Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230345-O/Ucwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann
Urteil vom 25. November 2025
in Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. März 2023 (GG220166)
Anklage: (Urk. D1/19/13) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 24 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'520.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewie- sen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) der Vertretung des Privatklägers A.: (Urk. 180) 1. Der Beschuldigte B. sei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2020 zu zahlen. 3. Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von einstweilen CHF 56'988.– zu zahlen, unter Nachklagevorbehalt. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger A._____ aus dem Er- eignis vom 2. Juli 2020 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. 5. Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Prozessent- schädigung für die anwaltlichen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. MwSt.) zu zahlen. 6. Unter Kosten- und weiteren Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten B.. b) der Verteidigung des Beschuldigten B.: (Urk. 157; 216) 1. Die Berufung (SB230345) sei inkl. der Zivilansprüche vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme von Disp.-Ziff. 4 zu bestätigen. Es sei dem Beschul- digten in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 des Urteils GG20166 vom 22.3.23 eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 7'044.56 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien mit Ausnahme der Kosten für das Verfahren betreffend die Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten mit Ausnahme der Entschädi- gung betreffend die Anschlussberufung eine angemessene Entschädigung (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu entrichten.
Eingabe vom 28. August 2024 wurde wegen ungebührlicher Äusserungen gegen- über dem Verteidiger des Beschuldigten B., RA Y., aus dem Recht gewiesen (Urk. 113). Nachdem die Ladung für die Berufungsverhandlung infolge mehrfacher Verschiebungsgesuche des Privatklägers A._____ wiederholt abge- nommen werden musste, wurde mit Beschluss vom 6. November 2024 das schrift- liche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 132). 1.4. Jeweils innert erstreckter Frist ging die begründete Anschlussberufung des Beschuldigten B._____ (Urk. 157) und die Berufungsbegründung des Privatklägers A._____ ein (Urk. 180, 181, 183, 186, 190, 192, 193, 194). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde dem Beschuldigte B._____ und der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 199). Die Berufungsantwort des Beschuldigten B._____ ging am 21. Juli 2024 ein (Urk. 216). Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2025 wurde dem Privatkläger A._____ sowie der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 222). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 224). Innert er- streckter Frist gingen die Stellungnahme des Privatklägers A._____ am 26. Sep- tember 2025 sowie eine Ergänzung am 29. September 2025 ein (Urk. 226, 229, 230). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Privatklägers A._____ richtet sich – mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 – gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Er beantragt eine Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB beantragt. Zudem verlangt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2020 und die Verpflichtung des Beschuldigten B._____ zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 56'988.– (unter Nachklagevorbehalt) sowie die Feststel- lung, dass der Beschuldigte B._____ ihm dem Grundsatz nach schadenersatz-
pflichtig sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschul- digten (Urk. 66 S. 1 f.; 180). Der Beschuldigte B._____ erklärte seinerseits Anschlussberufung gegen Dispositivziffer 4 (Urk. 73 S. 2; 216). 2.2. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid einzig in Bezug auf Dispositivziffer 5 unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies ist mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. 3. Begründungsdichte Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Die dem Beschuldigten B._____ zur Last gelegten Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. D1/19/13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu den Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.). 2. Aussagen des Beschuldigten B._____ 2.1. Der Beschuldigte B._____ leitete seine Aussagen mit der Bemerkung ein, er habe den Privatkläger A._____ nicht vor dessen Haustüre aufgesucht, sondern eigentlich erwartet, dass sich dieser bei ihm melde. Gleichwohl sei er schliesslich zu ihm gegangen, habe geklingelt und ihn gebeten, herunterzukommen, um ihn
über den Vorfall vom Vortag zu informieren. Nachdem er die Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und dem Privatkläger A._____ angesprochen habe, sei er aggressiv geworden, habe Boxbewegungen in seine Richtung gemacht, sei auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn zu schlagen. Daraufhin habe er den Privat- kläger A._____ am Kragen gepackt, woraufhin dieser ihn ebenfalls am Kragen gefasst habe. Es sei zu einem Gerangel gekommen, in dessen Verlauf beide zu Boden gestürzt seien und sich weiterhin gegenseitig festgehalten hätten. Es habe sich lediglich um ein Gerangel gehandelt – mehr nicht. Ein Nachbar – der Zeuge C._____ – sei dazwischengegangen und habe die beiden getrennt, woraufhin er sich entfernt habe (Urk. D1/4/1 F/A 6 f.). 2.2. Auf Nachfrage änderte der Beschuldigte B._____ seine Darstellung insofern, als er nicht mehr von Boxbewegungen, sondern von einem Faustschlag des Privat- klägers A._____ sprach, dem er habe ausweichen können (Urk. D1/4/1 F/A 14 f.). A._____ präzisierte er, der Privatkläger A._____ habe die Fäuste vor dem Körper gehalten und einen Schlag in Richtung seines Gesichts ausgeführt (Urk. D1/4/1 F/A 15). Zum Sturzgeschehen erklärte er, beide seien seitlich zu Boden gefallen (Urk. D1/4/1 F/A 21). Er betonte, es sei ausgeschlossen, dass sich der Privatkläger A._____ dabei den Kopf angeschlagen habe, da er sich in diesem Fall ebenfalls den Kopf hätte stossen müssen (Urk. D1/4/1 F/A 23). Insgesamt habe es sich um eine gegenseitige Rangelei gehandelt, bei der er sich lediglich verteidigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 15, 17). 2.3. Hinsichtlich des Grundes seines Besuchs beim Privatkläger A._____ machte der Beschuldigte B._____ unterschiedliche Angaben: Zunächst erklärte er, er habe lediglich Näheres zum Vorfall am Vortag – der Auseinandersetzung der Kinder auf dem Spielplatz – erfahren wollen (Urk. D1/4/1 F/A 6). Später führte er aus, er habe nur bestätigt haben wollen, dass der Privatkläger A._____ seinem Sohn gegenüber tätlich geworden sei und diesen bedroht habe, um anschliessend rechtlichen Beistand einzuholen (Urk. D1/4/1 F/A 31). Er bestritt, den Privatkläger A._____ bedroht oder beschimpft zu haben, insbesondere in russischer Sprache. Er spreche kein Russisch (Urk. D1/4/2 F/A 5, 8–12). In einer späteren Einvernahme erklärte
er, er arbeite in einem internationalen Unternehmen und könne auf Russisch höchs- tens einfache Floskeln wie "Hallo, wie geht's?" und "Danke" sagen (Urk. D1/4/3 F/A 10). 2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in der Konfrontationsein- vernahme bestätigte der Beschuldigte B., den Privatkläger A. aufge- sucht zu haben. Dieser habe auf die Frage nach dem Kindervorfall die Fäuste er- hoben und auf ihn einschlagen wollen, was zu einem Gerangel geführt habe, bei dem beide zu Boden gefallen seien. Er habe den Privatkläger A._____ weder be- schimpft noch bedroht und nichts von einem Bewusstseinsverlust beim Privatkläger A._____ bemerkt. Er habe einen Schlag abgewehrt, worauf beide ins Straucheln geraten und gefallen seien. Zwar bestritt er, den Privatkläger A._____ geschlagen oder festgehalten zu haben, bestätigte jedoch erneut, dass sie seitlich gestürzt seien und sich der Privatkläger A._____ dabei bestimmt nicht den Kopf angeschla- gen habe (Urk. D1/4/3 F/A 10–15, 17–23, 25-28, 30; D1/5/1 S. 6 ff.). 2.5. Ergänzend führte der Beschuldigte B._____ in der Konfrontationseinver- nahme aus, der Privatkläger A._____ sei mit einem Satz und ausgestreckter Faust auf ihn losgegangen, was er habe er abwehren können. Zum genauen Ablauf des Gerangels erklärte er, der Privatkläger A._____ habe ihn vorne am T-Shirt gepackt, während auch er diesen gegriffen habe. In dieser Dynamik sei es zu einem Hin und Her gekommen, begleitet von einem Straucheln, bis beide zu Boden gefallen seien. Er verneinte erneut, geschlagen worden zu sein und gab an, den Schlag abgewehrt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 8). 2.6. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten B._____ fallen mehrere Inkongruenzen sowie eine Detailarmut im Kernbereich auf. Zwar bestätigte er durchgehend, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Unklar und widersprüchlich blieb jedoch, ob und weshalb er den Privatkläger A._____ aktiv aufsuchte, was er teils bejahte und teils verneinte, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu liefern. Dabei handelt es sich weder um eine blosse Nuance noch um eine offensichtliche Missverständlichkeit. Auch seine Angaben zum Beginn der Auseinandersetzung variierten. Auffällig ist sodann die pauschale Beschreibung des Kerngeschehens als "Gerangel", ohne nähere Konkretisierung,
obwohl nach seinen eigenen Angaben eine hohe Dynamik vorgelegen habe (Urk. D1/4/3 F/A 10). 2.7. Konstant blieb demgegenüber, dass der Beschuldigte B._____ nie geltend machte, vom Privatkläger A._____ tatsächlich mit einem Schlag getroffen worden zu sein. Vielmehr räumte er ein, nach einem misslungenen Schlag des Privatklä- gers A._____ als Erster körperlich eingegriffen zu haben, indem er diesen am Kra- gen packte. Weshalb er in dieser Situation nicht zurückwich, sondern selbst tätlich wurde, vermochte er nicht zu erklären. Seine Behauptung, er habe den Privatkläger A._____ weder geschlagen noch festgehalten oder "sonst etwas" getan, steht zu- dem in offenem Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen (Urk. D1/4/1 F/A 7; D1/4/3 F/A 15). Ebenfalls nicht mit seinen Schilderungen vereinbar ist die Darstel- lung, die Dynamik der Auseinandersetzung sei ausschliesslich vom Privatkläger A._____ ausgegangen. Schliesslich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte B._____ trotz der behaupteten Dynamik und der geringen Detailtiefe seiner Aussagen mit Bestimmtheit ausschliessen will, der Privatkläger A._____ habe sich den Kopf angeschlagen (Urk. 4/3 F/A 26). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in wesentlichen Punkten als wenig überzeu- gend, detailarm und nur eingeschränkt glaubhaft. 3. Aussagen des Privatklägers A._____ 3.1. In seiner ersten Befragung gegenüber der Polizei gab der Privatkläger A._____ an, der Beschuldigte B._____ habe ihn an seinem Wohnort aufgesucht und sei an der Türe sogleich verbal aggressiv aufgetreten. Der Beschuldigte B._____ habe gebrüllt, er solle gegenüber seinem Sohn nicht handgreiflich werden. Dies habe er bestritten und entgegnet, der Sohn des Beschuldigten B._____ habe seine Tochter am Kopf verletzt. Sodann habe der Beschuldigte B._____ am Schluss etwas in unverständlicher Sprache gesagt und ihm "Suka blyat" zugerufen, was Schimpfwörter in russischer Sprache seien. Weiter habe der Beschuldigte B._____ gefragt, ob er wolle, dass er ihm "eine reinschlage", sei mit lautem Schrei auf ihn zugesprungen und habe ihm zwei Faustschläge auf die Brust versetzt, wo- bei er ihn im Schulterbereich am T-Shirt gepackt habe. Er habe sich nicht wehren können; in der Folge sei er am Hals gepackt, während rund 10 bis 20 Sekunden
gewürgt und anschliessend zu Boden geworfen worden (Urk. D1/3/1 F/A 4 f.,14). Dabei habe er kurz das Bewusstsein verloren. Am Boden habe der Beschuldigte B._____ mit dem Unterarm seinen Hals, Kopf und Brust nach unten gedrückt und ihn aufgefordert, etwas zu sagen, was er jedoch nicht getan habe. Dabei habe ihn der Beschuldigte B._____ unter anderem mit den Worten "Ubiu, suka blyat" als Schlampe und Nutte beschimpft und mit dem Tod bedroht. Schliesslich sei der Nachbar C._____ hinzugekommen und habe den Beschuldigten B._____ aufgefor- dert, von ihm abzulassen; daraufhin seien sie getrennt worden (Urk. D1/3/1 F/A 6). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in der Konfrontationsein- vernahme bestätigte der Privatkläger A._____ seine Schilderungen weitgehend (Urk. D1/3/2; D1/5/1). In Bezug auf den Beginn der Auseinandersetzung stimmen seine Aussagen grösstenteils überein, allerdings finden sich in einzelnen Punkten erhebliche Unstimmigkeiten: So gab er in der polizeilichen Einvernahme an, er sei ständig "rundherum gepusht" und schliesslich zu Boden geworfen worden (Urk. D1/3/1 F/A 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt er demge- genüber aus, er sei nach hinten geschoben und sodann heruntergezogen worden (Urk. D1/3/2 F/A 22). In der Konfrontationseinvernahme schilderte er schliesslich, er sei mit beiden Händen gehalten und im Halbkreis herumgeschoben worden (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch die Beschreibung des Würgens präzisierte er dahin gehend, der Beschuldigte B._____ habe die linke Hand an seinen Hals gelegt und vorne mit dem Daumen sowie hinten mit den übrigen Fingern gedrückt (Urk. D1/5/1 S. 4). Die Situation am Boden beschrieb er zunächst so, der Beschuldigte B._____ habe mit Ellbogen oder Unterarm seinen Kopf, Hals und Brust zu Boden gedrückt und mit dem anderen Arm zu Schlagbewegungen ausgeholt, ihn jedoch nicht geschlagen (Urk. D1/3/1 F/A 6). Später führte er aus, der Beschuldigte B._____ habe mit dessen linken Hand seinen rechten Arm gehalten (Urk. D1/3/2 F/A 22). 3.3. Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers A._____ fällt auf, dass sich zentrale Elemente seiner Schilderung im Verlauf der Einvernahmen erheblich verändern bzw. in wesentliche Punkten unterschiedlich dargestellt werden. Dies betrifft namentlich die Art und Weise, wie es zum Bodenkontakt gekommen sein soll sowie die konkrete Ausgestaltung der behaupteten Einwirkung am Hals und am
Boden. Zwar lassen sich einzelne Abweichungen als nachträgliche Präzisierungen erklären; die festgestellten Unterschiede gehen jedoch teilweise über blosse Nuan- cen hinaus und erschweren eine zuverlässige Rekonstruktion des Kerngesche- hens. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers A._____ daher als nur eingeschränkt konsistent; es bestehen insbesondere im Kernbereich gewich- tige Zweifel daran, dass sich die Ereignisse in allen wesentlichen Punkten so zuge- tragen haben, wie er sie schildert. 4. Aussagen des Zeugen C._____ 4.1. Der Zeuge C., der die beiden Beteiligten voneinander getrennt hatte, gab an, er habe nach einem lauten Streit beobachtet, wie sich zwischen dem Privat- kläger A. und dem Beschuldigten B._____ ein Gerangel entwickelt habe. Der Privatkläger A._____ sei dabei nach hinten zu Boden gefallen, während der Be- schuldigte B._____ weiterhin Körperkontakt zu ihm gehabt habe. Er selbst habe daraufhin die Handgelenke der Beteiligten ergriffen, zuerst den Beschuldigten B._____ weggeschickt und anschliessend dem Privatkläger A._____ geholfen, auf- zustehen (Urk. D1/6/1 F/A 14). Die Auseinandersetzung habe aus Gezerre, gegen- seitigem Schubsen und Greifen bestanden; Schläge habe er keine beobachtet (Urk. D1/6/1 F/A 15). Der Privatkläger A._____ sei allein zu Boden gefallen, wäh- rend der Beschuldigte B._____ ihn weiterhin festgehalten habe (Urk. D1/6/1 F/A 14, 19-22). 4.2. Bei der Würdigung dieser Schilderung fällt auf, dass gemäss den Angaben des Zeugen C._____ einzig der Privatkläger A._____ zu Boden gefallen sein soll, während der Beschuldigte B._____ stehen geblieben sei und dennoch fortdauern- den engen Körperkontakt aufrechterhalten hätte. Diese Darstellung, wonach im Zuge eines gegenseitigen Gerangels lediglich einer der Beteiligten stürzt, der an- dere jedoch stehen bleibt und zugleich festhält, erscheint wenig plausibel und le- bensfremd. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der Zeuge C._____ die beiden hätte auseinanderreisen müssen, wenn sie nicht zumindest teilweise übereinander gelegen hätten. Demgegenüber wirkt seine erste, unmittelbar nach dem Vorfall ge- machte Schilderung gegenüber der Polizei, wonach der Privatkläger A._____ zu-
erst gefallen sei und der Beschuldigte B._____ "per Zufall" oben gelandet sei, deut- lich realistischer (Urk. D1/1/1 S. 4). Wobei sich die Frage aufdrängt, warum der Zeuge C._____ diesen Umstand als "Zufall" wertet, ist dies doch eine übliche Folge eines Gerangels, bei dem einer der Beteiligten zu Boden geht. Seine spätere Er- klärung, mit der Formulierung "oben landete" habe er lediglich ausdrücken wollen, dass der Beschuldigte B._____ nicht gefallen sei (Urk. D1/6/1 F/A 25), vermag nicht zu überzeugen. Sie wirkt vielmehr wie ein unbeholfener Versuch, einen nicht auflösbaren Widerspruch zu relativieren, und weckt Zweifel an der Äquidistanz des Zeugen C._____ gegenüber den beiden Beteiligten. Hingegen erscheint seine frühere Darstellung, wonach der Beschuldigte B._____ nach dem Sturz die Arme des Privatklägers A._____ festgehalten habe, stimmiger und mit dem übrigen Ge- schehensablauf vereinbar. Dies steht im Gegensatz zu seiner späteren Aussage, wonach nach dem Sturz des Privatklägers A._____ "nicht mehr viel passiert" sei (Urk. D1/6/1 F/A 28). 4.3. Weiter erklärte der Zeuge C., der Privatkläger A. habe während der Auseinandersetzung ständig auf Russisch geflucht und wiederholt "blyat" ge- sagt. Er habe wahrgenommen, dass der Beschuldigte B._____ die Arme des Pri- vatklägers A._____ gehalten habe, als sie am Boden lagen, und mehrmals gefragt habe: "Was blyat?" (Urk. D1/1/1 S. 4). In seiner späteren Zeugenbefragung relati- vierte der Zeuge C._____ diese Angabe jedoch und erklärte, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob etwas gesagt worden sei; wahrscheinlich schon, aber si- cher wisse er es nicht (Urk. D1/6/1 F/A 29). Nachdem ihm seine frühere Aussage aus der polizeilichen Befragung vorgehalten worden war, gab er an, sich wieder zu erinnern. Dies sei jedoch erst geschehen, nachdem er dem Privatkläger A._____ aufgeholfen habe. Weiter führte der Zeuge C._____ aus, der Beschuldigte B._____ habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits etwa zehn Meter entfernt befunden, während der Privatkläger A._____ ihm nachgeschrien und habe nachlaufen wollen; er selbst habe ihn daran gehindert (Urk. D1/6/1 F/A 30–32). 4.4. Diese späteren Aussagen stehen in deutlichem Widerspruch zu denjenigen aus der ersten Einvernahme, wobei Letztere lebensnaher und nachvollziehbarer erscheinen. Insbesondere wirkt die geschilderte Reaktion des Beschuldigten
B._____ in Form der Nachfrage "Was blyat?" plausibel, während es wenig wahr- scheinlich erscheint, dass der Privatkläger A._____ erst zu fluchen begonnen ha- ben soll, als sich der Beschuldigte B._____ bereits rund zehn Meter entfernt hatte. Auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten B._____ wegge- schickt habe und anschliessend beim am Boden liegenden Privatkläger A._____ verblieben sei, deutet darauf hin, dass der Privatkläger A._____ in dieser Phase eine aktivere Rolle in der Auseinandersetzung einnahm. 4.5. Auch hinsichtlich des Gesprochenen äusserte sich der Zeuge C., wie bereits teilweise ausgeführt, nicht konsistent. Zunächst gab er an, es sei zwar gesprochen worden, er könne sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern (Urk. D1/6/1 F/A 29). Nachdem ihm jedoch seine im Polizeirapport festge- haltene Aussage vorgehalten worden war, wonach der Privatkläger A. stän- dig auf Russisch geflucht habe (Urk. D1/6/1 F/A 30), führte er aus, er sei sich si- cher, keine Drohungen wahrgenommen zu haben (Urk. D1/6/1 F/A 37–39). Insge- samt weisen die Aussagen des Zeugen C._____ erhebliche innere Widersprüche auf und erweisen sich aufgrund der festgestellten Differenzen als wenig zuverläs- sig. 5. Aussagen der Zeugin D._____ 5.1. Schliesslich wurde auch die Ehefrau des Privatklägers A._____ als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte einen anfänglichen Wortwechsel, den sie über die Gegensprechanlage gehört habe (Urk. D1/7/1 F/A 20). Auf dem Bildschirm habe sie beobachten können, wie der Beschuldigte B._____ mit gestrecktem Arm auf den Privatkläger A._____ zugesprungen sei. Daraufhin seien die beiden für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verschwunden. Als sie wieder im Bild erschie- nen, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte B._____ den Privatkläger A._____ festgehalten, nach hinten geschoben und ihn dabei zu Boden geworfen habe. Am Boden habe der Beschuldigte B._____ sodann mit Ellbogen und Arm gegen den Brust- und Halsbereich des Privatklägers A._____ nach unten gedrückt. In der Folge sei ein dritter Mann – der Zeuge C._____ – hinzugekommen und habe ver- sucht, den Beschuldigten B._____ wegzuzerren (Urk. D1/7/1 F/A 20). Diese Anga-
ben sind in sich widerspruchsfrei und frei von Brüchen. Sie sind zurückhaltend for- muliert und belasten den Beschuldigten B._____ nicht in besonderem Masse. So bestätigte die Zeugin D._____ ausdrücklich, dass der Privatkläger A._____ nicht geschlagen worden sei (Urk. D1/7/1 F/A 33). 5.2. Auffällig ist sodann, dass die Zeugin D._____ trotz ihrer Angabe, das Gesche- hen genau beobachtet zu haben, das vom Privatkläger A._____ behauptete Wür- gen nicht zu schildern vermochte. Sie gab nur an, der Beschuldigte B._____ habe diesen mit seinem Ellenbogen gegen den Hals- und Brustbereich gedrückt (Urk. D1/7/1 F/A 40). Damit deckt sich ihre Aussage – mit Ausnahme dieses Drü- ckens – im Wesentlichen mit jener des Beschuldigten B.. Dies gilt auch hin- sichtlich der gesprochenen Worte. So berichtete sie von einer Art Dialog, bei dem jeweils eine Person gesprochen habe und daraufhin die andere Person geantwortet habe. Von einem Wortwechsel – namentlich von den eingeklagten Drohungen und Beschimpfungen – zu einem Zeitpunkt, als sich die beiden bereits am Boden be- fanden, berichtete sie hingegen nicht (Urk. D1/7/1 F/A 20). Auch insoweit findet die Sachverhaltsschilderung des Privatklägers A. keine Stütze; vielmehr deckt sich die Aussage der Zeugin D._____ mit jener vom Beschuldigten B.. 6. Gesamtwürdigung der Beweise 6.1. Werden die Aussagen der Beteiligten und der Zeugen miteinander verglichen, ergibt sich kein klares und konsistentes Gesamtbild. In den wesentlichen Punkten bestehen erhebliche, nicht auflösbare Unklarheiten und Widersprüche, namentlich hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte B. den Privatkläger A._____ tät- lich angegriffen hat oder ob es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte, bei der sich der Beschuldigte B._____ lediglich verteidigte. 6.2. Wenig plausibel erscheint insbesondere die Darstellung des Privatklägers A., wonach der Beschuldigte B. ihn auf Russisch beschimpft und be- droht haben soll. Beide Beteiligten sind aus ... [europäisches Land] zugezogen und sprechen Deutsch (Prot. I S. 18; Urk. D1/3/2 F/A 53). Der Beschuldigte B._____ gab zudem wiederholt an, kein Russisch zu sprechen (Urk. D1/4/2 F/A 5, 8, 12). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte
B._____ den Privatkläger A., den er zuvor nicht gekannt hatte und bei dem er nicht wissen konnte, dass dieser Russisch versteht, ausgerechnet auf Russisch angesprochen haben sollte. Die Erklärung des Privatklägers A., der Beschul- digte B._____ habe gewusst, dass er Russisch spreche, weil dieser seine Ehefrau mit einer Nachbarin Russisch habe sprechen hören und seine Tochter gemobbt sowie als "russische Scheisse" bezeichnet worden sei, erweist sich als spekulativ und findet in den Akten keine Bestätigung (Urk. D1/3/2 S. 10). Kein einziger Zeuge hat entsprechende Äusserungen wahrgenommen. Auch insoweit finden die Aussa- gen des Privatklägers A._____ keine Stütze; vielmehr bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. 6.3. Die Aussagen des Privatklägers A._____ lassen sich zudem nicht mit den Feststellungen im Kurzbericht des Stadtspitals Triemli in Einklang bringen (Urk. D1/8/2). Festgestellt wurden lediglich subtile Prellmarken am Ellbogen, an der rechten Halsseite sowie an der medialen Clavicula. Weitere Verletzungen, insbe- sondere am Kopf, konnten nicht erhoben werden. Diese objektiven Befunde spre- chen gegen die Annahme einer massiven körperlichen Gewalteinwirkung. Es ist insbesondere schwer vorstellbar, wie der Privatkläger A._____ mit dem Kopf auf- geprallt und bewusstlos geworden sein soll, ohne dass entsprechende Verletzungs- spuren am Kopf festgestellt wurden. Das am 2. Juli 2020 durchgeführte CT war denn auch unauffällig. Zwar wurde – gestützt auf die Schilderungen des Privatklä- gers A., wonach er eine Bewusstlosigkeit und Erbrechen erlitten habe – eine Gehirnerschütterung diagnostiziert, die Halswirbelsäule zeigte sich jedoch indolent (Urk. D1/8/2). Insgesamt stehen diese objektiven Befunde mit der vom Privatkläger A. geschilderten Intensität des Geschehens nicht in Einklang. Vielmehr stüt- zen sie die Darstellung des Beschuldigten B., wonach es sich um eine ver- gleichswiese geringfügige tätliche Auseinandersetzung handelte, bei der beide Be- teiligten zu Boden gingen. 6.4. Entsprechendes gilt für die vom Privatkläger A. eingereichten Foto- grafien der geltend gemachten Verletzungen (Urk. D1/1/5 S. 40 f.). Darauf sind lediglich die im medizinischen Bericht erwähnten subtilen Prellmarken erkennbar.
