Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240334-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 21. November 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. April 2024 (GB240006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Dezember 2023 (Urk. 13/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 22 ff.) " Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon bis und mit heute 3 Tage als durch Haft erstanden sind. 3.Die Geldstrafe wird vollzogen. 4.Der sichergestellte und bei der Lagerbehörde gelagerte Pfefferspray (A017'933'776) wird ein- gezogen und von der Lagerbehörde vernichtet. 5.Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'600.–; Gebühr für das Vorverfahren Fr.96.– ; Auslagen Gutachten Fr.. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.[Mitteilungen] 9.[Rechtsmittel] "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a)Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 46): " 1. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten/Berufungsklägers seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2024, Geschäfts-Nr. GB240006-L / UB, aufzuheben und der Beschul- digte/Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter: Im Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte/Berufungs- kläger mild und daher höchstens mit einer bedingten Busse zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten/Berufungskläger sei eine Genugtuung von CHF 400.- nebst Zins zu 5% seit dem 28. Oktober 2023 zuzusprechen. 4. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2024, Geschäfts-Nr. GB240006-L / UB, aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei dem Beschuldigten/Berufungskläger für das vorinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. " b)Der Staatsanwaltschaft (Urk. 36): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1.Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. April 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 3. Mai 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 22). 1.2.Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Juli 2024 (Urk. 29/2) reichte der Beschuldigte am 22. Juli 2024 (Urk. 32) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussbe- rufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 36). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen. 1.3.Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von C._____ (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesem Beweisantrag Stellung und hat dessen Abweisung beantragt (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldig- ten abgewiesen (Urk. 37). 1.4.Am 30. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (Urk. 42 und Urk. 43). 1.5.Am 21. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.). 2.Umfang der Berufung 2.1.Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
(Dispositiv-Ziffer 1), die Strafe und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 7). Im restlichen Teil blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2.Der Entscheid der Vorinstanz steht unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3.Beweisantrag 3.1.Erneut liess die Verteidigung den Antrag stellen, es sei Herr C._____ (gebo- ren tt.09.1995, von D., wohnhaft E.-strasse 1, F.) vom Gericht als Zeugen zu befragen (Urk. 32 S. 3; Prot. II S. 7). Zur Begründung brachte sie vor, der Zeuge C. sei unmittelbar am Vorfall anwesend gewesen und habe dazu aus der Nähe eigene Wahrnehmungen gemacht. Er sei deshalb ein wichtiger Entlastungszeuge (Urk. 32 S. 6 ff.). 3.2.Gemäss Art. 343 StPO werden Beweise aus dem Vorverfahren nochmals erhoben, sofern diese dort nicht ordnungsgemäss erhoben wurden. Ordnungs- gemäss erhobene Beweise werden nochmals erhoben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. 3.3.Der Zeuge C._____ wurde am 27. Oktober 2023 von der Polizei befragt (Urk. 5/2). Erneut wurde er am 12. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich - im Beisein des Beschuldigten sowie dessen Verteidigers - befragt (Urk. 5/5). Ergänzungsfragen wurden keine gestellt, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte. Es erschliesst sich nicht, inwiefern aus einer erneuten Befragung des Zeugen C._____ neue sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal seit dem Vorfall über ein Jahr vergangen ist. Mit den im Recht liegenden Beweismitteln kann der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dem Beweisantrag wird nicht entsprochen.
II. Sachverhalt 1.Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 30 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2.Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung an der G.-strasse 3 in ... Zürich am 27. Oktober 2023, ca. 19.50 Uhr dem Privatkläger von seinem Auto aus zwei Mal mit Pfeffer- spray ins Gesicht gesprüht. Der Privatkläger habe dadurch eine Verätzung DUA Grad II am linken Auge erlitten, wobei es zu einer oberflächlichen Schädigung der Horn- und Bindehaut gekommen sei (Urk. 13/1 S. 3). 2.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte betreffend den zweimaligen Pfeffersprayeinsatz an sich geständig sei. Er mache jedoch teilweise einen anderen Ablauf hinsichtlich des Verhaltens des Privatklägers geltend (Urk. 3/2 F/A 5; Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, der Privatklägers sei seinerseits aggressiv und unberechenbar aufgetreten, andererseits habe er das Fahrzeug des Beschuldigten am Wegfahren gehindert. Ausserdem habe erst die zweite Anwendung des Pfeffersprays beim Privatkläger zu den erlittenen Verletzungen geführt (Urk. 32; Urk. 46 S. 5 f.). 2.3. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten zum Pfeffersprayeinsatz an sich mit den Aussagen des Privatklägers sowie des Zeugen C. deckten. Der vom Zeugen H._____ wahr- genommene und auch vom Privatkläger erwähnte "Laserstrahl" sei eigentlich der Strahl des Pfeffersprays gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte dem
Privatkläger Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Der Privatkläger habe dadurch eine oberflächliche Schädigung der Horn- und Bindehaut des linken Auges bzw. eine Verätzung DUA Grad II erlitten, was sich aus dem aktenkundigen Bericht des USZ ergebe. Die anlässlich der fraglichen Auseinandersetzung entstandenen Ver- letzungen seien aufgrund der Aussagen des Privatklägers bzw. des Berichts des Universitätsspitals Zürich erstellt (Urk. 30 S. 8 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal diese Sachverhaltsdarstellung auch vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 32 S. 10 Rz 27 und 29; Urk. 46). 2.4. Zusammen mit der Vorinstanz kann ebenfalls als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger zum Zeitpunkt des - zumindest ersten - Pfeffer- sprayeinsatzes in ihren jeweiligen Fahrzeugen befunden haben. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass nicht restlos klar sei, ob sich der Privatkläger noch in seinem Fahrzeug befunden habe, als er ein zweites Mal durch den Pfeffer- spray getroffen wurden sei. Wenn aber die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten davon ausgeht, dass der Privatkläger nach dem ersten Pfefferspraystoss aus- gestiegen sei und es erst danach zu einem zweiten Pfefferspraystoss gekommen sei, wobei der Beschuldigte – wie im Anklagesachverhalt umschrieben – in seinem Fahrzeug verblieb, so kann dem ohne Weiteres gefolgt werden, zumal auch hier dieser Ablauf vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten wird (Urk. 32 S. 8 Rz 18 und S. 10 Rz 26 f.; Urk. 44 S. 9). 2.5. Hauptsächlich brachte die Verteidigung vor, dass der erste Einsatz des Pfeffersprays nur von geringer Intensität gewesen sei. Dieser erste Einsatz des Pfeffersprays habe nicht zu einer Schädigung des linken Auges geführt. Es sei davon auszugehen, dass erst die zweite, massivere Anwendung des Pfeffersprays zur festgestellten Verätzung DUA Grad II geführt habe. Der erste Einsatz des Pfeffersprays habe keine grosse Wirkung gezeigt, denn der Privatkläger sei aus seinem Auto ausgestiegen und sei noch aggressiver geworden (Urk. 32 S. 10 Rz 27).
Aus diesen Vorbringen kann im Rahmen der Sachverhaltserstellung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es bleibt hier ohne Relevanz, welcher der beiden Pfeffersprayanwendungen (die erste oder die zweite) zu den Verletzungen beim Privatkläger geführt haben. Tatsache bleibt: Der Beschuldigte hat den Pfefferspray zwei Mal gegen den Privatkläger zum Einsatz gebracht. Welcher Einsatz schliesslich zu den vorgenannten Schädigungen geführt hat, ist unbeachtlich vor dem Hintergrund, dass die Schädigungen unbestrittenermassen durch die aufeinanderfolgenden Pfeffersprayeinsätze des Beschuldigten verur- sacht worden sind. 2.6. Weiter brachte die Verteidigung vor, der Privatkläger sei unter Drogen gestan- den und diesem Aspekt sei nicht weiter nachgegangen worden. Es sei nicht erstellt worden, dass der Privatkläger während der Auseinandersetzung äusserst aggres- siv und unberechenbar gewesen sei. Der Privatkläger sei nach dem ersten Pfeffer- sprayeinsatz des Beschuldigten aus seinem Auto ausgestiegen und habe die Be- drohungslage für den im eingeklemmten Auto sitzenden Beschuldigten erhöht (Urk. 32 S. 8 Rz 19 ff.). Entgegen der Verteidigung hat sich die Vorinstanz mit der geschilderten Si- tuation sowie mit dem Zustand des Privatklägers befasst. Nicht im Rahmen der Sachverhaltserstellung, jedoch bei den Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründen (Urk. 30 S. 13 Rz 3.2 f.), da es sich um eine Rechtsfrage handelt. An dieser Stelle kann ergänzend festgehalten werden, dass die Vorinstanz richtig fest- gestellt hat, dass es vor dem Pfeffersprayeinsatz eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben habe. Sie hat eben- falls die Aussagen des Zeugen C._____ in Erwägung gezogen, welcher sich zu Gunsten des Beschuldigten ausgesprochen hat. Gemäss dem Zeugen C._____ habe der Beschuldigte aus Notwehr den Pfefferspray gegen den Privatkläger ein- gesetzt, da es sonst vermutlich zu einer Schlägerei gekommen wäre. Der Privat- kläger habe vor dem Pfeffersprayeinsatz immer wieder aus seinem Fahrzeug aussteigen wollen und habe Bewegungen gemacht, als würde er die Türe seines Autos gegen das Fahrzeug des Beschuldigten schlagen wollen. Bevor der Privat- kläger habe aussteigen können, habe der Beschuldigte den Pfefferspray gezogen,
da sie nicht gewusst hätten, ob der Privatkläger aussteige und sie aus dem Fahr- zeug zerren wolle. Der Privatkläger habe, nachdem er mit Pfefferspray besprüht worden sei, gegen ihn handgreiflich werden wollen, was er jedoch nicht gekonnt habe, da er kampfunfähig gewesen sei (Urk. 5/2 F/A 3 ff., 9, 11 ff., 16; Urk. 5/5 F/A 10). Dieser Sachverhaltsablauf ist nachfolgend der Würdigung der Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründen zugrunde zu legen. 2.7. Weiter rügte die Verteidigung, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass das Auto des Beschuldigte eingeklemmt gewesen und auch der Be- schuldigte selber in seinem Auto eingeklemmt gewesen sei. Dadurch sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sein Auto zu verschieben oder den Tatort zu verlassen (Urk. 32 S. 9 Rz 23 ff.). Auch hier: Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat sich die Vorinstanz sehr wohl zu dieser Sachlage geäussert. Da es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage handelt, hat sie dies im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe getan (vgl. Urk. 30 S. 13 Rz 3.2. f.). Der Einwand der Verteidigung zielt demnach ins Leere. III. Rechtliche Würdigung 1.Einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB 1.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand ausführlich dargelegt und eine in jeder Hin- sicht zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen. Es kann deshalb vollum- fänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 10 ff.). Nachfolgende Erläuterungen sind ergänzender Natur: 1.2. Der Einsatz von Pfefferspray lässt sich nicht pauschal als einfache Körperver- letzung oder Tätlichkeit qualifizieren. Die Auswirkungen können je nach Dauer des Pfeffersprayeinsatzes bzw. dessen Konzentration, Wirkstoff des Sprays und wohl auch Art des besprühten Körperteils unterschiedlich sein. Die Auswirkungen des Einzelfalles sind in jedem Fall massgebend.
1.3. Die Verätzung bzw. oberflächliche Schädigung der Horn- und Bindehaut am linken Auge beim Privatkläger werden im medizinischen Bericht wiedergegeben (Urk. 7/7; Urk. 1/3). Als Folgen der Verletzung werden im Bericht Schmerzen, Brennen, Rötung und eine Visusreduktion genannt. Durch den Bericht ist ebenfalls erstellt, dass die Schädigung des Auges des Privatklägers ärztlich versorgt werden musste und bei ihm zu einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen führte. Dies wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. 1.4. Wenn die Vorinstanz das erlittene Verletzungsbild einer einfachen Körper- verletzung zuordnet, so kann dem ohne Weiteres zugestimmt werden. Der Privat- kläger erlitt mit der Verätzung an seinem linken Auge eine Verletzung, so dass er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Er erlitt zwar nur eine vorüber- gehende Störung physischer Natur, welche jedoch einem krankhaften Zustand gleichkommt. Die erlittenen Verletzungen übersteigen jedoch fraglos Einwirkungen, die in den Rahmen einer Tätlichkeit fallen (wie z.B. Schrammen, Kratzer, Schür- fungen, blaue Flecken oder Quetschungen, ohne erhebliche Schmerzen). Indem sich der Privatkläger weder in Lebensgefahr befand, noch bleibende Schäden davongetragen hat oder sein Gesicht entstellt war, ist aber auch nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen. 1.5. Zum Einwand der Verteidigung, der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei beim ersten Pfeffersprayeinsatz nicht erfüllt (Urk. 32 S. 11 Rz 29), wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. II.2.5). Die Schädigungen sind durch die aufeinanderfolgenden Pfeffersprayeinsätze des Beschuldigten ver- ursacht worden. Dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach die Polizei die Tat als Tätlichkeit qualifiziert habe (Urk. 32 S. 11 Rz 32), kann entgegnet werden, dass es dem Gericht obliegt, für einen Endentscheid die rechtliche Würdigung vorzuneh- men. 1.6. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.
1.7. Zu den Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe nicht erwarten müssen, dass bereits sein geringfügiger Einsatz des Pfeffersprays eine oberflächliche Schädigung der Horn- und Bindehaut des Privatklägers hervorrufen würde. Es gehe an der Sache vorbei, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten vorwerfe, er habe willentlich in das Gesicht des Privatklägers gezielt. Dies sei der bestimmungsgemässe Gebrauch eines Pfeffersprays und der im Fahrzeug sitzende Beschuldigte habe keine andere Mög- lichkeit gehabt, mehr Distanz zwischen ihm und dem Privatkläger zu schaffen (Urk. 32 S. 11 Rz 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Be- schuldigte, er habe nicht genau auf das Gesicht des Privatklägers gezielt. Er habe mit dem Pfefferspray nach hinten gezielt. Er selber sei dabei die ganze Zeit im Auto gewesen. Als Grund für den Einsatz von Pfefferspray gab der Beschuldigte an, dass er lieber einen Pfefferspray benutze, als dass er sich mit Händen oder Fäusten wehre, wo das Strafmass höher sei (Urk. 44 S. 8 f. und S. 10 f.). 1.8. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass man eine zumindest vorüber- gehende Schädigung, die ärztlich versorgt werden muss, zwangsläufig in Kauf nehme, wenn man mit einem Pfefferspray direkt ins Gesicht bzw. in die Augen einer anderen Person sprühe. Die eingetretene oberflächliche Schädigung der Horn- und Bindehaut liege keineswegs ausserhalb dessen, was infolge eines derartigen Pfeffersprayeinsatzes zu erwarten sei. Dieses Wissen sei dem Beschuldigten als erwachsenem Mann, welcher den Pfefferspray zuvor selbst im Internet erworben habe, als bekannt anzurechnen. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschuldigte mit dem Pfeffersprayeinsatz die Augenverletzung des Privat- klägers in Kauf genommen habe. Er habe damit eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 30 S. 11 Rz 2.3.). Diese Erwägungen sind zutreffend und können so über- nommen werden. Ergänzt werden kann, dass dem Beschuldigten, der drei Jahre als Security-Mitarbeiter gearbeitet hatte (Urk. 45), bewusst war, welche Gefahren von einem Pfefferspray ausgehen könnten. Ebenfalls wusste der Beschuldigte um das Gewaltpotential, welches aus der Situation entstehen könnte. Er selber gab dazu an, dass er sich für den Einsatz von Pfefferspray, anstelle von Fäusten, ent- schieden habe. Sodann liegt es nahe, dass der Strahl des Pfeffersprays unkontrol- liert austritt und dabei auch das Gesicht des Opfers treffen kann, wenn man "nach
hinten" sprüht. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und hat den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Notwehr kann voll und ganz auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich wie an der Hauptverhandlung auch in der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass der Privatkläger sich aggressiv verhalten habe und dass er unzurechnungsfähig gewirkt habe, so als ob der Privatkläger ihm jeden Moment in sein Auto greifen würde (Prot. I S. 9; Urk. 44 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte dazu vorbringen, dass er sich eingeklemmt mit seinem Fahrzeug auf dem Gehsteig befunden habe. Der Privatkläger habe ihm mit seinem Fahrzeug den Weg versperrt, womit er sich nicht mehr vom Tatort habe entfernen können. Darüber hinaus habe sich der Pri- vatkläger äusserst aggressiv und unberechenbar verhalten. Mit diesem Verhalten ausser Norm habe der Beschuldigte mit einem Angriff des Privatklägers rechnen müssen. Ein Angriff habe unmittelbar bevorgestanden, weil der Privatkläger immer wieder angedeutet habe, dass er die Türe seines Fahrzeuges öffnen und gegen das Fahrzeug des Beschuldigten schlagen wolle. Das Schliessen von Fenster und Türen habe nichts am Vorliegen einer Gefahrenlage geändert, denn in diesem Fall hätte die Gefahr eines unmittelbar drohenden Angriffs gegenüber dem Beschuldig- ten und seines Fahrzeugs bestanden. Der Beschuldigte wäre bei einem eskalieren- den Angriff des Privatklägers diesem wehrlos ausgeliefert gewesen. Eine Notwehr- situation sei daher erfüllt (Urk. 46 ). Der Einsatz des Pfeffersprays sei auch als erforderlich und verhältnismässig zu qualifizieren (der Privatkläger sei mehrmals verwarnt worden, der Beschuldigte sei in seinem Fahrzeug eingeklemmt gesessen. Der Pfefferspray sei erst eingesetzt worden, als der Privatkläger gedroht habe, auszusteigen und handreiflich zu
werden). Der Pfefferspray sei zuerst kurz und mit geringer Intensität eingesetzt worden. Erst als der Privatkläger nicht vom Beschuldigten abgelassen habe, habe dieser den Pfefferspray erneut und mit erhöhter Intensität eingesetzt. Der Beschul- digte habe aufgrund der imminent erscheinenden Handgreiflichkeit sofort handeln müssen und ein Schliessen des Fensters wäre ungeeignet gewesen, um den drohenden Angriff mit Sicherheit abzuwehren (Urk. 32 S. 12 Rz 36 ff.). 2.3Aufgrund der Ausführungen der Beteiligten lässt sich nicht erstellen, dass der Privatkläger in dem Sinne eine Bedrohung für den Beschuldigten darstellte, indem er einen Angriff durchführte bzw. ein Angriff unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte selber führte aus, der Privatkläger habe seinerseits Beleidigungen ge- äussert und andererseits nur Andeutungen gemacht, dass er seine Türe an seine Türe schlagen würde. Wenn der Beschuldigte dann nachschiebt, der Privatkläger sei aggressiv und unzurechnungsfähig gewesen (oder unter Drogen gestanden), so dass er ihm jederzeit ins Auto hätte hineingreifen können (Prot. I S. 9 f., Urk. 44 S. 9 ff.), so kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat erwogen, dass vorliegend keine Notwehrsituation angenommen werden könne, weil sich der Privatkläger und der Beschuldigte zum Zeitpunkt des - zumindest ersten - Pfeffersprayeinsatzes beide in ihren jeweiligen Fahrzeugen befunden hätten. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, auch das Fenster und die Türe seines Fahrzeugs zu schliessen bzw. zu verriegeln und damit eine allfällige Gefahrensituation von vornherein zu entschärfen (Urk. 30 S. 14). Entge- gen dem Beschuldigten hätte das Schliessen von Fenster und Türen sehr wohl an einer Gefahrenlage etwas geändert. Die Hürde zum Einschlagen einer Scheibe ist für eine Person deutlich höher, als durch ein offenes Fenster in ein Auto zu greifen. Andere deeskalierende Massnahmen wurden vom Beschuldigten nicht versucht oder angedacht. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dazu an, dass er selber dem Privatkläger sogleich die Anwendung des Pfeffersprays an- gedroht habe (Urk. 44 S. 9). Indem der Beschuldigte - anstelle von Schutzmass- nahmen, wie eben dem Schliessen des Fensters und dem Verriegeln der Auto- türen - zum Pfefferspray griff, provozierte er selber eine Eskalation der Situation. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, war - als sie noch beide in ihren Fahr- zeugen sassen - kein unmittelbarer rechtsgutverletzender Angriff seitens des
Privatklägers im Gange. Als der Beschuldigte den Pfefferspray ein zweites Mal gegen den Privatkläger einsetzte, als dieser sein Auto verlassen hatte, war der Privatkläger bereits nicht mehr in der Lage, etwas gegen den Beschuldigten aus- zurichten, wie der Zeuge C._____ selber zu Protokoll gab (er habe handgreiflich werden wollen, es aber nicht geschafft; Urk. Urk. 5/5 F/A 10). Daraus lässt sich jedenfalls auch nicht auf einen unmittelbar drohenden Angriff schliessen, weil diese Situation ja nachträglich (zum ersten Pfeffersprayeinsatz, als noch beide in ihrem Auto sassen) erfolgte. Ebenfalls lässt sich aus Mutmassungen des Beschuldigten sowie des Zeugen C._____ über das mögliche Verhalten des Privatklägers keine Notwehrsituation herleiten. 2.4Nach dem Gesagten liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschuldigte hat die einfache Körperverletzung rechtswidrig begangen. Auch ein Notwehrexzess fällt mangels Notwehrsituation ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 30 S. 15). 2.Strafzumessung 2.1.Für die einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festgelegt. Sie hat dazu zur objektiven Tatschwere zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit einem Pfefferspray am Auge verletzt, was beim Privatkläger Schmerzen, Brennen, Rötung und eine Visusreduktion verursacht habe, die nach wenigen Tagen abklangen. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass der Privatkläger während vier Tagen arbeitsun- fähig gewesen ist. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das Auge ein beson- ders sensibles Organ darstelle, bei welchem auch geringfügige Verletzungen den Betroffenen stark beeinträchtigen könne. Im Vergleich mit anderen Schädigungen
des Körpers erscheine das Verschulden diesbezüglich daher schwerer. Gleich- zeitig sei die vorliegend eingetretene Schädigung noch weit entfernt von einer schweren Körperverletzung gelegen. In objektiver Hinsicht wiege das Verschulden daher insgesamt nicht mehr leicht (Urk. 26 S. 17). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden. Hingegen erscheint das Verschuldensprädikat nach dem Gesagten allzu streng. Entgegen den Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen. 2.2.In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass es vorgängig zu einer gegenseitigen verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sei. Es habe jedoch keineswegs eine Notwehrsituation vorgelegen. Die Vorinstanz berück- sichtigte sodann auch das Verhalten des Privatklägers. Dieser habe nicht zur Deeskalation beigetragen (Urk. 26 S. 17 f.). Hierauf hat die Verteidigung entgegnet, dass stärker berücksichtigt werden müsse, dass der Privatkläger aufgrund seines aggressiven Verhaltens massgeblich zur Eskalation beigetragen habe. Der Privatkläger selber habe als massgeblicher Aggressor fungiert und der Beschuldigte habe sich deeskalierend verhalten (Urk. 32 S. 14 Rz 45 f.). Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Im Strassenverkehr würden viele Menschen aufeinandertreffen und es komme üblicherweise zu Situationen, wo gegenseitige Toleranz der Strassenver- kehrsteilnehmenden unabdingbar sei. Der Beschuldigte habe einen Pfefferspray einsatzbereit in seinem Fahrzeug dabeigehabt, welchen er gebraucht habe, sobald es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Situation sei für den Beschuldigten nicht besonders bedrohlich gewesen, da der Privatkläger sich ers- tens im Gegensatz zum Beschuldigten alleine und zweitens während des ersten Pfeffersprayeinsatzes sitzend in seinem Auto befunden und nicht etwa draussen vor dem Beschuldigten gestanden habe (Urk. 26 S. 18).
Im Resultat erfolgt der Einwand der Verteidigung hingegen nicht ganz zu Unrecht: Dass es überhaupt zur Situation kam, welche nun Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, ist in seiner allerletztlichen Auslösung dem Privatkläger zu- zuschreiben, der nämlich, nachdem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf den Gehsteig ausgewichen war, unnötigerweise auf der Höhe des Beschuldigten stoppte und sich auf deinen Disput von Fenster zu Fenster einliess, anstatt auf der nunmehr freien Strasse weiterzufahren. Dass der Privatkläger diesen letzten Disput provozierte, in dem er glaubte, dem Beschuldigten seine Meinung sagen und ihn darauf hinweisen zu müssen, dass er sich in Zürich und nicht in Graubünden be- finde, wirkt sich auf das subjektive Verschulden des Beschuldigten leicht entlastend aus. Mit Blick auf den gesamten Tatablauf und in Anbetracht des doch aggressiven Auftretens des Privatklägers, erscheint das Verschulden des Beschuldigten insge- samt als eher leicht. Die festgesetzte Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist demnach um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 3.Täterkomponente 3.1.Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz neutral bewertet (Urk. 30 S. 18). Anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er in einem 28% Pensum als Betreu- ungsassistent bei der Schule I._____ arbeite. Er wolle das Pensum erhöhen. Aus- serdem beabsichtige er, eine Lehre als Fachmann Betreuung zu absolvieren (Urk. 44 S. 4 ff.). 3.2.Die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 31) hat die Vorinstanz strafer- höhend gewertet. Sie hat dazu festgehalten, der Beschuldigte sei in der Schweiz wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vierfach vorbestraft. Er sei letztmals im Juni 2020 verurteilt worden (Urk. 30 S. 18; vgl. Urk. 31). Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handelt es sich allesamt um Strassen- verkehrsdelikte (SVG). Die einfache Körperverletzung ist im Bereich des Strassen- verkehrs vorgefallen, weshalb eine gewisse Nähe bzw. ein gewisser Zusammen- hang zu den SVG-Vorstrafendelikte besteht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich,
die festgelegte Strafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. 4.Tagessatzhöhe sowie Anrechnung der Untersuchungshaft 4.1.Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gilt es zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte heute nicht mehr als Logistiker arbeitet. Er ist nach einer kurzzeitigen Erwerbslosigkeit zu einem Beschäftigungsgrad von 25% bzw. 28% in der Primarschule I._____ als Betreuungsassistenz tätig (Urk. 42; Urk. 42/5) und verdient rund Fr. 1'900.– netto (Urk. 43/5) dazu kommen Zahlungen der Ar- beitslosenkasse (Urk. 43/1; Urk. 43/7). Der Beschuldigte hat für das Jahr 2023 ein Vermögen von rund Fr. 23'000.– ausgewiesen (Urk. 43/3). Weiterhin lebt der Be- schuldigte bei seinem Vater (Urk. 44 S. 2 ff.). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Grund der vormaligen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 80.– fest (Urk. 30 S. 18). Dies ist nun zu korrigieren. Zufolge der veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzusetzen. 4.2.Der Anrechnung der erstandenen Haft von drei Tagen (Urk. 10/1 und Urk. 10/8) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.Vollzug 5.1.Zum Vollzug der Strafe wurde die nötige Theorie ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 30 S. 19). 5.2.Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen keine günstige Prognose gestellt. Sie hat dazu erwogen, die Vorstrafen würden allesamt SVG-Delikte betreffen. Dem Beschuldigten sei dreimal der bedingte Vollzug gewährt worden, erst die letzte Geldstrafe sei unbedingt ausgesprochen worden. Offenbar sei beim Beschuldigten die damit beabsichtigte Warnwirkung nicht nach- haltig erzielt worden. Zudem habe sich die vorliegend zu beurteilende Tat im Rah- men des Strassenverkehrs ereignet und sei damit kein gänzlich anders gelagertes Delikt (Urk. 30 S. 20).
5.3.Hierzu entgegnete die Verteidigung, der Beschuldigte habe sich seit seinen Verkehrsdelikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen. Die Vorstrafen seien allesamt Verkehrsdelikte, weshalb es sich weder um gleich noch um ähnliche Delikte handle. Der Umstand, dass sich die einfache Körperverletzung wie auch die Strassen- verkehrsdelikte auf der Strasse ereignet hätten, könne nicht als Vorwand für eine ungünstige Prognose genommen werden (Urk. 32 S. 15 Rz 51). 5.4.Die Überlegungen der Vorinstanz erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist richtig, dass die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung ihren Anfang mit einem Konflikt im Strassenverkehr nahm. Das vorliegend zu beurtei- lende Delikt ist jedoch eines gegen Leib und Leben. Ebenfalls stammt das letzte Vorstrafendelikt aus dem Jahr 2020 und liegt damit über drei Jahre zurück. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Es wäre deshalb im Resultat stossend, alleine gestützt auf die SVG-Vorstrafen den Aufschub des Strafvollzugs zu ver- wehren. 5.5.Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände kann darum keine Schlechtprognose getroffen werden und der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben. Den verbleibenden Bedenken ist jedoch mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. V. Genugtuung 1.Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzusprechen, da die Inhaftierung (Urk. 10/1 und Urk. 10/8) auf dem falschen Vorwurf der Verwendung eines Laserstrahls und somit einer versuchten schweren Körperverletzung basiere (Urk. 46 S. 9). 2.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
3.Die Inhaftierung des Beschuldigten wurde u.a. wegen Verdachts auf eine schwere Körperverletzung, begangen durch eine Pfeffersprayanwendung, vor- genommen (Urk. 3/1 F/A 7). Der Beschuldigte ist wegen diesem Pfeffersprayein- satz schuldig zu sprechen. Durch die Haft hat er demnach keinen genugtuungsre- levanten Freiheitsentzug erlitten, auch wenn heute bloss auf eine einfache Körperverletzung erkannt wird. VI. Kosten- und Entschädigung 1.Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 32; Urk. 46). 4.Indem der Beschuldigte vorliegend mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte Anspruch auf Er- satz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Den Beschuldigten ist daher eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-3. [...] 4.Der sichergestellte und bei der Lagerbehörde gelagerte Pfefferspray (A017'933'776) wird eingezogen und von der Lagerbehörde vernichtet. 5.Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'600.–; Gebühr für das Vorverfahren Fr.96.– ; Auslagen Gutachten Fr.. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.[...] 8.[Mitteilungen] 9.[Rechtsmittel] " 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon bis und mit heute 3 Tage als durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 7.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A J._____ AG, ... [Adresse] (Referenz Nr. ...)
9.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. November 2024 Die Präsidentin: lic. iur. M. Knüsel Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber