Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220644-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin P. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic Urteil vom 8. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässiger Betrug und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. April 2022 (DG210005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 und der Nachtrag zur Anklage vom 10. August 2021 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/41 und D1/75/29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 99 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2018 bedingt aus- gefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– wird nicht widerrufen, aber die Probe- zeit um ein Jahr verlängert. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 900.– zuzüglich 5% Zins ab 20. Mai 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 3 im Umfang von Fr. 850.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Juni 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 3 auf den Zivilweg verwiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 im Umfang von Fr. 850.– anerkannt hat. 10. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 6 im Umfang von Fr. 1'900.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Dezember 2019 anerkannt hat. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 7 auf den Zivilweg verwiesen. 12. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 8 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2019 anerkannt hat. 13. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 9 im Umfang von Fr. 1'740.– zuzüglich 5% Zins ab 29. November 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 9 auf den Zivilweg verwiesen. 14. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 10 im Umfang von Fr. 1'100.– anerkannt hat. 15. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 11 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 anerkannt hat. 16. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 12 im Umfang von Fr. 1'011.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Dezember 2019 anerkannt hat. Überdies wird die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 12 Fr. 644.30 für ausgewiese- ne Anwaltskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 12 auf den Zivilweg verwiesen. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 13 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 13 auf den Zivilweg verwiesen. 18. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 14 im Umfang von Fr. 425.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Juni 2019 anerkannt hat. 19. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 15 im Umfang von Fr. 1'900.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 15 auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin 16 im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Juni 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 16 auf den Zivilweg verwiesen. 21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 beschlagnahmten, bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf hinterlegten sieben Mobiltelefon-Attrappen (I-Phone 11 Pro Max 256GB) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf zur Vernichtung überlassen. 22. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren (Nachtrag) Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 18'500.00 Total 24. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). 25. (Mitteilung) 26. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 116 S. 1): "1. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verur- teilen, wovon die erstandene Haft von 3 Tagen an die Strafe anzurech- nen ist.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.00 sei nicht zu widerrufen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 4. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 105): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2022 wurde die Beschuldigte anklagegemäss des gewerbsmässigen Be- trugs schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Betreffend eine bedingt aufge- schobene Geldstrafe wurde die Probezeit verlängert (Urk. 99 S. 28). Gegen die- sen Entscheid meldete die Beschuldigte – eigenhändig – mit Eingabe vom 3. Mai 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 84). Die Berufungserklärung der – mittlerweile neuen – amtlichen Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 101). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Januar 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 105; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 hat die amtliche Verteidigung die Anfechtungspunkte gemäss ihrer ursprünglichen Berufungserklä-
rung modifiziert und entsprechend die Berufung ausdrücklich auf den Sanktions- sowie den Kostenpunkt beschränkt (Urk. 107; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die in der ursprünglichen Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge wurden im Schreiben vom 10. Januar 2023 teilweise zurückgezogen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 107). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 105). Der Nichteintretensantrag eines Privatklägers (Urk. 106) wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2023 abgewiesen (Urk. 108). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung und auf entsprechende Nachfrage erklärte die amtliche Vertei- digung, die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 24) des vorinstanzlichen Urteils sei nicht angefochten (Prot. II S. 6). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten - der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1) - die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatzansprüche der Privat- kläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 5-20) - die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlag- nahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 21) sowie - die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdisposi- tiv -Ziff. 22, 23 und 24). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Urk. 99 S. 28). Die Anklagebehörde hatte eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten beantragt (Urk. 77). Die vormalige Verteidigung beantragte im Haupt- verfahren ein Strafmass von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 78 S. 2). Die neue amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren
zunächst – unbeziffert – eine tiefere Sanktion als die angefochtene, wobei sie dies anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend präzisierte, dass die Sanktion auf sieben Monate zu reduzieren sowie der Vollzug der Strafe bedingt aufzu- schieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei. Ferner beantragte sie, die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2018 be- dingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– sei nicht zu widerru- fen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. 107 S. 2; Urk. 116 S. 1). Zur Begründung macht die Verteidigung namentlich geltend, die Beschuldigte sei tatzeitaktuell in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen, was die Vorinstanz nur ungenügend berücksichtigt habe (Urk. 107 S. 3; Urk. 116 S. 4 ff.). 2. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und zum massgeblichen Strafrahmen geäussert, worauf verwiesen wird (Urk. 99 S. 10 ff.). Sie hat in Verneinung von Strafschärfungs- respektive Strafmilderungsgründen den ordentlichen, gesetzlichen Strafrahmen als anwendbar erkannt. Etwas Gegenteiliges wurde bisher weder durch die Anklagebehörde noch durch die vormalige Verteidigung behauptet (Urk. 77 und Urk. 78). Die aktuelle Verteidigung führt in ihrer korrigierten Berufungserklärung – erstmals – aus, eine "psychische Erkrankung der Beschuldigten (habe) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten gehabt" (Urk. 107 S. 3). Wäre dem so, würde sich der untere Strafrahmen nach unten öffnen und es würde eine Strafmilderung resultieren (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Zur Begründung macht die Verteidigung geltend, das Behauptete ergäbe sich aus den mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 107 S. 3). Dies trifft in dieser Art nicht zu: Wohl werden in den beiden ärztlichen Berichten vom 11. Juli 2017 (rund zwei Jahre vor Beginn des Tatzeitraums) und 16. Oktober 2020 (ein knappes Jahr nach Ende des Tatzeitraums) Äusserungen zu psychischen Problematiken der Beschuldigten gemacht (Urk. 102/1-2). Die Formulierung einer konkret im massgeblichen Tat- zeitraum von Mitte bis Ende 2019 vorliegenden, relevanten Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten betreffend die von ihr begangenen Straftat lässt sich darin jedoch nicht finden. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass nur erhebliche
psychische Normabweichungen – überhaupt – eine Verminderung der Schuld- fähigkeit begründen können (BSK StGB, Bommer, Art. 19 N 60 mit Verweisen auf die Praxis). Zur entsprechenden Frage hätte sich sodann gemäss Art. 20 StGB und konstanter Praxis ein Sachverständiger qualitativ und quantitativ zu äussern (BGE 106 IV 242; BGE 133 IV 147). Solches wurde bislang – da von keiner Seite geltend gemacht und mangels eines ernsthaften Zweifels an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten – nie in Erwägung gezogen und die aktuelle Verteidigung hat ihren gestellten Antrag auf fachärztliche Begutachtung der Beschuldigten bezeichnenderweise wieder zurückgezogen (Urk. 101 S. 2 und Urk. 107 S. 3). Der Argumentation der Verteidigung, es sei bei der Beschuldigten auch ohne eine ausdrückliche ärztliche Feststellung im Tatzeitraum von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 116 S. 5), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Liste von Medikamenten, welche die Beschuldigte momentan einnehme, lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. Urk. 117/3b). Eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist somit vorliegend auszuschliessen. Inwiefern sich allfällige psychische Problematiken der Beschuldigten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd auswirken, ist nachstehend zu prüfen. 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe über einen eher kurzen Zeit- raum, aber zum Nachteil relativ vieler Geschädigter delinquiert. Sie habe zwischen Mai und Dezember 2019 einen Deliktsbetrag von insgesamt circa Fr. 26'000.– ertrogen, was einem durchschnittlichen monatlichen "Einkommen" von circa Fr. 3'250.– entspreche. Im Verhältnis zu ihrer allgemeinen Lebenssituation im Tatzeitraum – sie erzielte ansonsten kein Einkommen und lebte grossmehrheitlich in Tieflohnländern – seien diese deliktischen Einkünfte somit als eher hoch zu qualifizieren. Sie habe durch den wiederholten Verkauf von gefälschten und funktionsuntüchtigen Geräten als Originale gegen Ende des Tatzeitraums durchaus ein planmässiges Vorgehen und eine nicht unerhebliche Kaltschnäuzigkeit gezeigt, da diese Attrappen vorgängig und einzig zum Zweck
der Täuschung hätten beschafft werden müssen. Im Gegensatz zu den persönlichen Übergaben in der ganzen Schweiz, verbunden mit der jeweiligen Täuschung, es handle sich um echte, voll funktionsfähige Geräte, hätten die ersten deliktischen Handlungen – der reine Online-Verkauf von Geräten, welche die Beschuldigte gar nicht besass – weitaus weniger kriminelle Energie erfordert. Bezüglich der reinen Online-Verkäufe bestehe sogar der Eindruck, das deliktische Verhalten sei eher aus Nachlässigkeit heraus bzw. spontan aufgetreten. Die Taten seien sodann in einer eher dilettantischen Art und Weise verübt worden, da die Beschuldigte ihre eigene Identität jeweils kaum bzw. gar nicht zu verschleiern versuchte. Die Beschuldigte habe mit der amtlichen Verteidigung kein eigentliches professionelles Verhalten an den Tag gelegt. Der nicht unerheblichen kriminellen Energie stehe somit ein dilettantisches Vorgehen gegenüber. Im Lichte des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betrugs wiege die objektive Tatschwere deshalb insgesamt noch leicht (Urk. 107 S. 12 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind ebenso ausführlich wie zutreffend. Wenn die Beschuldigte versucht, ihr Verschulden bezüglich der reinen Online-Verkäufe mit der Erklärung zu relativieren, dass sie davon überrumpelt gewesen sei, dass ihr auf einmal so viele Leute Geld für das gleiche Gerät überwiesen hätten (Urk. 115 S. 9), ist dies wenig überzeugend. Auf den Plattformen "tutti.ch" und "anibis.ch", auf welchen die Beschuldigte sämtliche ihrer "Geschäfte" abwickelte, werden die Kontodaten erst im Rahmen der Geschäftsabwicklung preisgegeben. Wie es unter diesen Umständen passieren kann, dass mehrere Personen der Beschuldigten Geld für das gleiche Gerät überwiesen, ist nicht nachvollziehbar. Von einer Überrumpelung, wie die Beschuldigte schildert, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Des Weiteren ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte für die Taten im Zusammenhang mit der Übergabe der gefälschten Mobiltelefone im Vorfeld etwa 50 chinesische Attrappen aus dem Ausland bestellt hatte, wobei sie gemäss eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt des Kaufes gewusst hatte, wofür sie diese einsetzen wollte (Urk. 115 S. 10 und 12). Aufgrund der Gesamtumstände ist jedoch der Feststellung der Vorinstanz zu folgen, dass die objektive Tatschwere insgesamt noch leicht wiegt.
3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe ihre Tat zur Schuldentilgung, somit aus finanziellem und daher egoistischem Motiv begangen. Aufgrund ihrer erfolgversprechenden schulischen und beruflichen Vergangenheit hätte sie ihre finanziellen Probleme jedoch ohne Weiteres gesetzeskonform lösen können (Urk. 99 S. 14). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte sei seit November 2021 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit Verdacht auf eine bipolar-affektive Störung. Gemäss einer ärztlichen Stellungnahme der B._____ AG vom 9. Dezember 2021 sei nicht auszuschliessen, dass die Tat, für welche die Beschuldigte vorliegend verurteilt wird, im Rahmen einer (hypo)manischen Episode geschehen sei. Gleichwohl – so die Vorinstanz – fänden sich keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitraum eingeschränkt gewesen wäre. Die Vorinstanz schloss, die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht und bemass bei einem noch leichten Verschulden nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 99 S. 13 f.). 3.3. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass bei der Beschuldigten eine bipolar-affektive Störung bestehe, was ausdrücklich in der erwähnten ärztlichen Stellungnahme der B._____ AG vom 9. Dezember 2021 festgehalten werde. Es müsse deshalb auch als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte bereits zum Tatzeitpunkt an dieser Störung gelitten habe. Dies gehe auch aus der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. C._____ hervor. Für das Vorliegen einer hypomanischen Episode – im Rahmen der bipolaren Störung – im Tatzeitpunkt spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass die Beschuldigte erst mit 28 Jahren straffällig geworden sei und ferner eine erfolgsversprechende schulische und berufliche Vergangenheit gehabt habe. Fer- ner könne entgegen der Vorinstanz auch nicht die Schuldentilgung als Hauptmotiv für die Taten angesehen werden; dies habe die Tathandlungen höchstens zusätz- lich unterstützt (Urk. 116 S. 4 ff.). Auch die Beschuldigte brachte in der Beru- fungsverhandlung im Wesentlichen vor, sie habe im Tatzeitpunkt nicht klar ge- dacht und wie im Affekt gehandelt. Sie habe immer wieder manische Phasen ge- habt, in denen sie sich keine Gedanken über die Konsequenzen ihrer Taten ge-
macht und sich einfach ins Zeug gestürzt habe, ohne vorher zu überlegen. Die Taten habe sie nicht in einer depressiven, sondern in einer manischen Phase verübt, welche mit ihrer bipolaren Störung im Zusammenhang stehe (Urk. 115 S. 10 f.). 3.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, objektive und subjektive Tatschwere würden gleich schwer wiegen, hätte sie somit bereits nach der Beurteilung der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Dies erscheint doch als sehr streng: Weder der Tatzeitraum von einem halben Jahr noch – insbesondere – die Deliktssumme von Fr. 26'000.– sind im Vergleich mit anderen, als gewerbsmässigem Betrug qualifizierten Taten gravierend. Die objektive Tatschwere hätte auch eine Einsatzstrafe von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe erlaubt. Zur subjektiven Tatschwere ist der Vorinstanz zwar zu folgen, dass die zum Urteilszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne eines Strafmilderungsgrundes belegten (Urk. 79/2-3). Dies gilt im Übrigen auch – wie bereits vorstehend erwogen – für die nachgereichten Unterlagen, auf welche sich die aktuelle Verteidigung zur Berufungsbegründung stützt. Die Vorinstanz hat aber auch die B._____ AG zitiert, wonach die Tat der Beschuldigten im Rahmen einer hypomanischen Episode geschehen sein könnte (Urk. 99 S. 13 f.; Urk. 79/3). Dort wurde auch festgehalten, in die vermuteterweise seit 2018 dauernde Episode fielen in auffälliger Weise verschiedene, für die Beschuldigte ansonsten ungewöhnlich im- pulsive Handlungen. Aus den durch die aktuelle Verteidigung im Dezember 2022 nachgereichten ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Hinweise auf die psychische Befindlichkeit der Beschuldigten im Tatzeitraum. Erwähnt wird ein- zig, sie habe vor ihrer Rückkehr im Juli/August 2020 zwei Jahre in den D._____ [Staat in Asien] gewohnt und "gegen Ende des Aufenthalts habe es schwierige Umstände für die Patientin gegeben und ihr psychischer Zustand habe sich seither zunehmend verschlechtert" (Urk. 102/2 S. 1 f.). Auch wenn der Verteidigung im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden kann, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vermindert schuldfähig war, so rechtfertigt es sich trotzdem, ihr für den
Tatzeitraum eine schwierige psychische Situation immerhin strafmindernd anzurechnen. Dies führt zu einer Strafreduktion von ca. 3 Monaten und nach der Beurteilung der Tatkomponente somit insgesamt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt und diese als strafzu- messungsneutral bewertet (Urk. 99 S. 15). An der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte aktualisiert, dass sie momentan beim RAV gemeldet sei, jedoch eine Zusage für eine Ausbildung als tiermedizinische Praxisassistentin in einem Betrieb in E._____ erhalten habe. Diese Ausbildung könne sie ab Herbst dieses Jahres antreten und allenfalls bis dahin ein Praktikum im gleichen Betrieb absolvieren. Beim RAV erhalte sie eine Unterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 4'300.– bis Fr. 4'500.–. Sie habe Schulden von etwa Fr. 150'000.–, die unter anderem von einem Kredit und ausstehenden Krankenkassenbeträgen stammten. Sie versuche diesbezüglich zusammen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und der Schuldenberatung eine Lösung zu finden. Ihr Ehemann habe im Herbst letzten Jahres eine Ausbildung als Informatiker EFZ bei der F._____ in Zürich beginnen können, weshalb sie auch ihren Wohnsitz von G._____ nach H._____ gewechselt hätten. In den ersten zwei Ausbildungsjahren verdiene er zwar nichts, doch seien die weiteren zwei Jahre ein bezahltes Praktikum. Angesprochen auf ihre Zeit in den D._____ führte die Beschuldigte aus, sie und ihr Ehemann hätten sich dort im Tourismusbereich etwas aufbauen wollen, doch sei dies wegen der Corona-Pandemie nicht geglückt und sie hätten wieder in die Schweiz zurückkommen müssen. Bezüglich ihres gesundheitlichen Zustandes erklärte sie, ihr gehe es im Moment psychisch gut. Früher habe sie immer wieder Depressionen gehabt, das liege auch in der Familie. Sie gehe jetzt aber alle zwei oder drei Wochen in eine Gesprächstherapie und nehme auch Medikamente, weshalb sie positiv eingestellt sei, dass es in ihrem Leben wieder aufwärts gehen werde. Sie trinke grundsätzlich keinen Alkohol bzw. nur an besonderen Anlässen und konsumiere keine Drogen. Früher sei dies anders gewesen und sie habe auch aufgrund ihrer Krankheit viel ausprobiert und viel Alkohol getrunken. Inzwischen würde sie dies nur schon aufgrund der Medikamente, die sie
einnehmen muss, nicht mehr machen (Urk. 115 S. 1-7). An der eingangs erwähnten Einschätzung der Vorinstanz vermögen diese Ausführungen nichts zu ändern. Zurecht hat die Vorinstanz ferner das Delinquieren während laufender Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe und teilweise während laufendem Verfahren straferhöhend berücksichtigt (Urk. 99 S. 14 f.). Dies gilt – entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 116 S. 7) –, wenn auch nur marginal, auch für die nicht-einschlägige Vorstrafe (Urk. 100). Wenn die Vorinstanz diese Straferhöhungsgründe gleich stark gewichtet hat wie das insge- samt positive Nachtatverhalten mit einem Geständnis und einer glaubhaften Reuebekundung der Beschuldigten (Urk. 99 S. 16 f.; Prot. I S. 13; Urk. 115 S. 9; Prot. II S. 7), ist dies zu übernehmen. 3.6. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erfährt daher nach der Beurteilung der Täterkomponente keine Ver- änderung. Die Beschuldigte ist mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Anset- zung der nicht gesetzlich-minimalen Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) wurde durch die aktuelle Verteidigung nicht kritisiert bzw. durch sie so be- antragt (Urk. 116 S. 1) und ist angesichts der Vorstrafe der Beschuldigten und der Tatsache, dass diese nicht vollziehbar erklärt wurde, angemessen (Urk. 99 S. 28; Urk. 100). 6. Der Verzicht auf einen Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe steht wiederum nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO) und die Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit um ein Jahr ist ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 99 S. 28; Art. 46 Abs. 2 StGB). III. Kosten 1. Die Verteidigung verlangt, die (vorinstanzlichen) Kosten seien "ausgangs- gemäss anzupassen" (Urk. 107 S. 2). Der Beschuldigten wurden als Folge ihrer
Verurteilung die Kosten auferlegt (Art. 426 StPO). Am Schuldpunkt ändert sich auch im Berufungsverfahren – in Übereinstimmung mit den aktuellen Anträgen der Verteidigung – nichts. Die angefochtene Kostenauflage ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt die einzig appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen ungefähr zur Hälfte. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Hälfte vorzube- halten. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von total Fr. 8'897.45 (inkl. MwSt. und Berufsauslagen sowie Beru- fungsverhandlung) geltend (Urk. 118). Zwar ist Rechtsanwältin X1._____ als neue amtliche Verteidigung erst im Berufungsverfahren dazu getreten und musste sich entsprechend in den Fall einarbeiten. Jedoch war im Berufungsverfahren einzig über die Strafzumessung zu entscheiden und war die Fragestellung auch nicht sehr komplex. Entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles er- weist sich die Honorarnote somit als nicht angemessen und ist entsprechend zu kürzen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.–. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf II. Abteilung vom 28. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 1 im Umfang von Fr. 900.– zuzüglich 5% Zins ab 20. Mai 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zi- vilweg verwiesen. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 3 im Umfang von Fr. 850.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Juni 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 3 auf den Zivilweg ver- wiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 4 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Dezember 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zi- vilweg verwiesen. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 5 im Umfang von Fr. 850.– anerkannt hat. 10. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 6 im Umfang von Fr. 1'900.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Dezember 2019 aner- kannt hat. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 7 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 7 auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 8 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2019 aner- kannt hat. 13. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 9 im Umfang von Fr. 1'740.– zuzüglich 5% Zins ab 29. November 2019 aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 9 auf den Zivilweg verwiesen. 14. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 10 im Umfang von Fr. 1'100.– anerkannt hat. 15. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 11 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 aner- kannt hat. 16. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 12 im Umfang von Fr. 1'011.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Dezember 2019 aner- kannt hat. Überdies wird die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 12 Fr. 644.30 für ausgewiesene Anwaltskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 12 auf den Zivilweg verwiesen. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 13 im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 5. Dezember 2019 aner- kannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 13 auf den Zivil- weg verwiesen. 18. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 14 im Umfang von Fr. 425.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Juni 2019 anerkannt hat. 19. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 15 im Umfang von Fr. 1'900.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Dezember 2019 an- erkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung des Privatklägers 15 auf den Zivil- weg verwiesen. 20. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 16 im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Juni 2019 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 16 auf den Zivilweg ver- wiesen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 beschlagnahmten, bei der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf hinterlegten sieben Mobiltelefon-Attrappen (I-Phone 11 Pro Max 256GB) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf zur Vernichtung überlassen. 22. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren (Nachtrag) Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 18'500.00 Total 24. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wer- den der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). 25. (Mitteilung) 26. (Rechtsmittel)." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– wird nicht widerrufen, aber die Probezeit um ein Jahr verlängert. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.-- amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatkläger 1-17 im Dispositiv-Auszug betr. Beschluss, Dispositiv- Ziffer 1./5.-20. (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten B-8/2018/10040527
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Simic
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.