Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250086-O/U/bs Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 27. November 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend versuchter Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juni 2024 (DG230021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Dezember 2023 (Urk. D1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 24 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig. 2.Vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 4.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. 5.Von einer Verlängerung der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. August 2021 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzten Probezeit von zwei Jahren wird abgesehen. 6.Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: a)Mobiltelefon, iPhone grau (Asservat-Nr. A016'989'041), b)A5-Notizzettel mit Geldbeträgen, kariert (Asservat-Nr. A016'991'472), c)A4-Notizzettel mit Geldbeträgen und Grammangaben (Asservat-Nr. A016'991'494). 7.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.1'600.–Gebühr für das Vorverfahren Fr.2'400.– Auslagen Untersuchung (Hälfte der Kosten Auswertungen Fernmeldedienste)
Fr.1'200.– Gerichtsgebühr Haftbeschwerdeverfahren Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB230014-O) Fr.645.– Ausserkantonale Verfahrenskosten (Polizei Basel Landschaft) Fr.12'200.– Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 400.– dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen. 9.Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erstandene Haft von Fr. 11'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a)Der Staatsanwaltschaft (Urk. 69 S. 1 f.): 1.Schuldigsprechung von A._____ •des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB •der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (bereits in Rechtskraft) 2.Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und mit einer Busse von CHF 300.00 3.Anrechnung der erstandenen Haft 4.Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren
5.Verlängerung der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27.08.2021 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr ab Urteil 6.Vollumfängliche Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'600.00) 7.Keine Ausrichtung einer Genugtuung b)Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70): 1.Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juni 2024 (DG230021) ist auch im Übrigen inhaltlich zu bestätigen. 3.Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind inklusive der Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) A._____ (Beschuldigter) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig. Vom Vorwurf des versuchten Betruges sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– und sah von einer Verlängerung der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. August 2021 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– ange- setzten Probezeit von zwei Jahren ab. Ferner regelte es die Rückgabe von be- schlagnahmten Gegenständen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 S. 24 ff.).
amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X., sowie der Beschuldigte B. in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung der Beschuldigten in den beiden Verfahren – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 24 ff.). 5. Angefochten ist seitens der Staatsanwaltschaft der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges (Dispositivziffer 2) und entsprechend auch die Strafe (Dis- positivziffern 3 und 4), das Absehen von der Verlängerung der Probezeit (Disposi- tivziffer 5) sowie die Kosten, Entschädigung und Genugtuung (Dispositivziffer 8 und 9). Insoweit steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren ohne Bin- dung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 6. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 7. Zum Anklageprinzip ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten in der An- klageschrift (Urk. D1/30) zwar ausschliesslich ein bewusstes und gewolltes Zusam- menwirken mit B._____ in Mittäterschaft vorgeworfen wird, indem festgehalten wird, dass der Beschuldigte und B._____ die Vorgehensweise der Anrufer bzw. der
falschen Polizisten in groben Zügen kannten und diese in Kauf nehmend billigten und der Beschuldigte und B._____ mit sämtlichen Handlungen und Absichten der Anrufer zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese Handlun- gen als ihre eigenen gewollt hätten, sofern sie nicht selber gehandelt hätten (Urk. D1/30 S. 5). Die Unterstützung eines versuchten Betruges als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB durch den in der Anklageschrift beschriebenen Tatbeitrag des Be- schuldigten ist allerdings vom Vorwurf der Mittäterschaft a maiore ad minus mitum- fasst (vgl. BGer 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Mittäter oder Gehilfe nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage betrifft, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Der Umstand, dass die angeklagten Tathandlungen des Beschul- digten sich objektiv auf das Mitfahren mit B._____ und auf das auf Anweisung von "G." erfolgte Läuten an der Türe der Geschädigten beschränkten, wobei diese in der Anklageschrift nicht als Gehilfenschaft bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. BGer 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2; BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4). Das ist hier angesichts des in der Anklageschrift umschriebenen, ob- jektiv untergeordneten Tatbeitrags des Beschuldigten der Fall (vgl. unten Ziff. III.2.), so dass die Anklageschrift nicht nach Art. 333 StPO bzw. Art. 329 StPO mit der Gelegenheit zur Abänderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. An der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft selbst die Möglichkeit der Gehilfenschaft zur Sprache (Urk. 69 S. 7). Der Verteidigung wurde hierzu das recht- liche Gehör gewährt (vgl. Prot. II S. 10 und 21). 8. Auf die Verwertbarkeit der Beweismittel, namentlich der Einvernahmen von B. zu Lasten des Beschuldigten, wird sogleich im Rahmen der Sachverhalts- prüfung eingegangen.
II. Sachverhalt 1.Tatvorwurf, unbestrittener äusserer Sachverhalt, bestrittener Vorsatz 1.1.Dem Beschuldigten wird im Kern vorgeworfen, am 20. Januar 2023 versucht zu haben, zusammen mit B._____ mittels der Betrugsmasche des falschen Polizisten durch die Geschädigten C._____ und D._____ bereitgestellte Vermö- genswerte bei diesen zu Hause an der H.-strasse 1, E. abzuholen. 1.2.Hinsichtlich des konkreten Tatablaufs in E._____ ist unbestritten und erstellt, dass eine aus mehreren Personen bestehende arbeitsteilig agierende Täterschaft die Geschädigten C._____ und D._____ mehrfach telefonisch auf deren Festnetznummer kontaktierte und sich dabei nicht zutreffend als I._____ und als J._____ von der Kantonspolizei Zürich ausgab und frei erfundene polizeiliche Ermittlungen gegen eine Einbrecherbande schilderte. Zur Untermauerung der wahrheitswidrigen Behauptung, von der Polizei zu sein und den Einsatz gegen Einbrecher zu leiten, habe der Anrufer vorgegeben, in direktem Kontakt mit Einsatzkräften auf der Strasse und der Staatsanwaltschaft zu stehen und am Telefon oder zwischen den Telefonaten Rücksprachen mit diversen Personen vorzunehmen, wofür während der Telefongespräche mit der Geschädigten C._____ ein Tonband mit der Ansage der Kantonspolizei Zürich und Funkgeräusche dazwischengeschaltet wurde. In der Folge erfragte die Täterschaft bei der Geschädigten Angaben über deren im Haus aufbewahrtes Bargeld und Wertgegenstände und machte gegenüber der Geschädigten eine – in der Tat nicht bestehende – Gefahr durch fiktive Verbrecher für deren Vermögen geltend, indem diese vorgab, ein Einbruch stehe kurz bevor und die Einbrecher würden sich bereits auf der Rückseite des Hauses befinden. Unter Ausnutzung des scheinbaren Vertrauensverhältnisses und unter Aufbau von Zeitdruck versuchte die Täterschaft, die Geschädigten in einen Irrtum über die tatsächlichen Umstände zu versetzen und sie in ihrem vermeintlichen Irrtum darin zu bestärken, ihre Vermögenswerte zuhause zusammenzulegen und den Polizisten, welche bald bei ihnen eintreffen und klingeln würden, zwecks sicherer Aufbewahrung vorübergehend zu übergeben (vgl. insbesondere die Aufzeichnungen der Anrufe in Urk. D1/4/3).
1.3.Vom Beschuldigten anerkannt und erstellt ist weiter, dass er an diesem Tag von seinem Wohnort in K._____ mit B._____ nach E._____ an die Adresse der Geschädigten C._____ und D._____ fuhr. Der Beschuldigte stieg dort mit dem Mo- biltelefon von B._____ in der Hand aus und läutete bei den Geschädigten an der Wohnungstüre, worauf er und B._____ verhaftet wurden (vgl. Urk. D1/1). In subjek- tiver Hinsicht hatte der Beschuldigte den Sachverhalt stets bestritten und geltend gemacht, dass er bloss eingewilligt habe, mit B._____ in den Kanton Zürich zu fah- ren, um etwas Alltägliches abzuholen und dann essen zu gehen. Dies gilt es nach- folgend zu prüfen. 1.4.Die Vorinstanz hat die Tatvorwürfe der Anklageschrift detailliert und zu- treffend dargelegt (Urk. 53 S. 4-7). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vorab verwiesen werden. 2.Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1.Nur am Rande hat sich die Vorinstanz zu Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ geäussert (Urk. 53 S. 16), was nachfolgend zu präzisieren und zu ergän- zen ist. 2.2.Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht – vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens – im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren, soweit es sich mithin um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 12). 2.3.Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von belas- tenden Aussagen in Abwesenheit des Beschuldigten jüngst dahingehend präzisiert und teilweise angepasst, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147
Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewähr- leistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Wenn Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vor- gehalten werden, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.7; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). 2.4.Wird in einer Einvernahme eine abwesende Person belastet, deren Teil- nahmerecht nicht verletzt worden ist, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Beweisverwertungsverbot. Die Einvernahme ist dann als Belastungsbeweis verwertbar, wenn der Konfrontationsanspruch dieser Person gewahrt oder darauf verzichtet wurde. Bei Befragungen von beschuldigten Personen und Auskunftspersonen im selbständigen polizeilichen Ermittlungs- verfahren (Art. 159, Art. 179 und Art. 306 StPO) besteht kein Teilnahmerecht der (weiteren) beschuldigten Person und ihrer Verteidigung (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 12; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025 [zit. Teilnahmerecht], S. 48). Für die Verwertbarkeit genügt es allerdings nicht, wenn die Verteidigung der (einen) beschuldigten Person die Möglichkeit hat, der anderen beschuldigten Person an der Hauptverhandlung Fragen zu stellen oder darauf zu verzichten (so aber JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Teilnahmerecht, S. 48 mit Verweis auf BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.9). Die Wah- rung des Konfrontationsrechts setzt vielmehr in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des (Mit-)Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 18. Juli 2021 E. 1.3.4, 1.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; vgl. zum Ganzen: SUMMERS/SCHEIWILLER/STUDER, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, ZStrR 134/2016 S. 379 f.).
2.5.Zwar wurde im Lichte der vorstehenden Ausführungen bei der ersten polizeilichen Einvernahme von B._____ vom 21. Januar 2023 (Urk. D1/5/1) das Teilnahmerecht des Beschuldigten angesichts der erstmaligen Einvernahme von zwei Mitbeschuldigten, die sich noch nie zum Tatvorwurf geäussert haben, nicht verletzt und ergibt sich daher diesbezüglich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine absolute Unverwertbarkeit. Der Mitbeschuldigte B._____ wurde sodann am 22. Januar 2023 im Rahmen einer Hafteinvernahme (Urk. D1/5/2) und am 20. März 2023 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei (Urk. D1/5/3) einvernommen, beides in Abwesenheit des Beschuldigten. An der Einvernahme vom 20. März 2023 machte B._____ detaillierte Angaben zur Sache, legte ein umfassendes Geständnis ab und äusserte sich dabei teilweise auch zum Beschuldigten (Urk. D1/5/3 F/A 80 ff.). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten war bei allen Einvernahmen von B._____ bereits eröffnet, befand er sich doch seit dem 20. Januar 2023 ab 14.20 Uhr unter dem Verdacht des Betrugs in Untersu- chungshaft (vgl. Urk. D1/18/1; Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Einvernahme vom 20. März 2023 (Urk. D1/5/3) handelte es offenkundig nicht um eine oberfläch- liche, informatorische Befragung, sondern um eine eingehende, formelle Einver- nahme von B._____ als Beschuldigter zur Sache. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten und/oder seinem amtlichen Verteidiger Gelegenheit ge- geben worden wäre, daran teilzunehmen oder er darauf vorgängig oder im Nach- hinein verzichtet hätte. In Anbetracht der vorstehend dargelegten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich die Aussagen von B._____ an der de- legierten Einvernahme wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten als absolut unverwertbar zu seinen Lasten. Die Aussagen von B._____ in der ers- ten polizeilichen Einvernahme und in der Hafteinvernahme sind ebenso zulasten des Beschuldigten unverwertbar, es sei denn, er hätte sich in einer späteren Ein- vernahme unter Gewährung des Konfrontationsrechts frei und unbeeinflusst – und nicht bloss auf Vorhalt der unverwertbaren Aussagen – nochmals zur Sache ge- äussert, oder aber der Beschuldigte hätte auf die Konfrontation verzichtet. Diese Voraussetzungen treffen zunächst auf die staatsanwaltliche Schlusseinvernahme vom 4. April 2023 nicht zu: Dort erklärte B._____, dass er bei seinen Aussagen bzw. seinem Geständnis vom 20. März 2023 bleibe (Urk. D1/5/5 F/A 5). Konkret
zum Anklagevorwurf, Tatbeitrag und Willen des Beschuldigten befragt, äusserte sich B._____ im Folgenden nur noch pauschal zu seinen früheren Aussagen. Freie Aussagen machte der Beschuldigte im Wesentlichen nur nach Vorhalt der Bewei- sergebnisse, etwa mit "Nein, aber ich wusste es einfach und informierte mich schon vorher darüber. Das sagte ich schon vor der Polizei.", "Eben, man hat sich als Po- lizist ausgegeben. Das Ehepaar wurde aufgefordert, die Wertsachen herauszuge- ben, damit diese abgeholt werden können.", "Es handelt sich um die Stimme von G., mit welchem ich in Kontakt stand.", "Ja, ich wusste generell von dieser Masche.", "Ich vermute, G. selber stand in Kontakt zu den Geschädigten. Er hat das Ganze organisiert." (Urk. D1/5/5 F/A 14 ff.). Auf allfällige Aufgaben des Be- schuldigten angesprochen, erklärte B._____ im Folgenden mehrfach explizit, er wolle sich zum Beschuldigten nicht äussern (Urk. D1/5/5 F/A 26 ff.). Anschliessend bejahte oder verneinte er gewisse Fragen, so insbesondere, ob "G." im Auto auf das Mobiltelefon von B. angerufen habe, wobei er anfügte "Nein, ich sprach normal mit dem Telefon an meinem Ohr". Die Frage, ob "G." Anwei- sungen gegeben habe, mit welchem Namen er sich habe melden sollen, verneinte B. in der Schlusseinvernahme zunächst, um dann auf Vorhalt seiner gegen- teiligen Aussage bei der Polizei vom 21. Januar 2023 anzufügen: "Dann bleibe ich bei dieser Aussage und Sie können mein "Nein" von vorhin streichen" (Urk. D1/5/5 F/A 42 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte B._____ zu- nächst, dass er bei seinen Aussagen vom 4. April 2023 bleibe, wobei er relativie- rend anfügte, dass er von der Betrugsmasche nicht von Anfang an gewusst habe und es bis zur Verhaftung nicht zu 100 Prozent gewusst habe. Weiter bestätigte er auf entsprechende ausdrückliche Vorhalte gewisse frühere Aussagen zu seinem Wissen über die Betrugsmasche und hinsichtlich der den Beschuldigten nicht be- treffenden Abholung in L._____ (Prot. I S. 13 ff.). Zum Beschuldigten äusserte sich B._____ auf Vorhalt der Anklageschrift und seiner Aussagen vom 21. Januar 2023 zunächst pauschal bejahend, dass er ihn für die Abholung angefragt habe und dass er den Beschuldigten mitgenommen habe, weil dieser das gewollt habe und die Abholung habe machen wollen (Prot. I S. 16). Dazu, was der Beschuldigte gewusst habe, wollte sich B._____ nicht äussern, das solle dieser selber sagen. Weiter be- jahte B._____ die Frage, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte in E._____ aus dem
Auto ausgestiegen sei und an der Haustüre der Geschädigten geklingelt habe, um die durch die genannte Betrugsmasche von den Geschädigten bereitgestellten Ver- mögenswerte abzuholen, wobei er wenig später verneinte, dem Beschuldigten ge- sagt zu haben, um was es genau für eine Abholung gehe. B._____ bejahte dann folgerichtig die Anschlussfrage, ob er 100 Kilometer gefahren sei, um etwas abzu- holen, sich aber nicht dazu geäussert habe, was habe abgeholt werden sollen, und fügte an, er habe selber nicht genau gewusst, um was es konkret gegangen sei. Das habe die Täterschaft mit dem Ehepaar abgemacht (Prot. I S. 17 f.). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung wollte B._____ nichts dazu sagen, was der Be- schuldigte gewusst oder gemacht hatte (Urk. 65 in SB250085 S. 11). Damit fällt vorab auf, dass B._____ ab der delegierten Einvernahme vom 20. März 2023, in der er sich bezüglich der fraglichen Abholung geständig zeigte, Aussagen zum Be- schuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat weitgehend verweigerte und sich nicht mehr frei dazu äusserte, vielmehr lediglich auf Vorhalt gewisse Aussagen bestätigte oder verneinte. Dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde deshalb, was Belastungen von B._____ angeht, nicht Genüge getan. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich die Aussagen von B._____ zum Tatbeitrag und Wissen des Beschuldigten anlässlich der ersten poli- zeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2023 (Urk. D1/5/1) und der Hafteinver- nahme vom 22. Januar 2023 (Urk. D1/5/2) mangels hinreichender Konfrontation – über die absolut unverwertbaren Aussagen in der delegierten Einvernahme vom 20. März 2023 (Urk. D1/5/3) hinaus – als nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar. 2.6.Grundsätzlich verwertbar wären die Aussagen der lediglich polizeilich, ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten einvernommenen Geschädigten C._____ und D., da der Beschuldigte diesbezüglich nie eine Konfrontation verlangt und damit stillschweigend darauf verzichtet hat (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6). Allerdings ist der Vorinstanz dabei zuzustimmen, dass die Geschädigten ohnehin keine Aussagen zu den Tathandlun- gen des Beschuldigten machen konnten, da sie diese nicht wahrgenommen haben und sie weder mit B. noch mit dem Beschuldigten je Kontakt hatten.
2.7.Verwertbare Beweismittel für die Erstellung des Anklagesachverhalts bilden die eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/1/1-5; Prot. I S. 20 ff.), die Er- gebnisse aus der rückwirkenden Überwachung der Mobiltelefone des Beschuldig- ten und von B._____ (Urk. D1/10/2 und D1/10/6-8) und – mit der erwähnten Ein- schränkung hinsichtlich einer bloss pauschalen Bestätigung früherer Aussagen – auch die Aussagen von B._____ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2023 (Urk. D1/5/5) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) sowie der Berufungsverhandlung (Urk. 65 in SB250085). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und die verwertbaren Aussagen von B._____ an der staatsanwaltlichen Einvernahme und erstinstanzlichen Haupt- verhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 53 S. 10 ff., 15 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. 2.8.Zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz zutreffend dargestellt hat und worauf ebenfalls vorab verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 7-9), ist verdeutlichend hervorzuheben, dass die beschul- digte Person sich nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweige- recht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 2.9.Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten ab, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbeson- dere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 77 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, Art. 162 N 14 f.; BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.10. Soweit die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angesichts seiner prozessualen Stellung relativiert, indem seine Aussagen aufgrund seines Interesses, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, mit Vor- sicht zu würdigen seien (Urk. 53 S. 9), ist hervorzuheben, dass die prozessuale Stellung, insbesondere mit Blick auf den Beschuldigten, ein untaugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist – nur schon, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 7), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aus- sagen selbst, deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.11. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo gilt jede Person bis zu ihrer rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Das Gericht darf nicht von einem belastenden Sach- verhalt ausgehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernst- hafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; BGer 6B_396/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1.1; BGer 6B_265/2022 vom 7. April 2022 E. 1.1; BSK StPO-HOFER, Art. 10
N 60 f.). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gege- benenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz allerdings keine Anwen- dung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Insoweit stellt der In-dubio- Grundsatz keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegen- einander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststel- len. Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Be- weismittel wie Gutachten oder Aussagen vorliegen, so darf das Gericht nicht ein- fach der für den Beschuldigten günstigeren Darstellung folgen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.5.). 3.Beweiswürdigung 3.1.Nach der Auffassung der Vorinstanz lasse sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen, dass der Beschuldigte um das betrügerische Vorgehen der Hintermänner und deren Absichten sowie über die Abholung von betrügerisch erlangten Vermö- genswerten gewusst habe. Selbst wenn man, so die Vorinstanz weiter, gestützt auf die erstmaligen Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung davon aus- gehe, er sei, nachdem er an der Haustüre der Geschädigten angekommen sei, von "G." telefonisch angewiesen worden, sich mit dem Namen M. vorzu- stellen und habe damit von der Betrugsmasche Kenntnis erhalten, so habe ihm in diesem späten Deliktsstadium keine Tatmacht mehr zukommen können. Denkbar sei, dass der Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ für eigene Zwe- cke benutzt und ihn nicht näher über die zu tätigende Abholung und deren Hinter- grund eingeweiht habe (Urk. 53 S. 12-14, 18 f.). Der Staatsanwaltschaft ist darin zu folgen, dass sich das Wissen des Beschuldigten in Bezug auf eine betrügerische Abholung erstellen lässt:
3.2.Was die Aussagen von B._____ an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. April 2023 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 ff.) angeht, ergeben sich daraus mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 16) keine An- haltspunkte über das Wissen des Beschuldigten. Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte B._____ sodann, sich nicht zum Mitbeschuldigten A._____ äussern zu wollen (Urk. 65 in SB250085 S. 11). Angesichts dessen, dass B._____ sich an- ders als noch in der ersten polizeilichen Einvernahme in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, wie bereits in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2023 hinsichtlich der versuchten Abholung von betrügerisch erlangten Vermögenswerten geständig zeigte und zum Beschuldigten ausdrücklich die Aus- sage verweigerte (Urk. D1/5/5 F/A 26 ff.; Prot. I S. 17) bzw. er an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung angab, dem Beschuldigten nicht gesagt zu haben, um was für eine Abholung es genau gehe (Prot. I S. 18), geben seine Aussagen für die Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Wissens nichts Belastendes her. Genau genommen nahm B._____ die Belastungen des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme mit seinem vollumfänglich Geständnis zurück, so dass diese ungeachtet der Verwertbarkeit nicht als verlässlich und glaubhaft erscheinen. Was sodann die Art der Telefongespräche zwischen ihm und "G." im Auto angeht, namentlich die Frage, ob diese über Lautsprecher oder mit dem Telefon am Ohr erfolgten, sind seine Angaben widersprüchlich (Urk. D1/5/5 F/A 43, 47) und deshalb unglaubhaft. 3.3.Die Vorinstanz (Urk. 53 S. 16) erwähnte sodann korrekt, dass die Auswer- tung der Mobiltelefondaten ergab, dass der Beschuldigte B. – wie von ihm eingestanden – seit dem 18. November 2022 mit dem Auftraggeber des Betrugs (Gruppierung um "G.", die mit der Betrugsmasche des "falschen Polizisten" von einem Call Center im Ausland aus agierte) über WhatsApp und Skype in Kontakt stand (Urk. D1/10/7; D1/12/1/4). Hingegen hat die Auswertung des Mobil- telefons des Beschuldigten keine Kontakte mit dem Call Center bzw. mit Personen der Gruppierung um "G." ergeben (Urk. D1/3 und Urk. D1/12/2/4).
3.4.Aus dem Extraktionsbericht der Anrufprotokolle vom Mobiltelefon von B._____ (+1 [Rufnummer]; Urk. D1/10/7 [Zeitstempel UTC+0]) ergeben sich – er- gänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz – folgende Verbindungen am 20. Ja- nuar 2023 zwischen B._____ (+1 [Rufnummer]), unter dem Profil "N." und dem Hintermann der Gruppierung als "O." ("G."): - Skype um 11.54 Uhr (Schweizer Zeit) eingehend, entgangen bzw. nicht beantwortet - Skype um 11.55 Uhr ausgehend, beantwortet, Verbindung: 25 Sek. - Skype um 11.56 Uhr eingehend, entgangen bzw. nicht beantwortet - Skype um 11.56 Uhr eingehend, beantwortet, Verbindung: 4 Min. 40 Sek. - Skype um 12.14 Uhr eingehend, beantwortet, Verbindung: 1 Min. 37 - Skype um 12.25 Uhr eingehend, Verbindung. 1 Min. 53 Sek. - Skype um 13.37 Uhr eingehend, Verbindung. 1 Min. 08 Sek. - Skype um 13.51 Uhr eingehend, entgangen bzw. nicht beantwortet - Skype um 13.52 Uhr eingehend, Verbindung: 1 Min. 27 Sek. - Skype um 14.06 Uhr eingehend, Verbindung: 14 Min 38 Sek. - Skype um 14.26 Uhr eingehend, nicht beantwortet 3.5.Zwischen B. und dem Beschuldigten (+3 [Rufnummer]; gespeichert bei B._____ als "P._____") ergeben sich aus dem genannten Extraktionsbericht folgende Verbindungen: - unbekanntes Netzwerk um 12.03 Uhr ausgehend, Verbindung: 1 Min. 22 Sek. - WhatsApp um 12.25 Uhr ausgehend, nicht beantwortet - WhatsApp um 12.26 Uhr eingehend, entgangen
S. 5). Da B._____ und der Beschuldigte laut dem Polizeirapport um ca. 14.12 Uhr bei der Liegenschaft der Geschädigten ankamen (Urk. D1/1 S. 5), um 13.57 Uhr auf Apple Maps mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten nach der Adresse H.-strasse 1 – die Adresse der Geschädigten – gesucht wurde (Urk. D1/3 S. 9; Urk. D1/10/8) und der Beschuldigte und B. um ca. 14.20 Uhr verhaftet wurden (D1/17/1 und D1/18/1), muss das Telefongespräch zwischen dem Beschul- digten und "G." im Rahmen der erwähnten Skype-Verbindung ab 14.06 Uhr stattgefunden haben. Anerkannt und bewiesen ist, dass der Beschuldigte mit dem Mobiltelefon von B. in der Hand zum Haus der Geschädigten gelotst wurde. B._____ gab gegenteilig an, "G." habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte bei dieser Abholung dabei gewesen sei (D1/5/5 F/A 40). Laut dem Beschuldigten habe "G." nicht gemerkt, dass er nicht mehr mit B._____ gesprochen habe (D1/6/5 F/A 20). Das bleibt unwiderlegt, denn dafür, dass "G." davon wusste, dass der Beschuldigte anwesend war und das Telefonat übernommen hatte, be- stehen keine Hinweise. 3.8.Zwar gibt es vor diesem Hintergrund – ungeachtet der hinsichtlich der dokumentierten Anrufe offenen Frage, ob über Lautsprecher, mithin für den Be- schuldigten hörbar – telefoniert wurde, keine Hinweise dafür, dass die Kommuni- kation zwischen "G." und "B." derart explizit sein musste, dass der Be- schuldigte hätte argwöhnisch werden müssen. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass man nicht eine Viertelstunde lang nichts sagen kann. Selbst wenn sich "G." und B._____ in dem 14 Minuten langen Telefongespräch – und bereits in den kurzen Telefongesprächen davor – in erster Linie über organisatorische Fragen, welche Route am besten genommen würde, wann man wo vor Ort sein solle, wo genau parkiert werden solle, was B._____ an Provision zu erwarten habe etc. ausgetauscht und über die Betrugsmasche nicht offen gesprochen hätten, ist nach menschlichem Ermessen auszuschliessen, dass der Beschuldigte auf der lan- gen Autofahrt keine Vorstellung davon entwickelt hat, was sie da eigentlich abholen würden. Ein Indiz für das Gegenteil bildet schon der Umstand, dass während der Fahrt auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten die Adresse der Geschädigten ein- gegeben wurde (Urk. D1/3 S. 9; D1/10/8), woran sich der Beschuldigte nicht mehr zu erinnern vermochte (Prot. I S. 27). Zu Recht hält es die Staatanwaltschaft für
nicht vorstellbar, dass die beiden Beschuldigten auf der mindestens eineinhalbstün- digen Autofahrt von K._____ bis E._____ nicht miteinander über die Auftraggeber, die Art des Auftrags und die dafür versprochene Provision gesprochen haben soll- ten und B._____ dem Beschuldigten absichtlich verschwiegen haben sollte, dass der Abholauftrag von einer Betrügerorganisation aus gekommen sei und es darum gegangen sei, Deliktsgut abzuholen (Urk. 43 S. 3). Vor dem Hintergrund, dass B._____ sich aktiv um Abholaufträge bemüht hatte, weil er Geld brauchte, bis zur fraglichen Abholung jedoch keine solchen tätigen konnte (vgl. SB250085, Urk. 52 S. 15), kann es nur auf den ersten Blick plausibel erscheinen, dass B._____ den Beschuldigten ohne ihn einzuweihen und die Beute mit ihm teilen zu müssen, quasi als "willenloses Werkzeug" benutzen wollte (so sinngemäss die Verteidigung: Prot. II S. 18 f.). Bei genauerer Betrachtung erscheint es als vollkommen lebensfremd, eine derart lange Fahrt anzutreten, ohne zu wissen bzw. wissen zu wollen, was man überhaupt zusammen abholt. Unglaubhaft erscheint namentlich, dass sich der Beschuldigte nicht erkundigt haben will, was für eine Sache oder Sachen sie abho- len würden, ob es beispielsweise etwas Schweres zum Tragen sei oder, falls nicht, warum B._____ ihn anfragte, um etwas Kleines abzuholen. Zudem musste auch dem Beschuldigten klar sein, dass etwas Werthaltiges abgeholt wird, wenn eine derart lange Autofahrt in Kauf genommen wird. Es kann namentlich nicht angenom- men werden, dass die Beiden ohne die fragliche Abholung überhaupt in den Kanton Zürich gefahren wären, nur um essen zu gehen. Auch wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selber arbeitslos war und er B._____ als Kollegen bzw. guten Bekann- ten bezeichnete (Urk. D1/5/1 F/A 27), macht es nur dann Sinn, dass der Beschul- digte für diese zeitaufwändige Abholung lediglich ein bezahltes Mittagessen hätte erhalten sollen (vgl. Urk. D1/6/1 F/A 69), wenn B._____ den Beschuldigten in die Betrugsmasche eingeweiht und ihm weitere Aufträge versprochen hätte. Der einzig plausible Grund, weshalb der Beschuldigte an der Fahrt teilnahm, ist persönlicher Profit. 3.9.Was die Aussagen des Beschuldigten angeht, erscheint es angebracht, diese im Folgenden nochmals in den wesentlichen Punkten zusammengefasst wiederzugeben: Der Beschuldigte betonte stets, er habe sich bei der Anfrage von B._____ mit ihm in Zürich etwas abzuholen, nichts gedacht und verglich die Abho-
lung mit seiner früheren Tätigkeit in der Logistik, wo er "tausende von Telefonen in die Hand bekommen" habe wegen Zustellungen (Urk. D1/6/1 F/A 40, 56), die Zu- stellungen im Getränkehandel hätten oft auch bei alten Leuten stattgefunden, die mit Bargeld bezahlte hätten und seien immer sauber abgelaufen und er sei es ge- wohnt, fremde Leute am Telefon zu haben, wenn er die Auslieferungen und Abho- lungen mache (Urk. D1/6/4 F/A 21 f.). In der ersten polizeilichen Einvernahme hatte er angegeben, B._____ habe ihm gesagt, sie würden in Zürich etwas abholen und dann essen gehen, wobei B._____ das Essen bezahlen würde. Im Auto von B._____ habe ein Telefongespräch stattgefunden, welches wahrscheinlich auf "laut" gewesen sei, es habe aber geheissen "psst", psst". Er habe daneben auf dem Beifahrersitz gesessen und habe auf seinem Mobiltelefon herumgedrückt, zudem sei Musik im Auto gelaufen. Den Namen "M." habe er nicht gehört (Urk. D1/6/1 F/A 69, 112 f.; Urk. D1/6/2 F/A 14 f.). B. habe auch gewusst, was er (der Beschuldigte) früher gearbeitet habe. Er habe ihn vielleicht deshalb hinzugezogen für diese Abholung. Er sei auch ein angenehmer Beifahrer, weil er nicht viel schwatze, nicht viel rauche und nicht viel aufs WC müsse (Urk. D1/6/2 F/A 22). Vor Ort in E._____ habe der Beschuldigte das Telefon in der Hand gehabt, und es seien ihm Anweisungen gegeben worden. Er habe am Telefon vor Ort be- stätigt, welcher Name auf der Klingel gestanden sei. Als er die Klingel gedrückt habe, habe er plötzlich ein komisches Gefühl bekommen. Es seien ihm Passanten aufgefallen und er habe sich beobachtet gefühlt (Urk. D1/6/2 F/A 6, 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte er ebenfalls, die Person am Telefon habe ihm Anweisungen gegeben, aber nicht hinsichtlich des Namens (Urk. D1/6/5 F/A 15). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, am Ende der Fahrt habe B._____ telefoniert, das Telefongespräch im Auto sei auf Lautsprecher gewesen. Er (der Beschuldigte) habe erst am Schluss beim Parkieren das Telefon übernommen. Was genau besprochen worden sei, wisse er nicht mehr. Auch mit wem B._____ telefoniert habe, wisse er nicht. Er habe sich auf seine So- cial Media konzentriert. Er wisse aus den früheren Befragungen (vgl. Urk. D1/6/1 F 106 f.), dass es ein "G." gewesen sei. Auf die Frage, warum er das Telefon übernommen habe, brachte der Beschuldigte vor, er habe sich nichts dabei ge- dacht. B. habe parkieren müssen und er habe gedacht, er gehe kurz. Am
Telefon habe es geheissen, "dieser" wisse wo. Er habe Anweisungen erhalten und diese befolgt. Er habe die Anweisungen nicht hinterfragt. G._____ habe gesagt, wo das Haus stehe und gefragt, ob er da sei. Der Beschuldigte habe den Namen be- stätigt und geklingelt, dann sei der Zugriff der Polizei gekommen. Der Beschuldigte hielt weiter fest, er glaube "G." habe nicht gemerkt, dass er (der Beschul- digte) und nicht B. am Telefon gewesen sei, es sei kein Thema gewesen (Urk. D1/6/5 F/A 20). Auf die Frage, was G._____ am Telefon zu ihm gesagt habe, ergänzte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dieser habe gesagt, es sei eine Abholung. Auf die Frage, wie er sich an der Türe vorgestellt hätte, erklärte der Beschuldigte, das sei der einzige Moment gewesen, als er ge- dacht habe, dass etwas schief laufe. Dann sei aber die Polizei bereits da gewesen, als es geheissen habe, er solle sich als "Herr M." vorstellen. Noch während "G." am sprechen gewesen sei, sei der Beschuldigte verhaftet worden. Die Frage, ob er, als er zum Haus gelaufen sei, noch nicht gewusst habe, wie er sich habe vorstellen sollen, verneinte der Beschuldigte. Auf die Frage, wie er sich vor- gestellt hätte, antwortete der Beschuldigte "Mit meinem Namen, als Herr A.". Auf die weitere Frage, was er verlangt hätte, fügte er an: "Das weiss ich nicht. Ich hätte gesagt, dass ich etwas abhole für jemanden, der gerade einen Parkplatz sucht." (Prot. I S. 26, 29 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte sodann aus, dass er sich bereits auf dem Weg zur Haustüre unwohl und beobachtet gefühlt habe (Urk. 68 S. 12, 14 und 15 f.). 3.10. Detaillierte Aussagen des Beschuldigten finden sich, soweit es um seine Entlastung geht, so namentlich die vorstehend erwähnte Beschreibung seiner Tätigkeit in der Logistik und seiner positiven Eigenschaften als Beifahrer. Im Kern- geschehen präsentieren sich seine Aussagen demgegenüber über weite Strecken diffus, ausweichend und inkonsistent, was letztlich aufgrund dieser Strukturbrüche ein authentisches Aussageverhalten vermissen lässt. Zudem fehlt es der Darstel- lung des Beschuldigten immer wieder an Nähe zur Lebensrealität. Die Vorinstanz hat bereits korrekt auf Widersprüche des Beschuldigen hingewiesen, so namentlich hinsichtlich der Frage, ob ein Telefongespräch zwischen "G." und B._____ auf Lautsprecher gewesen sei und ob bzw. wann der Beschuldigte den Namen "M._____" gehört habe. Auf diesen Punkt ist sogleich zurückzukommen (vgl. unten
Ziff. 3.10.2 und 3.11). Weitergehend findet sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Reihe von impliziten Zugeständnissen: 3.10.1. Die Staatsanwaltschaft hob zutreffend hervor (Urk. 43 S. 4), dass der Beschuldigte zugab, nachdem er bei den Geschädigten geklingelt habe und die Polizei aufgetaucht sei, habe er gerade gewusst, um was es gegangen sei. Hätte der Beschuldigte nicht die leiseste Ahnung von einem Betrug gehabt, dann wäre ihm auch nicht so schnell klar geworden, weshalb er von der Polizei an dieser Haustüre verhaftet wurde. Zwar scheint die Aussage des Beschuldigten, dass er gewusst habe, um was es gegangen sei, als er geklingelt habe, die Polizei gekommen sei und es geheissen habe, er sei festgenommen wegen Betruges (Urk. D1/6/4 F/A 14) nahezulegen, dass er erst mit der Verhaftung vom Betrug erfahren habe. Dies widerspricht allerdings seiner früheren Aussage, es sei ihm komisch vorgekommen, als er den Namen an der Türe gelesen habe von der Person, die dort im Haus lebe (Urk. D1/6/1 F/A 48) bzw. als er die Klingel gedrückt habe (Urk. D1/6/2 F/A 16). Weshalb ihm dies komisch vorkam, wenn er doch von einer normalen Tutti-Abholung ausging, leuchtet nicht ein. Dass es dem Beschuldigten komisch vorkam, als er den Namen auf der Klingel las, kann nur bedeuten, dass ihm, noch bevor er klingelte, Zweifel kamen und er eben nicht von einer normalen Abholung ausging. 3.10.2. Dass der Beschuldigte aber nicht nur Zweifel hatte, sondern wusste, dass es um eine betrügerische Abholung ging, zeigen seine Aussagen an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung: Damit hat er im Widerspruch zu früheren Aussagen zugestanden, dass bei der Ankunft in E._____ im Auto von B._____ ein Telefonge- spräch mit "G." über Lautsprecher stattfand und "G." dem Beschuldig- ten dann vor der Türe, als der Beschuldigte klingelte, die Anweisung gab, er solle sich mit dem Namen "M." vorstellen. Der Beschuldigte führte dazu vor Vor- instanz auf entsprechende (Ergänzungs-)Fragen aus, er hätte sich vor der Anwei- sung von "G.", er solle sich mit dem Namen "M._____" vorstellen, mit seinem eigenen Namen vorgestellt und an der Haustüre gesagt, dass er "etwas abhole für jemanden, der gerade einen Parkplatz sucht" (Prot. I S. 30). Mit den letztgenannten, unglaubhaften, nichtsdestoweniger einprägsamen Worten legte der Beschuldigte
implizit offen, was sich geradezu aufdrängt: Dass die fragliche Abholung ohne das Wissen, wer in welchem Namen was von wem abholen soll, gar nicht möglich war. So will der Beschuldigte geklingelt haben, ohne dass er den türöffnenden Personen hätte sagen können, für wen oder in welchem Namen er etwas abholt. Das hätte unweigerlich zu grösster Verwirrung geführt, was jeder Person – und auch dem Beschuldigten – von Vornherein aufgefallen sein müsste. Ohne die Anweisung, für wen oder in welchem Namen er Sachen abhole, hätte der Beschuldigte sicher nicht die Klingel betätigt. 3.11. Fest steht damit, dass der Beschuldigte vor dem Läuten der Klingel der Ge- schädigten wusste, dass er sich mit dem falschen Namen "M." vorstellen sollte. Nur so konnte er tauglich etwas bei den Hausbewohnern abholen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einräumte, schon vor seiner Ver- haftung von solchen Betrugsmaschen mit vorwiegend älteren Menschen als Opfern gehört zu haben (Urk. D1/6/4 F/A 18). Wenn er bereits von solchen Betrugsma- schen gehört hatte, musste ihm spätestens bei der Anweisung zur Vorstellung mit dem falschen Namen "M." bei den ihm unbekannten Personen namens C._____ und D._____ – was ihm nach eigenen Angaben komisch vorkam, als er den Namen auf der Klingel las –, klar sein, dass es um eine unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen bzw. Täuschung – mithin betrügerisch – erlangte Abholung ging. Anhand der gesamten Umstände muss somit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte um das deliktische Handeln, von welchem er Teil war, wusste. 3.12. Erstellt ist vor dem Hintergrund der auf der Autofahrt von K._____ nach E._____ im Beisein des Beschuldigten erfolgten Telefongespräche mit "G." mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, dass er spätestens mit dem – vor dem Klingeln erlangten – Wissen, dass er sich an der Türe von C. und D._____ mit dem falschen Namen "M._____" hätte vorstellen sollen, wusste, dass es sich um die Abholung von betrügerisch erlangten Wertgegenständen handelte. Dass dem Beschuldigten vor der Türe der Geschädigten keine Tatmacht mehr zukam, trifft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu. Er hätte in Kenntnis
des betrügerischen Zweckes der Abholung davon Abstand nehmen können, bei den Geschädigten zu läuten, was er aber nicht tat. III. Rechtliche Würdigung 1.Abholung in E._____ als versuchter Betrug 1.1.Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Eine arglis- tige Täuschung liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde. Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensver- fügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tat- sächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszu- sammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen: BGE 128 IV 255, E. 2e/aa; BGE 126 IV 113, E. 3a; BGE 135 IV 76, E. 5.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil BGer 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1). 1.2.Die von der Täterschaft, insbesondere von "G._____", angewandte Vor- gehensweise mit dem Trick des "falschen Polizisten" stellt eine Täuschung dar, wel- che die Geschädigten aufgrund einer – in der Tat nicht bestehenden – Gefahr durch fiktive Einbrecher hätte dazu bringen sollen, ihre zu Hause aufbewahrten Vermö- genswerte einem Abholer zu übergeben, wodurch diese an ihrem Vermögen ge- schädigt worden wären. Die Täterschaft handelte auch arglistig, indem sie es nicht
einfach bei der einfachen Lüge beliess, sondern mit besonderen Machenschaften vortäuschte, von der Kantonspolizei Zürich zu sein und polizeiliche Ermittlungen gegen eine Einbrecherbande vorzunehmen. So täuschte die arbeitsteilig tätige Tä- terschaft während den Telefonaten mit den Geschädigten vor, in direktem Kontakt mit Einsatzkräften auf der Strasse zu stehen. Unter Ausnutzung des scheinbaren, aufgrund des zu den staatlichen Institutionen wie der Polizei bestehenden Vertrau- ensverhältnisses und unter Aufbau von Zeitdruck bzw. dem Argument, die Einbre- cher ohne Beweise nur für längstens 72 Stunden über das Wochenende festhalten zu können und dem Hinweis, dass die Einbrecher wüssten, dass die Geschädigte C._____ zur Zeit allein im Haus sei, versuchte die Täterschaft, die Geschädigten mit der vorgespiegelten Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Einbruchs und der vorgespiegelten Hilfe durch polizeiliche Sicherstellung von Vermögenswerten in einen Irrtum über die tatsächlichen Umstände zu versetzen (vgl. Urk. D1/4/3). Einzig der Geistesgegenwart der Geschädigten C._____ und D._____ wegen, die schliesslich Verdacht schöpften, blieb es trotz allen Bemühungen der Täterschaft, des Vermögens der ausgesuchten Betrugsopfer habhaft zu werden, bis hin zum Klingeln an der Haustüre zur Abholung durch den Beschuldigten, lediglich beim Versuch. Die vom Beschuldigten unterstützte (zu seinem Tatbeitrag sogleich unten Ziff. III.2.) Abholung in E._____ ist objektiv als Betrugsversuch im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.Tatbeitrag, Wissen und Wollen des Beschuldigten 2.1.Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Er- folgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 128 IV 53 E. 5f/cc; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder
in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGer 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.1; BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2.2; vgl. BSK StGB I-FORSTER, Art. 25 N 19). 2.2.Die Staatsanwaltschaft selbst geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte einen Einfluss auf die Betrugshandlungen, die Auswahl der Opfer oder den Tatab- lauf hatte, und sie zeigt nicht auf, dass er im Rahmen der Planung oder Ausführung des Betrugs einen gemeinsamen Tatentschluss mit den unbekannten Hintermän- nern gehabt hätte (Urk. 69 S. 5 f., 7; Urk. 43 S. 5; Urk. D1/30). Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass "G." wusste, dass der Beschul- digte und nicht B. an der Türe der Geschädigten erschien. Der Beschuldigte sprang als Handlanger für den Mitbeschuldigten B._____ ein, indem er mitfuhr und weisungsgemäss die bereitgestellten Vermögenswerte an der Türe der Geschädig- ten abholen wollte. Als dem Boten B._____ unterstellter Handlanger führte er am Telefon die Anweisungen des Hintermannes "G._____" aus und wirkte mithin auf der untersten Hierarchiestufe mit. Daran ändert entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 69 S. 7; Urk. 43 S. 5) nichts, dass die Abholung der Ver- mögenswerte als solche bei dieser Betrugsmasche insofern als wesentlich zu be- trachten ist, als der Abholer als Einziger physisch gegenüber den Geschädigten in Erscheinung tritt (vgl. zur Qualifikation des Abholers bei der relevanten Betrugsma- sche als Gehilfe: BGer 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2.2, 4.2.3 und 4.3). Sein Tatbeitrag war daher bereits in objektiver Hinsicht untergeordnet, der Beschuldigte förderte die Tat, er bestimmte sie nicht mit. Die Hilfeleistung des Beschuldigte trug aber zur Tat bei und erhöhte die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung. 2.3.Wie vorstehend ausgeführt, ist bewiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass es um eine durch Täuschung erlangte, mithin betrügerische, Abholung ging. Damit kannte er – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 18 ff.) – die wesentlichen Merkmale der strafbaren Handlung und nahm in Kauf, diese strafbare
Abholung zu unterstützen. Das Verhalten des Beschuldigten ist als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zum versuchten Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. IV. Strafzumessung 1.Vorbemerkung 1.1.Der anwendbaren Strafrahmen für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Strafmilderungs- oder -schär- fungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2.Konkrete Strafzumessung 2.1.Tatkomponente Gehilfenschaft zum versuchten Betrug 2.1.1. Zunächst ist für die Gehilfenschaft zum Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist dabei als Gehilfe milder zu bestrafen (Art. 25 StGB). 2.1.2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint die Betrugsma- sche des "falschen Polizisten" besonders verwerflich und perfid, werden doch dafür gezielt ältere Personen, die über eine vergleichsweise geringere Widerstandkraft verfügen – wie hier die Geschädigten C._____ und D._____ – psychisch durch die falschen Polizisten derart unter Druck gesetzt, dass sie Vermögenswerte bereitstel- len und Gefahr laufen, ihre Altersvorsorge an die Betrüger zu verlieren (vgl. Urk. D1/4/3 [Audioaufnahmen]; Urk. 43 S. 6; Urk. 69 S. 7 f.). Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist indes Gewicht darauf zu legen, dass der Beschuldigte nicht als Drahtzieher der Betrugsmasche gegenüber den Geschädigten auftrat und nicht ein- mal als Abholer gegenüber den Hintermännern in Erscheinung trat, sondern seine
Funktion als Gehilfe des Abholers in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, obschon er dabei ein grosses Risiko in Kauf nahm, gefasst zu werden. Seine kriminelle Energie ist als gering einzustufen, da er lediglich auf Geheiss von B._____ tätig wurde und vor Ort von den Anweisungen von "G." abhängig war. Er hatte als Gehilfe bzw. Handlanger des Boten eine untergeordnete Rolle inne. Aufgrund des Beweisergebnisses kann sodann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte bei dieser Abholung vom Deliktserlös direkt hätte profitieren bzw. daran hätte beteiligt werden sollen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist – auch im Vergleich zum als Mittäter mit einem gerade noch leichten Tatverschulden eingestuften Mitbeschuldigten B. (vgl. SB250085) – als leicht einzuordnen. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte vor dem Läuten Kenntnis von der Betrugsmasche des falschen Polizisten in groben Zügen. Er klingelte bei den Geschädigten mit direktem Vorsatz und obschon er davon ohne Weiteres hätte Ab- stand nehmen können. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt arbeitslos und hatte finanzielle Probleme, er befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage, zu- mal er bei seinen Eltern wohnte. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auf deliktische Art und Weise Vermögenswerte zu beschaffen. Allerdings kann ihm, wie erwähnt, nicht nachgewiesen werden, dass er bei dieser Abholung vom Deliktserlös direkt profitiert hätte. Das Tatverschulden wiegt im Rahmen aller denkbaren Be- trugsvarianten daher insgesamt leicht. 2.1.4. Für das vollendete Delikt erscheint mit Blick auf das insgesamt leichte Tat- verschulden vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren eine Einsatzstrafe in der Höhe von zwölf Monaten als angemessen. 2.1.5. Sodann ist zu ermitteln, inwiefern sich die Tatsache, dass der Betrug nicht vollendet wurde, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd auswirken muss. Es fällt angesichts des erstellten Sachverhalts in Betracht, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelte und der Beschuldigte nur aufgrund seiner Verhaftung bzw. weil die Geschädigten Verdacht schöpften, keine Wertsachen abholen konnte. Aufgrund des vollendeten Versuchs ist eine Strafreduktion von drei Monaten auf neun Monate Freiheitstrafe angemessen.
2.2.Täterkomponente 2.2.1. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Seine Zugeständnisse können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal er mit seinem Aussageverhalten mehr Verwirrung stiftete, als dass er zur Klärung beitrug. 2.2.2. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten festzuhalten, dass er in Lettland geboren wurde und als Kleinkind in die Schweiz kam. Sein erster Adoptivvater sei gestorben, als er 16-jährig gewesen sei. Zu seinem leiblichen, schwer drogenabhängigen Vater habe er nie Kontakt gehabt. Seine Mutter sei seit einiger Zeit wieder in einer neuen Beziehung. Er sei sehr oft auf sich alleine gestellt gewesen in seiner Kindheit und Jugend. Er habe die Sekundarschule besucht und habe die 7. Klasse wieder- holen müssen. Dann habe er eine Lehre als Metallbauer begonnen. Es habe zwischenmenschliche Probleme im Betrieb gegeben, weshalb er im 3. Lehrjahr gekündigt habe. Dann sei ein Jahr mit Therapien, psychiatrischer Behandlung, Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik gefolgt; das sei kurz vor seinem 18. Geburtstag gewesen. Danach sei eine KESB-Abklärung erfolgt, jedoch von der KESB keine Massnahmen ergriffen worden. Im Jahr 2019 habe er eine weitere Lehre als Logistiker begonnen. 2021 habe er eine freiwillige Therapie von 3,5 Mo- naten absolviert, er habe eine Borderline Diagnose erhalten und eine Suchttherapie in Bezug auf Alkohol und andere Substanzen gemacht. Er habe dann eine Ausein- andersetzung mit dem Vater seines Chefs gehabt, was zu einer Kündigung im Frühling 2022 kurz vor dem Lehrabschluss geführt habe. Danach sei er wieder in ein Tief mit Alkohol etc. gefallen. Seine Eltern hätten ihn unterstützt und er habe sich wieder aufgefangen. Er hätte nun probehalber arbeiten können, aber jetzt sei ihm dieser Fall dazwischengekommen. Sein Ziel sei es, eine Tagesstruktur zu haben und auf eigenen Beinen zu stehen. Er habe auch Aussicht auf einen Job im Gerüstebau. Vom Gefängnis aus habe der Beschuldigte seine Wohnung gekündigt, er werde vorübergehend wieder bei seinen Eltern wohnen. Seine Freundin habe nur eine Einzimmerwohnung. Mit ihr zusammenzuziehen sei ein Thema, aber dann müsste er zuerst eine Arbeit haben (Urk. D1/6/4 F/A 28 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe sich von seinem damaligen
Umfeld und seiner damaligen Freundin inzwischen getrennt, sei nach L._____ ge- zogen und arbeite jetzt als Tellerwäscher und Barkeeper in der Gastronomie, er habe eine Festanstellung auf unbestimmte Zeit bei der Q._____ GmbH mit einem Arbeitspensum von mindestens 60-80%, aktuell 90%. Er habe jetzt ein gesundes Umfeld, lebe in einer Partnerschaft mit seiner neuen Freundin und sei dabei, einen Verein zu gründen, um elektronische Musik machen. Er sei daran, alles richtig zu machen, was er vorher nicht hinbekommen habe (Prot. I S. 20 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte bzw. aktualisierte der Beschuldigte, dass er mitt- lerweile als Barkeeper in einem 90 % Pensum bei der R._____ in L._____ arbeite, ein monatliches Einkommen von zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 4'500.– erwirtschafte und mittels Lohnpfändung seine Schulden abzahle. Von diesen seien zurzeit noch Fr. 7'000.– offen. Eine feste Beziehung führe er aktuell nicht (Urk. 68 S. 4 f.). Ab- gesehen davon, dass beim Beschuldigten mit der Abwesenheit des leiblichen Va- ters, frühen Todes des Adoptivvaters und manifesten, psychischen Problemen von einer schweren Kindheit und Jugend ausgegangen werden muss, kann ein Zusam- menhang zwischen diesen widrigen Umständen und der vorliegend zu beurteilen- den Delinquenz nicht negiert werden, zumal daran keine strengen Anforderungen zu stellen sind, schon weil dem Gericht das nötige Fachwissen regelmässig fehlt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/bb, S. 204; BGer 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3). Der teilweise instabile familiäre Bezug des Beschuldigten und seine psychi- schen Probleme haben die Delinquenz des Beschuldigten in der damaligen Peer- gruppe mit B._____ sicherlich gefördert. Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 2.2.3. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte am 27. August 2021 durch das Gerichtspräsidium Rheinfelden wegen Sachbeschädi- gung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (ab 27. August 2021) und einer Busse von Fr. 1'125.– verurteilt (Urk. 67). Die Hilfeleistung zum versuchten Betrug beging der Beschuldigte während laufender, mit dem genannten Urteil vom 27. August 2021 angesetzten Probezeit. Weitere Vorstrafen weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie wirkt sich einschliesslich der Tatbegehung während laufender Probezeit leicht straferhöhend aus.
2.2.4. Innerhalb der Täterkomponente halten sich die strafmindernden und strafer- höhenden Aspekte die Waage, so dass es bei neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 2.3.Strafart Angesichts der Strafhöhe fällt hinsichtlich der Hilfeleistung zum versuchten Betrug nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 40 StGB). 2.4.BetmG 2.4.1. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung der Busse und die vor- liegend ins Gewicht fallenden Faktoren zutreffend dargestellt (Urk. 53 S. 20). Es ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um eine durchaus erhebliche Dauer des regelmässigen Konsums von eineinhalb Jahren handelt, wobei die Intensität des täglichen Konsums nicht schwer wiegt. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur ein bescheidenes Einkommen und nach wie vor Schulden hat (vgl. Prot. I S. 22 f.; Urk. 68 S. 5). 2.4.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte, dem Antrag der Staatsanwaltschaft ent- sprechende (Urk. D1/30 S. 8) Busse von Fr. 300.– erscheint vor diesem Hinter- grund als angemessen. Die Höhe der Busse wurde denn auch von keiner Seite beanstandet. 2.4.4. Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als an- gemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen auszufällen.
3.Ergebnis und Anrechnung der Haft 3.1.Da vorliegend ungleichartige Strafen auszusprechen sind, kommt nur eine Kumulation der Strafen in Betracht. 3.2.Insgesamt ist der Beschuldigte für sein vorliegend strafrechtlich relevantes Verhalten mit neun Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3.3.Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2023 um 14:20 Uhr verhaftet und am 16. März 2023 um 13:25 Uhr wieder auf freien Fuss gesetzt (Urk. D1/18/1 und D1/18/15). Die erstandene Haft von 56 Tagen ist auf die auszufällende Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug / Widerruf bzw. Verlängerung Probezeit 1. Mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sind die objektiven Voraussetzun- gen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim Be- schuldigten zwischenzeitlich nichts ereignet, was zu einer ungünstigen Prognose führen würde. Die nicht einschlägige Vorstrafe wegen Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse ändert daran nichts. Dem Beschuldigten ist, wie es auch die Staatsanwaltschaft beantragt, der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Da der Beschuldigte allerdings bereits ein- mal mit dem Gesetz in Konflikt kam und während laufender Probezeit erneut delin- quierte, erscheint eine moderat längere Bewährungsfrist notwendig. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu er- warten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Ge- richt auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).
fahrens sind dem Beschuldigten daher zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'619.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 71). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätig- ten Bemühungen des Verteidigers erscheint die beantragte Entschädigung von Fr. 4'619.60 (inkl. MwSt.) angemessen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Gehilfenschaft zum versuchten Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
5.Von einem Widerruf der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 27. August 2021 bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. Die mit dem vorgenannten Urteil angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert. 6.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'619.60 amtliche Verteidigung 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 9.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Gerichtspräsidium Rheinfelden zu den Akten des Geschäfts Nr. ... 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.