Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230384-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber Andres Beschluss vom 11. August 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Belästigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. April 2023 (GG220327)
Erwägungen: 1. Am 5. Mai 2023 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Das begründete Urteil wurde am 6. Juli 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 39/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 26. Juli 2023 un- benützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung ei- ner Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer offensichtlich verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. 4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 7. August 2023 für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 533.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 43). Der Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 533.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. April 2023 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 533.10 amtliche Verteidigung.
teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres