Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220643-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof
Urteil vom 31. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 20. Mai 2022 (GG210069)
Anklage: (Urk. 23) Die (korrigierte) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Februar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. 6. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'100.– (Gebühr für das Vorverfahren). 7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1 f.) 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20.05.2022 aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätz- lichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV vollumfänglich freizu- sprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Nichtbeachten eines Wechselblink- signals im Sinne von Ziff. 3.309.2 OBV, subeventualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV mit einer Busse in Höhe von Fr. 250.– zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beru- fungsverfahrens seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte sei für seine Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (Mandatierung des sprechenden Anwalts) gemäss beiliegenden Honorarnoten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beru- fungsverfahren zu entschädigen, wobei die Entschädigung direkt auf das Kanzleikonto des Unterzeichnenden zu überweisen sei. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich: Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 20. Mai 2022 fällte das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, das ein- gangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 41). Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 3). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil vom 20. Mai 2022 (Prot. I S. 15) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Mai 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 37). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung (per 2. Dezember 2022, Urk. 40) reichte diese am 22. Dezember 2022 beim hiesigen Gericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 erklärte die Staatsanwalt- schaft den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). 1.4. Am 17. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 49). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 20. Mai 2022 vollumfänglich an (Urk. 43), womit dieses gänzlich zur Disposition steht. 3. Allgemeine Hinweise 3.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 17. April 2021 um 09:08 Uhr mit dem Sattelschlepper "Mercedes-Benz ..." (Kontrollschild ZH 1) samt Sachentransportanhänger "..." (Kontrollschild ZH 2) auf der B.-Strasse in C. gefahren zu sein, wobei er das Wechselblinklichtsignal des dortigen Bahnübergangs missachtet habe, indem er trotz des blinkenden Wechselblink- lichts auf den Bahnübergang gefahren sei und die Bahnschranken sich hinter und vor ihm gesenkt und ihn damit eingeschlossen hätten. Der Beschuldigte habe den Rückwärtsgang eingelegt, um vom Gleisbereich wegzufahren, wobei Sachscha- den an einer Bahnschranke entstanden sei. Durch das waghalsige Fahrmanöver habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die eigene und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und zumindest in Kauf genommen, eine Kollision mit Gefahr für Leib und Leben zu verursachen (Urk. 23). 2. Ausgangslage Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Untersuchung, zur besagten Zeit am fraglichen Ort mit dem genannten Sattelschlepper und Sachentransportanhänger unterwegs gewesen zu sein. Er behauptete indes zusammengefasst, dass er das Blinklicht nicht gesehen habe, als er zur Barriere gekommen sei. Das akustische Signal habe er nicht gehört, womit er auch nichts missachtet habe (Urk. 3 S. 3, Urk. 15 S. 1, Urk. 53 S. 3 ff.).
3.2.1.2. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf die Sache von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern (Prot. I S. 10 ff.). 3.2.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusam- mengefasst aus, dass er wegen den Kindern, die von links her in die Mitte der Strasse hineingefahren seien, habe bremsen müssen. Die Kinder seien auf dem Fahrrad über den Bahnübergang gefahren. Später gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, die Kinder seien vor den Gleisen durchgefahren. Er habe in diesem Mo- ment richtig reagiert und er habe keine Personen verletzt. In dem Moment, als er gefahren sei, sei alles offen und frei gewesen. Das Lichtsignal habe nicht geblinkt. Er kenne diesen Bahnübergang in C.. Diese Barriere sei ein grosses Prob- lem in C.. Als er wieder losgefahren sei mit dem Lastwagen, habe er auf der anderen Seite bei der zweiten Barriere ein oranges Blinklicht gesehen, das Blinklicht für die Fussgänger (Urk. 54). 3.2.1.4. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen des Beschuldigten zutreffend gewürdigt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 10). Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung aufgrund der heutigen Vorbringen dazu ist zu konsta- tieren, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen und als Schutz- behauptungen zu qualifizieren sind. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die zentra- len Punkte – Hat er die Blinklichter gesehen oder nicht, und falls ja, wann? Wes- halb hat er das akustische Signal nicht gehört? – widersprüchlich darlegte. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte zwar erklärt, dass er von links zwei Velofahrer gesehen habe, dann aber die Warnblinklichter – ebenfalls links – nicht gesehen haben will (vgl. hierzu Urk. 2 Fotos 1, 3-6). Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, das Wechselblinklicht nicht gesehen zu haben, weil er sich auf die beiden Fahrradfahrer konzentriert habe. Die Aufmerksamkeit eines jeden Strassenverkehrsteilnehmers muss sich stets auf die ganze Umgebung richten, womit die verstärkte Konzentration auf die Fahrrad- fahrer den Beschuldigten nicht entlasten. Ohnehin hätte sich der Beschuldigte als Strassenbenützer vor Überqueren der Bahngeleise mit dem grossen Sattel- schlepper und Sachentransportanhänger vergewissern müssen, dass kein Schie-
nenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, mithin seinen Blick nach links und rechts wenden müssen. Somit hätten ihm auch aus diesem Grund einerseits der Bahnübergang mit Bahnschranken, andererseits aber auch die Blinklichter auf der linken Seite und geradeaus auffallen müssen. Diese Wechselblinklichter befinden sich – von der Kreuzung her gesehen – genau im Blickfeld eines Fahrzeugfüh- rers. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte wegen den Fahrradfahrern langsam fuhr, weshalb er sich noch länger an der Kreuzung aufhielt und ihm die Wechsel- blinklichter umso mehr hätten ins Auge stechen müssen. Ebenfalls ist darauf hin- zuweisen, dass die Witterung am Unfalltag, dem 17. April 2021 um ca. 09.08 Uhr "schön" war und entsprechend auch die Sichtverhältnisse klar waren. Ausserdem war das Verkehrsaufkommen schwach (vgl. Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 2). Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei diesen Verhältnissen das Wechselblinklicht nicht gesehen hat. Auch stellt sich hinsichtlich des akustischen Warnsignals die Frage, weshalb sich der Beschuldigte – sollten der Lastwagen und der Kühler tatsächlich so laut gewesen sein, wie der Beschuldigte dies geltend macht – nicht umso mehr auf die Signalisationen im Strassenverkehr ge- achtet hat. 3.2.2. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es gestützt auf die teilweise wider- sprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft ist, dass er weder das Wechselblinklicht gesehen, noch das akustische Signal gehört hat. Vielmehr hat er dieses ignoriert. Seine Aussagen finden insbesondere in den weiteren Abklä- rungsresultaten keine Bestätigung, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2.3. Polizeirapport, Fotodokumentation und Übersichtsaufnahmen 3.2.3.1. Dem bei den Akten liegenden Polizeirapport (Urk. 1) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Zugverkehr (trotz des Vorfalls) zu keiner Zeit beeinträchtigt war. Es sei lediglich der Bahnübergang bis zum Abschluss der Instandstellung der Bahnschranke geschlossen und somit gesperrt geblieben. Das Verkehrsaufkom- men sei schwach, der Strassenzustand trocken und die Witterung schön gewesen und die Strassenlage sei eben. Auf S. 4 des Polizeirapports findet sich sodann ei- ne Unfallskizze (Urk. 1).
3.2.3.2. Der Inhalt der Fotodokumentation (Urk. 2) und der Übersichtsaufnahme (Urk. 34) wird durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf zu verwei- sen ist (Urk. 41 S. 9 f.). 3.2.3.3. Wie bereits erwähnt und auch von der Vorinstanz erwogen, ist das Wech- selblinksignal gemäss Fotodokumentation von der D.-Strasse aus gut er- sichtlich. Auch ist beim Blinklicht rechterhand ein weiteres Blinklicht angebracht, welches in Richtung der D.-Strasse ausgerichtet ist und bereits früh zu er- kennen ist (vgl. Urk. 2, Fotos 4, 5 und 10). 3.2.3.4. Diesbezüglich umschrieb bereits die Vorinstanz zutreffend unter Verweis auf die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (SR 742.141.11) den Funktionsablauf von Bahnschrankenanlagen. Sie kam zum überzeugenden Schluss, dass die Schrankenanlage an der B.-Strasse in C. am 17. April 2021 um ca. 09:08 Uhr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ab- gelaufen ist (Urk. 41 S. 10 ff.). Anzumerken bleibt, dass in den Akten keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Funktionsablauf der Schrankenanlage an der B.-Strasse in C. am 17. April 2021 um ca. 09.08 Uhr (sowie auch vorher und nachher) nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt wäre. Auch bestehen gemäss den Fotoaufnahmen in der Fotodokumentation (welche nach dem Unfall erstellt wurde) keine Hinweise dafür, dass die Blinklichtanlage in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. bspw. Urk. 2, Foto Nr. 6, 7 und 9, worauf die Blinklichter rot am Blinken sind). Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 56 S. 4 f.) ist das Blinklicht auch bei schönem Wetter sehr gut erkenn- bar. Dass das Wechselblinklicht und das akustische Signal genau an diesem Tag um genau 09.08 Uhr erst angefangen hätte zu blinken bzw. ertönen, als der Be- schuldigte die Stelle der Barriere bzw. des Wechselblinklichts bereits passierte, bleibt höchst theoretischer Natur und mithin ziemlich unwahrscheinlich. 3.3. Fazit Es gibt keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Warn- und Funktionsablauf der betroffenen Bahnschrankenanlage. Die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten erweisen sich als Schutzbehauptungen. Selbst wenn die Verteidigung
geltend macht, dass die Aussagen auf die sprachlichen Defizite des Beschuldig- ten zurückzuführen seien (Urk. 56 S. 4), so ist immerhin festzuhalten, dass sich diese Widersprüche – wie aufgezeigt – auf das Kerngeschehen beziehen. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wenn er erklärt, er habe sich auf die Kinder auf dem Fahrrad konzentriert. Dies stellt im Strassenverkehr – insbesondere wenn man mit einem grossen Lastwa- gen samt Sattelschlepper unterwegs ist – eine Selbstverständlichkeit dar. Diese Situation konnte den Beschuldigten nicht davon entbinden, sich weniger auf den übrigen Strassenverkehr und insbesondere auf die besonders sensitive Verkehrs- achse mit Bahnübergang mit mehreren Signalen zu konzentrieren. Es bestehen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so ereig- nete, wie er von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel – namentlich dass das Wechselblinklicht und das akustische Signal am fraglichen Tag zum fraglichen Zeitpunkt nicht funktionierten – dürfen nicht massgebend sein, denn solche Zweifel können immer bestehen. Auf die Frage des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefahr für andere ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV gewürdigt (Urk. 41 S. 31). 1.2. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter sei der Beschuldigte wegen Nichtbeachtens eines Wechselblinksignals im Sinne von Ziff. 3.309.2 OBV, subeventualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV zu bestrafen (Urk. 56 S. 1 f.) . Die Verteidigung führte bereits anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte das blinkende Wechselblinklicht nicht gesehen habe und er dieses somit nicht bewusst missachtet habe. Es sei – so die Verteidi-
gung anlässlich der Berufungsverhandlung – nicht nachgewiesen, dass der Be- schuldigte gewusst haben soll, dass das Wechselblinklicht seit 17-22 Sekunden geblinkt haben soll. Der Beschuldigte habe höchstens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit gehandelt und damit fahrlässig unterlassen, sich nicht besser zu ver- gewissern, ob das Wechselblinklicht bereits blinkte oder ertönte. Ein fahrlässiges Verhalten sei indes nicht angeklagt. Ausserdem habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete oder erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden, da der Beschuldigte sofort den Rückwärtsgang eingelegt habe und aus dem Gefahrenbereich gefahren sei, als er bemerkt habe, dass die Bahnschranken sich senkten. Auch habe es danach ca. eine Minute gedauert, bis der Zug gekommen sei, und der Bahnübergang sei von beiden Seiten sicht- und überblickbar gewesen. Die Polizei habe im Rapport unmissverständlich festgehalten, dass der Zugverkehr zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei lediglich abstrakt gewesen, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei (Urk. 32 S. 3 ff., Urk. 56 S. 5 und 9 f.). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 17 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzu- halten: 2.2. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie also "grob" ist und der Täter zudem "eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Ist nur eine der beiden Voraus- setzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gra- vierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur An-
wendung, sondern vielmehr Abs. 1. Sowohl die einfache als auch die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der even- tualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede beste- hen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vo- rausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGer 6B_1159/2014, Urteil vom 1. Juni 2015, E. 3.3. m.w.H.). 2.3.1. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Rich- ter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f). 2.3.2. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahrzeug- lenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fä- higkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4). 3. Anwendung im vorliegenden Fall 3.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet. Dem ist zuzustimmen. Rekapitulierend ist in Erinnerung zu rufen, dass dieser aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen besteht: Der groben Verkehrsregelverletzung einerseits und der durch diese hervorgerufenen ernstli- chen Gefährdung andererseits. 3.1.1. Mit Bezug auf die Frage, ob hier eine wichtige Verkehrsvorschrift gravie- render Art missachtet wurde, hat die Vorinstanz auf Art. 28 SVG hingewiesen. Diese Bestimmung besagt, dass vor Bahnübergängen anzuhalten ist, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen, wobei geschlossene oder sich schlies- sende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes
Licht sowie akustische Signale gemäss Art. 93 Abs. 2 SSV "halt" bedeuten. Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV stellen mit der Vorinstanz wichtige Verkehrs- regeln dar, deren Missachtung die Verkehrssicherheit schwer gefährdet und zu Verkehrsunfällen mit Sach- und Personenschaden führen kann. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat (BGE 123 IV 88, E. 4.c). Der Beschuldigte befuhr gemäss erstell- tem Sachverhalt den Bahnübergang, obwohl das Wechselblinklicht blinkte und das akustische Signal ertönte. Es bedarf somit keinen weiteren Erwägungen, dass die genannten Strassenverkehrsbestimmungen für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtig sind beziehungsweise wichtige Verkehrs- vorschriften darstellen, weshalb diese objektive Komponente der groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllt ist, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 41 S. 17 f.). 3.1.2. Auch die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat, wurde von der Vorinstanz zutreffend bejaht (Urk. 41 S. 18 f.). Es ist daran zu erinnern, dass das Bundes- gericht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Ge- fahr versteht. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit ei- ner konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Erhöhte abstrakte Gefährdun- gen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Ver- letzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen beziehungsweise dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verlet- zungen führt (BSK SVG-F IOLKA, Art. 90 N 45 f.). Ob eine konkrete Gefahr unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch davon, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 48). Gemäss erstelltem Sachverhalt befuhr der Beschuldigte vorliegend mit ei- nem Sattelschlepper samt Sachentransportanhänger derart spät einen hochfre- quentierten Bahnübergang, so dass sich die Barrieren vor und hinter ihm senkten, als er sich in der Mitte des Bahnübergangs befand. Die Vorinstanz weist in die- sem Zusammenhang darauf hin, dass ein Lokomotivführer spätestens im Zeit-
punkt, in dem die Barrieren die geschlossene Stellung einnehmen, darauf ver- trauen können muss, dass sämtliche Spuren des Bahnübergangs frei sind, weil Züge einen sehr langen Bremsweg haben (Urk. 41 S. 19). Obwohl der Beschul- digte den Bahnübergang noch kurz vor einer Kollision mit Gefahr für Leib und Le- ben durch Einschalten des Rückwärtsgangs und Zerstörung der Barriere verlas- sen konnte, sich somit keine konkrete Gefährdung verwirklichte und auch der Zugverkehr nicht beeinträchtigt wurde, legen die Umstände der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung den Eintritt einer durch das Fehlverhalten des Beschuldigten hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich des Lokomotivführers und der Zuginsassen des herannahenden Zugs, objektiv nahe. Insbesondere bergen Bahnübergänge grosse Gefahrenpotentiale, was auch beim vorliegend hochfrequentierten Bahnübergang in C._____ gilt. Damit ist auch das zweite Merkmal des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG hier erfüllt. 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Willensseite eventualvorsätzlich handelte, er also den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf nahm, das heisst damit rechnete und sich damit abgefunden hat. Es wäre zwar denkbar, dass er die Warnsignale sehr wohl wahrgenommen hatte und damit spekulierte, dass ein Überqueren des Bahnübergangs vor dem Senken der Schranken noch "reiche". Allein rechtsgenügende Hinweise in seinem Verhalten und seinen Aussagen fehlen für eine solch bewusste Inkaufnahme eines Risikos. Zu seinen Gunsten muss vielmehr angenommen werden, dass er die Warnsignale in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet hat. Die Annahme einer Fahrlässigkeit ist nach dem Grundsatz "minus in maiorem" vom Anklagesachverhalt gedeckt. 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
hältnissen des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 2.3. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2015 auf. Die Delikte sind zwar nicht einschlägig und liegen einige Jahr zurück (Verge- hen gegen das Waffengesetz und Sachentziehung, je mit Geldstrafe und Busse sanktioniert; Urk. 53), dennoch bringen sie eine gewisse Mühe des Beschuldigten, sich an die hiesigen Gesetze zu halten, zum Ausdruck. Die Vorstrafen sind daher entgegen der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung auf 31 Tagessätze (vgl. aber nachfolgende Erw. 2.5). 2.4. Für die Höhe des Tagessatzes ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 26). Die Vorinstanz hat nach Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festgelegt. Die- se erweist sich als angemessen und ist daher zu bestätigen. 2.5. Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Verbindungsbusse sind zu übernehmen (Urk. 41 S. 28 f.). In der Umsetzung sind Differenzierungen anzu- bringen, welche sich im Ergebnis gemäss nachfolgenden Erwägungen aufgrund des Verschlechterungsverbots allerdings nicht auswirken. 2.5.1. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), er- scheint es auch aus hiesiger Sicht sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in An- wendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 2.5.2. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünf- tel (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Im Verhältnis zur auszufällenden Geldstrafe (31 Tages-sätze zu CHF 30.–) erweist sich eine Busse von CHF 200.– als ange- messen.
2.6. Ausgehend von der heute ermittelten Geldstrafe von 31 Tagessätzen zu CHF 30.– (= CHF 930.–) und einer Verbindungsbusse von CHF 200.– (= 6 Tages- sätze zu CHF 30.–), ist die Geldstrafe um 6 Tagessätze zu reduzieren, was zu 25 Tagessätzen Geldstrafe führt. 2.7. Der Beschuldigte ist demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.– zu bestrafen. 2.8. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.8.1. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. 2.8.2. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.– aus, wie es die Rechtsprechung somit vorsieht, ergäbe sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die von der Vorinstanz festgelegten 2 Tage sind indessen zuguns- ten des Beschuldigten zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.9. Zu den theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 27). Die Umsetzung ist korrekt. Die Pro- bezeit entspricht dem gesetzlichen Minimum. Es ist dem Beschuldigten daher in Bezug auf die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendisposi-
tiv (Urk. 41 S. 30, Dispositivziffern 5 bis 7) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, bei dem der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Prozessentschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit seiner Honorarnote betreffend Auf- wendungen im Berufungsverfahren vor dem Obergericht Zürich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'986.48 geltend (Urk. 57/2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von rund einem Viertel der geltend gemachten Parteientschädigung, d.h. von CHF 800.– zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie mit einer Busse von CHF 200.–.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Bischof
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.