Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220543-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet
Urteil vom 28. August 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Hugelshofer, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2022 (DG220005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19/6). Urteil der Vorinstanz (Urk. 67 S. 35 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und − der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 302 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, jedoch für die Dauer der mit heutigem Urteil angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 angeordnete ambulante Be- handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) wird in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben und in Anwendung von Art. 63b Abs. 4 StGB im Umfang von 0 Tagen an die mit selbigem Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten angerechnet. 6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB angeordnet. 7. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 ausgefällten Frei- heitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 121 S. 2): "1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 angeordnete ambulante Massnahme sei nicht aufzuheben und weiterzuführen; 2. Eventualiter sei die ambulante Massnahme gemäss Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 15. Juli 2020 aufzuheben und eine neue ambulante Mas- snahme anzuordnen, wobei zur Einleitung der ambulanten Massnahme eine stationäre Behandlung zu verfügen sei; 3. Es sei festzustellen, dass mein Mandant sowohl die erstinstanzlich ausge- fällte Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch die mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 15. Juli 2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten bereits verbüsst hat; 4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87; Urk. 122): "Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2022 sei vollumfäng- lich zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2022 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft; eine frühere, bedingt auf- geschobene Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Eine laufende ambulante Behandlung wurde aufgehoben; hingegen wurde für den Beschuldigten eine stati- onäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Massnah- mevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 67 S. 35 f.) . Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 22. August 2022 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 53). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 22. November 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 87; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 82 und 87). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich – sowie mit ihrer Eingabe vom 28. August 2023 weiter (vgl. Urk. 117) – beschränkt (Urk. 82 S. 2 f.; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 wurde dem Beschuldigten auf seinen Antrag hin (Urk. 57) der vorzeitige Antritt der im ange- fochtenen Entscheid angeordneten stationären Massnahme bewilligt (Urk. 80). Per 25. April 2023 wurde der Beschuldigte vom Gefängnis Limmattal zwecks Massnahmevollzug in die Psychiatrische Klinik C._____ versetzt (Urk. 106 und 107), wo er sich aktuell befindet (vgl. Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 wurde bei der Klinik ein Massnahmeverlaufsbericht angefordert (Urk. 110), welcher am 24. Juli 2023 einging und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 112). Mit E-Mail vom 3. August 2023 informierte der D._____ (D.), Bewährungs- und Vollzugsdienste, die hiesige Kammer über einen Antrag der Psychiatrischen Dienste E. betreffend Vollzugslockerun-
gen für den Beschuldigten. Der D._____ bewilligte den Antrag auf Vollzugslocke- rungen, was von der im vorliegenden Berufungsverfahren zuständigen Verfah- rensleitung ebenfalls gestützt wurde (Urk. 112A und 112B/1-3). 2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten – der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1) – die vorinstanzliche Sanktion (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) – der vorinstanzliche Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2015 aus- gefällten Geldstrafe (Urteilsdispositiv-Ziff. 4) – die vorinstanzliche Anordnung eines Tätigkeits- sowie eines Kontaktver- bots (Urteilsdispositiv-Ziff. 8 und 9) – die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Ur- teilsdispositiv-Ziff. 10 und 11) – die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 12 und 13) sowie – die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Urteilsdispositiv- Ziff. 15 Absatz 1 und 16 Absatz 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Sanktion 1.1. Das Bezirksgericht Bülach hatte in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 69 S. 2). In deren Verlauf hat der Beschuldigte erneut delinquiert und die heute zu beurteilenden Taten begangen. Daher hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid diese Massnahme aufgehoben und stattdessen eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 67 S. 36). Wie bereits im Hauptverfahren lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren durch seine amtliche Verteidigung beantragen, die genannte ambulante Massnahme sei nicht aufzuheben und es sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei die aktuelle ambulante Massnahme aufzuheben und stattdessen eine neue ambulante Massnahme an- zuordnen, wobei zur Einleitung der ambulanten Massnahme eine stationäre Be- handlung zu verfügen sei (Urk. 121 S. 2; Urk. 82 S. 3 f.; vgl. Urk. 48 S. 2 f.). 1.2. Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 56 StGB generell und am- bulante Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB im Speziellen werden angeord- net, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Vollzugs einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (Urk. 69). Nach deutlich über ein- einhalb Jahren des Vollzugs dieser (faktisch zweiten – bereits mit Strafbefehl vom 12. November 2015 war dem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich ei- nem Coaching/einer Therapie zu unterziehen; Urk. 16/2) ambulanten Massnahme delinquierte der Beschuldigte nicht nur wiederum einschlägig, sondern in gerade- zu identischer Weise erneut. Die ambulante Massnahme gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom Juli 2020 vermochte ihn somit in keiner Weise von neu- erlicher Delinquenz abzuhalten und ist gescheitert. An diesem schon für den me- dizinischen Laien offensichtlichen Schluss lässt auch die fachärztliche Gutachterin im Ergänzungsgutachten nicht den kleinsten Zweifel: Das ambulante Setting sei nicht in der Lage gewesen, das Delinquenzrisiko des Beschuldigten zu mindern; beide durchgeführten ambulanten Therapien seien gescheitert; eine Weiterfüh- rung der ambulanten Behandlung sei nicht zweckmässig und mache aus gut- achterlicher Sicht keinen Sinn; eine stationäre Behandlung sei alternativlos (Urk. 15/22 S. 48 ff.). Dies bezieht sich zweifellos auch auf die seitens der Vertei- digung aufgeworfene Variante einer ambulanten Behandlung mit begleitender triebdämpfender Medikation: Eine unterstützende Verabreichung einer solchen Medikation wurde bereits im Hauptgutachten "zu erwägen" empfohlen (Urk. 15/1
S. 63 und S. 67; Urk. 121 S. 2). Diesbezüglich brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Verantwortlichen hätten trotz dieser Empfeh- lung im Hauptgutachten eine medikamentöse und unter anderem triebdämpfende Behandlung im Rahmen der anschliessend durchgeführten ambulanten Mass- nahme nicht umgesetzt, weshalb – so im Wesentlichen – nicht gesagt werden könne, die ambulante Massnahme sei gescheitert (vgl. Urk. 121 S. 6 f.) . Wie die Staatsanwaltschaft diesem Argument zu Recht entgegensetzte (vgl. Prot. II S. 16), gab es in der Vergangenheit aufgrund der Intransparenz und fehlenden Offenheit des Beschuldigten gegenüber seinen Therapeuten keine Anzeichen für allfällige Risikosituationen seinerseits und deshalb auch keinen Bedarf, das sehr einschneidende Mittel der triebdämpfenden Medikamente – welches aufgrund ih- res schweren Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person lediglich als ultima ratio Anwendung finden sollte – einzusetzen (vgl. auch Urk. 15/22 S. 13). Selbst im aktuellen Massnahmeverlaufsbericht vom 21. Juli 2023 wird der Be- schuldigte seitens der Klinik C._____ als manipulativ beschrieben: So habe er mehrfach versucht, Mitglieder des Behandlungsteams zu manipulieren, um seine Ziele zu erreichen (bspw. ein Telefonat mit seiner Schwester zu erhalten; vgl. Urk. 112 S. 3 und Urk. 120 S. 9 f.). Zwar wird die medikamentöse Behandlung nun im Ergänzungsgutachten ausdrücklich empfohlen, allerdings ausschliesslich im Rahmen der einzig empfohlenen stationären Therapie (Urk. 15/22 S. 48 ff.). Die Verdeutlichung in der gutachterlichen Empfehlung rührt im Übrigen daher, dass beim Beschuldigten seit der Erstellung des Hauptgutachtens eine Progredi- enz der sexuellen Devianz mit höherer Dranghaftigkeit erkannt wird. Die Gutach- terin lässt hingegen – nachvollziehbar und überzeugend – keinen Zweifel offen, dass dieser Medikation ohnehin einzig eine unterstützende Rolle zukommen kann. Der Beschuldigte nimmt zwar gemäss eigenen Aussagen sowie Angaben seiner Verteidigung nunmehr seit dem 18. August 2023 das – unter anderem auch – triebdämpfende Medikament Sertralin, und es seien im September 2023 zusätzlich noch Depotspritzen geplant (Urk. 120 S. 2 ff. und S. 17; Urk. 121 S. 8; Urk. 117 S. 2). Diese medikamentöse Behandlung hat jedoch auch für die Klinik C._____ höchstens eine begleitende, mit Sicherheit jedoch keine primäre Funkti- on: Aufgrund der zwanghaften Beschäftigung mit Sexualität des Beschuldigten
"bestünden Hinweise für eine medikamentöse Behandlung" (Urk. 112 S. 11). Auch gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung an der Berufungsver- handlung selbst zu, dass er vor der Einnahme dieses Medikaments – mithin bis vor zehn Tagen – regelmässig Fantasien betreffend minderjährige Mädchen ge- habt habe und in einem solchen Fall alles abgebrochen und in sein Zimmer oder die Toilette gegangen sei. Seit Beginn der Einnahme von Sertralin seien die Fan- tasien nicht mehr so dominierend wie früher und habe er seinen Drang unter Kon- trolle (vgl. Urk. 120 S. 2, S. 6 f. und S. 19 f.) . Nach dem Gesagten wird jedoch deutlich, dass die Fantasien des Beschuldigten trotz Einnahme triebdämpfender Medikamente nicht vollends verschwinden und die Medikation somit – mit der Staatsanwaltschaft – keinesfalls den einzigen Erfolgsgaranten darstellt (vgl. Prot. II S. 15). Ohnehin wird erst eine längerfristige medikamentöse Behandlung aussagekräftig sein können. Nichtsdestotrotz vermag auch sie die eigentliche Problematik des Beschuldigten, nämlich die Pädophilie, nicht zu kurieren, wes- halb letztlich eine wirkungsvolle Therapie unumgänglich ist . Für die Gutachterin und die aktuelle Vollzugsinstitution kann indes wie erwähnt eine ambulante Be- handlung nicht mehr zur Diskussion stehen: Deren Zweckmässigkeit wurde auf- grund der wiederholten, einschlägigen Rückfälligkeit des Beschuldigten widerlegt. Gemäss aktuellem Verlaufsbericht der Klinik C._____ bestehe beim Beschuldig- ten für den Fall einer Entlassung aus dem stationären Rahmen aufgrund seiner geringen Kontrollfähigkeiten und exzessiven sexuellen Beschäftigung ein hohes Risiko für weitere hands-off wie auch hands-on Sexualdelikte. Eine ambulante Massnahme wird damit hinsichtlich der Deliktsprävention rundweg als ungeeignet taxiert (Urk. 112 S. 11). Demnach ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 angeord- nete ambulante Massnahme mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 17-19) im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben. 1.3. Der Eventualantrag der Verteidigung gemäss Berufungserklärung, bei Auf- hebung der laufenden ambulanten Therapie eine neue ambulante Therapie anzu- ordnen (Urk. 82 S. 3 f.), zielt ins Leere: Die Verteidigung postulierte – einzig –, ei- ne ambulante Behandlung ohne begleitende Medikation durch eine ambulante
Behandlung mit begleitender Medikation zu ersetzen. Dabei handelt es sich je- doch um eine reine Frage der Ausgestaltung der Behandlung und damit um eine Vollzugsfrage. Gemäss überzeugender Beurteilung im Ergänzungsgutachten wie im aktuellen Massnahmeverlaufsbericht ist jedoch vor dem Hintergrund des mehr- fach gescheiterten ambulanten Massnahmeverlaufs, einhergehend mit wiederhol- ten Rückfällen des Beschuldigten in die einschlägige Delinquenz, eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB nicht mehr zweckmässig. An diesem Schluss vermöge auch die – von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung angeführ- te (Urk. 121 S. 2 und S. 14 f.) – Variante einer zur Einleitung der ambulanten Massnahme zu verfügenden stationären Massnahme von maximal zwei Monaten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB nichts zu ändern. 2.1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB angeordnet und dabei vorab die diesbezüglich massgeblichen theoretischen Grundsätze angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 67 S. 21 ff.). 2.2. Dem Beschuldigten wurde schon im Hauptgutachten vom Oktober 2019 (er- stellt im Verfahren, das zum Urteil vom 15. Juli 2020 führte) aufgrund der diagnos- tizierten multiplen psychischen Störungen, verbunden mit einer hohen Rückfall- gefahr, eine Massnahmebedürftigkeit attestiert (Urk. 15/1 S. 66 f.). Dies wird im Ergänzungsgutachten vom Januar 2022 ohne Weiteres bestätigt (Urk. 15/22 S. 53). Die Gutachterin erkennt sogar eine Progredienz der sexuellen Devianz mit hoher Dranghaftigkeit (Urk. 15/22 S. 49), damit eine Verschlimmerung des psy- chischen Störungsbildes und eine umso höhere Massnahmebedürftigkeit. Auch die aktuell die stationäre Massnahme vollziehende Klinik C._____ sieht den Be- schuldigten diskussionslos als massnahmebedürftig (Urk. 112). Seitens des Be- schuldigten und der Verteidigung steht ausser Frage, dass der Beschuldigte einer Behandlung bedarf, um nicht erneut einschlägig straffällig zu werden (Urk. 48 S. 10 ff; Urk. 82; Urk. 120 S. 16; Urk. 121 S. 3). 2.3. Die Verteidigung bestreitet die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten hin- sichtlich einer stationären Massnahme nicht, sie taxiert eine solche vielmehr – einzig – als unverhältnismässig (Urk. 48 S. 23 f.; vgl. Urk. 121 S. 3 ff.). Die Gut- achterin hatte im Hauptgutachten noch die Empfehlung einer ambulanten Mass-
nahme der Empfehlung einer stationären Massnahme vorgezogen (Urk. 15/1 S. 63 f. und S. 67). Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie eine Behand- lung in der Einrichtung F._____ AG als auf den Beschuldigten individuell zuge- schnitten erachtete. Das Scheitern dieser Behandlung wurde vorstehend bereits mehrfach erwogen. Zu einer stationären Massnahme führt die Gutachterin im Er- gänzungsgutachten aus, es existierten mittlerweile einige, wenn auch wenige fo- rensisch adaptierte Behandlungskonzepte, auch für intelligenzgeminderte Straftä- ter. Wohl lasse sich die hirnorganische Störung nicht kurativ behandeln, jedoch könne an Einstellungen und Kognition, Schwierigkeiten in der Selbstregulation und der Beeinträchtigung der Sexualität gearbeitet werden, um eine nachhaltige Verhaltensänderung im Sinne einer verminderten Rückfallgefahr herbeizuführen (Urk. 15/22 S. 48 f.) . Eine Massnahmefähigkeit wird – allerdings heute einzig be- treffend eine stationäre Behandlung – klar bejaht. Auch im Verlaufsbericht der Klinik C._____ wird eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten klar bejaht (Urk. 112 S. 11). 2.4. Zur Massnahmewilligkeit wird im Ergänzungsgutachten festgehalten, die Durchführung einer stationären Therapie sei letztlich auch ohne die initiale Zu- stimmung des Beschuldigten durchführbar, wobei in der ersten Therapiephase an der Therapiemotivation zu arbeiten sei (Urk. 15/22 S. 50). Gemäss Verlaufsbe- richt der Klinik C._____ äussert der Beschuldigte zwar, dass seiner Meinung nach eine ambulante Behandlung ausreichend wäre. Er zeige sich jedoch im aktuellen vorzeitigen stationären Massnahmevollzug insgesamt kooperativ, überwiegend zugänglich und nehme aktiv am erweiterten Therapieprogramm teil. Er sei moti- viert und wolle schnell Therapiefortschritte erreichen. Eine Therapiewilligkeit des Beschuldigten wird klar bejaht (Urk. 112 S. 2 f., S. 8 und S. 11). Auch an der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zwar auf entsprechende Befragung ausgesagt, dass er eine ambulante Massnahme vorziehe, da er unter anderem nicht so lange von seiner Familie getrennt sein wolle. So habe er Ver- pflichtungen als Ehemann und als Vater. Gleichzeitig führte er auch aus, dass es ihm in der Klinik C._____ gefalle, ihm die stationäre Therapie sehr helfe sowie dass sie einen guten Schritt darstelle und er sich am Bessern sei. Sodann sei es
für ihn grundsätzlich in Ordnung, noch für höchstens ein Jahr in der stationären Massnahme zu verbleiben (Urk. 120 S. 1 f., S. 7 und S. 20 f.). Auch der Beschul- digte scheint die Vorteile der stationären Behandlung grundsätzlich einzusehen. Eine Therapiewilligkeit ist mit der Klinik C._____ zu bejahen. 2.5. Die Verteidigung kritisiert die Anordnung einer stationären Behandlung auch im Berufungsverfahren schliesslich namentlich dahingehend, der mit einer statio- nären Behandlung verbundene Freiheitsentzug sei massiv schuldüberschreitend (Urk. 48 S. 23 f.; Urk. 121 S. 3 ff.). Vorab ist der Verteidigung zu widersprechen, dass es eine geeignete, mildere Massnahme gäbe (Urk. 48 S. 24; Urk. 121 S. 8): Die Fachärztin lässt im aktuellen Gutachten keinen Zweifel daran, dass eine – erneute – ambulante Behandlung, ob begleitet durch eine Medikation oder nicht, nicht mehr zweckmässig und ein stationäres Behandlungssetting alternativlos ist (Urk. 15/22 S. 50). Die Klinik C._____ kommt wie zitiert zum selben Ergebnis (Urk. 112 S. 11). Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug erweist sich entgegen der Verteidigung vor dem Hintergrund der kriminellen Historie des Be- schuldigten, verbunden mit einer nach wie vor hohen Rückfallgefahr, auch nicht als unverhältnismässig: Der Beschuldigte hat 2014, 2018, 2019 und 2021 mehr- fach kleinen Mädchen im Alter zwischen 5 und 9 Jahren eigentlich nachgestellt, diese in Ausnützung ihrer kindlichen Naivität angelockt und übertölpelt, um sie zu umarmen, Zungenküsse an ihnen vorzunehmen oder sie im Intimbereich auszu- greifen, respektive hat er dies versucht (Urk. 69; Urk. 15/1 S. 9 ff.; Urk. 15/22 S. 3). Diese Taten, ob vollendet oder lediglich versucht, sind keinesfalls zu baga- tellisieren: Es handelt sich gerade gegenüber kleinen, schutzlosen Kindern um massive sexuelle Übergriffe, die zweifellos dazu geeignet sind, ein Opfer bleibend zu verängstigen und zu traumatisieren. Diverse Behandlungsversuche des Be- schuldigten sind gescheitert; eine allenfalls – und einzig – geeignete stationäre Behandlung steht nach wenigen Monaten noch am Anfang des Vollzugs (vgl. den Massnahmeverlaufsbericht der Klinik C._____, Urk. 112). Der massnahmebedürf- tige Beschuldigte ist aktuell somit noch weitgehend unbehandelt und es besteht ein grosses Rückfallrisiko für gleichgelagerte Übergriffe. Der Schutz einer unbe-
stimmt grossen Zahl kleiner Mädchen vor zukünftigen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten rechtfertigt dessen mit einer stationären Behandlung einhergehen- den Freiheitsentzug klar – insbesondere, da der Beschuldigte aktuell auch sexuelle Fantasien äusserte, die graduell deutlich über die bisher begangenen Delikte hinausgehen (Urk. 112 S. 4, S. 6, S. 9). Zudem konnte der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung keine konkreten Strategien nennen, wie er im Falle einer Risikosituation verfahren würde. So gab er zwar immer wieder an, dass er mit seiner Psychiaterin einen "Fluchtplan" für problematische Situationen eruiert habe. Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass er im Rahmen der stationären Therapie einen Alltag mit Patientenkontakt sowie Arbeitstherapie und damit eine eigentliche Ablenkung von seinen Gedanken habe. Auf die Frage, was er machen würde, wenn diese Ablenkung in der Freiheit in einer ambulanten Therapie wegfallen würde, antwortete der Beschuldigte, dass er sich dann meistens zu Hause aufhalten oder seine Arbeit verfolgen würde (vgl. Urk. 120 S. 6 und S. 20 f.). Von einem hinreichend eingeübten Notfallplan zur Rückfallvermeidung kann noch keine Rede sein (vgl. dazu auch die Ausführungen im Massnahmeverlaufsbericht der Klinik C.; Urk. 112 S. 3). Immerhin konnten aber seitens der Klinik C. bereits erste Vollzugslockerungen geplant werden (begleitete Ausgänge verschiedener Stufen; Urk. 112A und Urk. 120 S. 8). Eine stationäre Massnahme erweist sich somit auch als verhältnismässig. 2.6. Da wie erwogen sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB erfüllt sind, ist für den Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides (vgl. dazu Urk. 67 S. 27/28) eine solche anzuordnen. 3. Wenn die Verteidigung vorbringt, eine auf maximal sechs Monate befristete stationäre Behandlung könne ebenfalls als mögliche Variante erwogen werden (Urk. 121 S. 15 f.), kann ihr nicht gefolgt werden: Dem Gericht liegen keine objek- tiven Anhaltspunkte zur Frage der mutmasslich notwendigen Dauer der jetzigen stationären Massnahme vor, weshalb sich unter diesem Gesichtspunkt eine Be- fristung als schwierig erweist. Im Übrigen erachtet die Klinik C._____ entspre-
chende Entlassvorbereitungen des Beschuldigten aus dem stationären Mass- nahmevollzug erst als längerfristiges Ziel (Urk. 112 S. 11 f.). Notorischerweise wird der Beschuldigte jedoch nicht länger als notwendig in einer stationären Mas- snahme verbleiben müssen. Auch in diesem Setting wird regelmässig geprüft, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die stationäre Massnah- me kann demnach auch durchaus kürzer ausfallen als fünf Jahre, und es wird der Beschuldigte nicht – wie von der Verteidigung angeführt (Urk. 121 S. 3 f. und S. 16) – auf unbestimmte Zeit weggesperrt. Nach dem Gesagten erweist sich eine (auf wenige Monate) befristete stationäre Behandlung als nicht zielführend und ist entsprechend nicht festzulegen. 4. Schliesslich stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch die mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 15. Juli 2020 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten bereits verbüsst hat (Urk. 121 S. 2). Gleichzeitig zog die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 28. August 2023 ihre Berufung hinsichtlich der Sanktion (Urteilsdispositiv-Ziffer 2) und des Widerrufs der ausgefällten Geldstrafe (Urteilsdispositiv-Ziffer 4) zurück (vgl. Urk. 117), weshalb diese Punkte sowie derjenige betreffend die Anrechnung der bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 18. August 2022 erstandenen Haft (302 Tage) in Rechtskraft erwachsen sind. Was darüber hinaus seit Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils an die Freiheits- und Geldstrafe sowie an die vorliegend anzuordnende stationäre Massnahme anzurechnen ist , wird von der zuständigen Vollzugsbehörde zu entscheiden sein, weshalb sich hier entsprechende Ausführungen dazu erübrigen. 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe vorausgeht. Da dies somit von Gesetzes wegen zu erfolgen hat, ist eine entsprechende Erwähnung im Dispositiv nicht notwendig.
III. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung – soweit angefochten – zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der – einzig – appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Ver- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte führte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er letztes Jahr eine Summe von rund Fr. 320'000.– geerbt hat (Urk. 120 S. 12 f.). In Anbetracht der aktuell verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm auch die Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft vollumfänglich aufzuerlegen und diese nicht einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 9'869.45 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie Berufungsver- handlung) geltend (Urk. 119). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung eine Dauer von vier Stunden ein. In Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von weniger als drei Stunden, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 9'600.– festzusetzen. 5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist ihrem Antrag ent- sprechend für das Berufungsverfahren mit Fr. 355.35 zu entschädigen (Urk. 115). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
" Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und − der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 302 Tage durch Haft erstanden sind). 3. (...) 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5.-7. (...) 8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (lebenslanges Tätigkeitsverbot). 9. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und c StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich Kindern im schulpflichtigen oder im Vorschulalter zu nähern und solche anzusprechen sowie sich in der näheren Umgebung von Kindergärten und/oder Schulen der Primar- und Oberstufe aufzuhalten. 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'676.60 Auslagen Untersuchung (psych. Gutachten) Fr. 1'320.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 14. (...) 15. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 28'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. (...) 16. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigten- vertreterin der Privatklägerin mit Fr. 4'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (...) 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel) " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2020 angeordnete ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) wird aufgehoben. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung, soweit im Berufungsverfahren ange- fochten (Ziff. 14, Ziff. 15 Absatz 2 und Ziff. 16 Absatz 2), wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung Fr. 355.35 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft I (vormals IV) des Kantons Zürich zuhanden der Akten C-5/2014/10001741 − das Bezirksgericht Bülach zuhanden der Akten DG200008-C.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2023
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Jacomet