexuelle Belästi- gung (Dossier 2; Tatzeit: 2021) werden eingestellt. 2.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird sodann erkannt: 1.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Belästigung (Dossier 2, Vorwürfe betreffend Streicheln während Autofahrten) freigesprochen. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie der mehrfachen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 6.Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 7.Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB auferlegt. 8.Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen. 9.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 10.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon der Marke Samsung S21 (Asservat-Nr. A017'431'764) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'866). 11.Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen:
Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'775) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'786) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'797) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'800) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'811) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'844) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'855) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'877) Computer der Marke Lenovo (Asservat-Nr. A017'431'888) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'899) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'924). 12.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14.Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 20'585.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15.Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ mit Fr. 7'161.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16.Rechtsanwältin lic. iur. MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ mit Fr. 4'345.65 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.2'537.00 Auslagen Untersuchung Fr.1'692.30 Kosten Sachverständiger Fr.4'345.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ Fr. 7'161.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ Fr.20'585.90 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen des Sachverständigen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen und der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 21.Die Kosten des Sachverständigen werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. 22.(Mitteilungen) 23.(Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 2 f.) 1.Es sei Dispositivziffer 2 Spiegelstriche 1-4 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und A._____ von diesen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen bzw. sei das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Dossier 2) einzustellen. Der Schuldspruch betreffend die mehrfachen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Spiegelstrich 5) sei zu bestätigen. 2.Es seien Dispositivziffer 3, 4 und 5 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und A._____ einzig mit einer Busse von CHF 300.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage) zu bestrafen. Die Busse sei zu vollziehen. 3.Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätig- keitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB abzu- sehen. 4.Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und von der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. 5.Es sei Dispositivziffer 10 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 1. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, Mobiltelefon der Marke Samsung S21 (Asservat-Nr. A017'431'764) und das Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'866), an A._____ herauszugeben. 6.Es sei Dispositivziffer 12 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7.Es sei Dispositivziffer 13 des Urteils vom 4. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ vollständig abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8.Es seien Dispositivziffer 18, 19 und 20 des Urteils vom 4. Dezem- ber 2024 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr.: GG240060-L aufzuheben und sämtliche Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. 9.Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung mit CHF 5'731.45 zzgl. den Aufwendungen der heutigen Berufungsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen. b)Der Privatklägerin C._____: (Urk. 97 S. 1) 1.Es sei die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2024 abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2.Es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ ge- mäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen, unter zusätzlicher Berück- sichtigung der heutigen Verhandlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschul- digten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 7). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 61). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 22. April 2025 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 70). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 71). Mit Eingaben vom 30. April 2025 bzw. 15. Mai 2025 teilten die Privatklägerinnen mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichten (Urk. 73 und 76). Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 wurde der Privatklägerin B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 78). Mit Präsidial- verfügung vom 28. Mai 2025 wurde der Privatklägerin C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw Z._____ als unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2025 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflage zugelassen (Urk. 84). 1.4. Am 20. November 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 86). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Privatklägerin C._____ (Prot. II S. 8). 2. Prozessuales 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 70) richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dispositiv- ziffer 2 Spiegelstrich 1), mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 2), mehrfache sexuelle Belästigung (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 3) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 4), die Sanktion (Dispositivziffer 3), den Vollzug und die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 4 und 5), das Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 7), die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe (Dispositivziffer 9), die Beschlagnahmung der Gegenstände gemäss Dispositivziffer 10, den Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg (Dispositivziffer 12), die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin B._____ (Dispositivziffer 13) sowie die Kosten- auflagen gemäss Dispositivziffern 18-20. Im übrigen Umfang blieb das Urteil unan- gefochten und ist demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grund- sätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.
2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). 2.4. Strafanträge 2.4.1. In Bezug auf die vorliegend relevanten Antragsdelikte, das heisst die Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater Abs.1 StGB) und die sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB), erwog die Vorinstanz, dass die gemäss Art. 30 StGB erforderlichen Strafanträge von beiden Privatkläge- rinnen fristgerecht gestellt wurden (Urk. 68 S. 8 ff.). 2.4.2. Wie bereits vor erster Instanz beantragte die Verteidigung an der Berufungs- verhandlung vorfrageweise die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Privat- klägerin C._____ betreffend mehrfache sexuelle Belästigung mit der Begründung, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden sei (Urk. 96). Die hiesige Kammer wies den Antrag der Verteidigung im Sinne der nachfolgenden Begründung ab (Prot. II S. 11). 2.4.3. Die dreimonatige Strafantragsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird. Zum Ganzen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen (Urk. 68 S. 9 m.w.H.). 2.4.4. Die Privatklägerin kannte den Täter, da es sich bei diesem um ihren Vater handelt, hatte aber im Zeitpunkt der zur Anklage gebrachten Vorfälle nach eigenem
Bekunden keine Kenntnis von der Tat resp. von der Rechtswidrigkeit des Verhal- tens des Beschuldigten. Die Vorinstanz wies bereits darauf hin, dass sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme nachvollziehbar ausgeführt habe, die Privatklägerin B._____ habe sich ihr hinsichtlich der sexuellen Belästigung anvertraut, was sie zum Nachdenken gebracht habe. Dabei habe sie realisiert, dass der Beschuldigte auch sie sexuell belästigt habe (verbal und durch Anfassen am Oberschenkel), zuvor habe sie sich schlichtweg nicht mehr dabei gedacht, da es sich um ihren Vater gehandelt habe (Urk. 2/3/1 S. 1 f.; Urk. 2/3/ F/A 9 f.; Urk. 2/3/7 F/A 18, Urk. 68 S. 9). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin C._____ bei der Anzeigeerstattung am 11. Mai 2023 erklärt habe, die Privatklägerin B._____ habe sich ihr vor kurzer Zeit anvertraut. Dabei habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte zu ihr, der Privatklägerin B., bei der letzten gemeinsamen Übernachtung beim Beschuldigten ins Bett gestiegen sei (Urk. 2/1/11 S. 2, Urk. 68 S. 9). Die Vorinstanz schloss daraus zutreffend, dass sich die Privatklägerin B. der Privatklägerin C._____ somit nach dem 14. April 2023 anvertraut ha- ben musste, und wies weiter darauf hin, dass die Mutter der Privatklägerin C._____ erklärt habe, am 17. April 2023 das erste Mal von der Belästigung betreffend die Privatklägerin C._____ erfahren zu haben (Urk. 2/4/1 F/A 10, Urk. 68 S. 9). Die Pri- vatklägerin C._____ war im relevanten Zeitpunkt fünfzehneinhalb Jahre alt und un- erfahren. Der Umstand, dass es sich beim Täter um den eigenen Vater handelte, dürfte die Einordnung allfälliger Übergriffe resp. die Wahrnehmung der beschriebe- nen Taten als unrechtmässig zusätzlich erschwert haben. Weil die Privatklägerin C._____ nicht wusste, dass überhaupt eine Straftat könnte begangen worden sein, fing die Strafantragsfrist auch nicht zu laufen an. Die seitens der Verteidigung vor- gebrachten Beispiele (vgl. Urk. 96 S. 3 f.) verfangen nicht. Die Privatklägerin konnte allfällige Taten nicht nur nicht rechtlich einordnen, sondern wusste nicht einmal, dass Ihr mutmasslich etwas Falsches widerfahren war. Die Frist begann erst zu laufen, als sie dem gewahr wurde, nämlich nach dem Gespräch mit ihrer Freundin, der Privatklägerin B.. 2.4.5. Der Strafantrag der Privatklägerin C. vom 11. Mai 2023 (Urk. 2/6/1) wurde somit rechtzeitig gestellt.
2.5. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft, wobei von den vorliegend relevanten Tatbeständen Art. 198 StGB inhaltlich erweitert wurde. Das neue Recht ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht als milder anzusehen, weshalb das alte Recht anzuwenden sein wird. II. Sachverhalt 1.Dossier 1 (Vorwürfe betreffend die Privatklägerin B.) 1.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Belästigung 1.1.1.Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Wochen- ende des 14. bis 16. April 2023, in seiner Wohnung, die Privatklägerin B. auf die Stirn geküsst zu haben. Weiter habe er ihr einmal auf der Couch und einmal auf der Matratze einen Zungenkuss für jeweils etwa fünf Sekunden gegeben (Urk. 1/19 S. 2 f.). Weiter wird ihm vorgeworfen, die Privatklägerin B._____ im Zeitraum vom 4. März 2023, ca. 12:00 Uhr, bis zum 16. April 2023, ca. 08:00 Uhr, in seiner Wohnung an der D._____-strasse ..., ... Zürich, sowie im Raum Zürich an ihrem Bein, ihrer Hüfte und ihrem Gesäss gestreichelt zu haben. Teilweise habe er ihr auch einen Klaps auf das Gesäss gegeben. Zudem habe er ihr gesagt, sie habe einen schönen Po. Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin in seinem Bett im Schlafzimmer in seiner Wohnung teilweise über und teilweise unter der Kleidung an ihrem Gesäss, ihrer Taille und ihrem Bauch angefasst und habe seinen Körper von hinten an ihren Körper gedrückt, sodass sie seinen Penis gespürt habe (Urk. 1/19 S. 4). 1.1.2.Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe, auch vor Berufungsinstanz (Urk. 95 S. 5). 1.1.3.Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 68 S. 13 f. E. II. A.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die aufgeführten, vorhandenen Beweismittel (Urk. 68 S. 15 E. 1.3.) und die detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 68
S. 15 f.) sowie der Privatklägerinnen B._____ (Urk. 68 S. 17 ff.) und d C._____ (Urk. 68 S. 20) verwiesen werden. 1.1.4.Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der genannten Personen (Urk. 68 S. 21 f.) sind zutreffend und es kann darauf verwie- sen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführte gilt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). 1.1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen korrekt gewürdigt und es kann auf sie verwiesen werden (Urk. 68 S. 1.7.). Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender sowie ergänzender Natur. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin B._____ bei beiden Einvernahmen wiederholt erklärte, dass der Beschuldigte sie am Bein, an der Hüfte sowie an der Taille angefasst sowie seinen Penis an ihren Hintern gedrückt habe. Auch die zweimaligen Zungenküsse, einer im Wohnzimmer auf dem Sofa und einer auf der Matratze am Boden im Schlafzimmer, schilderte sie konstant (Urk. 68 S. 22 E. 1.7.1.). In Übereinstimmung mit dem Bericht der Videobefragung vom 27. April 2023 ist zwar festzustellen, dass die Privatklägerin B._____ die Ereignisse zunächst in eigenen Worten schildert, wobei es ihr schwerfällt, spontan einen chronologischen Ablauf einzuhalten. Sie hat Schwierigkeiten, sich zeitlich und örtlich präzis auszu- drücken (Urk. 1/4/2 S. 2). Dies schmälert jedoch ihre Glaubhaftigkeit nicht, vielmehr mag das daran liegen, dass die Schilderungen und der sprachliche Ausdruck der Privatklägerin B._____ auf intellektuelle Fähigkeiten im unteren Normbereich schliessen lassen (Urk. 1/4/2 S. 2; Urk. 1/4/6). So führt auch die Privatklägerin C._____ aus, ihre Freundin habe eine Lernschwäche, sie könne sich nicht vorstel- len, dass sie sich so eine Geschichte ausdenken könne. Eine Lernbehinderung wird überdies von ihrer Therapeutin bestätigt (Urk. 25). Schliesslich ist auch zu beach- ten, dass nicht alle Teenager ein bereits ausgereiftes Zeitgefühl haben.
Die Privatklägerin B._____ beschreibt eindrücklich und mehrfach, wie merk- würdig und unpassend sie das Verhalten des Vaters ihrer besten Freundin erlebte. Hierfür wiederholt sie den Wortlaut von Gesprochenem, was eindeutig auf tatsäch- lich Erlebtes hindeutet. So etwa wenn sie ausführt, wie sie beim Bowling gewesen seien, und sie ihrer Freundin gesagt habe "Bro, C., din Vater isch komisch, er fasst mich die ganz Ziet a." Oder wenn sie schildert, was der Beschuldigte gesagt habe, als er ihr das Armband geschenkt habe: "Seisch, du häschs vo de E.." Stark zu beschäftigen scheint sie auch der Umstand, dass der Beschuldigte ihr wie- derholt Sachen geschenkt habe bzw. habe schenken wollen und er gemeint habe, sie zum Ausgleich dafür anfassen zu dürfen. Auch ordnet sie die einzelnen Situati- onen teilweise realen Geschehnissen zu, z.B. indem sie angab, mit dem Beschuldigten einen Horrorfilm geschaut zu haben, und den Film auch benennen konnte ("Chainsaw Massaker"). Auch erklärte sie plausibel, ihre Freundin C._____ habe Aufgaben machen müssen für einen Projektunterricht, weshalb diese nicht auf dem Sofa dabei gewesen sei. Dieses Aussageverhalten spricht klar gegen eine erfundene Geschichte der Privatklägerin B.. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, sind bei ihr auch keinerlei Übertreibungstendenzen feststellbar. Im Ge- genteil: Sie betont, dass der Beschuldigte zu Anfang nett gewesen sei und er sich noch anders verhalten habe. Auch legte sie den Fokus in ihren Erzählungen nicht auf die einzelnen Berührungen sondern vielmehr auf die von ihr benannten "Er- pressungsversuche" und darauf, wie komisch ein solches Verhalten vom Vater der Freundin sei. Auch konnte sie erklären, weshalb sie schliesslich Anzeige erstattet habe: Sie habe zuerst überlegt, dass sie einfach nicht mehr dahin gehe (in die Woh- nung des Vaters), aber dann, es könne ja sein, dass er es bei anderen mache. Dass sich an dem anklagerelevanten Wochenende etwas ereignet haben muss, wird auch dadurch bestätigt, dass sie danach nicht mehr zum Beschuldigten nach Hause gehen wollte und sich ihrer Mutter anvertraute (vgl. Urk. 1/4/3 S. 33 F/A 253). Weshalb die Geschädigte den Beschuldigten grundlos belasten sollte, ist nicht einzusehen. Für eine diesbezügliche Beeinflussung durch die Mutter der Pri- vatklägerin C., wie der Beschuldigte geltend macht, bestehen keine Anhalts- punkte. In einem solchen Fall würden die Anschuldigungen wohl nicht derart niederschwellig, sondern klarer und heftiger ausfallen. Hinzukommt, dass auch die
Tochter des Beschuldigten, die Privatklägerin C._____ ausführte, zumindest gese- hen zu haben, wie der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ auf das Hinterteil geschaut und mit der Hand eine Art Klatschbewegung gemacht habe. Zu beachten ist schliesslich, dass die Anschuldigungen der Privatklägerin B._____ nicht alleine im Raum stehen, sondern diese zusammen mit den (wie noch zu zeigen sein wird erstellbaren) Vorwürfen betreffend die Privatklägerin C., den bei den Akten liegenden Fotos und den versendeten Emojis ein stimmiges Ganzes ergeben. Die Aussagen der Privatklägerin B. sind deshalb mit der Vorinstanz als insgesamt sehr glaubhaft einzustufen. Demgegenüber vermochte der Beschuldigte weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubrin- gen. So streitet er auch ab, dass er der Privatklägerin B._____ jemals etwas geschenkt hat oder schenken wollte, was angesichts der im Recht liegenden Chat- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ betref- fend die Leggins, welche sie bei ihm hätte abholen sollen (Urk. 1/2/3) sowie der Fotodokumentation (Urk. 1/2/1, S. 2) nicht glaubhaft erscheint. Sein Erklärungsver- such, dass er das Guess-Armband (Foto 2, S. 2) eigentlich seiner Tochter E._____ geschenkt habe und die Mädchen wahrscheinlich Armbänder getauscht hätten, macht angesichts dessen, dass die Privatklägerin B._____ auch im Besitz der Verpackung war, keinen Sinn. 1.1.6.Folglich ist auf die glaubhafte und schlüssige Sachdarstellung der Privatklägerin B._____ abzustellen und der Sachverhalt hinsichtlich mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind sowie mehrfache sexuelle Belästigung gemäss Anklageschrift damit erstellt. 1.2. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte 1.2.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, in seiner Wohnung an der D.-strasse ... in ... Zürich die schlafende Privatklägerin B. mehrfach mit seinem Mobiltelefon Samsung S21 aufgenommen zu haben und dabei den Fokus auf deren teils entblösste Brüste gerichtet zu haben. Dies sei ohne deren Einwilligung für diese Aufnahmen erfolgt (Urk. 1/19 S. 3). An dieser
Stelle ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich als Tatzeitraum – entgegen der Anklageschrift – lediglich der 17. Februar 2023 und der 19. Februar 2023 erstellen lasse, nicht hingegen der Zeitraum bis 30. Mai 2023 (Urk. 68 S. 31 E. 1.6.8.). Dem kann grundsätzlich gefolgt werden, jedoch ist der 17. Februar 2023 von der Anklage nicht gedeckt, weshalb das Foto von der Privat- klägerin B._____ mit Katze (Urk. 1/2/5 Foto 1) für die vorliegende Beurteilung nicht relevant ist. 1.2.2.Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, auch vor Berufungsinstanz (Urk. 95 S. 6 f.). Dass die in Frage stehenden Aufnahmen auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, bestreitet er aber nicht. 1.2.3. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere auf den Aus- wertungsbericht der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 12. Juli 2023, gemäss welchem Bilddateien aufgefunden werden konnten, welche die Privatklä- gerin B._____ schlafend, mit teils entblössten Brüsten, zeigen (Urk. 1/2/5). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (Urk. 1/3/3; Prot. I. S. 19). Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 29 f. E. 1.6.2.). 1.2.4. Würdigung 1.2.4.1. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist erstellt und unbestritten, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'752'059) Bilddateien auf- gefunden wurden, welche die Privatklägerin B., mit teils entblössten Brüsten, zeigen. Bei Betrachten der Fotos fällt auf, dass der Fokus der Aufnahmen auf die Brüste der Privatklägerin B. gerichtet ist. Gemäss Bericht der Digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich handle es sich bei den Fotos auf dem Handy um Bilddateien, stammend aus einer Videodatei. Dabei sei die Videoaufnahme mit dem beschriebenen Mobiltelefon erfolgt. Als Änderungszeitpunkt konnte der 19. Februar 2023 eruiert werden (Urk. 1/2/5 Fotos 5, 7, 9, 14; Urk. 1/1/4/3 S. 4). 1.2.4.2. Hinsichtlich der Bilder aus der Videoaufnahme ist zunächst festzustellen, dass auf den Fotos 5, 9 und 14 (Urk. 1/2/5 S. 5, 7 und 14) ohne Zweifel eine weibliche Brust zu sehen ist, wobei die Brustwarze jeweils deutlich zu erkennen ist
(vgl. Urk. 1/2/5). Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten liess, dass es sich bei der dort erkennbaren Person um die Privatklägerin B._____ handle (Urk. 57 S.15 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits ist die Privatklägerin B._____ – wie die Vorinstanz richtig ausführt (Urk. 68 S. 30 E. 1.6.5.) –, verglichen mit dem Erscheinungsbild der sich in den Akten befindlichen Videoeinvernahmen (Urk. 1/4/4, Urk. 1/4/8) gut identifizierbar. Andererseits brachte der Beschuldigte auch nicht vor, um wen es sich denn stattdessen handeln könnte. Im Weiteren verfängt auch die Mutmassung des Beschuldigten, dass das Video durch eines seiner Kinder respektive seinen achtjährigen Sohn aufgenommen worden sein könnte, nicht. Mit der Vorinstanz ist kein vernünftiger Grund vorstellbar, weshalb eines der Kinder die Privatklägerin B._____ gefilmt und dabei deren Brust in den Fokus gesetzt haben soll, noch dazu nachts. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung schliesslich vor, es sehe so aus, als ob jemand auf dem Weg zum Badezimmer den Weg geleuchtet und dabei die Videotaste gedrückt habe (Urk. 98 S. 13). Dass dabei die Privatklägerin (zufällig) gefilmt wurde, macht keinen Sinn, zumal die Privatklägerinnen gemäss Beschuldigtem in einem eigenen Zimmer ge- schlafen haben (Urk. 95 S. 8). Die mehrfachen, fokussierten Screenshots von den Brüsten resp. Brust der Privatklägerin B._____ in verschiedenen Zoomeinstellun- gen zeigen gerade, dass diese Fotos gewollt waren und bewusst abgespeichert wurden. 1.2.4.3. Zusammenfassend ist der Sacherhalt hinsichtlich der mehrfachen Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 19. Februar 2023 erstellt. 2. Dossier 2 (Vorwürfe betreffend die Privatklägerin C.) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, circa im Dezember 2022 in seiner Wohnung an der D.-strasse ... in ... Zürich seiner Tochter, der Privatklägerin C._____ gesagt zu haben: "Dreh dich mal, Papi wot din Fudi gseh" und "Papi dörf alles gseh", als diese eine Hose anprobiert habe (Urk. 1/19 S. 6). Circa im Sommer 2022 habe der Beschuldigte in der Küche seiner Wohnung zur Privatklägerin C._____, welche ein schwarzes, bauchfreies Shirt mit Ausschnitt ge- tragen habe, gesagt, sie solle ihre Oberweite zeigen, ob diese immer noch nicht
gewachsen sei (Urk. 1/19 S. 6). Schliesslich habe der Beschuldigte circa im Jahr 2022 in der Praxis der Psychologin der Privatklägerin C._____ im Raum Zürich dieser ihre Jacke angezogen und ihr dabei über der Kleidung oberhalb ihrer Brüste über ihren Oberkörper gestrichen. Durch all diese Handlungen und Worte habe die Privatklägerin C._____ sich sexuell belästigt gefühlt (Urk. 1/19 S. 6 f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Urk. 95 S. 6). Soweit er Sachen gesagt oder die Privatklägerin C._____ angefasst habe, sei dies väterlich motivierend gemeint gewesen. 2.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt (Urk. 68 S. 35 E. 1.3.), ebenso hat sie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 68 S. 36 E. 1.3.1.) sowie der Privatklägerin C._____ (Urk. 68 S. 36 ff. E. 1.3.2.) zutreffend wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden. 2.4. Würdigung 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin C._____ zutreffend ge- würdigt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 38 ff. E. 1.5.). Zusam- menfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten. 2.4.2. Aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ geht hervor, dass es ihr ein Anliegen ist, dem Beschuldigten, ihrem Vater, klar zu machen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist. Sie wünsche sich eine Besserung resp. Einsicht von ihm. Sie wolle nicht den Kontakt zu ihm abbrechen, es sei ja schliesslich ihr Vater, sie wün- sche sich einfach, dass er einsehe, dass das nicht gehe. Die von ihm begangenen Grenzüberschreitungen berichtet sie ausführlich und nachvollziehbar (vgl. auch Urk. 2/3/2). Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung pflegt er heute einen regelmässigen, telefonisch fast täglichen, Kontakt zur Privat- klägerin C._____ (Urk. 95 S. 3). Dass diese trotzdem an ihrem Antrag hinsichtlich einer Verurteilung ihres Vaters festhält (Urk. 97) zeigt, dass sie sich gegen eine Grenzüberschreitung wehren möchte. Dies ist ein starkes Glaubhaftigkeitsindiz. Eine Beeinflussung durch die Mutter und Ex-Frau des Beschuldigten ist auch hier nicht ersichtlich. Vielmehr wurde der Tochter durch den Bericht ihrer Freundin
B._____ bewusst, dass das Verhalten ihres Vaters übergriffig war. Auch sie über- treibt in keiner Art und Weise und schildert lebensnah und nachvollziehbar das von ihr Erlebte. So gab sie die jeweilige Wortwahl und die entsprechenden Situationen in beiden ihrer Einvernahmen konstant und nachvollziehbar wieder. Gestützt wer- den ihre Aussagen dadurch, dass sie der Beschuldigte in weiten Teilen bestätigt, er bestreitet jedoch die sexuelle Motivation dabei. Daran, dass die Schilderungen der Privatklägerin C._____ zutreffen, besteht deshalb kein Zweifel. 2.4.3. Demgegenüber erscheinen die Erklärungsversuche des Beschuldigten für sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Ein gutes Gefühl zur Stärkung des Selbstbe- wusstseins wird nicht dadurch vermittelt, dass man dem Vater das "Fudi" zeigen muss oder indem man sagt, dass der Papi alles sehen dürfe. Ein solches Verhalten bewirkt eher das Gegenteil, indem die Grenzen der Privatklägerin nicht respektiert werden und ihr Körper sexualisiert wird. Dass eine Aufforderung, die Privatklägerin solle ihre Brüste zeigen, motivierend wirken sollte resp. scherzhaft gemeint gewe- sen sei (so die Verteidigung, Urk. 98 S. 6), wird denn nicht einmal vom Beschuldig- ten selber geltend gemacht, vielmehr bestreitet er diesen Vorwurf gänzlich. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin jedoch keine Zweifel, dass auch diese Äusserung so stattgefunden hat. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Beschuldigte habe der Privatklägerin C._____ beim Anziehen ihrer Jacke oberhalb ihrer Brüste gestrichen. Diesbezüglich schil- derte sie eindrücklich, wie ihr selbst dies zuerst nicht aufgefallen sei, jedoch ihrer Psychologin und ihrer Beiständin, weshalb dies ein Unwohlsein in ihr ausgelöst habe. Auf eine erfundene Geschichte deutet ein solches Aussageverhalten nicht hin. 2.4.4. Der Sachverhalt hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Belästigung betref- fend die Aufforderung des Zeigens des Hinterteils und der Oberweite sowie das Streichen oberhalb der Brust der Privatklägerin C._____ in der Praxis der Psycho- login zu verschiedenen Zeiträumen im Jahr 2022 ist deshalb im Sinne der Anklage erstellt. 3.Dossier 3 (Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen)
3.1. Dem Beschuldigten wird ausserdem vorgeworfen, der Privatklägerin C._____ trotz bestehendem Kontaktverbot am 11. Juni 2023 via WhatsApp zwei Emojis ge- schickt zu haben (Urk. 1/19 S. 7). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die fragliche WhatsApp verschickt zu haben. Jedoch sei die Nachricht eigentlich für eine Kollegin bestimmt gewesen, er habe sie nicht seiner Tochter zukommen lassen wollen (Urk. 1/3/3 S. 5 f. F/A 35 ff.). 3.3. Hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel, deren Verwertbarkeit sowie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 44 E. 1.3.-1.4.). 3.4. Mit der Vorinstanz ist die Argumentation des Beschuldigten, er habe die Whats- App eigentlich einer Kollegin senden wollen, als Schutzbehauptung anzusehen (Urk. 68 S. 44 E. 1.5.). So gibt er an, er chatte nicht oft mit dieser Kollegin, weshalb diese – wie seine Tochter – nicht zuoberst im Chatverlauf aufgeführt gewesen sei, folglich müssten die Chats nahe beieinander gelegen sein. Weshalb er dann aber einen Chat mit einer Kollegin, mit welcher er nicht oft chattet, mit zwei Emojis eröff- net, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 14) nicht erklärbar. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger sei unkonzentriert gewesen und habe nicht gemerkt, das er den falschen Chat geöffnet habe (ebd.), ist dem entge- genzuhalten, dass er seinen Fehler hätte bemerken müssen, als ihm die Kollegin nicht zurückschrieb. Er hätte ihr dann das zuvor fälschlicherweise an seine Tochter gesandte WhatsApp zukommen lassen müssen, was er offenbar nicht getan hat. Die Erklärungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der Anklage erstellt.
III. Rechtliche Würdigung 1. Dossier 1 1.1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zutreffend dargelegt (Urk. 68 S. 24 E. 2.1.1., 2.2.1.). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zweimal einen Zungenkuss. Zungenküsse von Erwachse- nen an Kindern sind als sexuelle Handlungen zu qualifizieren (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3). Der Beschuldigte kannte das Alter der Privatklägerin B._____ und wusste, dass diese erst 15 Jahre alt war. Dennoch gab er ihr wissentlich und willentlich zweimal einen Zungenkuss. Der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern ist dadurch erfüllt. 1.1.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Mehrfache sexuelle Belästigung 1.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfüllte der Beschuldigte durch einen Kuss auf die Stirn der Privatklägerin B., die Berührungen an ihrem Bein, an ihrer Hüfte und an ihrem Po, einen Klaps auf den Po und dadurch, dass er sich von hinten an sie drückte, sodass sie seinen Penis spürte, den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung. Mit seinen Handlungen erfüllte der Beschul- digte das Erfordernis der körperlichen Kontaktaufnahme, wobei bereits wenig in- tensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können, klar. Die Privatklägerin B. fühlte sich durch das Verhalten des Beschuldigten belästigt und signalisierte ihm dies auch, indem sie sich jeweils vom Beschuldigten wegbe- wegte (Urk. 68 S. 25 f. E. 3.1.1. und. 3.1.2.). Ausserdem belästigte der erwachsene Beschuldigte die Privatklägerin B._____, die beste Freundin seiner Tochter und
eine Minderjährige, auch verbal in grober Weise, indem er ihr sagte, dass sie einen schönen Po habe. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist eine solche Äus- serung nicht nur völlig deplatziert, sondern erreicht auch die nötige Grobheit, um als sexuelle Belästigung zu gelten (Urk. 68 S. 26 E. 3.1.3.). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die 15-jährige, beste Freundin seiner Tochter, kein romantisches Interesse an ihm hat und eine sexuelle Kon- taktaufnahme weder in verbaler noch physischer Hinsicht wünschte. Indem er die oben dargelegten Handlungen und Äusserungen dennoch tätigte, nahm er zumin- dest in Kauf, dass sich diese belästigt fühlt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.2.2. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 1.3. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte 1.3.1.Der Beschuldigte erfüllte sodann den Straftatbestand der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 31 f. E. 2.). Der Beschuldigte erstellte ohne Erlaubnis von der schlafenden Privatklägerin B._____ eine Videoauf- nahme und daraus verschiedene Screenshots, wobei er ihre zumindest teilweise entblösste Brust in den Fokus stellte. Damit bildete er eine Tatsache aus deren höchstpersönlichem Lebensbereich ab, was der Beschuldigte wusste und auch wollte. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erstellt. 1.3.2.Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Dossier 2 (Mehrfache sexuelle Belästigung) 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter, der Privatklägerin C., zutreffend als mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Urk. 68 S. 41 ff. E. 2.). Der Beschuldigte erfüllte durch das Streichen oberhalb der Brust seiner Tochter den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung. Dies wurde sowohl von der Psychologin als auch von der Beiständin der Privatklägerin C. so wahrgenommen. Auch die Privatklä- gerin selber empfand dies – nachdem sie darauf aufmerksam gemacht wurde – als sexuelle Belästigung. Auch die erstellten verbalen Äusserungen des Beschuldigten erfüllen den objektiven Tatbestand. Diese stellen klare Grenzüberschreitungen se- xueller Natur dar. Insbesondere gibt es keinen Grund weshalb ein Vater seine min- derjährige Tochter auffordern sollte, ihm ihr "Fudi" oder ihre Brüste zu zeigen und greift eine solche Aufforderung massiv in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin ein. Nachdem ihr – durch den Bericht der Privatklägerin B._____ über das ihr Geschehene, aber auch durch Äusserungen ihrer Psychologin sowie ihrer Beiständin – klar geworden war, dass ein solches Verhalten des eigenen Va- ters merkwürdig ist, fühlte sie sich sexuell belästigt. Dem Beschuldigten musste als Vater klar sein, dass seine 15-jährige Tochter keine solche Berührung und keine Aufforderung zum Zeigen ihrer Brüste oder ihres Hinterteils wünschte und sich dadurch sexuell belästigt fühlte. Nicht anders ist denn auch seine Äusserung zu verstehen, wonach der Papi alles sehen dürfe, was impliziert, dass er merkte, dass sie seiner Aufforderung eigentlich keine Folge leisten wollte. Indem er die oben geschilderten Äusserungen und Handlung dennoch vornahm, nahm er zumindest in Kauf, dass sich diese belästigt fühlt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.2. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
Dossier 3 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend Dossier 3 kann vollumfäng- lich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 45 E. 2.). Der Beschuldigte erfüllte den Straftatbestand von Art. 292 StGB durch das Versenden einer WhatsApp-Nachricht an die Tochter, obwohl zu dieser ein Kontaktverbot bestand, in objektiver sowie subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. 4. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater
Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB (Dossier 1 und 2) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 3) schuldig gemacht. IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'500.-- (Urk. 68, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.00 (Urk. 70 S. 3, Urk. 98 S. 2). 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 46-49 E. 1., 3, 4). Sodann hat sie zutreffende Ausführungen zur Strafart gemacht und richtigerweise festgehalten, dass es sich vorliegend rechtfer-
tigt, beim Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe anstatt auf eine Geldstrafe zu erkennen (Urk. 68 S. 47 E. 2.). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Vorinstanz betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen: der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie der mehrfachen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). 3.3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) 3.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte der Privatklägerin B._____ gegenüber mehrfach übergriffig wurde, indem er ihr zwei Zungenküsse gab. Zwar ist ein Zungenkuss im unteren Bereich der mögli- chen sexuellen Handlungen mit Kindern anzusiedeln und war die Privatklägerin be- reits 15 Jahre alt und damit nahe an der Grenze der sexuellen Volljährigkeit. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Übergriff von einem deutlich älteren Mann
ausging, noch dazu vom Vater ihrer besten Freundin, zu welchem eigentlich ein Vertrauensverhältnis hätte bestehen sollen und welcher für sie bei sich zuhause zudem die Verantwortung trug. Der Übergriff fand auch in einer Umgebung statt, in welcher sich die Privatklägerin hätte sicher fühlen sollen, nämlich im Zuhause ihrer besten Freundin, und erfolgte völlig unerwartet. Im Rahmen aller denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestands ist das objektive Tatverschulden – mit der Vorinstanz – als noch leicht einzustufen. 3.3.2. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, die verletzte Norm einzuhalten. Dass er nicht davor zurückschreckte, gegenüber der besten Freundin seiner Tochter übergriffig zu werden, lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten ist dem Verschulden angemessen. 3.3.3. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 51 E. 5.4.1.). Sie sind strafneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue. Er weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2019 und 2022 auf, welche leicht straferhöhend zu veranschlagen sind. Sodann ist die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend zu werten. 3.3.4. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe resultiert für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Strafe von 4 ½ Monaten. 3.4. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte (Dossier 1) 3.4.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Aufnahmen von der Privat- klägerin B._____ einen klaren sexuellen Bezug aufweisen, indem ihre entblösste Brust in den Fokus gerückt wurde. Die Privatklägerin B._____ musste nicht damit rechnen, dass sie nachts, während des Übernachtens bei der besten Freundin und damit in einem vertrauten Umfeld, derart aufgenommen wurde.
3.4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten, Gründen handelte. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 2 Monate festzusetzen. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf oben Gesagtes verwiesen wer- den (E. 3.3.3.). Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während der Probezeit fallen leicht straferhöhend ins Gewicht. 3.4.4. Für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist eine Strafe von 2 ½ Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprin- zipes ist die Einsatzstrafe um 1 ½ Monate auf 6 Monate zu erhöhen. 3.5. Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. 3.6. Mehrfache sexuelle Belästigung (Dossier 1) 3.6.1. Zum objektiven Verschulden ist auszuführen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ zahlreiche Male an verschiedenen Stellen ihres Körpers anfasste, z.T. auch unter den Kleidern. Ausserdem drückte er sich von hinten an sie, während sie sich sicher an ihrem Schlafplatz bei ihrer Freundin wähnte, so dass sie seinen Penis spüren musste. Die Privatklägerin war zudem minderjährig und in besonderem Masse schutzbedürftig (vgl. Urk. 25), was das objektive Verschulden erhöht. 3.6.2. In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Begehung zu berücksichtigen. Sodann wusste er, dass die Privatklägerin B._____ erst 15-jährig war. Insgesamt ist von einem – entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 52 E. 6.1.2.) – nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.6.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann wiederum auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden (E. 3.3.3.). Sie sind leicht straferhöhend zu werten.
3.6.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 1'600.00 fällt damit zu niedrig aus, ist aber aufgrund des Verschlechterungsverbotes und aufgrund des Umstandes, dass die weiter festzusetzenden Bussen nicht niedriger als von der Vorinstanz festgesetzt ausfallen, so zu belassen. 3.7. Mehrfache sexuelle Belästigung (Dossier 2) 3.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten verübten Belästigungen am unteren Rand des unter diesem Titel möglichen deliktischen Verhaltens anzusiedeln sind. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass es sich bei der Privatklägerin C._____ um seine eigene Tochter han- delte, welche noch dazu minderjährig (unter 16-jährig) war. Die objektive Tatschwere ist somit insgesamt als noch leicht zu werten. 3.7.2. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. 3.7.3. Hinsichtlich der leicht straferhöhenden Täterkomponenten kann wiederum auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. 3.3.3.). Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. 3.7.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 1'000.00 erweist sich als angemessen. Eine Asperation um die Hälfte erscheint als zu hoch, da es sich um verschiedene Privatklägerinnen handelt und die Taten in keinem direkten Zusam- menhang stehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes und in Anbetracht der auszusprechenden Gesamtbusse, eine geringere Asperation jedoch nicht möglich, weshalb es bei einer asperierten Busse von Fr. 500.00 sein Bewenden haben muss.
3.8. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche hierfür eine Busse von insgesamt Fr. 500.00, asperiert Fr. 300.00, festlegte (Urk. 68 S. 53 E. 6.3.), was zu übernehmen ist. 3.9. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3) Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 53 f. E. 6.4.). Das Verschulden wiegt leicht und unter Berücksichti- gung aller Tat- und Täterkomponenten (insbesondere der Delinquenz während laufender Untersuchung) ist eine Busse von Fr. 200.00, asperiert Fr. 100.00, mild, aber gerade noch angemessen. 3.10. Fazit Busse Der Beschuldigte ist für die begangenen Übertretungen mit einer Gesamt- busse von Fr. 2'500.00 zu bestrafen. 3.11. Fazit Strafe Der Beschuldigte ist für die von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheits- strafe von 6 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.00 zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind zwei Tage erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 1/9/3, 1/9/9). 4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Vollzug der Strafe korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 54 f. E. IV.). Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festge- setzt. Dies kann – auch aufgrund des Verschlechterungsverbots – übernommen werden.
4.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 2'500.– schuldhaft nicht, so hat an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 25 Tagen zu treten. V. Tätigkeitsverbot 1.Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot hinsichtlich jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen davon. Vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren führte die Verteidigung aus, dass selbst im Falle eines vollständigen Schuldspruchs von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen werden müsse. Es liege ein besonders leichter Fall und keine Notwendigkeit vor (Urk. 57 S. 18 Rz. 36; Urk. 98 S. 15). 2.Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 59 f.). Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzu- wenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025, E. 3.3.2. mit Hinweisen).
Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Aus- nahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGer 6B_25/2024, E.3.3.3 mit Hinweisen; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Die Botschaft nennt als Konstellation, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f.), z.B. diejenige einer 20-jährigen Person, die im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse) austauscht. 3.Der Beschuldige hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zwar wiegt sein Ver- schulden diesbezüglich noch leicht. Der Beschuldigte wird dafür aber immerhin mit 4 ½ Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern durch zwei aufgedrängte, nicht einvernehmliche, Zungenküsse eines wesentlich älteren Mannes stellen klarerweise kein Bagatelldelikt im Sinne dieser Bestimmung dar. Hinzukommt, dass der Beschuldigte die beste Freundin seiner Tochter, die Privatklägerin B._____, nicht nur geküsst sondern auch gezielt und teilweise unter der Kleidung an verschiedenen Körperteilen berührt und sich im Bett von hinten an sie gedrängt hat. Seine eigene Tochter hat er mit Worten und Taten belästigt. Auch wenn diese sexuellen Belästigungen zum Zeitpunkt deren Begehung für sich alleine noch keine Anlassdelikte für ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes darstellten, sind diese Handlungen in einer Gesamtbetrachtung doch mit einzube-
ziehen. Insbesondere zeigen sie, dass ein Tätigkeitsverbot notwendig erscheint, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis StGB). 4. Es ist deshalb ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. VI. DNA-Profil Aufgrund des heutigen Schuldspruchs ist sodann auch die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Es kann diesbezüg- lich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 62 ff. E. IX). VII. Einziehung 1. Die Vorinstanz verfügte die Einziehung des Mobiltelefons der Marke Samsung S21 (Asservat-Nr. A017'431'764) sowie des Speichermediums für Datensicherun- gen (Asservat-Nr. A017'431'866) und überliess diese Gegenstände der Lager- behörde zur Vernichtung (Urk. 68 S. 72 Dispositivziffer 10). Die Verteidigung bean- tragte die Herausgabe dieser Gegenstände (Urk. 57 S. 18 f. Rz. 37). 2. Die Vorinstanz führte die Voraussetzungen zur Beschlagnahmung und Ein- ziehung von Gegenständen zutreffend aus (Urk. 68 S. 64 ff. E. X.). Sie kam ebenso zutreffend zum Schluss, dass auf dem eingezogenen Mobiltelefon Samsung S21 Bilder der Privatklägerin B._____ sichergestellt wurden, welche deliktisch erlangt wurden. Ebenso konnte auf dem Speichermedium verbotenes tierpornografisches Material festgestellt werden (Art. 197 Abs. 3 StGB). Folglich sah die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Einziehung der erwähnten Gegenstände als erfüllt an (Urk. 68 S. 65 E. X. 4.). Dem ist ohne Weiteres zu folgen.
VIII. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ dem Grundsatz nach gutgeheissen und sie zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 68 S. 73, Dispositivziffer 12). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es fehle an der Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und den angefallenen Therapiekosten. Die Forderung müsse auf den Zivilweg verwiesen werden (Urk. 57 S. 20 Rz. 44; vgl. auch Urk. 98 S. 16). 1.2. Durch den heutigen Schuldspruch wegen der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ liegt ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in deren sexuelle Integrität vor. Aufgrund des Therapieberichts von Dr.med. F., Fach- ärztin Kinder-/Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. März 2024, wel- cher auch die Übergriffe durch den Beschuldigten und deren Folgen thematisiert (Urk. 25), ist davon auszugehen, dass Therapieaufwand anfiel, welcher zumindest nicht ausschliesslich auf den früheren sexuellen Übergriff im Kindesalter zurückzu- führen ist. Eine grundsätzliche Verpflichtung zu Schadenersatz im Sinne der Vorin- stanz ist deshalb angezeigt. Ebenso richtig ist es, die Privatklägerin B. zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 1.3. Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2023 zu bezahlen. Die Verteidigung machte geltend, der von der Privatklägerin
B._____ vor Vorinstanz geforderte Genugtuungsbetrag von Fr. 5'000.00 sei viel zu hoch (Urk. 57 S. 19 f. Rz. 43). Im Berufungsverfahren beantragt sie ohne weitere Ausführungen eine Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 98 S. 3). 2.2. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 68 S. 68 f. E. 4.). Der Beschuldigte griff widerrecht- lich und schuldhaft in die sexuelle Integrität und damit die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin ein. Die Übergriffe durch den Beschuldigten hätten bei ihr Irritation, Unbehagen und Verunsicherung ausgelöst und danach auch Vermeidungsverhal- ten sowie Angst, dem Täter zu begegnen (vgl. Therapiebericht vom 1. März 2024, Urk. 25). Somit sei ohne Weiteres ausgewiesen, dass die Privatklägerin B._____ in ihrer Persönlichkeit durch den Beschuldigten widerrechtlich verletzt worden sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 erscheint angemessen, ebenso der Zinslauf. 2.3. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000 zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 68, Dispositiv-Ziff. 18-20) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, welche einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind und diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 2.3. Das der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X., für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren geltend gemachte Hono- rar in der Höhe von Fr. 5'731.45 (Urk. 92) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nach- besprechung. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend mit einem Honorar von Fr. 6'563.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B., Rechtsanwältin lic. iur. Y., ist entsprechend ihrer Honorarnote (Urk. 89) zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C., Rechtsanwäl- tin MLaw Z., reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'245.20 ins Recht (Urk. 94). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwäl- tin MLaw Z. mit Fr. 1'601.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab verfügt: 1.Die Verfahren betreffend Pornografie (Dossier 1) sowie betreffend sexuelle Belästi- gung (Dossier 2; Tatzeit: 2021) werden eingestellt. 2.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird sodann erkannt: 1.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Belästigung (Dossier 2, Vorwürfe betreffend Streicheln während Autofahrten) freigesprochen. 2.Der Beschuldigte ist schuldig [...] [...] [...] [...] der mehrfachen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.-5. [...] 6.Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 7.[...] 8.Der Antrag der Privatklägerin 1 auf Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen. 9.-10. [...] 11.Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutz- tem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung (z.B. Vernichtung) überlassen: Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'775) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'786) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'797) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'800) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'811) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'844)
Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'855) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'877) Computer der Marke Lenovo (Asservat-Nr. A017'431'888) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'899) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'924). 12.[...] 13.[...] 14.Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 20'585.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. 15.Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ mit Fr. 7'161.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16.Rechtsanwältin lic. iur. MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ mit Fr. 4'345.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.2'537.00 Auslagen Untersuchung Fr.1'692.30 Kosten Sachverständiger Fr.4'345.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ Fr. 7'161.80 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ Fr.20'585.90 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-20. [...] 21.Die Kosten des Sachverständigen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
22.(Mitteilungen) 23.(Rechtsmittel)" 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5.Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB auferlegt. 6.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut
Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 7.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon der Marke Samsung S21 (Asservat-Nr. A017'431'764) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A017'431'866) 8.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 30. April 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 18-20) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'563.80 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'601.90 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Z.) (inkl. MwSt.) Fr. 1'001.20 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y.) (inkl. MwSt.) 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der
Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Beschluss-Dispositivziffer 1./11. sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss Dispositiv- Ziffer 6 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositiv-Ziffer 6 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 7 und Beschluss Dispositivziffer 1/11 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2026 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin