SB220513•Rechtswidriger Aufenthalt
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220513-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 22. März 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____,
betreffend rechtswidriger Aufenthalt
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 13. Juli 2022 (GB220002)
Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2022 mit Beschluss vom 16. März 2023 aufgehoben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen hat (Urk. 50), in der Erwägung, dass das vorinstanzliche Urteil demnach bereits aufgehoben und das Anfech- tungsobjekt des Berufungsverfahrens weggefallen ist, dass das Berufungsverfahren daher als erledigt abzuschreiben ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens bei diesem Verfahrensausgang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Wegfall des Anfechtungsobjekts erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. März 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti