Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230528-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 20. November 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Angriff etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GG230065)
Erwägungen: 1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 38), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 41/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. Im Übrigen verstösst die Berufungsanmeldung gegen das Unterschriftserfordernis gemäss Art. 110 StPO, zumal die Staatsanwaltschaft diese, anstatt eigenhändig zu unterzeichnen, mit einer elektronischen Signatur versah und anschliessend per interner Post übermittelte. Entsprechend wäre bereits infolge Formungültigkeit der Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023 wird nicht ein- getreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. November 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker