Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220574-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident., Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 2. März 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 28. April 2022 (GG210067)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2021 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 29 ff.) " Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Al- koholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'774.20 Auslagen Untersuchung Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52) Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie auch vom Eventualvorwurf gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. April 2022 wurde die Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr). Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen angesetzt. Wurden der Beschuldigten die Kosten des Verfah- rens auferlegt (Urk. 30 S. 29 = Urk. 34/2 S. 29). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Mai 2022 fristge- recht Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 7. September 2022 (Urk. 29) erfolgte die Berufungserklärung am 14. September 2022 (Urk. 32) und damit innert Frist.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2022 auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Be- gleitung ihrer erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X.. Im Laufe der Berufungsverhandlung wurden die Zeugin B. (vormals C.) und die Beschuldigte durch das Berufungsgericht befragt (Prot. II S. 5 und Urk. 50 und 51). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht mit der Berufung das Urteil vollumfänglich an (Urk. 52), weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beweisanträge der Beschuldigten Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung, die Befragung fol- gender Zeugen beantragen: Wm D., Übersetzerin E., Ehemann der Beschuldigten und eventualiter Wm F.. Ausserdem seien eventualiter die Akten der Alkoholmessung sowie die Bedienungsanleitung des Messgerätes bei- zuziehen (Urk. 49). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, würde die Abnahme der beantragen Zeugeneinvernahmen am Beweis- resultat nichts ändern. Darauf kann verzichtet werden. 3. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, der Polizeibe- amte D._____, welcher den Bericht zur Fahrunfähigkeit der Beschuldigten erstellt habe, sei nicht staatsanwaltschaftlich befragt worden. Der Bericht sei daher nicht verwertbar (Urk. 22 S. 2). Ohne Befragungen sei es nicht zulässig, auf den Rap- port oder das FinZ-Set abzustellen (Urk. 49 S. 10). Die Frage der Verwertbarkeit wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung geprüft.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, das Fahrzeug im betreffenden Zeitpunkt gelenkt zu haben. Sie bestritt jedoch konstant, dabei alkoholisiert gewesen zu sein. Sie habe erst nach ihrer Fahrt eine Falsche Wein getrunken. Die Beschuldigte beruft sich mithin auf einen Nachtrunk. 2. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beschuldigten mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung, worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Gemäss Bericht des Polizeibeamten Wachtmeister mba D., stellte dieser um 20.05 Uhr bei ihr einen Alkoholgeruchfest. Sie erscheine ungepflegt, die Re- aktion sei verzögert und die Orientierung verwirrt. Die Aussprache sei verwaschen und lallend und die Beschuldigte sei schläfrig, schwankend, torkelnd, provokativ und weinerlich gewesen. Ihre Bindehäute seien gerötet gewesen und ihre Pupillen hätten eine träge Lichtreaktion aufgewiesen. Ihr Verhalten während der Amts- handlung sei zunehmend auffälliger geworden (Urk. 3/1). Dieser Bericht wurde in Anwesenheit der Beschuldigten erstellt. Ihr Teilnahme- recht bei der Beweiserhebung war damit gewahrt. Dasselbe gilt für ihre weiteren Rechte, über welche sie auf dem Formular und in Gegenwart der übersetzenden Person E. vor Ort orientiert wurde. An der Gültigkeit der Beweiserhebung und Verwertbarkeit des Berichts ändert nichts, dass die die Unterschrift auf dem Formular verweigerte, denn ihre Unterschrift ist kein Gültigkeitserfordernis. Hin- weise, wonach sie mit den Feststellungen des Polizeibeamten nicht einverstan- den sei oder wonach dieser falsche Feststellungen gemacht hätte, brachte sie weder bei der Beweiserhebung noch später im Verfahren vor.
Die Beschuldigte brachte in der Untersuchung vor, sie sei eine halbe Stunde be- vor die Polizei gekommen sei, nach Hause gefahren (Urk. 3/2 F/A 23). Ihr Fahr- zeug wurde jedoch von der Zeugin um 19.49 Uhr an der G.-strasse in H. aufgenommen (vgl. Urk. 2). Es erscheint realitätsfern, dass die Beschul- digte, welche das Fahrzeug noch parkieren und sich vom Parkplatz in die Woh- nung begeben musste, von diesem Zeitpunkt bis um 20.05 Uhr eine ganze Wein- flasche getrunken haben will und dabei gleich die von der Polizei festgestellten Auffälligkeiten aufwies. Dass die Beschuldigte zuhause aufgrund ihres verstorbe- nen Vaters eine plötzliche Traurigkeit verspürt und deswegen innert rund 15 Minuten eine ganze Flasche Wein getrunken habe (vgl. Urk. 51 S. 4 ff.), ist als klare Schutzbehauptung zu werten. Es liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte – wie von der Zeugin B._____ (vormals C.) glaubhaft beschrieben (Urk. 4 F/A 3) – bereits zuvor erheblich alkoholisiert war und das Fahrzeug in alkoholisier- tem Zustand lenkte. So beschrieb auch die Zeugin C. die Beschuldigte und machte dieselben Feststellungen, wonach die Beschuldigte "ungesund aussah", ein eingefallenes faltiges Gesicht gehabt habe, "die Augen auf Halbmast", dass sie im Sitzen schwankende, langsame Bewegungen gemacht habe. Für sie sei klar gewesen, dass die Beschuldigte betrunken gewesen sei (Urk. 4 F/A 5 und 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Zeugin B._____ (vormals C.) aus, die Beschuldigte sei Slalom bzw. Schlangenlinien gefahren und besoffen gewesen. Sie (die Zeugin) sei besorgt gewesen, da vor dem Fahrzeug der Beschuldigten ein Fahrzeug mit einer Familie gewesen sei. Deshalb habe sie die Polizei alarmiert. Als der Mann an die Fensterscheibe der Beschuldigten ge- klopft habe, habe diese nicht reagiert und habe ihre Augen geschlossen und ihren Kopf zurückgelegt. Es sei aufgrund des Gesichtsausdrucks und ihren Bewegun- gen klar gewesen, dass sie (die Beschuldigte) nicht bei sich gewesen sei (Urk. 50 S. 3 ff.). Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Zeugin B. (vormals C._____) erstellt, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Tat- zeitpunkt in deutlich alkoholisiertem und nicht fahrfähigem Zustand führte. Dass die Zeugin die Schlangenlinien gegenüber der Polizei nicht erwähnte, tut entge-
gen der Auffassung der Verteidigung ihren überzeugenden Schilderungen keinen Abbruch. Die Zeugin sah sich veranlasst, aufgrund der Fahrweise der Beschuldig- ten und einer möglichen Gefährdung Dritter die Polizei zu avisieren. Ihre Be- obachtungen decken sich auch mit dem Bericht des Polizeibeamten Wachtmeis- ter mba D._____ hinsichtlich des Zustands der Beschuldigten um 20.05 Uhr (FinZ-Set; Urk. 3/1). Beide berichteten von einer deutlich betrunkenen, schwan- kenden Beschuldigten. Deren Behauptung, sie habe vor der Autofahrt keinen Al- kohol getrunken und quasi unmittelbar nach ihrer Ankunft zuhause eine ganze Weinflasche getrunken, erscheint wie gesagt unglaubhaft und ist als Schutzbe- hauptung zu werten. So hätte sie dafür nicht genug Zeit gehabt, wenn sie nach dem Foto um 19.49 Uhr zunächst noch parkiert und in die Wohnung gelaufen wä- re, um bereits um 20.05 Uhr eine ganze Weinflasche ausgetrunken zu haben. Die von der Beschuldigten beantragten Zeugeneinvernahmen sind entweder unerheb- lich oder vermögen das Beweisresultat nicht zu ändern. Der Ehemann der Be- schuldigten kam erst zusammen mit der Polizei nach Hause. Für eine falsche Übersetzung des FinZ-Sets gibt es zudem keine Hinweise. Das FinZ-Set ist ein objektives Beweismittel. Eine Einvernahme der Polizeibeamten ist nicht notwen- dig bzw. sachdienlich. Weil der behauptete Nachtrunk als widerlegt gilt, ist vom pharmakologisch- toxikologischen Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2021 auszugehen. Gemäss Ziff. 2 des Ergänzungsgutachtens lag im Falle eines fehlenden Nachtrunks minimal 2.03 und maximal 2.96 Gewichtspro- mille Ethylalkohol im Tatzeitpunkt vor (Urk. 5/7 S. 2). Es besteht kein Anlass, an der Korrektheit der Berechnung zu zweifeln oder davon abzuweichen, zumal auch die Verteidigung gegen die Berechnung als solche keine Einwände vorbringt. Zu Gunsten der Beschuldigten ist vom tieferen Wert, also von 2.03 Gewichtspromillen auszugehen, welche sie im Anschluss an ihre Fahrt auf- wies. Mithin ist erstellt, dass die Beschuldigte das Fahrzeug im Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.03 Gewichtspromillen lenkte.
fen!" (Urk. 4 F/A 3). Vor dem Fahrzeug der Beschuldigten befand sich zudem ein weiteres Fahrzeug mit einer Familie (Urk. 50 S. 3; vgl. auch Urk. 51 S. 6). Das ob- jektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auf das Fahrzeug nicht angewiesen war und die Strecke nach Hause auch zu Fuss hätte zurücklegen können. Es zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit, dass sie sich dazu entschied, gleichwohl erheblich alkoholisiert das Fahrzeug auf der kur- zen Strecke zu lenken. Demgegenüber mag ihre hohe Alkoholisierung auch ihre Hemmung gelöst haben, was ihr zugute zu halten ist. Insofern wirkt sich das subjektive Tatverschulden leicht strafmindernd aus. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 3. Täterkomponenten Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 3/3 F/A 25 ff., Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen (Urk. 31) und hat auch keine administrativen Einträge im Register des Bundesamtes für Strassen Astra (Urk. 8/4). Gemäss aktuellem Datenerfassungsblatt (Urk. 41/1) arbeitet sie 20% bzw. drei Stunden wöchentlich und erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 820.–. Ihr Ehemann arbeitet als selbständiger Maurer, wobei dessen Einkünfte unbekannt sind. Er kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Die Beschuldigte schickt ihrer Mutter Fr. 150.– pro Monat nach Spanien, weil diese krank sei. Sie versteuerte 2021 ein Vermögen von Fr. 389'512.– für eine Wohnung in Spanien und hat Hypothekarschulden von Fr. 33'447.–. Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
Ausgehend von einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (= Fr. 3'000.–) ist somit eine Verbindungsbusse von einem Fünftel derselben, also Fr. 600.– als Busse auszufällen (= 20 Tagessätze zu Fr. 30.–). Entsprechend ist die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren. 6. Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren ist die Beschul- digte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.– zu bestrafen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 20 Tagen. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass sie durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt wurde. Es ist ihr daher in Be- zug auf die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für das vorliegende Verfahren anfallende Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundes- versammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse in Höhe von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26.– Zeugenentschädigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. März 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Amacker
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.