Dass keine Fotografien von Kopfverletzungen eingereicht wurden, spricht zusätz- lich dafür, dass der Privatkläger A._____ am Kopf keine Verletzungen erlitten hat. 6.5. Auffällig ist sodann, dass der Privatkläger A._____ in zahlreichen E-Mails an den rapportierenden Polizeibeamten sowie in einem selbst verfassten zwölfseitigen Bericht (Urk. D1/1/2 S. 11, S. 29; D1/1/3) wiederholt davon sprach, angegriffen, verprügelt, zusammengeschlagen und schwer verletzt worden zu sein. Die dabei verwendete Sprache ist stark wertend und impliziert eine Heftigkeit, die sich weder mit den medizinischen Befunden noch mit seinen eigenen anfänglichen Aussagen objektivieren lässt. Darin zeigt sich eine deutliche Aggravationstendenz, welche seine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. 6.6. Auch aus den aktuellen medizinischen Berichten (Urk. D1/39/3-6) lassen sich mit Bezug auf den Anklagesachverhalt keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen. Sie beschreiben lediglich den jeweiligen Gesundheitszustand des Privatklägers A._____ lange Zeit nach dem Vorfall und erlauben keine verlässlichen Rück- schlüsse auf den konkreten Tatablauf. Zwar ist unbestritten, dass es am 2. Juli 2020 zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam; entscheidende Fragen – insbe- sondere wer diese initiiert hat oder ob sich eine Partei lediglich gewahrt hat – blei- ben jedoch unbeantwortet. Zudem stützen sich diese Berichte weitgehend auf die Angaben von A., deren Verlässlichkeit bereits in Zweifel gezogen wurde. 6.7. Zwar hat der Privatkläger A. die vorhandenen Beweismittel in zahlrei- chen Eingaben sehr ausführlich und teilweise auch redundant anders gewürdigt (Urk. 76, 77, 79, 87, 93, 95, 98, 100, 104, 107, 110, 111, 116, 125, 127, 137, 138, 139, 143, 145, 150, 160, 171, 180, 183, 192, 194, 200, 211, 213, 214, 219, 220, 226, 229, 230). Er erachtete den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussa- gen seiner Ehefrau als erstellt (Urk. 180 S. 10). Wie bereits ausgeführt (oben II.5), stimmen deren Aussagen jedoch in den wesentlichen Punkten mit jenen des Be- schuldigten B._____ überein, während sie die Darstellung des Privatklägers A._____ gerade nicht bestätigen. 6.8. Soweit der Privatkläger A._____ zudem auf angeblich glaubhafte Aussagen einer Frau E._____ verweist (Urk. 180 S. 10), ist festzuhalten, dass es sich dabei
um eine von ihm selbst angefertigte Gesprächsniederschrift eines Telefon- gesprächs rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall handelt. Daraus ergibt sich, dass E._____ keine eigenen Aussagen zum Vorfall macht, sondern ausdrücklich er- klärte, sich nicht einmischen und keine Angaben machen zu wollen (Urk. 194 S. 456 f.). Woraufhin der Privatkläger A._____ ihr mehrmals den Vorfall mit seinen Worten schilderte und diese aufforderte, dies zu bestätigen (Urk. 194 S. 456 f.). Mithin hat E._____ keine eigenen Aussagen formuliert, vielmehr hat ihr der Privatkläger A._____ die Worte in den Mund gelegt. Eine eigenständige Beweis- bedeutung kommt dieser Gesprächsniederschrift daher nicht zu. 6.9. Insgesamt liegt somit keine glaubhafte und überzeugende Sachverhalts- darstellung vor. Zwar steht fest, dass der Beschuldigte B._____ und der Privatklä- ger A._____ körperlich aneinandergerieten und dabei zu Boden gingen, wobei der Beschuldigte B._____ den Privatkläger A._____ am Kragen packte. Der genaue Beginn, der Ablauf sowie die Intensität der Auseinandersetzung lassen sich jedoch nicht verlässlich rekonstruieren. Ebenso bleibt unklar, was die Beteiligten einander gesagt haben. Eine rechtlich tragfähige Einordnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Der Beschuldigte B._____ ist daher freizusprechen. III. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger A._____ beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juli 2020 sowie die Verpflichtung des Beschuldigten B._____ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56'988.– (unter Nachklagevorbehalt). Zudem beantragt er die Feststellung, wo- nach der Beschuldigte B._____ ihm dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 66). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist die beschuldigte Person freizusprechen und der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreife liegt vor, wenn
über den Zivilanspruch ohne Weiterungen gestützt auf die im Strafverfahren erhobenen Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3). Vorliegend ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Weitere Beweiserhebungen sind weder erforderlich noch ist ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Wie die vorstehende Beweiswürdigung ergeben hat, konnte dem Beschuldigten B._____ kein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Entsprechend fehlt es an den Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Haftung. Dem Privatkläger A._____ wurde weder ein mate- rieller noch ein immaterieller Schaden kausal, widerrechtlich und schuldhaft durch den Beschuldigten B._____ verursacht. Die Zivilklage ist daher abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigung 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat zufolge der Freisprüche auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. (Urk. 63 S. 24). Da die Freisprüche bestehen bleiben, ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) somit zu bestätigen. 1.2. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 4'916.91 gemäss ihrer Honorarnote zuzüglich den hälftigen Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (Urk. 42/2 S. 2, 9; Prot. I S. 24; Urk. 43/1 S. 1). Wie bereits die Vorinstanz erkannte, ist die in der Honorarnote geltend gemachte Entschädigung der Verteidigung ohne Weiteres belegt und erscheint als angemessen (Urk. 63 S. 23). Sodann ist zusätzlich ein Aufwand von rund sechs Stunden für die Haupt- verhandlung entstanden, da die Hauptverhandlung um 08.20 Uhr begann und um 14.15 Uhr endete (Prot. I S. 10, 34). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verteidigung lediglich die Entschädigung der Hälfte dieser Zeit beantragt und der Zeitaufwand für den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten bereits in der Honorarnote enthalten ist (Urk. 43/1 S. 1). Damit entstand für die Hauptver- handlung ein zusätzlicher Aufwand im Umfang von Fr. 904.68 (Fr. 280.– mal
3 Stunden inkl. MwSt.). Deshalb ist der Verteidiger des Beschuldigten B._____ für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt mit Fr. 5'821.60 (Fr. 4'916.91 plus Fr. 904.68) zu entschädigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – nach zivilprozessualen Grundsätzen – entsprechend ihrem Obsiegen oder Unterliegen aufzuerlegen. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staats- anwaltschaft in Betracht (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die im Berufungsverfahren unter- liegende Privatklägerschaft kann demnach zur Kostentragung verpflichtet werden. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Privatkläger A._____ erhob als Einziger Berufung – mit Ausnahme der Anschlussberufung hinsichtlich Dispositivziffer 4 – und focht das Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 in vollem Umfang an. Da der Privatkläger A._____ mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erhobene Anschlussberufung vermag keine andere Kostenverteilung zu begründen. 2.2. Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch eine Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO vertre- ten wurde. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidi- gung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1329 ff.). Einzig für die durch die Anträge im Zivilpunkt verur- sachten Aufwendungen sowie bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens besteht eine Pflicht der unterliegenden Privatklägerschaft, den freige- sprochenen Beschuldigten zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Praxis ist jedoch die Privatklägerschaft verpflichtet, die Ver- teidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn die einzig von ihr erhobene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 E. 1.2.). Da im vorliegenden Verfahren einzig der Privatkläger A._____ Berufung erhoben hat und der Beschul- digte B._____ im Schuldpunkt obsiegt, hat der Privatkläger A._____ dem Beschul- digten B._____ gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Verteidigungskosten zu er- setzen. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Straf- verfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Einen solchen hat Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ in Form der Leistungsaufstellung vom 14. Oktober 2025 gestellt. Damit wird eine Entschädigung von Fr. 11'924.51 beantragt und ein zeit- licher Aufwand von 38 Stunden geltend gemacht (Urk. 230). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgese- hen, die für einen Prozess vor Einzelgerichten zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– liegt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess
die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens ist für den Beschuldigten B._____ von gewisser Tragweite. Zwar wiegen die Vorwürfe an sich nicht sehr schwer, jedoch stehen sie im Zusammenhang mit einer ursprünglich eher geringfügigen Angele- genheit, die im Verlauf des Verfahrens eine erhebliche Eigendynamik entwickelt hat. Daher ist die Entschädigung weder an der obersten noch an der untersten Grenze anzusiedeln. Von Bedeutung ist jedoch der erhebliche zeitliche Aufwand, der insbesondere durch die zahlreichen und sehr umfangreichen Eingaben des Privatklägers A._____ bedingt ist. Unabhängig von deren Inhalt ist deren Studium aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht erforderlich. Die tatsächlichen und recht- lichen Schwierigkeiten des Verfahrens waren jedoch überschaubar. Werden die zusätzlichen Eingaben, die das Verfahren notwendig machten, in Form von Zuschlägen im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV berücksichtigt, erweist sich die geforderte Entschädigung als gerade noch angemessen. Der Privatkläger A._____ ist somit zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten B._____ eine Entschä- digung von Fr. 11'924.51 (inkl. MwSt.) auszurichten. Beide Positionen sind aus der geleisteten Kaution zu decken. Die durch den Privat- kläger A._____ geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– (Urk. 67; 69) ist zunächst zur Deckung der Gerichtskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Prozess- entschädigung zu verwenden. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht vom 22. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. [...] 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
6.–7. [...]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3) wird bestätigt. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'821.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt. 7. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 11'924.51 (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen. 8. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– wird zunächst zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 und hernach zur teilweisen Deckung der Entschädigung gemäss Dispositiv- Ziffer 7 verwendet. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 64, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. November 2025
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw D. Germann