Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240555-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. F. Saluz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 6. November 2025 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Oktober 2024 (GG240148)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juni 2024 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft] Schadener- satz in der Höhe von Fr. 80'387.11 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Februar 2022 zu bezahlen. 5.Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 20'700.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr.273.35 Auslagen im Vorverfahren; Fr.20'700.– Kosten der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'019.76 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85) 1.Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2024 vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen. 2.Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils infolge Frei- spruchs aufzuheben. 3.Es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.Die Dispositivziffern 7 bis 9 des Urteils seien aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b)Der Staatsanwaltschaft: (vgl. Urk. 74 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c)Der Privatklägerschaft: (Urk. 77) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1.Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 70 S. 4 f). 2.Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Oktober 2024 (Urk. 67 resp. 70) meldete der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (Urk. 63 und 64). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 67 und 69/2) erfolgte am 24. Dezember 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung des Beschul- digten (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 wurde der Privatkläge- rin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 74). Während sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess, verzichtete die Privatklägerin mit Eingabe vom 13. Januar 2025 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 77). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vom 6. November 2025 vorgeladen (Urk. 78). 3.Mit Verfügung vom 8. September 2025 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um zu erklären, ob ihn der Beschuldigte als seinen Zustellungsempfän- ger bezeichnet habe, und dem Gericht gegenüber anzugeben, wie er mit dem Be- schuldigten in Kontakt stehe (Urk. 80). Mit Eingabe vom 16. September 2025 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Beschuldigte eine neue Adresse habe, aber weiterhin ihn als Zustelladresse angebe. Zudem belegte er, dass er mit dem Be- schuldigten in Kontakt stehe (Urk. 82 und 83). 4.Zur Berufungsverhandlung vom 6. November 2025 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 5 f.).
5.Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziff. 1), die Sanktion und deren Vollzug (Ziff. 2 und 3), die Zivilforderung der Privatklägerin (Ziff. 4), die Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) und die Prozessentschädigung für die Privatklägerin (Ziff. 9). Nicht angefochten sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 5) und die Kostenfestsetzung (Ziff. 6) (vgl. Urk. 85 und Prot. II S. 5), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 6.Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 74 f.). Da sie keine Anschlussberufung erklärt hat, gilt vorliegend das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). 7.Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Verletzung des Anklageprinzips 1.Der Beschuldigte macht die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und erklärt zusammengefasst, die Anklageschrift enthalte zahlreiche weitschweifige Ausführungen über die Rollen der Mitbeschuldigten, Abschriften von Gesetzes- texten und Textkopien aus den Kreditantragsunterlagen. Zudem fänden sich auch noch Alternativanklagen darin, womit die Lage noch unübersichtlicher werde. Zudem werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, die Un- terschriften der anderen beiden Mitbeschuldigten ohne deren Willen gefälscht zu haben. Diese Variante sei nicht Gegenstand der Anklage. Auch würden Informa- tionen zur Mittäterschaft fehlen. Es werde nicht behauptet, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei oder dass eine gemeinsame Tatplanung oder Umsetzung vorgenommen worden sei. Ein "konkludentes Wissen" genüge hierzu nicht (Urk. 58 S. 2 f.). Die Anklage biete ferner einzig Grundlage für eine Verurtei-
lung des gemeinsamen oder alleinigen Handelns mit dem konkludenten Wissen der anderen, also einzig in Form der Mittäterschaft. Es werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, alleine, ohne Wissen der anderen, gehandelt zu haben. Die Vorinstanz verletze deshalb das Prinzip der Anklagebindung, indem sie davon ausgehe, dass der Beschuldigte ohne Wissen der beiden Mitbeschuldigten den Covid-Kreditantrag beantragt habe (Urk. 85 S. 3 f.). 2.Für die theoretischen Aspekte des Anklagegrundsatzes kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 8 Erw. 3.2.). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Anklageschrift hinsichtlich der Umschreibung der entsprechenden Rollenverteilung, der inneren Umstände und der genauen Tathandlungen "ein wenig umständlich und wortreich" daherkommt (vgl. Urk. 70 S. 9), was zumindest teilweise etwas weitschweifig und unnötig ist, die Anklageschrift im Zeitpunkt ihrer Erstellung indessen (noch) nicht als ungenügend erscheinen lässt. Den drei (Mit-)Beschuldigten wurden ursprünglich mittäterschaft- lich ausgeführte Fälschungs- und Betrugshandlungen vorgeworfen, wobei auch ein Eventualvorhalt gemacht wurde. Die beiden (Mit-)Beschuldigten C._____ und D._____ wurden jedoch inzwischen vorinstanzlich rechtskräftig freigesprochen, weshalb die Anklageschrift nunmehr in einem anderen Licht zu betrachten ist. Mit der Verteidigung ist es diesbezüglich zumindest fraglich, ob dem Beschuldigten in der Anklageschrift konkrete Tathandlungen als Einzeltäter vorgeworfen werden, wogegen er sich wirksam verteidigen könnte. So mangelt es namentlich an der (ge- nügenden) Umschreibung, dass der Beschuldigte die Unterschriften von C._____ und D._____ gefälscht haben soll. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht von der Hand zu weisen, kann aber offen bleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin in materieller Hinsicht ein Freispruch zu ergehen hat. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juni 2024 (Urk. 35) vor, er sowie die erstinstanzlich Mitbeschuldigten C._____
und D._____ hätten in gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichen, arbeits- teiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit dem Vorgehen des anderen ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden war, am 26. März 2020 für die Kreditnehmerin "E._____ GmbH" (nachfolgend: Kreditneh- merin) einen zinslosen Kredit gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 3 lit. a der Covid- 19-SBüV beantragt. Sie hätten gemeinsam oder aber einer alleine, mit dem kon- kludenten Wissen der anderen, namens der Kreditnehmerin das Formular "COVID- 19-Kredit (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung für eine Laufzeit von fünf Jahren für die Kreditnehmerin ausgefüllt, dieses mit der Orts- angabe "Zürich", dem Datum "26.03.2020", der Mobiltelefonnummer "..." des Be- schuldigten sowie den Unterschriften von C._____ und D._____ als Organe der Kreditnehmerin versehen und es der Kreditgeberin Zürcher Kantonalbank (nachfol- gend: Kreditnehmerin) am 27. März 2020 von der Firmenmailadresse aus zukom- men lassen. Der Beschuldigte und die beiden ehemals Mitbeschuldigten hätten ge- meinsam oder einer alleine – mit mindestens konkludenten Wissen der anderen – bewusst oder gewollt einen zu hohen Umsatzerlös angegeben und wahrheitswidrig festgehalten, dass die Kreditnehmerin von den Auswirkungen der Covid-19-Pande- mie betroffen sei und der erhaltene Kredit zur ausschliesslichen Deckung laufender Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werde. Es habe aber nicht die Absicht bestanden, den in der Folge erhaltenen Kredit ausschliesslich für die Ver- wendung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. Am 27. März 2020 habe die Kreditgeberin den Kreditbetrag von Fr. 88'400.– der Kreditnehmerin gutgeschrieben, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. 20 der Covid-19-SBüV refinanziert worden sei. Da die Kreditvoraus- setzungen nicht erfüllt gewesen seien, habe der Bund durch die Gewährung dieser Deckungsgarantie einen Schaden erlitten, was der Beschuldigte bzw. die Mitbe- schuldigten durch ihr Handeln beabsichtigt hätten (Urk. 35 S. 2 ff.). 1.2 Die Vorinstanz erachtet den massgebenden Sachverhalt als erstellt und ver- urteilte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urk. 70 S. 54).
E._____ GmbH zu qualifizieren ist oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz und mit der Verteidigung wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift näm- lich die Fälschung der Unterschriften von C._____ und D._____ nicht vorgeworfen. Da der Beschuldigte aufgrund der rechtskräftig erfolgten Freisprüche der beiden Mitbeschuldigten nunmehr als Alleintäter zu behandeln ist, hätte ihm für ein straf- rechtlich relevantes Handeln (Urkundenfälschung) zwingend zum Vorwurf gemacht werden müssen, dass er die zwei Unterschriften auf dem Covid-Kreditantrag ge- fälscht und Letzteren dann eingereicht habe. Eine Verurteilung wegen des Vorwurfs eines Betrugs kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Überdies ist festzu- halten, dass das Gericht auch nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis als einen Freispruch kommen würde, zumal es an belas- tenden Beweismitteln für einen Schuldspruch mangelt. Vor diesem Hintergrund würde auch eine Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Anklageschrift zu keinem anderen Ergebnis füh- ren. 4.2 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte nicht schuldig und von den Vor- würfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 80'387.11 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2022 zu be- zahlen. Da es aufgrund des zu ergehenden Freispruchs an einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten mangelt, ist die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin abzuweisen. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens ging die Abwei- sung der Schadenersatzforderung im mündlich eröffneten Dispositiv vergessen, was es nachfolgend auch im Dispositiv zu berichtigten bzw. zu ergänzen gilt (vgl. Art. 79 Abs. 1 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten (inklusive der Unter- suchung) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ferner hat die
Privatklägerin aufgrund des zu ergehenden Freispruchs keinen Anspruch auf Aus- fällung einer Prozessentschädigung. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 7'906.30 (inkl. 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 86). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. ... 5.Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 20'700.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr.273.35 Auslagen im Vorverfahren; Fr.20'700.– Kosten der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-9. ... 10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel)" 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen freigesprochen. 2.Die erstinstanzlichen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'906.30 amtliche Verteidigung. 4.Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, mittels Kopie von Urk. 71 das Bundesamt für Polizei, MROS, ref. Case B-0094-76 (zur Kenntnis).
7.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle