Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230538-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Beschluss vom 21. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Zbinden, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230117)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 9. November 2023, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 10. November 2023, zog die Staatsanwaltschaft ihre gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 54). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428). Ausgangsgemäss hat die zwei- tinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kos- ten sind auf die Gerichtskasse zu nehme. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Juli 2023 rechtskräftig. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Privatklägerschaft, das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Staatssekretariat für Migration
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Willi