Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230408-O/U/jv Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 7. Dezember 2023 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. April 2023 (GG230039)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2023 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 26 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Dossier 1, hinsichtlich des Anbringens von Plakaten). 2.Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Dossier 1, hinsichtlich Sprühen und Anbringen von Stickern) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2021 (Unt. Nr. G-6/2020/22695) ausgefällten Strafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 4.Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– als Gesamtstrafe. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 6.Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2022 sicher- gestellten Spuren und deren Träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ver- nichtet: Mikrospuren (A016'122'568); Falldossier (A016'128'840); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'240); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'251); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'262); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'273); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'295); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'319); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'331);
Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'342); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'353); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'364); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'375); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'397); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'411); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'422); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'433); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'444); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'466); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'477); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'488); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'502); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'535); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'557); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'568); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'579); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'580); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'604); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'615); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'626); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'637); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'648); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'659); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'660); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'671); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'682); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'693); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'706); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'717); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'728); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'739); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'740); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'751); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'762); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'773); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'784); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'795); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'808);
Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'900); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'922); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'955); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'966); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'988); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'999); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'016); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'038); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'049); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'050); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'382); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'393); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'484); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'795); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'831); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'886). 7.Die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF1'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF1'300.– Gebühr für das Vorverfahren, CHF3'570.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 10./11. (Mitteilungen / Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1) "1.A._____ sei der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
2.Dispositiv-Ziff. 3-5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3.A._____ sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.A._____ seien seine Verteidigungskosten im Berufungsverfahren in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse zu ersetzen." b)Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Am 21. April 2023 (Postaufgabe) meldete der Beschuldigte A._____ fristge- recht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. April 2023 an (Urk. 22), welches ihm gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 11 ff. sowie Urk. 20). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 23 = Urk. 26) am 25. Juli 2023 (Urk. 25/2) liess der Beschuldigte dem Obergericht am 14. August 2023 (Poststempel) fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 28). 2.Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2023 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
(Urk. 32). Die Privatklägerin B._____ AG verzichtete mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2023 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 33). 3.Am 19. September 2023 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsver- handlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 34). 4.Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____. Es wa- ren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1 Die (modifizierte) Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Disp.- Ziff. 1), den Widerruf der Vorstrafe (Disp.-Ziff. 3) sowie die Strafzumessung (Disp.- Ziff. 4 und 5). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie die Ausfällung einer ange- messenen Busse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (Urk. 36 S. 2). 1.2 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 6 (Vernichtung der Spurensicherungen), Ziffer 7 (Ver- weisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg) sowie die Ziffern 8 und 9 (Kosten- dispositiv) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist (vgl. auch Prot. II S. 5). 1.3 Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.Formelles 2.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt 1.Im Berufungsverfahren verbleibt lediglich ein Anklagevorwurf gegen den Be- schuldigten zu beurteilen, deretwegen die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen hat. Konkret betrifft dies das Anbringen eines Plakats mit Klebstoff an einem heruntergelassenen Rollladen der B.-Filiale an der C.- strasse ... in Zürich am 1. Mai 2022 um ca. 11.30 Uhr. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, diese Sachbeschädigung im Schutze des 1. Mai-Demonstra- tionsumzuges und damit aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB begangen zu haben (vgl. Urk. 26 S. 9 ff.). 2.Der Beschuldigte hatte während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens jegliche Aussagen zu den Vorwürfen verweigert. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung räumte der Beschuldigte nun erstmals ein, den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Aufhängen des Plakats anzuerkennen (Urk. 39 S. 3). Die- ses Geständnis des Beschuldigten deckt sich ohne Weiteres mit den vorhandenen Beweismitteln, namentlich den sichergestellten Fingerabdrücken am Plakat (vgl. Urk. D1/5/1 S. 16-18). Es ist damit – auch unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 26 S. 10 f. – grundsätzlich erstellt, dass der
Beschuldigte das fragliche Plakat mit Klebstoff am heruntergelassenen Rollladen der Privatklägerin angebracht und dadurch vorsätzlich einen Sachschaden ver- ursacht hat, welcher nicht nur in der Verunreinigung des Rollladens, sondern auch in der Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit des Geschäftsgebäudes durch un- erwünschte politische Parolen ("Smash Turkish Fascism!") bestand (vgl. die Foto- grafien unter Urk. D1/4/1 S. 1 unten und S. 3 oben sowie Urk. D1/8/8 S. 4). 3.Die Verteidigung macht geltend, es sei weder nachgewiesen, dass durch das Anbringen des Plakats ein Sachschaden von mehr als Fr. 300.– entstanden sei, noch dass der Beschuldigte aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung ge- handelt habe. Vielmehr sei lediglich eine geringe Sachbeschädigung entstanden und habe sich der Vorsatz des Beschuldigten auch nur auf einen geringfügigen Schaden gerichtet. Der Beschuldigte sei deshalb lediglich einer geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 40 S. 2 ff.). 4.Was den entstandenen Sachschaden betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten rund ein Viertel des gesamten entstandenen Reini- gungsaufwandes für alle vier von Verunstaltungen betroffenen Rollläden der Privat- klägerin von insgesamt Fr. 4'311.– zuzurechnen sei, weshalb von einem Schaden von über Fr. 300.– auszugehen sei (Urk. 26 S. 12). In den Akten liegt, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, lediglich eine von der Privatklägerin 1 (B._____) erstellte Zusammenstellung der Kosten für die Reinigung vor, nicht jedoch eine solche von der von ihr engagierten Reinigungsfirma (Urk. D1/8/8). Die Vorinstanz hinterfragte diese Kostenzusammenstellung der Privatklägerin 1 nicht und ging vielmehr von deren Richtigkeit aus bzw. teilte die Kosten anschliessend durch vier. Dieser Berechnung der Vorinstanz kann so nicht gefolgt werden, denn das (fach- gerechte) Entfernen von Sprayereien oder festklebenden Stickern verursacht of- fensichtlich einen viel höheren Aufwand als das Entfernen des vom Beschuldigten einzig zu verantwortenden Papierplakats. Aus der polizeilichen Fotodokumentation ist denn auch – wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 40 S. 2) – ersicht- lich, dass das fragliche Plakat offenbar problemlos (ohne Papierrückstände zu hin- terlassen) heruntergerissen werden konnte, allenfalls beim Eintreffen der Polizei
sogar teilweise bereits von selbst heruntergefallen war (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Wenn der Beschuldigte davon ausging, dass die Entfernung des von ihm selber aufgehängten Plakats sowie allfälliger Klebstoffrückstände – wobei mangels ge- genteiliger Hinweise von wasserlöslichem Kleister (Urk. 40 S. 5) auszugehen ist – auf dem Rollladen nur einen geringfügigen Aufwand (< Fr. 300.–) verursachen würde, so ist dies nicht von der Hand zu weisen bzw. zu widerlegen. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht. In dubio pro reo ist somit davon auszugehen, dass sich die Tat des Beschuldigten lediglich auf einen geringfügigen Schaden im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB richtete. Der hierfür erforderliche Strafantrag der Privatklägerin liegt vor (vgl. Urk. 26 S. 5 f.). 5.Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Polizeirapport weiter als erstellt, dass sich der Beschuldigte unter den Demonstranten aufgehalten haben müsse, welche Sachbeschädigungen verübt hätten, der Beschuldigte mithin aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung gehandelt habe (Urk. 26 S. 12 und S. 16). Auch dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschul- digte die Sachbeschädigung aus dem Demonstrationszug heraus begangen habe, zu welchem Vorwurf der Beschuldigte die Aussagen auch zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte (Urk. 39 S. 2 f.), erweist sich angesichts der vorliegenden Beweislage als blosse, wenn auch nicht abwegige Spekulation. Im von der Vorinstanz herangezogenen Polizeirapport finden sich dazu keine Fest- stellungen von Polizeibeamten, sondern blosse Angaben vom Hörensagen eines "Senior Security Consultant" der Privatklägerin. Dieser gab an, "vom uns beauftrag- ten privaten Sicherheitsdienst" über Sachbeschädigungen an der Liegenschaft "informiert" worden zu sein. Diese müssten "aus dem Schutz des Umzugs erfolgt sein" (Urk. D1/1/1 S. 2 f.). Von wem die entsprechenden Erkenntnisse bzw. Wahr- nehmungen letztlich stammen, bleibt offen. Ebenso, welche konkreten Fest- stellungen – die überdies belegen würden, dass die fragliche Sachbeschädigung im Schutze des Umzugs begangen wurde – von den unbekannten potentiellen Zeugen überhaupt gemacht wurden. Mangels Beweisen kann daher mit der Vertei- digung (vgl. Urk. 40 S. 3 f.) nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte
habe aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB gehandelt. 6.Der Beschuldigte ist somit der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.Wer sich eines geringfügigen Vermögensdelikts schuldig macht, wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Die Busse beträgt höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist zudem eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.Der Beschuldigte klebte ein Plakat mit politischen Parolen an die Fassade einer Filiale der Privatklägerin, wodurch er diese verunstaltete und verunreinigte. Das Verschulden wiegt vergleichsweise eher leicht. 3.Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bis jetzt gar nichts bekannt, ausser dass er in der Stadt Zürich in einem Reiheneinfamilienhaus wohnt (vgl. Urk. D1/9/3 S. 2), was eher auf gehobene finanzielle Verhältnisse hindeutet, es könnte sich aber auch nur um eine Genossenschaftssiedlung handeln. Im Jahr 2020 versteuerte der Beschuldigte lediglich Fr. 5'800 Einkommen sowie Fr. 41'000 Vermögen (Urk. D1/10/3). Auch an der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte weiterhin jegliche Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 39 S. 1), weshalb sich keine Erkenntnisse aus seiner Befragung ergaben. 4.Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, wobei er in der Vergangenheit mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde (Urk. 27). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Sein anlässlich der Berufungsverhandlung gemachtes, nur rudimentäres Geständnis (vgl. vorstehend Ziff. III.2), kann nicht strafmindernd be-
rücksichtigt werden. Der Beschuldigte zeigte weder Reue noch Einsicht in sein Handeln. 5.In Anbetracht seines Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheits- strafe ist in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssatzes von Fr. 100.– pro Tag auf 5 Tage festzusetzen. 6.Ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2021 bedingt ausgefällten Geldstrafe kommt mangels Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB schliesslich nicht in Frage. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an seinen ursprünglichen Berufungsanträgen (Urk. 28), mit welchen der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch verlangte, obsiegt der Beschul- digte mit seiner Berufung nur teilweise. Er erreicht eine mildere rechtliche Qualifi- kation und damit einhergehend eine mildere Bestrafung. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.Der Beschuldigte verlangt gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Urk. 41). Unter Berücksichtigung seines lediglich teilweisen Obsiegens ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 12. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.(...) 2.Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Dossier 1, hinsichtlich Sprühen und Anbringen von Stickern) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (...) 6.Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2022 sichergestellten Spuren und deren Träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: Mikrospuren (A016'122'568); Falldossier (A016'128'840); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'240); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'251); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'262); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'273); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'295); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'319); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'331); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'342); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'353); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'364); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'375); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'397); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'411); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'422); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'433); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'444); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'466); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'477); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'488); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'502);
Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'535); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'557); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'568); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'579); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'580); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'604); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'615); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'626); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'637); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'648); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'659); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'660); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'671); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'682); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'693); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'706); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'717); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'728); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'739); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'740); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'751); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'762); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'773); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'784); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'795); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'808); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'900); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'922); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'955); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'966); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'988); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'184'999); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'016); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'038); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'049); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'185'050); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'382); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'393); DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'186'484);
Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'795); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'831); Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A016'215'886). 7.Die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF1'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF1'300.– Gebühr für das Vorverfahren, CHF3'570.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 10.(Mitteilungen) 11.(Rechtsmittel)." 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
6.Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Berufungs- verfahren zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin B._____ AG, z.Hd. D._____, (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 38. 8.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet