Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220625-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichts- schreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 20. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. November 2022 (GB220036)
Erwägungen: 1.1 Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Februar 2022 erhob die Beschuldigte am 16. Februar 2022 fristgerecht Ein- sprache (Urk. 26). Nach Überweisung der Akten an die Vorinstanz wurde am 6. September 2022 zur Hauptverhandlung auf den 6. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 30/1). Mit Verfügung vom 13. September 2022 stellte die Vorinstanz auf- grund des Rückzugs des Strafantrages der Geschädigten bzw. aufgrund einer Desinteresseerklärung der Geschädigten das Verfahren gegen die Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 (einfache Körperverletzung) ein (Urk. 33). Die Beschuldig- te teilte sodann mit Eingabe vom 22. September 2022 mit, ihre Einsprache habe sich nur auf Dossier 1 bezogen, weshalb sie angesichts der erfolgten Verfahrens- einstellung ihre Einsprache zurückziehe (Urk. 37). Die Vorinstanz nahm daraufhin die Ladungen zur Hauptverhandlung ab (Urk. 40). Mit Urteil vom 1. November 2022 bestätigte die Vorinstanz – mit Ausnahme des Schuldspruchs gemäss Dos- sier 1 – den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 inkl. Nebenfolgen (Urk. 43 = Urk. 48). 1.2 Mit Eingabe vom 25. November 2022 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das – direkt mit summarischer schriftlicher Begründung eröffnete – vorinstanzliche Urteil an (Urk. 44). Die Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 innert gesetzlicher Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 55). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.1 Gegen einen Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Abnahme der notwendigen Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht er- hebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten,
so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträ- ge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Ein partieller Rückzug ist dabei aber ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (BSK StPO-R IKLIN, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 356 StPO; vgl. auch BSK StPO-R IKLIN, N 2 zu Art. 354 StPO). Nicht mehr möglich ist die Einsprache, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits eingestellt oder Anklage erhoben hat (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 zu Art. 356 StPO). 2.2 Vorliegend wurde gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 zunächst durch die Beschuldigte Einsprache erhoben, woraufhin dieser der Vorinstanz überwiesen wurde und damit gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift galt. Problematisch erscheint vorliegend bereits, dass im vorinstanzlichen Urteil vom 1. November 2022 die Sanktion und die Kostenfolgen unbesehen aus dem Straf- befehl vom 4. Februar 2022 übernommen wurden, obschon die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 1 auch Auswirkungen auf die Strafzumessung und die Kostenfolgen haben müsste. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sei, legt die Vorinstanz jedenfalls nicht dar. Fraglich ist vorliegend aber insbesondere, ob die Einsprache auch nach Erlass der Verfügung vom 13. September 2022, mit welcher das Verfahren in Bezug auf Dossier 1 eingestellt wurde, noch gültig zurückgezogen werden konnte. Mit Erlass der Verfügung vom 13. September 2022 entschied die Vorinstanz vor der anbe- raumten Hauptverhandlung über einen Teil des Strafbefehls vom 4. Februar 2022. Wie eingangs geschildert, ist ein Rückzug der Einsprache nicht mehr möglich, wenn das Verfahren bereits eingestellt wurde. Die Einsprache kann zudem nur gesamthaft erklärt bzw. zurückgezogen werden und darf sich nicht auf einzelne Punkte des Strafbefehls beschränken. Vorliegend hat dies zur Folge, dass die Einsprache nach Erlass der Verfügung vom 13. September 2022 und der partiel- len Verfahrenseinstellung nicht mehr gültig zurückgezogen werden konnte, zumal die Verfahrenseinstellung – wie erwähnt – in der Regel auch Auswirkungen auf
die Strafzumessung und die Kostenfolgen haben muss. Die Vorinstanz hätte da- her nach Durchführung einer Hauptverhandlung einen neuen materiellen Ent- scheid fällen und insbesondere die Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 1 bei der Strafzumessung sowie bei der Kostenauflage berücksichtigen müssen. Da die Vorinstanz keinen materiellen Entscheid gefällt und keine Hauptverhandlung durchgeführt hat, leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das Verfahren ist daher im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal das Versäumnis der Vorinstanz nicht der Beschuldigten anzulas- ten ist. 3.2 Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2022 wird aufge- hoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren SB220625 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ − den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G.______ − die Privatklägerin H._____ − die Privatklägerin I._____ − den Privatkläger J._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Januar 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti