Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230454-O/U/cs Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 16. April 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Privatkläger und Zweitberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y. sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 12. Mai 2023 (GG220207)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2022 (Urk 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 350.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.580.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'094.20 unentgeltliche Vertretung Privatkläger (RA Y._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
7.Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers mit Fr. 5'094.20 (inkl. Mehrwert- steuer) entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a)Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 und Urk. 55 sinngemäss) 1.Das Strafverfahren gegen den Beschuldigen sei betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten einzustellen. 2.Hinsichtlich der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes sei der Be- schuldigte schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens seien im Umfang der Einstellung auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang des Schuldspruchs (SVG-Delikt) dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten für die Verteidigung seien vollumfänglich und im Umfang der Einstellung endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien – inklusive der Kosten für Verteidigung – seien endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. b)Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers: (Urk. 52 und Urk. 56, sinngemäss) 1.Das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220207 sei einzustellen. 2.Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich und im Umfang der Einstellung endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im zweitinstanzli-
che Verfahren seien ausgangsgemäss endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. c)Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 57) Verzicht auf das Stellen von Anträgen. _______________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2023 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 350.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt (Urk. 48 S. 25). 2. Das Bezirksgericht Zürich fällte gleichentags im parallel dazu geführten Strafverfahren gegen den Beschuldigten B., dem im vorliegenden Verfah- ren Privatklägerstellung zukommt, ein Urteil, mit welchem B. der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsre- geln und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde (Geschäfts-Nr. SB230453, Urk. 49). 3. Gegen die obgenannten Urteile meldeten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger am 22. Mai 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 40 und Urk. 41). Mit Eingaben vom 25. August 2023 bzw. 18. September 2023 reichten
der Beschuldigte und der Privatkläger fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein, mit welchen sie übereinstimmend beantragten, das Verfahren sei in Bezug auf die den jeweiligen Beschuldigten vorgeworfenen Antragsdelikte (einfache Körperver- letzung und Tätlichkeiten) einzustellen (Urk. 49 und Urk. 52, vgl. Urk. 47/2-3). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten legte der Berufungserklärung einen Ver- gleich bei, mit welchem die Parteien am 22. Mai 2023 – nachdem das erstinstanz- liche Urteil ergangen war – vereinbart haben, dass sie die gegeneinander gestell- ten Strafanträge zurückziehen und in Zusammenhang mit den entsprechenden Strafverfahren auf Genugtuung oder Entschädigung verzichten (Urk. 50/4). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten, dem Privat- kläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, zur Frage einer allfälligen Tei- leinstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und sich zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen einer allfälligen Einstellung sowie zur Bussenhöhe für das un- angefochten gebliebene Strassenverkehrsdelikt zu äussern (Urk. 53). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 57), wohingegen der Be- schuldigte und der Privatkläger mit Eingaben vom 19. Oktober 2023 ihre Stellung- nahmen einreichten (Urk. 55 f.). Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2023 wurden die Stellungnahmen des Beschuldigten und des Privatklägers samt Hono- rarnoten der jeweiligen Gegenseite und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 13. November 2023 auf Stellungnahme (Urk. 64), während sich der Be- schuldigte und der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 63/2-3). II. Teilrechtskraft In Bezug auf den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und die Kostenfestsetzung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht an- gefochten (Urk. 49 S. 4, Urk. 55 S. 2 f. und Urk. 52). Dahingegen gelten sowohl der Strafpunkt als auch die Kostenauflage aufgrund des Antrages des Beschuldig- ten auf Teileinstellung als mitangefochten. Damit ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 3
(Schuldspruch Strassenverkehrsdelikt) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Teileinstellung 1. Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-Do- natsch, 21. Aufl., Zürich 2022, StGB 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvorausset- zung. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vor- sieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-Stefan Keller, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 403 N 6 und BSK StPO-Jonas Achermann, a.a.O., Art. 329 N 71 ff.). 2. Da der Privatkläger B._____ seinen Strafantrag noch vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Entscheides zurückgezogen hat (Urk. 50/4), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend einfache Körperverletzung und Tät- lichkeiten einzustellen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz setzte für die vom Beschuldigten begangenen Tätlichkei- ten eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 200.– Busse fest und erachtete für die vorsätzliche Verkehrsregelverletzung eine Busse von Fr. 200.– als angemes- sen. Insgesamt bestrafte sie den Beschuldigten für die von ihm begangenen Übertretungen unter Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von Fr. 350.– (Urk. 48 S. 21 ff. und S. 25). 2. Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen Tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich – wie unter E./III. ausge- führt – aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für das unangefochten ge- bliebene Strassenverkehrsdelikt zu stellen und zu begründen (Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei
insgesamt auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 55 S. 3). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt als angemessen (vgl. Urk. 48 S. 22 f.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vergehensvorwürfe einzustellen ist, der Beschul- digte aber wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu spre- chen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine auf vier Fünftel reduzierte Pro- zessentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte mit Honorar- note vom 10. Mai 2023 Aufwendungen für beide Verfahren (GG220207 und GG220208) – mithin sowohl für die unentgeltliche Vertretung seines Klienten als Privatkläger (GG220208) als auch für die Verteidigung seines Klient (GG220207) geltend (Urk. 35 und Urk. 35A), wobei er angab, dass die Hälfte dieses Aufwan- des auf die Verteidigung des Beschuldigten falle (Urk. 60 S. 2). In Übereinstim- mung mit den Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid des Parallelverfahrens gegen den Beschuldigten B._____ (GG220208) ist der Aufwand von Rechtsan-
walt lic. iur. X._____ auf 50 Stunden zu beziffern (SB230453, Urk. 49 S. 29), wo- mit sich bei einem Stundenansatz von Fr. 325.– ein Gesamtaufwand in beiden Verfahren von Fr. 16'250.– ergibt. Zuzüglich der Barauslagen von Fr. 773.30 er- gibt sich ein Betrag von Fr. 17'023.30 bzw. inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 % ein solcher von Fr. 18'334.10. Die Hälfte davon, mithin Fr. 9'167.05, entfallen auf die Verteidigung bzw. auf das vorliegende Verfahren. Damit ist dem Beschuldig- ten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine auf vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'333.65 (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dies unter Vor- behalt des staatlichen Verrechnungsrechts. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten und den damit einhergehenden An- trägen zur Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 1'871.80 samt Mehrwertsteuer von 7.7 % (hälftiger Betrag, vgl. Urk. 59) definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung für den Aufwand seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 1'254.25 samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 60 und Urk. 61). Dies unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 3 (Schuldspruch Strassenverkehrsdelikt) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird betreffend einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4.Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5.Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtskasse genommen. 6.Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'333.65 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'871.80 unentgeltliche Vertretung (inkl. 7.7 % MWST). 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'254.25 (samt Barauslagen und 7.7 % MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbe- halten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN ...) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51.