Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220640-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Beschluss vom 13. Juni 2023 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 18. Februar 2022 (DG210016)
Erwägungen: 1.Der Beschuldigte liess je fristwahrend am 24. Februar 2022 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 18. Februar 2022 (Urk. 28) Be- rufung anmelden (Urk. 23) und hernach am 23. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 34). 2. 2.1. Am 27. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Juni 2023, 15.30 Uhr, vorgeladen. In Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 87 StPO wurde die Vorladung dem Beschuldigten persönlich zuerst an die auch von der amtlichen Verteidigung zuletzt genannte (vgl. Urk. 30) Adresse, B.-Str. ..., ... Zürich, gesendet. Nachdem die dortige Zustellung scheiterte, erfolgten zwei weitere vergebliche Zustellversuche an frühere aktenbe- kannte Adressen des Beschuldigten; am 8. März 2023 an der C.-Str. ..., D., und schliesslich am 16. März 2023 an der E. ..., F.. Von der Post erging jeweils der Hinweis, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (vgl. zum Ganzen: Urk. 37 i.V.m. Urk. 41). Gemäss am 3. April 2023 erfolgter Auskunft der Einwohnerkontrolle Zürich ist der Beschuldigte nicht mehr an der B.-Str. ..., ... Zürich, wohnhaft. Ihrer Auffor- derung, bis Ende März 2023 seine neue Wohnadresse mitzuteilen, sei er indes nicht nachgekommen. Schliesslich erklärte die amtliche Verteidigung sich mit ei- ner an sie ergehenden Vorladungszustellung zuhanden des Beschuldigten per- sönlich einverstanden (vgl. Urk. 38). 2.2. Das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von der Berufungsverhandlung wurde mit dem Einverständnis des Beschuldigten be- willigt (Urk. 34 i.V.m. Urk. 36). 2.3. Am 5. Juni 2023 erfolgte eine Verschiebung hinsichtlich Uhrzeit des Ver- handlungsbeginns der Berufungsverhandlung, welche neu auf 13.30 Uhr ange-
setzt wurde. Die Verschiebungsanzeige wurde der amtlichen Verteidigung auch zuhanden des Beschuldigten persönlich zugstellt (vgl. Urk. 37). 2.4. Die amtliche Verteidigung bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe die Vorladung für selbige erhalten. Er habe Kenntnis von der Berufungsverhandlung als auch von der Verschiebung hinsichtlich der Uhrzeit (vgl. Prot. II S. 4). 2.5. Trotz im Ergebnis rechtsgültiger Vorladung des Beschuldigten im Sinne von Art. 87 StPO erschien dieser zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht (vgl. Prot. II S. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019). 3. 3.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung aus, nachdem der Beschuldigte für sie nicht erreichbar gewesen sei, habe sie auf ihre am Verhandlungsmorgen ergangene Frage nach dem aktuellen Stand von einer österreichischen Nummer per SMS die schriftliche Antwort "Ja, ich bin mit dem Rückzug einverstanden", erhalten. Die Nummer sei für die amtliche Verteidigung nicht verifizierbar, da der Beschuldigte ab und zu die Nummer wechsle. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich derzeit in Österreich befinde (vgl. Prot. II S. 4). 3.2. Die SMS respektive deren mündliche Wiedergabe anlässlich der Berufungs- verhandlung ist als Rückzug im Sinne von Art. 386 StPO entgegenzunehmen. Sie deckt sich denn auch mit dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren, welches in Anbetracht der gesamten Umstände als Desinteresse an selbigem zu verstehen ist.
2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4.Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch