SB230418•Mehrfache Pornografie
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230418-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 24. August 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend mehrfache Pornografie
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2023 (GG220281)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 28. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 an (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge am 27. Juli 2023 zugestellt (Urk. 45/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 16. August 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Staatsanwaltschaft ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24.August 2023
Der Präsident
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti