Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230480-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 11. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juni 2023 (GG230008)
Erwägungen: 1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Juni 2023 an- melden (Urk. 124). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 11. September 2023 zugestellt (Urk. 127/2). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 2. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti