Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250138-O/U/cwo Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 22. Januar 2026 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 (GB240055)
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. März 2024 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 11 f.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2023. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 7.(Mitteilungen) 8.(Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) 1.A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung und damit von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Die Verfahrenskosten seien insgesamt auf die Staatskasse zu nehmen. 3.A._____ sei eine angemessene Entschädigung (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse auszurichten. b)Des Privatklägers: (Urk. 52 S. 2) 1.Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 (ergangen im Verfahren GB240055) sei zu bestätigen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 5'962.40, inkl. MWST, zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 3). 2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 4. Dezember 2024 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26 f.) meldete der Beschuldigte innert gesetz- licher Frist Berufung an (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein
(Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 38). Mit Eingabe vom 11. April 2025 erklärte der Privatkläger seinen Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Am 4. August 2025 ging seitens des Beschuldigten das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 41 f.). Am 9. Oktober 2025 wurden die Parteien auf den 22. Januar 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 43). 3. Am 22. Januar 2026 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X., und der Privatkläger zusammen mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Y. erschienen sind (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 49) und die Parteivertreter er- statteten ihre Vorträge (Prot. II S. 6 ff.). Das Urteil wurde gleichentags beraten und in der Folge schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 12). II. Prozessuales 1. Gemäss den Anträgen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Urk. 37 S. 2, Urk. 50 S. 1) ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 vollumfänglich angefochten (vgl. auch Prot. II S. 5). Dispositiv-Ziff. 4 ist damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots zur Disposition. 2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Treffen oder eine aussergerichtliche Lösung zu erzwingen, was der Beschuldigte gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Der Geschädigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb es lediglich beim Versuch geblieben sei (Strafbefehl, Urk. 12 S. 3). 2. Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger die besagte WhatsApp- Nachricht geschrieben und geschickt zu haben (Urk. 4 S. 2 ff., Urk. 6 S. 2; Prot. I S. 9; Urk. 49 S. 5). Ebenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkam. 3. Der anklagerelevante objektive Sachverhalt ist somit erstellt. Auf die übrigen, mehrheitlich subjektiven Sachverhaltselemente ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziff. IV/3 f.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl (Urk. 12) – der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 34 S. 11). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk 37 S. 2, Urk. 50 S. 1). 2. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbe- stand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann verwiesen werden (Urk. 34 S. 5 f.). Zur Vergegenwärtigung ist aber auch vorliegend festzuhalten, dass sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar macht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ein Androhen ernstlicher Nachteile liegt dabei vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 25). Ernstliche Nachteile müssen nicht nur in strafbaren Handlungen liegen. So kann auch vorkommen, dass bei zwei miteinander in einem Rechtsverhältnis stehenden Parteien die eine der
anderen mit der Geltendmachung von rechtlichen Schritten droht, die sich als rechtswidriges Verhalten erweisen. Ist die Wahrmachung einer solchen Drohung mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft, so kann der Gegenstand der Drohung durchaus geeignet sein, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, das die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder aber die Möglichkeiten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 41). Nötigung kann unter Umständen sogar auch gegeben sein, wenn ein Übel angedroht wird, dessen Zufügung nicht rechts- widrig ist: Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weite- res zulässig. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine solche Strafanzeige auch angekündigt werden darf, um ein bestimmtes Verhalten oder Handeln des anderen zu erzwingen, ist entscheidend, ob der Drohung gegenüber der Zufügung des Übels "ein motivierendes Plus" zukommt, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehen- den Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte. Ist dies der Fall, so ist von einer tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile auszugehen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 42). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammen- hang existiert (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, BGE 134 IV 216 E. 4.1, BGE 120 IV 17, 20, Pra 1995 Nr. 262, 874). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhal- ten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 57).
3.1. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger eine "Anzeige" in Aussicht, dies im Zusammenhang mit interessanten Dokumenten etc., die er in die Hände bekom- men habe und die B._____ (Partnerin des Privatklägers), den Privatkläger selber und dessen Anwaltsbüro beträfen. Offensichtlich und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog, meinte der Beschuldigte mit der "Anzeige" eine Strafanzeige, allenfalls auch die Verzeigung bei der hiesigen Aufsichtskommission (Urk. 34 S. 6). Dies musste der Privatkläger auch so verstehen und hat er offenbar auch so ver- standen (vgl. Urk. 5 F/A 9 f.). Später wurde seitens des Beschuldigten resp. dessen Partnerin dann tatsächlich Strafanzeige eingereicht (Urk. 25/2), welche sich zwar gegen B._____, gemäss dem Beschuldigten aber auch gegen den Privatkläger selbst resp. dessen Büro, richtete (Prot. I S. 16). Dies geht auch aus der besagten Strafanzeige hervor (vgl. insb. Urk. 25/2 S. 6). Überdies wurde bei der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Verzeigung gegen den Privat- kläger eingereicht (Urk. 25/1). Eine Strafanzeige gegen den Privatkläger persönlich ist potentiell geeignet, den Ruf des Privatklägers bzw. dessen Büros zu schädigen. Dies zeigt sich bereits angesichts Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 12 BGFA. Mit seiner Nachricht insinuierte der Beschuldigte, kompromittierende Fakten in den Händen zu haben (so auch Urk. 34 S. 7). Auch die Verzeigung bei der Aufsichtskommission wegen vermuteter Ver- stösse gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht stellte für den Beschuldigten, insbesondere in seiner Tätigkeit als Anwalt, einen ernstlichen Nachteil dar. Mit der Vorinstanz sind die möglichen Folgen solcher Anzeigen, die bis hin zu einem Berufsausübungsverbot reichen, ohne weiteres als existenziell einzustufen (ebd.). Wie aus den Aussagen des Privatklägers hervorgeht, sah sich dieser deshalb ernst- lichen Nachteilen, insbesondere hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeit, ausge- setzt (Urk. 5 F/A 9 ff., 14), was auch dem Beschuldigten bewusst sein musste (so auch Urk. 34 S. 7). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss die Androhung einer Straf- anzeige oder einer Verzeigung bei der Aufsichtskommission, wie zuvor erwähnt, nicht von vornherein rechtswidrig sein (ebd.). Ob entsprechende Anzeigen vor- liegend gerechtfertigt sind, ist für die zu klärende Frage, ob Nötigung im Sinne des
Gesetzes gegeben ist, nicht relevant. Aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk 4 F/A 10 und 17) wie auch aus jenen des Privatklägers (Urk. 5 F/A 4 und 12) geht hervor, dass der Beschuldigte mit dem Drohen einer Anzeige ein Treffen mit dem Privatkläger anstrebte, um eine aussergerichtliche Lösung im Rechtsstreit zwischen den jeweiligen Partnerinnen zu erzielen. Ein solcher Zweck ist an sich erlaubt. Es fragt sich nun aber, ob die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe mit dem Privatkläger sprechen wollen, um eine Lösung zu finden und um diesem eine Chance zu geben, die Erstattung einer auf konkreten Verdachts- gründen basierenden Anzeige zu vermeiden (Urk. 24 S. 2, Urk. 50 S. 7 f.). Das angestrebte Gespräch hätte gemäss Verteidigung thematisch jene Sachverhalte beschlagen sollen, welche auch Gegenstand der Strafanzeige und der Aufsichts- anzeige bildeten (Urk. 24 S. 4, Urk. 50 S. 4). Tatsächlich besteht offenbar ein gewisser Zusammenhang zwischen der späteren Verzeigung des Privatklägers bei der Aufsichtskommission und dem Streit zwischen den jeweiligen Partnerinnen. Gemäss den später eingereichten Anzeigen soll die Partnerin des Privatklägers, B., eine Liebesbeziehung mit dem verstorbenen Ehemann der Partnerin (und heutigen Ehefrau) des Beschuldigten geführt haben, wobei der Verstorbene der Partnerin des Privatklägers per Schenkungsvertrag zwei Aktiengesellschaften übertragen und diese als Geschäftsführerin eingestellt haben soll (Urk. 25/1-2). Die Partnerin des Privatklägers habe dabei in Ausübung ihres Berufs als Substitutin ihr anvertraute Informationen missbraucht, um sich selbst massiv zu begünstigen (Urk. 25/1 S. 6). In der Anzeige an die Aufsichtskommission wird dem Privatkläger vorgeworfen, seine Aufsichtspflichten gegenüber seiner Partnerin und damaligen Substitutin B. verletzt zu haben und sich als Anwalt des Verstorbenen resp. dessen Nachlasses in einen Interessenkonflikt begeben zu haben, indem er nach Ableben des Ehemanns der Partnerin des Beschuldigten die Interessen seiner eigenen Partnerin B._____ vertreten habe (Urk. 25/1 S. 6). In der ebenfalls nach der inkriminierten WhatsApp-Nachricht eingereichten Strafanzeige gegen B._____ wegen Urkundenfälschung, Prozessbetrug, falscher Anschuldigung und "damit zusammenhängende[r] Delikte" wurde der Privatkläger insofern genannt, als sich
die verzeigende Partnerin des Beschuldigten durchaus vorstellen könne, dass der Privatkläger seine Partnerin B._____ bei ihrem Vorhaben tatkräftig unterstützt habe (Urk. 25/2 S. 6). Gemäss dem Beschuldigten würden Belege zeigen, dass der Privatkläger "mitten drin mit Frau B." stecke (Urk. 4 F/A 34). Dass der Privatkläger im Zeitpunkt der besagten WhatsApp-Nachricht schon wusste, was Gegenstand der angedrohten Anzeige sein würde, ist ungewiss, zumal die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Anzeigen gegen die Partnerin des Privatklägers (Urk. 25/2) und gegen den Privatkläger persönlich (Urk. 25/1) erst danach erfolgten. Die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten enthielt jedenfalls keine konkreten Vorwürfe. Zwar ist anzunehmen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Erhalts der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten von Vorwürfen gegen seine Partnerin B. im Zusammenhang mit der Schenkung der Aktien- gesellschaften und der Einstellung als diesbezügliche Geschäftsführerin wusste, sprach er doch selbst vom diesbezüglichen Streit zwischen den jeweiligen Partne- rinnen (Urk. 5 F/A 12). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass er bis dahin mit Vorwürfen in derselben Sache gegen sich selber konfrontiert gewesen wäre, zumal sich der Beschuldigte und der Privatkläger zu jenem Zeitpunkt – wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärte (Urk. 49 S. 5) – nicht persönlich kannten. Somit ist zwar aus heutiger Sicht und aufgrund der besagten Anzeigen die zur Anzeige zu bringende Sache bekannt. Mit der Anklage resp. dem Strafbe- fehl ist aber aufgrund des Gesagten im relevanten Zeitpunkt von der Anzeige "in unbekannter Sache" auszugehen (Urk. 12 S. 3). Entgegen der Ansicht der Vertei- digung bestand somit – insbesondere für den Privatkläger zum inkriminierten Zeitpunkt – kein ersichtlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck. Selbst wenn dem so wäre, hatte der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Besprechung betreffend eine aussergerichtliche Lösung in den arbeits- und erbrechtlichen Verfahren der jeweiligen Partnerinnen. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass er den Privatkläger nur durch Androhung einer Anzeige zu einem Treffen bewegen könnte, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein motivierendes Plus im Sinne der zuvor wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen darstellt (Urk. 34 S. 8). Die Drohung mit einer Anzeige war demnach rechtswidrig.
Strafbefehl, begangen habe (Urk. 34 S. 8 f., Urk. 11/4). Zurecht ging die Vorinstanz von retrospektiver Konkurrenz aus (ebd.). 1.2. Mit Strafbefehl vom 20. März 2025 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 45 S. 2). Die heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte auch vor diesem Strafbefehl, weshalb hier ebenfalls von retrospektiver Konkurrenz auszugehen ist. 1.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafen in der Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 2. Der relevante Strafrahmen reicht bei Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten. Als vorliegend angemessene Strafart ist in Überein- stimmung mit der Vorinanz von Geldstrafe auszugehen (Urk. 34 S. 9 f.). 3.1. Auch zu den Grundsätzen der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (ebd.), worauf verwiesen werden kann. 3.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch das Androhen von straf- und aufsichtsrecht- lichen Anzeigen unter erheblichen Druck setzte. Der Beschuldigte bezweckte damit, den Privatkläger, wie er es nannte, zu einem Gespräch über eine ausser- gerichtliche Lösung im Streit zwischen den Partnerinnen zu treffen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Immerhin wollte er damit den Privatkläger aber zu Vergleichs- gesprächen bringen, bevor es zu einer Anzeige kommen würde. Offensichtlich war er (zusammen mit seiner Partnerin) vom Unrecht seitens des Privatklägers überzeugt, ansonsten später nicht tatsächlich Anzeigen erstattet worden wären.
Das subjektive Tatverschulden relativiert demzufolge das objektive, weshalb das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren ist. Wenn die Vorinstanz hierfür eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen festlegte, ist dies zu übernehmen (Urk. 34 S. 10). 3.3. Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt, rechtfertigt eine Strafminderung. Eine solche im Umfang von 10 Tagessätzen erscheint mit der Vorinstanz als angemessen (Urk. 34 S. 10). 3.4. Der Beschuldigte wurde in D., E. [Staat in Zentralasien], geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft (Urk. 1). Er kam 2004 in die Schweiz, seine Eltern und acht Geschwister leben in Deutschland (Urk. 6 S. 6). An der Berufungsverhandlung führte er teilweise in Übereinstimmung mit früheren Aussagen aus, dass er drei erwachsene Söhne aus erster Ehe habe. Er habe Ausbildungen als Schreiner und Sicherheitsfachkraft absolviert, sei nach wie vor erwerbslos und lebe vom Vermögen seiner Frau. Er bestätigte, Schulden in der Höhe von Fr. 450'000.– aus dem Konkurs zu haben. Vermögen habe er keines (Urk. 4 S. 5; Prot. I S. 6 f.; Urk. 49 S. 2, Urk. 49 S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, womit es bei den 40 Tagessätzen sein Bewenden hat. 3.5. Die Vorinstanz asperierte diese Strafe zur genannten Geldstrafe gemäss Straf- befehl vom 5. Dezember 2023 und kam dabei auf eine Gesamt-Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Urk. 34 S. 10), was durchaus angemessen ist. Nach Abzug der 90 Tagessätze gemäss der genannten früheren Geldstrafe resultiert vorliegend eine solche von 30 Tagessätzen. 3.6. Aufgrund der zweiten, von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigten Gelds- trafe vom 20. März 2025 in der Höhe von 15 Tagessätzen wäre eine minimale Asperierung vorzunehmen. Dennoch fällt die vorliegende Geldstrafe nicht tiefer aus, da die Delinquenz (24. Juli 2024) während laufendem (vorliegenden) Verfah- ren in gleichem Mass erschwerend zu gewichten ist.
3.7. Wenn die Vorinstanz die Tagessatzhöhe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festlegte (ebd.), ist dies zu übernehmen. 4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2023 sowie vom 20. März 2025 ausgefällten Geldstrafen zu bestrafen. VI. Vollzug Als zum Zeitpunkt der vorliegenden Tat nicht vorbestraftem Ersttäter (Urk. 35) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2.3. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ hat ausgangsgemäss auch im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, macht einen Aufwand in der Höhe von Fr. 5'962.40 geltend (Urk. 54). Dieser ist ausgewiesen und angemessen. Der Beschuldigte ist daher ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 5'962.40 zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. [...] 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.-6. [...] 7.(Mitteilungen) 8.(Rechtsmittel)" 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2023 sowie vom 20. März 2025 ausge- fällten Geldstrafen. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt.
5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 5'962.40 zu bezahlen. 8.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 9.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2026 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin