Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230370-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 6. September 2024 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. Mai 2023 (GG230024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 19) 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Von der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit wird abgesehen. 5.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.450.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
(Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf ein Rechtsmittel und erklärte, dass sie sich nicht weiter am Verfahren beteiligen werde (Urk. 37). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, was als Verzicht auf Erhebung einer An- schlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde auf den 16. April 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 10. April 2024 liess der Beschuldigte ein Verschiebungsgesuch stellen (Urk. 40), welches er mit Eingabe vom 12. April 2024 aufforderungsgemäss näher substanziierte (Urk. 44 + 45). In- folgedessen wurde dem Verschiebungsgesuch am 15. April 2024 stattgegeben (Urk. 44) und in der Folge erneut zur Berufungsverhandlung auf den 6. September 2024 vorgeladen (Urk. 48). 3.Zur neu anberaumten Berufungsverhandlung vom 6. September 2024 ist der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3). Gleichentags wurde das Urteil beraten und dem Beschuldigten anschliessend mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 15 f.). II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf den Strafpunkt beschränkt und ver- langt das Absehen von einer Bestrafung, indem er – ohne Fokus auf eine allfällige Rechtfertigung der Tat – zwei Strafbefreiungsgründe geltend macht (vgl. Urk. 34 S. 2; Urk. 49 S. 1 ff.), wobei die Vollzugsform diesfalls als mitangefochten zu gelten hat. Demzufolge bleibt der Entscheid der Vorinstanz in den übrigen Punkten unbe- anstandet und es ist daher mit Beschluss vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2023 hinsichtlich der Disposi- tivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Absehen von Bewährungshilfe) sowie 5 und 6 (Kos- tenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich der Dispositivziffern 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) ist das erstinstanzliche Verdikt dagegen in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
III. Strafe 1.Der Beschuldigte lässt bezüglich des Strafpunktes mit der Berufung – wie be- reits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 2 ff.) – geltend machen, es sei infolge des Vor- liegens von Strafbefreiungsgründen von einer Bestrafung für die anerkannte Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB abzusehen (Urk. 34 S. 2 ff; Urk. 49 S. 1 ff.). 2. 2.1. Die Verteidigung ruft in diesem Zusammenhang zunächst die Bestimmung von Art. 177 Abs. 2 StGB an, welche sich direkt auf den Straftatbestand der Be- schimpfung bezieht und den Täter straffrei ausgehen lässt, sofern dieser vom Be- schimpften zuvor zur Tat provoziert worden ist. Die herrschende Lehrmeinung sieht das erforderliche ungebührliche Verhalten des Beschimpften insbesondere dann als gegeben an, wenn dieses den Täter in objektiv nachvollziehbarer Weise in einen erregten Gemütszustand versetzte und dieser die Provokation in diesem Zustand unmittelbar beantwortete (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 415; TRECH- SEL/LEHMKUHL, PK StGB, 4. Aufl., N 7 zu Art. 177 StGB). Es bedarf somit aus der Sicht des Täters einer besonderen Ausnahmesituation, in welcher sich auch eine verständige Drittperson zu einer spontanen Reaktion hätte hinreissen lassen kön- nen. Latente Spannungen genügen demgegenüber nicht (vgl. RIKLIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 21 zu Art. 177 StGB). 2.2. Betrachtet man vor diesen rechtlichen Prämissen den vorliegenden Fall, so hat aufgrund der Akten als erstellt zu gelten, dass die von den Nachbarn der Part- nerin des Beschuldigten zum Tatort gerufene Polizistin infolge der eskalierten Si- tuation laut wurde und den Beschuldigten bestimmt in seine Schranken wies, da dieser angesichts des Streites mit seiner Partnerin in einem emotional sehr aufge- wühlten Zustand war, welcher sich durch das Erscheinen der Polizei kaum beruhigt haben dürfte. Auch wenn der Polizistin angesichts der emotionalen Situation kein besonderes Fingerspitzengefühl im Rahmen der Streitbeilegung zu attestieren ist, blieb ihr Verhalten aber jederzeit korrekt und erreichte zu keinem Zeitpunkt das Stadium einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB, welche den Beschul-
digten allenfalls zur geäusserten groben Beleidigung der Privatklägerin hätte ver- anlassen dürfen, wobei die Beleidigung aber inhaltlich in keinerlei Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit der Beamtin stand und ihre Rechtfertigung deshalb bereits insofern fraglich erschiene. Konsultiert man die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. dazu RIKLIN, BSK StGB I, N 23 zu Art. 177 StGB), so bedürfte es für die Annahme einer rechtlich relevanten Provokation vielmehr einer bedeutend gröberen Vorgehensweise der Polizistin als eines blossen Laut- bzw. Wütendwerdens. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an eigene Beleidigun- gen oder Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten, welche unter Umständen seinerseits im Sinne einer Selbstjustiz im Bagatellbereich (vgl. TRECHSEL/LEHM- KUHL, PK StGB, N 7 zu Art. 177 StGB; RIKLIN, BSK StGB I, N 21 zu Art. 177 StGB) straffrei mit einer Beschimpfung quittiert werden könnten. Demgegenüber wurde eine Provokation zum Nachteil der angehaltenen Person im Rahmen einer legalen polizeilichen Sicherheitskontrolle in der Praxis ausdrücklich verneint (vgl. BGE 142 IV 132, E. 2.2.). Wenn die Verteidigung mithin in diesem Zusammenhang von feh- lender Distanz der Polizistin bzw. einem respektlosen und ungebührlichen Verhal- ten spricht (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 49 S. 1 f.), so vermag sie vor dem dargelegten Hintergrund eine rechtlich relevante Provokation nicht hinreichend zu begründen. 2.3. Von der irrtümlichen Annahme eines ungebührlichen Verhaltens der Polizistin ist im vorliegenden Fall im Übrigen ebenfalls nicht auszugehen, war der Beschul- digte im massgebenden Zeitpunkt doch unmittelbar vor Ort und konnte sich betref- fend die Angemessenheit des Verhaltens der Beamtin selber ein gutes Bild ma- chen. Der Umstand, dass er ob des bestimmten Auftretens der Ordnungshüterin aufgrund seiner vorbestehenden psychischen Labilität schlicht überreagiert hat, muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein und lässt unter keinen Um- ständen den Schluss zu, dass Erstere die wesentliche Ursache für die inkriminierte Beleidigung gesetzt hat. 2.4. Von einer Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB, welche als Straf- befreiungsgrund gelten könnte, kann nach dem Gesagten mithin nicht ausgegan- gen werden.
Frage, ob der Beschuldigte im streitgegenständlichen Verfahren alle ihm zumutba- ren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht gegen- über der Privatklägerin auszugleichen. Welches Mass an Anstrengung dabei erfor- derlich erscheint und für den Täter zumutbar ist, entscheiden die Behörden im Rah- men ihres weiten Ermessens (TRECHSEL/KELLER, PK StGB, N 3 zu Art. 53 StGB). Der blosse Wille, Wiedergutmachung zu leisten, reicht für die Anwendung von Art. 53 StGB nicht aus. Erforderlich sind ausserordentliche aktive Bemühungen mit dem Ziel der Aussöhnung und der Rechtsfriedensstiftung (RIKLIN, BSK StGB, N 18 zu Art. 53 StGB; vgl. auch JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, S. 68, wo die Wiedergutmachung in diesem Zusammenhang als qualifizierte Form der auf- richtigen Reue bezeichnet wird). 3.4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben im vorliegenden Zusammen- hang anlässlich der von der Staatsanwaltschaft geleiteten Vergleichsverhandlung vom 10. Mai 2023 eine Vereinbarung geschlossen, welche beinhaltete, dass der Beschuldigte bis Ende Juni 2022 eine Spende von Fr. 100.– zu Gunsten der Kin- derkrebshilfe leistet, worauf die Privatklägerin ihren Strafantrag wegen Beschimp- fung zurückzieht (vgl. Urk. 4/1). Diese Modalitäten sind infolge der entsprechenden Protokollierung des zuständigen Staatsanwaltes bewiesen, zumal der Beschuldigte nicht geltend macht, dieser habe in seiner Aktennotiz das Vereinbarte falsch wie- dergegeben. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Vorliegen der Ver- einbarung nicht sofort einstellte, sondern einstweilen (formlos) sistierte, ist nicht zu beanstanden, bestanden in casu doch keinerlei Garantien, dass der psychisch und finanziell angeschlagene Beschuldigte die zugesicherte Spende auch tatsächlich leisten wird. Der Umstand, dass die besagte Einigung den Streitparteien nicht auch noch persönlich zur Unterschrift vorgelegt wurde, lässt indessen ein mögliches Missver- ständnis betreffend das Datum der vereinbarten Zahlung nicht von Vornherein als abwegig erscheinen. Es ist deshalb zum weiteren Beweis der Modalitäten auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. November 2022 zu rekurrieren, in welcher der Beschuldigte zwar glaubhaft angab, von einer Zah- lungsfrist bis Ende Juli 2022 ausgegangen zu sein, jedoch nicht in Abrede stellte,
dass ihm die Zahlungsfrist per Ende Juni 2022 vom fallführenden Staatsanwalt auch noch auf einem Ausdruck betreffend die Spendeninformation notiert wurde, sondern geltend machte, er habe diesen Ausdruck in der Folge verlegt, wobei – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 24 S. 4) – nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte durch eine suggestive Fragestellung zu dieser Angabe verleitet worden ist (vgl. Urk. 10 S. 4). Für die Folgezeit ist unbestritten, dass der Beschul- digte die vereinbarte Spende dann weder Ende Juni 2022 noch Ende Juli 2022 bezahlte, sondern die entsprechende Geldzahlung erst einen Tag vor der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung leistete (vgl. Urk. 25). 3.5. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Geldzahlung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum von Juni bis Juli 2022 psychisch stark angeschlagen war, rund drei Wochen in einer psychiatrischen Klinik ver- brachte (vgl. Urk. 12/10) und sich aufgrund dessen – noch mehr als sonst – mit der Besorgung seiner Angelegenheiten überfordert sah. Vor diesem Hintergrund sind denn auch seine Einwände zu beurteilen, wonach er die Überweisungsmodalitäten nicht gekannt habe (vgl. Urk. 10 S. 4; Prot. I S. 15), welche bei einer psychisch gesunden Person ohne Weiteres unbehelflich wären, sind doch Überweisungsmo- dalitäten bei entsprechenden Anstrengungen relativ leicht zu eruieren, indem man sich telefonisch nach diesen erkundigen kann. Seine psychische Verfassung vor Augen lässt sich denn auch sein weiteres Vorbringen, wonach er die Wiedergut- machung unverschuldet nicht zeitgerecht geleistet habe, nicht gänzlich von der Hand weisen, zumal er im Sommer 2022 auch nicht vollends auf die nötige Unter- stützung seines Helfernetzwerkes – der Beschuldigte ist seit 2019 verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, vgl. Urk. 52/5-6; Prot. II S. 9) und war ab dem 22. Juli 2022 anwaltlich vertreten (Urk. 9 + 12/1) – zählen konnte. Namentlich fällt ins Gewicht, dass die Beiständin, welche über die ange- dachte Zahlung in Kenntnis gesetzt war (Urk. 10 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 50), was im Übrigen wiederum ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen sei- ner Möglichkeiten um die Zahlung an die Kinderkrebshilfe bemüht schien, die Sa- che nicht weiter an die Hand nahm. Hinzu kommt, dass die Verteidigung mit dem fallführenden Staatsanwalt am 22. Juli 2022 vereinbarte, die Spende nach ihrer Ferienrückkehr am 19. August 2022 auszulösen, wobei sie vom Staatsanwalt noch
während ihren Ferien angewiesen wurde, mit der Zahlung zuzuwarten. Als die Pri- vatklägerin dann kurz darauf mitteilte, am Strafantrag festzuhalten, erachtete die Staatsanwaltschaft die Spende postwendend als hinfällig (vgl. Urk. 49 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 9 + 12/2-3), was dem Beschuldigten bei gegebener Sachlage indes nicht zum Nachteil gereichen darf. Dem Beschuldigten ist sodann entsprechend seiner Depositionen zu glauben, dass ihm seine Entgleisung leid tut (vgl. Urk. 3 S. 2; Prot. II S. 13 f.). Wenn er dann letztlich doch noch die für ihn namhafte Zahlung von Fr. 100.– an die Kinderkrebshilfe leistete, so signalisierte er der Privatklägerin – wenn auch spät – mindestens sinngemäss, dass er das Unrecht seiner Tat einge- sehen hat. In einer Gesamtschau und namentlich unter Berücksichtigung der da- maligen psychischen Verfassung des Beschuldigten ist deshalb festzustellen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen und seinen Willen zur Kom- pensation des Unrechts im Endeffekt ausreichend dargetan hat. 3.6. Es liegt aufgrund all dieser Erwägungen im streitgegenständlichen Fall mithin eine rechtsgenügliche Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB vor. 4.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten zu konstatieren, dass in casu zwar von keiner Provokation der Privatklägerin im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB aus- zugehen ist, jedoch eine Konstellation im Sinne von Art. 53 StGB vorliegt, welche eine Strafbefreiung des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Folgerichtig ist von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das
Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.Der Beschuldigte vermag sich vor dem Berufungsgericht mit seinem Antrag auf Strafbefreiung durchzusetzen und obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat. 3.Ferner ist dem Beschuldigten antrags- und ausgangsgemäss eine Prozes- sentschädigung für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'425.40 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 51). Das geforderte Honorar steht grund- sätzlich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als gerade noch angemessen. Dem Beschuldigten ist deshalb eine Prozes- sentschädigung von gerundet Fr. 5'500.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung (Einzelgericht), vom 11. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Absehen von Bewährungshilfe) sowie 5 und 6 (Kostenfol- gen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Von einer Bestrafung des Beschuldigten A._____ wird abgesehen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4.Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____ (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 33. 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer