Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230444-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 6. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 5. Juli 2023 (DG230067)
Erwägungen: 1.Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2023 meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18. August 2023 zugestellt (Urk. 50/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 7. September 2023. Innert der gesetzlichen Frist reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. August 2023 ihre Berufungserklärung ein (Urk. 52). Da die per Post eingereichte Berufungserklärung nicht eigenhändig unterzeichnet wurde, sondern bloss mit einem Hinweis auf eine elektronische Signatur versehen ist, wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 Frist angesetzt, um zur Gültigkeit der Berufungserklärung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine den Vorgaben der Strafprozess- ordnung entsprechende Berufungserklärung einzureichen (Urk. 54). Innert dieser Frist reichte die Staatsanwaltschaft eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Berufungserklärung nach (Urk. 57/1) und erklärte zudem mit Schreiben vom 15. September 2023, die ausgedruckte Version der elektronisch visierten Beru- fungserklärung vom 25. August 2023 gebe den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wieder (Urk. 56). 2.1 Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren (vgl. auch BSK- HAFNER/ FISCHER, N 7 ff. zu Art. 110 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument an- gebracht werden. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektroni- sche Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) ziehen diverse Unsicherheiten – insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs – nach sich, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Damit elek- tronische Eingaben rechtsgültig sind, wird daher eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel verlangt. Sie sind zudem über eine der anerkannten Platt- formen einzureichen (Art. 110 Abs. 2 StPO; Verordnung vom 18. Juni 2010 über
die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren; SR 272.1). Umgekehrt ist ebenfalls klar, dass eine qualifizierte elektronische Signatur eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen kann, wenn die Eingabe ausgedruckt per Post eingereicht wird. Die elektronische Signatur kann mit anderen Worten nur dann Gültigkeit entfalten, wenn die Eingabe auf dem vorgesehen Weg elektronisch eingereicht wird. Ein Ausdruck einer elektronischen Signatur ist demnach formungültig. 2.2 Vorliegend trägt bereits die Berufungsanmeldung vom 11. Juli 2023 anstatt einer eigenhändigen Unterschrift nur einen Hinweis auf eine elektronische Signatur, obschon sie auf Papier ausgedruckt per interner Post der Vorinstanz übermittelt wurde (Urk. 42). Diesbezüglich kann indessen gerade noch von der Gültigkeit der Eingabe ausgegangen werden, da die Eingabe neben dem Ausdruck der elektro- nischen Signatur von Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner auch einen Stempel mit eigenhändiger Unterschrift des Leitenden Staatsanwalts lic. iur. R. Meier trägt. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2023 ist dem- gegenüber einzig mit dem Ausdruck einer elektronischen Signatur versehen (Urk. 52). Dies ist – wie ausgeführt – im Falle einer ausgedruckten und postalisch eingereichten Eingabe formungültig. Die innert der mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 eingereichten Ergänzungen inkl. der nun handschriftlich unter- zeichneten Berufungserklärung (Urk. 57/1) erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittel- frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 15. September 2023, wonach "der Ausdruck der elektronisch visierten Berufungserklärung vom 25. August 2023 den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt" wiedergebe (Urk. 56 S. 2), zielt ins Leere, da sie gar keine elektronische Eingabe eingereicht hat. 2.3 Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, im Falle einer formungültigen Ein- gabe eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff. mit Hinweisen). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann er- wartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber
wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Ein Hinweis auf die Form- ungültigkeit noch während der laufenden Rechtsmittelfrist konnte vorliegend unter- bleiben, handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft doch um eine professionelle Strafverfolgungsbehörde, welcher die Formvorschriften der Strafprozessordnung im Detail bekannt sind. Zudem zeigt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die Berufungserklärung, sondern auch bereits die Berufungsanmeldung mit einer elektronischen Signatur versah, die Eingabe in der Folge aber per Post einreichte, dass es sich um ein bewusstes Vorgehen und nicht etwa um ein Versehen handelte. Im Übrigen trägt vorliegend bereits die Anklageschrift nur eine digitale Signatur, wobei auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass sie als physisches Dokument zusammen mit den Akten der Vorinstanz übermittelt wurde. Die Verfahrensleitung hat der Staatsanwaltschaft vorliegend mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 zwar die Möglichkeit gegeben, eine gültige unterzeichnete Berufungserklärung nachzureichen, was nach dem Gesagten indessen nicht be- deutet, dass diese trotz abgelaufener Frist auch als rechtzeitig zu beurteilen wäre. Das Bestehen auf Formvorschriften auf Seiten der Staatsanwaltschaft kommt vor diesem Hintergrund keinem überspitzen Formalismus gleich, zumal sie im Unter- suchungsverfahren von den Verfahrensparteien die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften einerseits verlangen und sich im gerichtlichen Verfahren anderer- seits in gleicher Weise selbst daran halten muss. Gerade bei der Staatsanwalt- schaft ist daher hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ein strenger Massstab angezeigt. 2.4 Die innert Frist eingereichte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2023 (Urk. 52) ist demnach formungültig. Die in der Folge nachge- reichte Berufungserklärung mit eigenhändiger Unterschrift (Urk. 57/1) ist verspätet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2023 ist daher nicht einzu- treten. 3.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung, welche im vorliegenden Berufungsverfahren noch keine Eingabe eingereicht hat, die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und die Präsidialverfügungen der Verfahrensleitung aber immerhin zur Kenntnis nehmen musste, ist eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2023 wird nicht ein- getreten. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.– amtliche Verteidigung 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens – inkl. der amtlichen Verteidigung – werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ AG, ... die Privatklägerin C._____, ... sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. November 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti