Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220626-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 10. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2022 (GG220198)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Juli 2022 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird vorab verfügt: 1. Das Dispensationsgesuch der Beschuldigten vom 5. Oktober 2022 wird bewilligt und dieser das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 erlassen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird verfügt: 1. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 gestellte Beweisantrag des amtlichen Verteidigers wird abgelehnt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB; − des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 lit. a SVG sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– (entsprechend Fr. 2'800.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
Fr. 4'600.– Honorar amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mitteilungen.) 11. (Rechtsmittel.) " Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2) 1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober 2022 aufzuheben und die Beschuldigte sei frei- zusprechen.
1.5. Am 10. März 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über die Beschul- digte eingeholt, woraus hervorgeht, dass sie am 30. Mai 2022 durch das Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unbedingt vollziehbar), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer siebenjährigen Landesverweisung verurteilt worden ist (Urk. 56). Die Akten des entsprechenden Berufungsverfahrens der II. Strafkammer des hiesigen Gerichts (Geschäfts- Nr. SB220473; Urk. 57/108-119) wurden in der Folge beigezogen und es ergab sich daraus, dass die Beschuldigte – nachdem sie ursprünglich Berufung an- gemeldet hatte – innert Frist keine Berufungserklärung eingereichte, weshalb mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 auf die Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 57/113). 1.6. Die Beschuldigte wurde auf ihr Ersuchen hin vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung dispensiert, der Staatsanwaltschaft war bereits das Erscheinen freigestellt worden. Zur Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 erschien der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). 2. Prozessuales 2.1. Die Beschuldigte beantragt in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und beschränkte ihre Berufung damit nicht, womit das erst- instanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der amtliche Verteidiger den Antrag um Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte zur Feststellung ihrer Schuldfähigkeit (Urk. 63 S. 3) und reichte – nebst einem Schreiben der Tochter der Beschuldigten (Urk. 64/2) – ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärzte der Beschuldigten vom 28. April 2023 ein, ge- mäss welchem eine Begutachtung "dringend indiziert" sei und eine ambulante Massnahme genüge, "um ein Rückfallrisiko zu minimieren" (Urk. 64/1).
Dies überzeugt nicht. Wie den Protokollen der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2021 und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Mai 2022 zweifelsfrei zu entnehmen ist, war die Beschuldigte damals problemlos in der Lage, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sachbezogen- nachvollziehbar zu beantworten. Kognitive Defizite, die Anlass für medizinische Abklärungen hätten geben können, zeigten sich nicht, zumal hinsichtlich der län- ger dauernden Einvernahme vom 9. Mai 2022 auch der anwesende amtliche Ver- teidiger zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahmeunfähigkeit seiner Mandantin gel- tend machte oder ähnlich gelagerte Einwände erhob. Dies machte er auch nicht anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Juni 2022. Zwar hinterliess die Beschuldigte dort einen etwas verlangsamten, leicht schläfri- gen Eindruck und beharrte sinngemäss darauf, dass ihr als grundsätzlich guter Autofahrerin die Ausstellung eines Lernfahrausweises zugestanden habe. Jedoch konnte die Beschuldigte – nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger (Urk. 4/3 S. 12) – zugestehen, das Antragsformular tatsachenwidrig ausgefüllt zu haben, selbst wenn sie weiterhin der Meinung war (und ist), grundsätzlich eine gute Auto- fahrerin zu sein. Dies zeigt, dass sie rationale Erklärungen durchaus verstehen und ihre Schlüsse daraus ziehen konnte. Dass ein Antragsteller die Notwendigkeit gewisser behördlicher Vorgaben nicht einsehen kann und seine eigene Einschätzung über diejenigen eines Amtes stellt, kommt im Übrigen durchaus verbreitet vor und ist per se jedenfalls kein Anzeichen fehlender Urteilsfähigkeit oder Anlass für eine psychiatrische Begutachtung. Zudem hat bereits die zuständige Staatsanwältin in ihrem (ablehnenden) Beweisergänzungsentscheid vom 18. Juli 2022 zutreffend angemerkt, dass das leicht auffällige Verhalten der Beschuldigten (verlangsamter, leicht schläfriger Eindruck) zwanglos auf die vor der Einvernahme eingenommenen zwei Tabletten Temesta zurückgeführt werden könne (Urk. 10/4 S. 2). Hinzu kommt nun – worauf bereits die Staatsanwaltschaft im erwähnten Beweis- ergänzungsentscheid, aber auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mehrfach hingewiesen haben – dass über die Beschuldigte in dem ab Juli 2017 geführten Verfahren betreffend (unter anderem) mehrfachen Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Ziff. 1.5 hiervor) im März 2021 ein psychiatrisches
Gutachten mit Ergänzung vom Mai 2021 erstellt wurde, mit Explorationen Ende 2020/Anfang 2021 (Urk. 9/2/4 und Urk. 9/2/5). Dieses diagnostizierte der Beschuldigten (für die Zeit der Gutachtenserstattung, vgl. Urk. 9/2/4 S. 89, S. 91 und S. 93) zwar eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD- 10: F33, differentialdiagnostisch könne auch eine schlecht eingestellte Hypothyreose oder eine Aggravation der Symptome zum sekundären Krankheitsgewinn vorliegen; Urk. 9/2/7 S. 89 f.) und überdies einen schädlichen Gebrauch von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.1). Gleichzeitig hielt der Gutachter aber auch klar fest, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt der Begutachtung keine bleibenden kognitiven Einbussen bestanden hätten, zumal bei den von der Beschuldigten (damals) konsumierten Mengen an Schlaf- und Beruhigungsmitteln auch allgemein nicht von der Entwicklung bleibender kognitiver Einschränkungen auszugehen sei (Urk. 9/2/5 S. 4 f). Vor dem Hintergrund, dass Anfang 2021 gutachterlich bestätigt kognitive Einschränkungen der Beschuldigten weder vorlagen noch inskünftig (aufgrund ihrer Medikamentensucht) zu erwarten waren, erübrigen sich weitere Abklärungen von vornherein, und auch das Verhalten der Beschuldigten anlässlich ihrer Befra- gungen vermochte – entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Vertei- digung (vgl. Urk. 63 S. 4) – keinen entsprechenden Verdacht zu erwecken. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal die Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden ihren Medikamentenkonsum in den Monaten nach der Begutachtung – und damit vor den heute interessierenden Taten – sogar deutlich reduzieren konnte (vgl. Urk. 4/2 S. 4 S. 7). Zu erwähnen ist sodann, dass der Gutachter im damaligen Verfahren – trotz Vor- liegen der erwähnten psychischen Störungen – nach überzeugender Analyse der Deliktsdynamiken der Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zum Schluss kam, dass den diagnostizierten Störungen in der jeweiligen Deliktsdynamik keine hohe Relevanz zuzuschreiben sei. Die Störungen stünden nicht in engerem Zusam- menhang mit den Anlassdelikten. Die jeweilige Deliktsdynamik beruhe vielmehr auf dissozialen Bereicherungs- bzw. Täuschungsabsichten der Beschuldigten (Urk. 9/2/4 S. 94 ff.). Insgesamt kam der Gutachter zum Schluss, dass sich die
festgestellten Störungen nicht nachteilig auf die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten ausgewirkt hätten. So wisse insbesondere auch eine traumatisierte o- der mittelgradig depressive oder Benzodiazepine konsumierende Person, dass zum Beispiel das Betrügen von anderen Menschen verboten sei. Und auch die Steuerungsfähigkeit sah er – mit Ausnahme des Verstosses gegen das Waffen- gesetz, wo traumabedingte Ängste mit hineingespielt hätten – nicht tangiert (Urk. 9/2/4 S. 98 ff.). Auch heute besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Einschätzung hinsichtlich der neu zu beurteilenden Delikte anders ausfallen wür- de, was jedoch Voraussetzung einer Begutachtung wäre (vgl. Art. 20 StGB). Auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte kann diesbezüglich im Übrigen nicht abgestellt werden. So hielt der Gutachter hierzu explizit fest, dass diese den Be- griff der Prozessunfähigkeit forensisch-psychiatrisch falsch begründen, indem sie den Zustand der Beschuldigten nicht aufgrund ihrer jeweils aktuellen Psychopa- thologie, sondern anhand allfälliger Diagnosen oder der Art und Menge allfällig konsumierter Medikamente oder dergleichen beurteilen, was augenscheinlich auch beim neu eingereichten Zeugnis der Fall ist (vgl. Urk. 64/14). Dieses falsche Verständnis forensischer Begriffe führte denn auch dazu, dass die Beschuldigte für einen Zeitraum, in welchem sie klaglos an einer längeren untersuchungsrich- terlichen Einvernahme und zusätzlich der gutachterlichen Exploration teilnehmen konnte, ein von ihren Ärzten ausgestelltes, offensichtlich unzutreffendes Prozess- unfähigkeitszeugnis vorweisen konnte (vgl. Urk. 9/2/5 S. 7 mit Hinweis darauf, dass diese Konstellation bereits früher einmal vorlag; vgl. auch Urk. 9/2/4 S. 63, 81, 103 und 105). Das anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte ärztliche Zeugnis beurteilt über wenige Zeilen nicht nur die Kausalität zwischen den "begangenen Delikten" und der "psychischen Erkrankung", sondern auch die Steuerungsfähigkeit, die Ursache der Abhängigkeit, das Rückfallrisiko und die Erforderlichkeit einer am- bulanten Massnahme (vgl. Urk. 64/14). Die gezogenen Schlüsse sind nicht nach- vollziehbar. Zum einen erscheint es offensichtlich vage, undifferenziert und in der Folge wenig aussagekräftig, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen "den be- gangenen Delikten" und der "psychischen Erkrankung" behauptet wird (Urk. 64/1). Als aktenwidrig erweisen sich sodann die Ausführungen im Zeugnis betreffend
den zum Tatzeitpunkt "massiven täglichen Missbrauch von Benzodiazepinen und Sedativa" der Beschuldigten (vgl. Urk. 64/1). Hinzu kommt, dass die Aussteller des Zeugnisses in Zusammenhang mit "den begangenen Delikten" eine "Planungsphase" erwähnen, was konfus erscheint, zumal eine Tatplanung bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht Thema war. Auf dieses mangelhafte Zeugnis kann nicht abgestellt werden, was auch für den nicht weiter begründeten Schluss gilt, dass eine ambulante Massnahme das Rückfallrisiko minimieren würde. Insoweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den aktuell schlechten gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten Bezug nahm (vgl. Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 6) bzw. die Tochter in ihrem Brief den psychischen Zustand ihrer Mutter zu undefinierten früheren Zeitpunkten darlegte (vgl. Urk. 64/2), so erweisen sich diese Ausführungen als nicht massgeblich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit ist in Abweisung des Beweisantrags der Verteidigung auf die Einholung eines (zusätzlichen) psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte zu ver- zichten. 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestritt im Rahmen der Untersuchung den ihr vorge- worfenen äusseren Sachverhalt jeweils nicht, machte aber hinsichtlich der Vor- würfe des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der falschen An- schuldigung zusätzliche Umstände geltend, aus denen sie ableitete, dass kein strafbares Verhalten vorliege (Urk. 4/3 S. 14 ff.). 3.2. Ausser Diskussion steht bzw. von der Beschuldigten vorbehaltlos anerkannt wird, dass sie am 11. November 2021 nicht über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte, als sie das Fahrzeug Opel Mokka F 12XHT ihrer Tochter aus dem Hinterhof der B.-strasse ... in Zürich über das Trottoir auf die B.-Strasse lenkte und – infolge Unaufmerksamkeit – mit einem vortrittsberechtigten Motorrad kollidierte, welches von C._____ gelenkt wurde, welcher daraufhin stürzte und deswegen eine Gehirnerschütterung sowie Prellun-
gen an Oberkörper und Armen erlitt (Urk. 4/1 S. 1 ff., Urk. 4/2 S. 2 f., Urk. 4/3 S. 16). Soweit sie später ansatzweise geltend machte, sie habe gedacht, ihr in der Türkei erworbener Führerausweis berechtige sie dazu, auch in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen, so wird dies durch ihre tatnahen Aussagen als nach- träglich zurechtgelegte Schutzbehauptung widerlegt. So nannte sie spontan als Grund, weshalb sie der Polizei den Namen ihrer Freundin statt ihres eigenen genannt hatte, sie habe Panik gehabt, sie habe keinen Führerschein (Urk. 4/1 S. 4; ebenso in Urk. 4/2 S. 3 und S. 10 ff.: es habe am Unfallort sehr viele Leute gehabt und sie habe dem Polizisten in jenem Moment nicht sagen können, dass sie keine Fahrprüfung habe) und dass sie nicht losgefahren wäre, wenn sie gewusst hätte, dass sie in eine Polizeikontrolle geraten würde (Urk. 4/1 S. 6). Sodann erklärte sie, nachdem die Falschangaben aufgeflogen waren, sie habe nur schnell zwei Pakete zur Post bringen wollen. Normalerweise gehe sie mit einem Einkaufswagen oder ihre Tochter oder ihre Freundin fahre sie. Sie habe eigentlich ihre Kollegin anrufen wollen, ob sie sie zur Post fahre. Sie habe gedacht, sie könne das schnell selber bringen (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 4/1 S. 4). Normalerweise habe ihre Freundin sie überall hingefahren, sie habe sie viel gefahren in der Schweiz (Urk. 4/2 S. 13). Hieraus erhellt, dass sie bei Fahrtantritt unzweifelhaft wusste, dass sie in der Schweiz kein Fahrzeug führen durfte, aus Bequemlichkeit aber darauf verzichtete, die Pakete zu Fuss zu bringen oder aber ihre Freundin oder ihre Tochter zu bitten, sie mit den Paketen dorthin zu fahren. Mithin ist der Sachverhalt betreffend die Vorwürfe des Fahrens ohne Berechti- gung sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung in objektiver wie subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 3.3. Sodann ergibt sich aus den oben zitierten Aussagen, dass die Beschuldigte am Unfallort gegenüber der Polizei – und damit im Wissen darum, dass der Vorfall strafrechtlich abgeklärt werden würde – bewusst den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse ihrer Kollegin, D._____, nannte, um nicht offenlegen zu müssen, dass sie das Fahrzeug ohne Fahrberechtigung gefahren hatte (Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/2 S. 3 und S. 9 f.). Mithin ist auch dieser Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellt. Dass sie dabei primär sich selbst
schützen wollte und lediglich in Kauf nahm, dass gegen ihre Freundin wegen Verkehrsregelverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung (der Strafantragsverzicht datiert erst vom 16. November 2021, vgl. Urk. 2) rapportiert wird, ändert daran nichts. Auch nicht, dass sie ihrer Freundin noch am gleichen Abend beichtete, dass sie sie in ein Strafverfahren involviert hatte oder dass sie gemäss eigenen Angaben plante, am folgenden Tag gegenüber der Polizei alles richtig zu stellen. 3.4. Schliesslich anerkannte die Beschuldigte auch, – und ist überdies beweis- mässig klar erstellt (vgl. das Lernfahrgesuch, Ziff. 2.2-3; Urk. 8/5 S. 1) – dass sie im Antrag um Ausstellung eines Lernfahrausweises tatsachenwidrig verneint hat- te, aktuell oder je in einer ambulanten Behandlung wegen Problemen mit Arznei- mitteln und einer stationären oder ambulanten Behandlung wegen einer psychi- schen Erkrankung wie einer schweren depressiven Erkrankung etc. gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 12). Tatsächlich hatte sie seit spätestens Ende 2018 bis zur An- tragsstellung unter einer Medikamentenabhängigkeit gelitten und sich deswegen auch seit mehreren Jahren in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung beim Medizinischen Zentrum E._____ sowie seit spätestens Mai 2020 bei der F._____, Zentrum für Suchtmedizin, in Behandlung befunden. Überdies litt sie seit mehreren Jahren unter einer depressiven Erkrankung mit laufender ambulanter und teilweise stationärer Behandlung (Urk. 9/2/4 S. 52 ff. und S. 106 ff.). Wenn sie dazu geltend macht, ein Arzt, dessen Namen sie allerdings nicht offenlegen woll- te, habe ihr gesagt, dass sie nun fahren dürfe, da sie tagsüber keine Medikamen- te mehr nehme, sondern nur noch abends, geht das am Kern des Vorwurfs vor- bei. Denn gefragt wurde im Antragsformular nicht nach einer eigenen medizini- schen Einschätzung ihrer aktuellen Fahrfähigkeit (diese hätte allerdings durch Beilage eines ärztlichen Berichts ins Verfahren eingebracht werden können und sogar müssen, vgl. den entsprechenden Hinweis im Lernfahrgesuch, Urk. 8/5), sondern nach klar umschriebenen aktuell oder früher bestehenden Problemen, sodass das Strassenverkehrsamt einschätzen kann, ob vor der Ausstellung eines Lernfahrausweises zusätzliche Abklärungen angezeigt sind oder nicht. Dass ihr dies – entgegen ihrem gegenüber der Staatsanwaltschaft gezeigten Aussageverhalten – durchaus bewusst war, geht daraus hervor, dass sie
nebenbei erklärte, sie könne [dem Strassenverkehrsamt] nicht sagen, dass sie vor fünf Jahren in der PUK war (Urk. 4/3 S. 13). Sie habe gedacht, diese Angaben [ob sie jemals oder heute in ambulanter Behandlung wegen Arzneimitteln oder ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung war] seien unwichtig, da sie nur in der Nacht [Medikamente] nahm (Urk. 4/3 S. 9). Zudem sah sie nicht ein, dass sie ihr Problem mit Arzneimitteln offenbaren sollte, wenn es – ihrer Meinung nach – im Zeitpunkt der Antragstellung doch gar nicht mehr bestand (Urk. 4/3 S. 8). Aus all dem geht unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigte die Fragen (und deren Relevanz für die beabsichtigte Ausstellung eines Lernfahrausweises) durchaus verstand, jedoch nach eigenem Gutdünken entschied, welche Informationen sie als wichtig und damit offenlegungswürdig anschaute, und welche nicht. Insbesondere war ihr auch klar bewusst, dass ihre Fahrfähigkeit von ihrem psychischen Zustand und vor allem ihrem aktuellen Medikamentenkonsum abhing, dieser mithin kausal dafür war, ob sie ein Fahrzeug im Verkehr bewegen durfte. So führte sie selbst mehrfach aus, dass sie früher, als sie noch tags und nachts Medikamente konsumierte bzw. tablettenabhängig gewesen sei, nicht in der Lage gewesen wäre, Auto zu fahren (Urk. 4/2 S. 5 ff., Urk. 4/3 S. 3 ff., insb. S. 6 ff.). Wusste sie aber darum, dass ihr gesundheitlicher Zustand (insb. der aktuelle Medikamentenkonsum), aber auch frühere Probleme und Therapien für die Erteilung eines Lernfahrausweises von Belang waren, so war ihr auch bewusst oder musste sie dies zumindest als möglich erachten, dass sie vom Strassenverkehrsamt bei korrekten Angaben im Antrag nicht ohne weitere Massnahmen zur Theorieprüfung zugelassen und ihr nach der Bestehen auch kein Lernfahrausweis ausgestellt worden wäre. Auch diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt somit in objektiver wie subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 4. Rechtliche Würdigung Was die rechtliche Subsumtion der sachverhaltsmässig erstellten Vorwürfe an- geht, kann betreffend Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 lit. a SVG sowie vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sind die erstinstanz- lichen Ausführungen grundsätzlich zutreffend (Urk. 43 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt hier einzig, dass – da sich die falsche Anschuldigung mit der Verkehrsregelverletzung auch auf eine Übertretung bezog (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG) – auch Art. 303 Ziff. 2 StGB als verletzte Gesetzesnorm zu erwähnen ist. Was hingegen die Falschangaben im Lernfahrgesuch angeht, so haben die Vor- instanz und die Staatsanwaltschaft übersehen, dass das Strassenverkehrsgesetz mit Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG eine den besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches gemäss Abs. 2 des genannten Artikels ausdrücklich vorgehende Strafnorm enthält, die diejenige Täterin unter Strafandrohung stellt, die vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Ge- nau dies hat die Beschuldigte vorliegend getan, indem sie dem Strassenver- kehrsamt vorsätzlich erhebliche Informationen betreffend ihren Gesundheitszu- stand verschwiegen hat (OFK/SVG-Giger, 9. Auflage 2022, SVG 97 N 10). Der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör hinsichtlich der abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (vgl. Prot. II S. 6). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und auch Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Wie bereits unter Ziff. 2.2 dargelegt, besteht keinerlei Anlass, an den grundsätzlichen kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten zu zweifeln bzw. bestätigte ihr der Gutachter Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie zum Begutachtungszeitpunkt (Ende 2020/Anfang 2021) das Fehlen von bleibenden kognitiven Einbussen (Urk. 9/2/5 S. 4). Auch eine demen- tielle Entwicklung sei bei der Beschuldigten nicht festzustellen (Urk. 9/2/5 S. 2). Weiter sah der Gutachter trotz Einnahme von Zolpidem und Lorazepam im Umfang von schädlichem Gebrauch bzw. eines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Urk. 9/2/4 S. 70 f. und S. 92 f.) keine Einschränkung bei der Teilnahme am Geschäftsverkehr (Urk. 9/2/5 S. 3). Wie sie selbst mehrfach ausführte, konnte sie
bis zum Zeitpunkt, indem sie sich bereit fühlte, in der Schweiz die theoretische Fahrprüfung zu machen, ihren Medikamentenkonsum (gegenüber der Zeit der Begutachtung) spürbar reduzieren, sodass es ihr bei Stellung des Lernfahrgesuchs im September 2021 bzw. anlässlich des Unfalls am 11. November 2021 gesundheitlich insgesamt noch deutlich besser gegangen sein dürfte, als in der Phase der Begutachtung (vgl. ihre diesbezüglichen Aussagen in Urk. 4/1 S. 4 f., Urk. 4/2 S. 4 f. und S. 7, Urk. 4/3 S. 5 ff. und S. 9 ff.: Sie habe nur noch am Abend Schlaftabletten genommen). Kommt hinzu, dass der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2021 explizit ausführte, dass die regelmässige Einnahme von Z-Substanzen wie Zolpidem (Substanzen, die ihre Wirkung an denselben Rezeptoren wie Benzodiazepine entfalten und auch ein ähnliches Wirkungs- und Nebenwirkungsspektrum aufweisen wie Benzodiazepine, vgl. Urk. 9/2/5 S. 2; die Beschuldigte konsumierte gemäss eigenen Angaben jeweils abends das zolpidemhaltige Medikament Stilnox, vgl. Urk. 4/1 S. 5 und Urk. 9/2/1) und Benzodiazepinen die Betroffenen in ihrem Alltag nicht relevant einschränke (a.a.O., S. 3). An anderer Stelle führte er – zwar auf die damaligen Delikte bezogen, in der Aussage aber analog auf den Verkehrsunfall sowie die damit verbundene falsche Anschuldigung verwendbar – aus, die Beschuldigte habe zur Zeit der Delikte das Zolpidem als Schlafmittel mehrheitlich zu Nacht eingenommen, sodass sie tagsüber nicht wesentlich unter der Wirkung dieser Substanz gestanden sei (Urk. 9/2/5 S. 4). Mithin fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten dafür, dass die Schuldfähigkeit der Be- schuldigten aufgrund ihres Medikamentenkonsums eingeschränkt gewesen wäre. Und es besteht auch kein Anlass davon auszugehen und wurde keinerseits nach- vollziehbar geltend gemacht, dass die posttraumatische Belastungsstörung oder die rezidivierende depressive Störung in irgendeinem (kausalen) Zusammenhang zu den Delikten stünden oder gar die Schuldfähigkeit der Beschuldigten hätten beeinflussen können. Das heute eingereichte Zeugnis, welches sich äusserst knapp zur angeblichen Kausalität äussert (Urk. 64/1), ist weder schlüssig noch nachvollziehbar und beruht zudem auf aktenwidrigen Annahmen (vgl. vorne Ziff. 2.2.).
Damit ist die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie der vorsätzlichen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung und der Gesamt- strafenbildung zutreffend dargestellt (Urk. 43 S. 21 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens zusätzlich zu berücksichtigen ist das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot, welches es vorliegend ausschliesst, die Beschuldigte für die begangenen Verbrechen und Vergehen statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dies, obwohl sich grundsätzlich aufgrund der Tatsache, dass sie die vorliegenden Delikte während bzw. nach Abschluss des Vorverfahrens in einem früheren Strafverfahren (vgl. Ziff. 1.5 hiervor), in welchem sie eine empfindliche (Freiheits- )Strafe zu gewärtigen hatte (mit der Anklageschrift 13. September 2021 wurde eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten beantragt) begangen hat, durchaus die Frage stellen liesse, ob eine Geldstrafe mit Blick auf ihre spezialpräventive Wirkung überhaupt genügen kann, um die Beschuldigte inskünftig von weiterem Delinquieren abzuhalten, zumal auch der Vollzug einer Geldstrafe vorliegend fraglich erscheint (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Sodann wird die heutige Strafe, nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 30. Mai 2022 mittlerweile rechtskräftig geworden ist (vgl. Ziff. 1.5 hiervor) und die Beschuldigte sämtliche heute zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen hat, als Zusatzstrafe zu der mit besagtem Urteil verhängten Geldstrafe wegen Verstosses gegen das Waffengesetz auszuspre- chen sein (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113). 5.2. Als abstrakt schwerstes Delikt wiegt vorliegend die falsche Anschuldigung betreffend die (fahrlässige) Verursachung einer einfachen Körperverletzung, sieht
das Strafgesetzbuch hierfür doch den weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Dass gleichzeitig (tat- einheitlich) auch der Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung erhoben wurde, geht verschuldensmässig in diesem Vorwurf vollständig auf, weshalb darauf nicht separat einzugehen ist. Mit der Vorinstanz ist von einer ungeplant-spontanen, primär zum Selbstschutz vorgenommenen Tat auszugehen, wobei die Beschuldigte allerdings in der Lage war, nicht nur den Namen, sondern auch die Adresse und das Geburtsdatum von D._____ zutreffend zu nennen, was doch von einiger Geistesgegenwart zeugt. Da die Beschuldigte ihre Falschbezeichnung ihrer Freundin unverzüglich beichtete, konnte diese die Situation noch am gleichen Abend richtig stellen (vgl. Urk. 3). Hingegen liegt kein Anwendungsfall von Art. 308 Abs. 1 StGB vor, da die Berichtigung durch die Beschuldigte nicht gegenüber den Behörden erfolgte. Immerhin kann aufgrund der unmittelbaren Information der Freundin auch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte tatsächlich vorhatte, bei nächster Gelegenheit der Polizei ihre wahre Identität offen zu legen und ihre falschen Angaben bereute. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem leichten Verschulden ausgeht und ausgehend von den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen festlegt (Urk. 43 S. 23 f.), kann dies übernommen werden. 5.3. Das Strassenverkehrsgesetz bedroht das Erschleichen eines Ausweises mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 SVG). Die Beschuldigte hat in ihrem Lernfahrgesuch auf entsprechende Fragen verheimlicht, dass sie behandlungsbedürftige psychische Probleme hat und tablettenabhängig ist, da sie dies dem Strassenverkehrsamt einerseits nicht offenlegen wollte, an- derseits aber auch der Meinung war, es gehe ihr nun so gut, dass medizinisch nichts gegen ihre Fahreignung spricht. Sie musste dabei nicht raffiniert vorgehen, sondern lediglich diverse Kreuze falsch setzen und entsprechend dem Gesuch keinen ärztlichen Bericht beilegen (der ansonsten, bei Bejahung einer der Fragen notwendig gewesen wäre, vgl. Urk. 8/5). Durch diese Falschdeklarationen erwirkte sie, dass sie das Strassenverkehrsamt ohne zusätzliche ärztliche
Abklärung ihrer Fahreignung zur theoretischen Fahrprüfung zuliess und ihr – nach deren Bestehen – einen Lernfahrausweis ausstellte. Die unrichtigen Angaben bzw. die verschwiegenen Tatsachen sind mit Blick auf die Abklärung der Fahreignung und damit die Sicherheit der Beschuldigten selbst, aber insbesondere auch aller übrigen Verkehrsteilnehmer, von herausragender Bedeutung. Dies gerade auch deshalb, weil sie nicht nur früher einmal bestehende, aktuell aber überwundene psychische Probleme und Tablettenabhängigkeit verschwiegen hat, sondern insbesondere nicht offen legte, dass sie sich auch im Zeitpunkt der Antragstellung in verschiedenen Therapien befand und weiterhin – wenn auch in reduziertem Umfang – zumindest von Schlaftabletten abhängig war. Dies lässt das Tatverschulden als nicht mehr leicht erscheinen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze anzusetzen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung rechtfertigt sich eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Tagessätze auf 140 Tagessätze, da das Delikt keinen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zum Grunddelikt aufweist 5.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Ausweis ist von einer sehr kurzen Fahrt im abendlichen Berufsverkehr auszugehen (entgegen den Ausführungen der Vor- instanz wird der Beschuldigten in der Anklageschrift bloss die Fahrt ab Postpark- platz bis Unfallstelle vorgeworfen, nicht aber die vorhergehende Hinfahrt zur Post, obwohl sie selbstredend auch da nicht über die benötigte Berechtigung verfügte). Diese Fahrt geschah allerdings ohne Notwendigkeit, hätte sie die Pakete doch problemlos auch unter Verwendung eines Einkaufstrolleys zu Fuss zur Post bringen oder aber – wie sonst immer – ihre Freundin um einen Chauffeusendienst bitten können. Sie handelte vorsätzlich, da sie wusste, dass sie in der Schweiz über keine Fahrberechtigung verfügte und ihr auch bewusst war, dass sie – trotz bestandener, wenn auch in der Schweiz nicht anerkannter, türkischer Fahrprüfung – über keinerlei Fahrpraxis verfügt, zumal im hektischen Abendverkehr und bei nächtlichen Sichtverhältnissen (Urk. 4/2 S. 6 f.). Angesichts der kurzen Strecke ist aber gleichwohl von einem recht leichten Verschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze anzusetzen ist.
Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation ist die Grundstrafe für die falsche Anschuldigung aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe der beide Delikte um lediglich zwei Drittel bzw. 20 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine (Gesamt-)Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 5.5. Was die Täterkomponente angeht, ist den Akten und dem erstinstanzlichen Urteil zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten zu entnehmen, dass sie am tt. Dezember 1978 in der Türkei geboren ist und 1983, also mit etwa vier Jahren, in die Schweiz übersiedelte, wo sie heute über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Sie absolvierte hier die obligatorische Schulpflicht, machte hernach jedoch keine Lehre. Vielmehr heiratete sie mit 16 Jahren ein erstes Mal und wurde mit 18 Jahren Mutter einer Tochter. Im Jahr 2000 folgte die Scheidung. Sodann war sie von 2004 bis 2006 ein zweites Mal verheiratet. Aus einer weiteren Beziehung stammt der 2005 geborene Sohn. Of- fenbar erlebte sie in ihren Beziehungen Gewalt und Missbrauch. Heute leidet sie deswegen (unter anderem) an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Weiter wurde ihr eine rezidivierende depressive Störung und überdies ein schädlicher Gebrauch von Sedativa und Hypnotika (Medikamentenabhängigkeit) diagnosti- ziert. Früher arbeitete sie zeitweise im Detailhandel oder lebte von Sozialhilfe, bis ihr 2018 eine IV-Rente zugesprochen wurde. Diese wurde allerdings aufgrund der Vordelikte (vgl. Ziff. 1.5) wieder aufgehoben und die Beschuldigte zur Rückzah- lung bezogener Leistungen verpflichtet. Heute lebt sie von Sozialhilfe (Urk. 4/2 S. 1/, Urk. 9/2/4 S. 63 ff.; Urk. 15/1, Urk. 54, Urk. 55/2, Urk. 57/108 S. 59 f.). Diese teilweise widrigen Umstände können leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Soweit die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren zumindest hinsichtlich der äusseren Umstände oder auch insgesamt geständig zeigte, war die Beweislage jeweils erdrückend, sodass dies höchstens eine marginale Strafminderung zu rechtfertigen vermag. Kommt hinzu, dass mit den Geständnissen keine grundsätzliche Einsicht in das Unrecht der Taten einhergeht. Vielmehr bemitleidet sich die Beschuldigte selbst, indem sie damit hadert, dass ihre Freundin von sich aus die Polizei über die Falschanschuldigung
informierte, anstatt der Beschuldigten Zeit für eine Richtigstellung zu lassen. Ebenso, wenn sie ausführt, andere würden jahrelang ohne Ausweis fahren, sie aber werde bei der ersten Fahrt sogleich erwischt (Urk. 4/2 S. 8 und S. 10 und S. 12 f.). Demgegenüber deutlich straferhöhend anzurechnen ist, dass sämtliche Delikte während laufender Untersuchung des Vorverfahrens (vgl. Ziff. 1.5) begangen wurden, was von einer gewissen Uneinsichtigkeit bzw. fehlendem Respekt gegenüber der geltenden Rechtsordnung zeugt. Immerhin zeigte sie sich hinsichtlich der vom Geschädigten erlittenen Unfallfolgen reuig. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe, weshalb die Strafe auf 170 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 5.6. Wie bereits früher erwähnt, wurde die Beschuldigte am 30. Mai 2022 und somit nachdem sie die oben beurteilten Delikte begangen hat, durch das Bezirks- gericht Zürich, 8. Abteilung, für ein Vergehen gegen das Waffengesetz (Aufbe- wahrung eines Teleskopschlagstockes in ihrem Nachttisch) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 57/108 S. 61 f.). In Nachachtung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist aus der heute festgelegten Gesamtgeldstrafe und die- ser früheren Geldstrafe gedanklich eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die heutige Strafe lediglich ange- messen zu erhöhen ist (Asperation). Hernach ist die bereits rechtskräftige Strafe vom Ergebnis zu subtrahieren, was die heute zu verhängende Zusatzstrafe zum früheren Urteil ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Auflage, N 528). Angesichts des der Beschuldigten im früheren Verfahren für das Waffendelikt attestierten sehr leichten Verschuldens, womit dieses Delikt gegenüber den heute zu beurteilenden deutlich in den Hintergrund rückt, rechtfertigt sich eine lediglich moderate Erhöhung um 5 Tagessätze auf 175 Tagessätze. Nach Abzug der be- reits rechtskräftig verhängten Geldstrafe resultiert somit heute eine Zusatzstrafe von 165 Tagessätzen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die erstinstanzlich auf 140 Tagessätze festgesetzte Strafe jedoch nicht erhöht werden, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
5.7. Die Vorinstanz legte den Tagessatz auf Fr. 20.– fest und führte dazu aus, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten aufgrund ihrer Sozialhilfeab- hängigkeit und ihrer Verpflichtung, in der Vergangenheit bezogene IV-Leistungen zurückzubezahlen, äusserst knapp seien (Urk. 43 S. 32). Nachdem seitens der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine finanzielle Verbesse- rung eingetreten ist, ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 20.– zu belassen. Entsprechend ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 30. Mai 2022 mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. 5.8. Die einfache Verkehrsregelverletzung ist als Übertretung ausgestaltet und damit kumulativ zur soeben festgesetzten Geldstrafe mit einer Busse zu bestrafen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigten wird diesbezüglich eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit vorgeworfen, welche dazu führte, dass sie einen vortrittsbe- rechtigten Motorradfahrer übersah und mit diesem kollidierte, wobei er glücklicherweise keine schweren Verletzungen erlitten hat (und auf Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtete), aber gleichwohl zunächst im Spital abgeklärt werden musste. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, manifestierte sich mit dem Unfall die durch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis abstrakt geschaffene Gefahr, wobei die Beschuldigte aber lediglich eventualvorsätzlich handelte. Strafreduzierend kann ihr das Geständnis sowie ihre aufrichtige Reue angerechnet werden. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 600.– erscheint – selbst im Anbetracht ihrer knappen finanziellen Verhältnisse – nicht als zu hoch und ist somit zu bestätigen. 5.9. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer mini- malen Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt (Dispositivziffer 3). Auch hier kann man sich mit Fug fragen, ob angesichts der Delinquenz während laufender Straf- untersuchung betreffend mehrfachen Betrug etc. (vgl. Ziff. 1.5) nicht zumindest eine längere Probezeit angezeigt wäre. Indessen ist davon auszugehen, dass die zwischenzeitlich in besagtem anderen Verfahren verhängte, unbedingt zu voll- ziehende Freiheitsstrafe eine hinreichend abschreckende Wirkung haben wird,
sodass vorliegend von einer guten Legalprognose ausgegangen und die Probe- zeit – mit der Vorinstanz – auf zwei Jahre festgesetzt werden kann. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 6 Tage festzuset- zen. 6. Keine Massnahme Wie bereits mehrfach erwähnt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre bzw. die bei der Beschuldigten unbestrittenermas- sen vorliegenden Störungen (vgl. Ziff. 2.2 hiervor) in kausalem Verhältnis zu ihrer Delinquenz stünden, womit es sich von vornherein erübrigt, näher auf den Antrag der Verteidigung, eine ambulante oder gar stationäre Massnahme auszusprechen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 63 S. 2 f.), einzugehen. Zudem behält in diesem Zusammenhang auch das in der Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 angeführte Argument der fehlenden Verhältnismässigkeit einer Massnahme sein Gewicht. Nachdem heute lediglich eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen auszusprechen ist, was nur knapp über der Bagatellgrenze liegt, stünde die Schwere des mit einer stationären Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der Beschuldigten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Gewicht der begangenen Delikte, weshalb selbst bei Massnahmeindikation vor- liegend von der Anordnung einer solchen abzusehen wäre (Urteil des Bundesge- richts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). Hinzu kommt, dass die zu- sätzlich zur Strafe erfolgende Anordnung einer (ambulanten oder stationären) Massnahme einer unzulässigen Verschlechterung gleichkäme (Art. 391 Abs. 2 StPO), zumal diesfalls auch die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht in Frage käme, da Geldstrafen bei Massnahmeindikation zu vollziehen sind (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB und Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB, je e contrario).
− der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– – dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 30. Mai 2022 – sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Der Antrag des amtlichen Verteidigers auf Anordnung einer stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahme wird abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6 - 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.–
amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorab per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (FABER Pin. ... [ZH]) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Mai 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.