Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220505-O/U/cwo Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 1. November 2023 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Hugelshofer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B., Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. April 2022 (DG210027)
sowie X1._____, Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. April 2022, (DG210027)
Anklage: Die Anklagen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. August 2020 (Urk. D1/21/16) sowie vom 19. April 2021 (Urk. D1/48/22) sind diesem Urteil beige- heftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 79 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2.Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 263 Tage durch Haft erstanden sind. 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. 5.Von der Anordnung einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB wird abgesehen. 6.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76233437 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung und nach erfolgter Bezahlung der Kosten für die Bereinigung des Gegenstands durch den Beschuldigten durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Samsung Mobiltelefon, Asservat-Nr. A013'459'977 3 Micro SD Karten, Asservat-Nr. A013'460'123. Die zuständige Abteilung der Kantonspolizei Zürich gilt als beauftragt, nach erfolgter Vor- schussleistung die obgenannten Gegenstände zu bereinigen bzw. die in der Anklageschrift vom 25. August 2020 unter Dossier 2 aufgeführten Dateien (Gewaltdarstellungen) zu löschen.
Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt oder ist eine Bereinigung dieser Gegenstände aus technischen Gründen nicht möglich, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgege- ben: Samsung Mobiltelefon beschädigt, Asservat-Nr. A013'459'988 HTC Mobiltelefon beschädigt, Asservat-Nr. A013'460'009 Acer Computer und Ladekabel, Asservat-Nr. A013'460'065 HP Computer und Ladekabel, Asservat-Nr. A013'460'076 USB Memory Stick Philips, Asservat-Nr. A013'460'087 USB Memory Stick Sony, Asservat-Nr. A013'460'101 Messer silberfarben aufklappbar, Asservat-Nr. A013'460'134 Ballschläger, Marke Brett, Holz, schwarz, Asservat.-Nr. A013'460'156 Ballschläger, Marke Bat, Holz, schwarz, Asservat-Nr. A013'460'178. Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. 8.Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200921-004/G.- Nr. 78739261 und K200128-061/G.-Nr. 76233437 lagernden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 9.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. September 2019 unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 10.Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2019 zu bezahlen.
11.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.6'500.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr.3'960.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr.3'862.60 Gutachten/Expertisen etc.; Fr.26.00 Zeugenentschädigung; Fr.1'800.00 Auslagen Untersuchung; Fr.7'000.00 Akontozahlung unentgeltliche Rechtsvertretung lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr.2'457.45 Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung lic. iur. Y._____ (inkl. Bar- auslagen und MwSt.); Fr.16'487.05 Akontozahlung amtliche Verteidigung lic. iur. X1._____ (inkl. MwSt); Fr.19'512.95 Honorar amtliche Verteidigung lic. iur. X1._____ (inkl. MwSt und Bar- auslagen). Fr.67'006.05 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 12.Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden dem Beschuldig- ten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sowie die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 13.[Mitteilungen] 14.[Rechtsmittel] "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a)Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 142): " 1.Mein Mandant sei in allen Anklagepunkten (Anklage vom 25. August 2020 und Anklage vom 19. April 2021) freizusprechen. 2.Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.Erkennungsdienstliche Daten und das DNA-Profil seien umgehend zu löschen. 4.Meinem Mandanten sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine ange- messene Genugtuung (zzgl. Verzugszinsen zu 5% sei 19. Juni 2020) auszurichten. 5.Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen und vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 6.In Gutheissung der Beschwerde vom 19. September 2022 sei Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin für ihre Be- mühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 42'455.45 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MwSt.). 7.Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sei für ihre Aufwände in Zusammen- hang mit der Honorarbeschwerde eine angemessene Prozessentschä- digung zuzusprechen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. "
b)Der Staatsanwaltschaft (Urk. 103): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c)Des Privatklägers B._____ (Urk. 141): " 1.Der Schuldspruch der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei zu bestätigen. 2.Ziff. 9 des Urteils der Vorinstanz betreffend der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach sei zu bestätigen. 3.Die in Ziff. 10 dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung von Fr. 3000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 1. September 2019 sei auf Fr. 6000.- zu erhöhen, eventualiter zumindest zu bestätigen. 4.Es seien dem Privatkläger – im Falle eines Unterliegens seiner Anträge – keine Kosten für die Erhebung der Anschlussberufung aufzu- erlegen. " Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. April 2022 wurde der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung sowie der Gewaltdarstellungen wurde er freigesprochen (Urk. 94 S. 79 f.). Gegen dieses Urteil liess der Be- schuldigte am 12. April 2022 Berufung anmelden (Urk. 88). Mit Eingabe vom 23. September 2022 liess er die Berufung erklären (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist für die Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 100). Mit Eingabe vom 9. November 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf
Anschlussberufung (Urk. 103). Mit Eingabe vom 14. November 2022 liess der Privatkläger Anschlussberufung erklären. In diesem Rahmen focht die unentgelt- liche Rechtsvertretung die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung an (Urk. 104). Mit Beschluss vom 19. April 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt (Urk. 114). Mit Eingabe vom 25. April 2023 zog die unentgeltliche Rechtsvertretung ihren Antrag auf Erhö- hung ihrer Entschädigung zurück (Urk. 116). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 27. April 2023 wurde eine Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen die erstinstanzliche Entschädigung an diese Kammer über- wiesen (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023 wurde das Gesuch der amtlichen Verteidigung um Substituierung durch RA MLaw X2._____ bis zum 1. März 2024 bewilligt (Urk. 121). Am 7. August 2023 wurde zur Berufungsverhand- lung auf den 1. November 2023 vorgeladen (Urk. 124). An der Berufungsverhand- lung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt X2., sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Y., teil (Prot. II S. 5). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 143; Prot. II S. 13 ff.). II. Prozessuales 1.Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtete sich primär gegen die Schuldsprüche wegen Angriffs und Körperverletzung, die Sanktion sowie gegen die Zivilpunkte und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 97). Die Anschluss- berufung des Privatklägers richtete sich gegen die Höhe der Genugtuung sowie gegen die zugesprochene Entschädigung, wobei letzterer Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen wurde (Urk. 104). Seitens des Beschuldigten wurden ein voll- umfänglicher Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, die Löschung erkennungsdienstlicher Daten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Genug- tuung für die zu Unrecht erstandene Haft inkl. Verzugszins beantragt (Urk. 142; Urk. 97). 2.Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten
zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.Somit sind die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der Gewaltdarstellungen (Dispositiv Ziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung von Bewährungshilfe (Dispositiv Ziffer 5) sowie die Verfügungen hinsichtlich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 6 - 8) sowie die Kostenaufstellung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen steht das Urteil zur Disposition. 4.Beweisantrag: Befragung von C._____ 4.1.Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es sei C._____ vorzuladen und vor Schranken parteiöffentlich zu befragen. Zur Be- gründung liess der Beschuldigte vorbringen, C._____ sei nie parteiöffentlich ein- vernommen worden, womit es nie zu einer Konfrontation mit dem Beschuldigten gekommen sei (Prot. II S. 7; Urk. 142 S. 13). Überdies lägen auch keine verwert- baren Aussagen von C._____ vor (Urk. 83 S. 29; Urk. 142 S. 13). 4.2.Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf die Aussagen C.s abzustellen. Es kann deshalb of- fenbleiben, was dieser gesagt hat und inwieweit seine Aussagen verwertbar sind. Der Antrag auf parteiöffentliche Befragung C.s ist jedenfalls vor diesem Hin- tergrund abzuweisen. 5.Verletzung des rechtlichen Gehörs / Bindungswirkung des Strafbefehls vom 4. März 2022 gegen C. 5.1.Der Beschuldigte liess vorbringen, dass aus dem Strafbefehl STR/2020/20001751 gegen C. vom 4. März 2020 (Urk. 84/4) hervorgehe, dass dieser ein Messer gegen den Beschuldigten gezückt habe und vorgängig zur tätlichen Auseinandersetzung gedroht habe, er werde ihn abstechen. Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Urk. 142 S. 17 f.). Im Üb- rigen sei dieser Sachverhaltsteil bereits von einer Strafbehörde abgeklärt und be-
urteilt worden und es sei auch vorliegend von dieser Situation auszugehen (Urk. 83 S. 30 f.). 5.2.Damit machte die Verteidigung geltend, dass bezüglich des Strafbefehls vom 4. März 2020 eine Bindungswirkung bestehe. Eine solche Bindungswirkung hat im Schweizer Recht jedoch keine Grundlage. Auch der Beschuldigte erwähnte in seinen Ausführungen keine. Insbesondere lässt sich diese nicht aus dem Grund- satz "ne bis in idem" ableiten. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Straf- verfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. C._____ ist in diesem Verfahren weder Beschuldigter noch ge- langt derselbe Sachverhalt nochmals zur Beurteilung. Der Strafbefehl vom 4. März 2020 hat damit keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Das Gericht nimmt grundsätzlich seine eigene Beweiswürdigung vor und der Strafbefehl steht einer Verurteilung des Beschuldigten nicht entgegen. 6.Verletzung des Anklageprinzips 6.1.Der Beschuldigte liess bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ rügen, es liege kein genau umschrie- bener Sachverhalt vor. Vielmehr werde dem Beschuldigten lediglich zusammengefasst vorgeworfen, dass er C._____ im Laufe einer Auseinanderset- zung mit den Fäusten sowie einem Gegenstand gezielt geschlagen habe. Was C._____ getan habe, davon höre man nichts. Der genaue Geschehensablauf sei aber wesentlich für die Frage nach einer Notwehrhandlung und der Strafzumes- sung (Urk. 83 S. 27 ff.). 6.2.Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte weiter vorbrin- gen, bezüglich des Vorwurfs des Angriffs gegen den Privatkläger sei im Anklage- sachverhalt mit keinem Wort umschrieben, dass der Beschuldigte von der Anwesenheit der beiden unbekannten Täter gewusst, deren Absicht gekannt und den Privatkläger dorthin bestellt habe (Urk. 142 S. 8 f.). Das alles könne nicht erstellt werden. Indem dies die Vorinstanz getan habe, habe sie in unzulässiger
Weise den Anklagesachverhalt ergänzt und damit den Anklagegrundsatz verletzt (Urk. 142 S. 7). 6.3.Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). 6.4.Die vorliegende Anklage betreffend versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C._____ umschreibt ausführlich Ort und Zeit (Einfamilienhaus, 1. Obergeschoss, D._____ [Strasse] ..., E., ca. 03:15 Uhr) sowie die Beteiligten der Tat (der Beschuldigter und C.). Ebenso werden konkrete Handlungen des Beschuldigten (mehrere heftige gezielte Faustschläge ins Gesicht, mindestens ein Schlag mit einem harten, hölzernen, mindestens 30 cm langen runden Gegen- stand mit einem Durchmesser von ca. 5 cm [mutmasslich Holzknüppel oder Base- ballschläger o.ä.] gezielt gegen die linke Kopfseite und mindestens einmal gegen den linken oberen Rückenbereich) und die Folgen welche dieses Handeln ausge- löst haben sollen (vgl. Aufzählung Anklage S. 2 f.) umschrieben. Schliesslich wird aufgeführt, was der Beschuldigte wusste (dass der Geschädigte durch seine Schläge erheblich und auch lebensgefährlich verletzt werden konnte) und dass er dies durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen hat. Auf Grund dieser An- gaben wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird und er war in der Lage, sich gegen die Anklagevorwürfe zur Wehr zu setzen, was er im vorinstanzli- chen Plädoyer auch umfassend über 16 Seiten getan hat (Urk. 83 S. 27 - 42). Damit
genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht. Ob der Be- schuldigte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und wie diese rechtlich zu würdigen sind, ist eine andere, später unter den Ausführungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu diskutierende Frage. Dies gilt auch für die Hand- lungen von C._____ sowie die strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erweist sich somit als unbegründet. 6.5.Ebenfalls zielt die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips bezüglich des Vorwurfs des Angriffs gegen den Privatkläger ins Leere. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am Angriff gegen den Privatkläger beteiligen wollen und mit seinem Tun dessen Verletzungen beabsichtigt oder zu- mindest in Kauf genommen (Urk. D1/21/16 S. 3). Die Beteiligung des Beschuldig- ten am Angriff wird zuvor in der Anklageschrift umfassend umschrieben, so dass keine Zweifel bestehen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird und wo- gegen er sich zu verteidigen hat. III. Sachverhalt 1.Sachverhalt Anklage vom 25. August 2020 (Dossier 1 Angriff, Drohung) 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ebenso ausführlich wiedergegeben wie die Beweismittel (Urk. 94 S. 7 ff.). Darauf kann verweisen werden. 1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut – wie bereits vor der Vorinstanz – vor, es gebe kaum belastende Aussagen und aus den Akten ergebe sich nichts, womit sich die in der Anklage umschriebene aktive, tätliche Beteiligung des Beschuldigten erstellen liesse (Urk. 142 S. 5). 1.3. Mit diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Auf diesbezüglich zutreffende Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 11 ff.). Nach ausführlicher und sorgfältiger Würdigung und Diskussion kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der Sachverhalt insoweit erstellt sei, dass der Beschul- digte den Privatkläger aufgefordert habe, sich an dessen Wohnort zu begeben, wo sie sich getroffen hätten. Daraufhin seien zwei mit Sturmhauben maskierte Männer,
welche je einen länglichen stumpfen Gegenstand mit sich geführt und sich zuvor versteckt gehalten hätten, hervorgesprungen und hätten den Privatkläger geschla- gen. Daraufhin habe der Privatkläger den Beschuldigten weggeschubst und sei geflohen, woraufhin die drei Angreifer ihm gefolgt seien. Dabei sei der Privatkläger zu Boden gefallen und sei von den beiden maskierten Männern geschlagen worden. Der Privatkläger habe sich dann unter einen Anhänger zu retten versucht. Dort sei er weiter von den beiden maskierten Männern geschlagen worden. Im Anschluss darauf seien die drei Männer geflüchtet. Aus diesen Geschehnissen heraus habe sich der Privatkläger eine oberflächliche Rissquetschwunde und ein Hämatom am Schädel, multiple Prellmarken am gesamten Rücken, eine Prell- marke mit Hämatom und Schwellung am Unterarm und eine oberflächliche Schürf- wunde am Knie zugezogen (Urk. 94 S. 21 ff.). Nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger, nachdem dieser gestolpert war und in einem Gebüsch zu liegen kam, ebenfalls mit einem länglichen stumpfen Gegenstand ein- geschlagen habe (Urk. 94 S. 32). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. 1.4. Der Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass ebenfalls nicht erstellt werden konnte, der Beschuldigte habe dem Privatkläger nachgerufen, er werde ihn kaputt machen. Von Vorwurf der Drohung hat die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen und dieser Freispruch blieb unangefochten (Urk. 94 S. 33 ff.). 2.Sachverhalt Anklage vom 19. April 2021 (versuchte schwere Körperverl- etzung) 2.1. Auch zu diesem Anklagepunkt hat die Vorinstanz eine ausführliche und sorg- fältige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk 94 S. 37 ff.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung erneut, dass von C._____ keine verwertbaren Aussagen vorlägen (vgl. II.4.). Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig. Die Vorinstanz stützte sich sodann ausschliesslich auf die Aussagen von F., G., H._____ sowie auf die ärztlichen Gutachten. Nicht ersichtlich ist, was die parteiöffentliche Einvernahme C._____s – wie sie die
Verteidigung verlangte – zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte. Auch die Verteidigung brachte dazu nichts vor (Urk. 142 S. 13). 2.3. Erstellt ist demnach, dass der Beschuldigte C._____ einmal mit einem ca. 5 cm breiten und ca. 30 cm langen hölzernen Gegenstand auf die linke Rückenseite und ein zweites Mal mit der Faust gegen den Kopf schlug, woraus die in der Ankla- geschrift umschriebenen Verletzungen resultierten. Ebenso erstellt ist, dass C._____ von einem Messer sprach, wobei nicht erstellt werden konnte, dass C._____ ein Messer dabei hatte und dieses zückte (Urk. 94 S. 46 ff.). IV. Rechtliche Würdigung 1.Angriff im Sinne von Art. 134 StGB 1.1.Gemäss Art. 134 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat. Die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Angriff hat die Vorinstanz zutreffend aufgeführt, so dass darauf verweisen werden kann (Urk. 94 S. 50 f.). 1.2.Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es am 1. September 2019 zu einer Ver- folgung des Privatklägers durch den Beschuldigten und dessen Mitstreiter in deren Folge der Privatkläger durch letztere geschlagen wurde. Dabei handelte es sich um eine einseitige, von feindlichen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper des Privatklägers, welche von mindestens zwei Personen ausging und den objektiven Tatbestand des Angriffs klarerweise erfüllt. 1.3.Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte selbst nicht auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Der Schluss, wonach seitens des Beschuldigten keine aktive Beteiligung vorliege – er sei nur anwesend gewesen und mehr nicht – und deshalb der Tatbestand des Angriffs nicht erfüllt sei, trifft indes nicht zu. Ebenfalls zielt der Einwand ins Leere, die telefonische Einbestellung des Privatklägers sei nicht nötig gewesen für den Angriff. Früher oder später hätten die Täter den Privatkläger ohnehin an seinem Wohnort angetroffen. Auch könne
das Telefonat nicht als "Eingreifen an Ort und Stelle" gewürdigt werden (Urk. 83 S. 17; 142 S. 10 ff.). 1.4.Es war der Beschuldigte, welcher den Privatkläger telefonisch kontaktierte und aufforderte, an dessen Wohnort zu erscheinen. Damit hat der Beschuldigte den Grundstein für den Angriff gelegt. Nachdem die beiden Mittäter aus dem Gebüsch hervorgesprungen sind – somit auf der Lauer lagen und nicht etwa zufällig zum Geschehen hinzutraten – ist von einer konzentrierten Aktion auszugehen, an welcher der Beschuldigte beteiligt war. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten hätten die Mittäter den Privatkläger nicht schlagen können. Dass der Privatkläger irgendwann von den Tätern am Wohnort angetroffen worden wäre, kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Der Beschuldigte war stets mit den beiden maskierten zusammen, verfolgte den Privatkläger und flüchtete mit diesen. Das ist Ausdruck des Zusammenwirkens der drei Täter. 1.5.Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe das Tatgeschehen nicht nach seinem Willen ablaufen lassen, er habe dieses höchstens gefördert (Urk. 142 S. 11). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass zur Beteili- gung an einem Angriff jeder Eingriff an Ort und Stelle des Geschehens zähle, der Täter müsse nicht selber zugeschlagen haben. Eine Beteiligung könne auch in der Unterstützung zu Gunsten der angreifenden Personen bestehen (Urk. 94 S. 52). Weiter kann gesagt werden, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass dem Privatkläger Schläge bzw. Tritte verabreicht würden, nachdem er diesen zum Ereignisort bestellt hatte. Somit wusste der Beschuldigte, dass er zusammen mit seinen Mittätern den Privatkläger angreifen würde. Offensichtlich wollte er dies auch, war er doch stets mit diesen zusammen und verfolgte den Privatkläger bis dieser verletzt unter dem Anhänger lag. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich. 1.6.Zur objektive Strafbarkeitsbedingung ist zu sagen: Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger eine oberflächliche Rissquetschwunde und ein Hämatom am Schädel, multiple Prellmarken am gesamten Rücken, eine Prellmarke mit Hämatom und Schwellung am Unterarm sowie eine oberflächliche Schürfwunde am Knie. Die Verletzungen des Privatklägers überschritten damit
deutlich das Mass einer blossen Tätlichkeit als körperliche Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. Es liegt daher eine (einfache) Körperverletzung vor, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs erfüllt ist. 1.7.Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. 2.Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB 2.1.Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Bezug auf den Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der qualifizierten einfachen Körperverletzung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Wegen des Verbots der reformatio in peius verbietet sich eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, weshalb einzig noch zu überprüfen ist, ob eine – allenfalls qualifizierte – Körperverletzung vorliegt. 2.2.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 58 f.). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erreichen nicht den Schweregrad im Sinne einer schweren Körperverletzung von Art. 122 StGB. Zudem hielt das Gutachten klar fest, dass eine Lebensgefahr beim Geschädigten nicht belegt werden könne (Urk. 7 S. 6). Demgegenüber überschreiten sie den Grad von körperlichen Verletzungen, welche noch als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Da die Körperverletzungen auch mittels eines ca. 5 cm breiten und ca. 30 cm langen Holzknüppels beigebracht wurden, ist zu überprüfen, ob damit der qualifizierte Tatbestand des Gebrauchs eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt ist. 2.3.Die Verteidigung brachte dazu vor, es handle sich beim "hölzernen Gegen- stand" um einen dünnen, kurzen Holzstock in der Grösse eines herkömmlichen Schullineals. Dieser sei nur ausnahmsweise geeignet, schwere Verletzungen zuzuführen (Urk. 142 S. 15). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Schläge mit einem Holzknüppel in der Länge von mindestens 30 cm sind – insbe-
sondere wegen seinem Durchmesser von ungefähr 5 cm – zweifellos geeignet, dem Opfer eine schwere Schädigung zuzuführen. Bei einem Gegenstand dieser Grössenordnung kann auch nicht mehr von einem linealähnlichen Gegenstand gesprochen werden. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung hielt sodann fest, Schläge – insbesondere mit Gegenständen gegen den Kopf – seien als geeig- net zu qualifizieren, um lebensbedrohliche Verletzungen wie Schädelbruch, Blutun- gen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc. zu verursachen (Urk. D1/487/6 S. 6). Der verwendete Holzknüppel ist somit als ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. 2.4.Die Verteidigung machte geltend, es habe eine Notwehrsituation vorgele- gen, eventualiter eine Putativnotwehr bzw. ein Sachverhaltsirrtum, wobei der Irrtum nicht vermeidbar gewesen sei (Urk. 83 S. 38; Urk. 142 S. 17). Dazu hat die Vorinstanz mit ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung ausge- führt, weshalb vorliegend weder von einer Notwehr noch einer Putativnotwehrlage auszugehen sei. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 94 S. 60). 2.5.Der Beschuldigte ist damit in diesem Punkt der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Grundlagen 1.1.Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargelegt, insbesondere auch hinsichtlich der Wahl der Strafart, weshalb darauf verweisen werden kann (Urk. 94 S. 63 ff.). 1.2.Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2022 wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2022 wegen Sachbeschädigung
sowie mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gelds- trafe von 78 Tagessätzten zu Fr. 30.– (unbedingt vollziehbar) verurteilt (Urk. 96/2). 1.3.Wird eine Strafe bekannt, die vor dem Urteil für eine oder mehrere andere Taten ausgesprochen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamts- trafe hätte berücksichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor und es ist grundsätzlich eine Zusatzstrafe auszufällen. Die Bildung einer Zusatzstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich. Vorliegend wird im neuen Urteil eine Freiheitsstrafe auszufällen sein. In den früheren Urteilen wurde hingegen auf eine Geldstrafe erkannt. Damit liegen ungleiche Strafarten vor und die Bildung einer Zusatzstrafe ist nicht möglich. 2.Einsatzstrafe: Angriff 2.1.In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine geplante Tat gehandelt hat, indem der Privatkläger durch den Beschuldigten in einen Hinterhalt gelockt wurde. Auch das plötzliche Auftauchen der beiden maskierten und bewaffneten Männer zeigt, dass es sich um eine orchestrierte Aktion gehandelt hat. Zwar hat der Beschuldigte nicht selbst Hand angelegt, doch hat er mit der anschliessenden Verfolgung eine grosse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Mögen die zugefügten Verletzungen vergleichsweise leicht sein, sind diese weitgehend dem Zufall geschuldet. So wurde der Privatkläger unter anderem auch mit Schlägen gezielt gegen den Kopf traktiert. Insgesamt zeugte die Vorgehens- weise von einer beträchtlichen Kaltblütigkeit und Brutalität. Weiter erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Privatkläger keinerlei Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, welche als Auslöser für die Tat in Frage kamen, wie etwa ein angezettelter Streit oder ein provozierendes Auftreten. Auch hat sich der Privatkläger nicht ernst- haft zur Wehr gesetzt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und seiner Mittäter war völlig einseitig. In Würdigung dieser Umstände ist das Verschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweist sich somit als angemessen. 2.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger
teilnahm. Da der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machte, liegen seine Beweggründe und Motive für die Tat weitgehend im Dunkeln. Äusser- lich wahrnehmbare Umstände, welche Schlussfolgerungen auf Beweggründe und Motiv zuliessen, sind jedenfalls nicht erkennbar. Entlastendes lässt sich ebenfalls nichts erkennen. Das Mitwirken des Beschuldigten an den Attacken gegenüber dem Privatkläger neben zwei weiteren Aggressoren erfolgte offensichtlich mit direktem Vorsatz. Ohne Zweifel verfügte der Beschuldigte über uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, sich nicht an der Attacke zu beteiligen bzw. sich abzuwen- den, zumal vom Privatkläger gar nie eine Gefahr für sich oder seine Mitstreiter aus- ging. Seine Mitwirkung wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.Einzelstrafe: qualifizierte einfache Körperverletzung Der Beschuldigte schlug im Rahmen eines eskalierten Streits zwei Mal zu, wobei er einmal ein Schlaginstrument verwendete. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aus, dass er gegen den Kopf schlug, wo die Möglichkeit von sehr schweren Verlet- zungen am höchsten ist. Wohl trifft es zu, dass die Verletzungen nicht allzu schwer wogen und mit Ausnahme eines Zahnabbruchs folgenlos abheilen konnten. Damit erreichten sie zwar nicht den Grad einer schweren Körperverletzung, innerhalb der als einfache Körperverletzung in Betracht fallenden Verletzungen sind die vor- liegenden Verletzungen jedoch als bereits erheblich zu qualifizieren. Der Zahn- abbruch bleibt ein dauernder, äusserlich wahrnehmbarer körperlicher Makel im Gesicht. Das Verschulden erweist sich somit als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Erneut vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Die vorinstanzliche Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als vergleichs- weise wohlwollend, aber noch angemessen. 4.Asperation Wohl sind bei den vorliegend zu beurteilenden Taten dieselben Rechtsgüter betroffen doch besteht zwischen ihnen kein Sachzusammenhang. Zudem wiegen
die beiden Delikte ähnlich schwer, weshalb keine besondere Progressionsproble- matik vorliegt, welche es zu brechen gälte. Die vorinstanzlich vorgenommene Asperation auf 18 Monate Freiheitsstrafe erweist sich somit als angemessen. 5.Täterkomponente 5.1.Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt, da er in diesem Verfahren keine Aussagen machte. Aus den Akten eines gegen ihn vor der Jugendanwaltschaft Winterthur geführten Verfahrens geht hervor, dass er die Schulen besuchte, eine Lehre als Fachmann Betriebs- unterhalt begann, ihm aber die Stelle gekündigt wurde. Nebst Hinweisen auf einen Heimaufenthalt finden sich auch solche auf regelmässigen Konsum von Kokain und Marihuana (Untersuchungsakten STR/2016/20006692 Urk. 1/4 S. 11). Aus den Aussagen seiner Angehörigen ergibt sich, dass er mit diesen zusammenlebt und nicht erwerbstätig ist (Urk. 94 S. 67 mit Verweisen). Die persönlichen Umstände wirken sich somit strafzumessungsneutral aus. 5.2.Der Beschuldigte ist im Strafregister verzeichnet. Am 10. Oktober 2016 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft Winterthur wegen Vergehens und Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einem Freiheitsentzug von 3 Wochen (bedingt vollziehbar bei 12 Monaten Probezeit) und einer Busse von Fr. 100.–, wobei die Probezeit am 2. Juni 2017 verlängert werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich wurde er – wie eingangs erwähnt –, am 9. Juni 2022 mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Busse von Fr. 400.– und am 1. Dezember 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wegen Sachbeschädigung sowie mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 78 Tagessätzten zu Fr. 30.– (unbedingt vollziehbar) verurteilt (Urk. 96/2). Letztere Verurteilungen gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als Vorstrafen, weil der Beschuldigte die nun eingeklagten Delikte vorher beging. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und die
Jugendstrafe liegt bereits einige Jahre zurück. Die Vorstrafe wegen Hausfriedens- bruchs wiegt vergleichsweise leicht. Somit sind die Vorstrafen nicht stark zu gewichten. Schwerer hingegen wirkt sich das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung aus, weshalb eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate angemessen erscheint. 5.3.Der Beschuldigte machte keine Aussagen, weshalb auch keine sich zu seinen Gunsten auswirkenden Strafzumessungsgründe – wie ein Geständnis oder Einsicht und Reue – berücksichtigt werden können. Das Nachtatverhalten ist somit neutral zu gewichten. 5.4.In Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. An diese Strafe anzurechnen ist gemäss Art. 51 StGB die erstandene Haft von 263 Tagen. 6.Vollzug 6.1.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter denen der Vollzug einer Freiheitstrafe aufgeschoben werden kann dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 70). 6.2.Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Pro- gnose gestellt werden könne, zumal ihn die erstmalige ausgefällte Freiheitsstrafe gewichtig beeindrucken werde (Urk. 94 S. 70). Diese Beurteilung erweist sich im Lichte der Vorstrafen und der kurzen Dauer zwischen den einzelnen Delikten als sehr wohlwollend. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius erübrigen sich indes vertiefte Ausführungen dazu und es muss bei der ausgesprochenen Probe- zeit von 3 Jahren sein Bewenden haben. VI. Zivilforderungen 1.Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger beantragte die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach, weil er noch nicht in der Lage sei, einen substantiierten Schaden
zu behaupten (Urk. 82 S. 6; Urk. 141/1). Hierauf beantragte der Beschuldigte, die Zivilforderungen seien – insbesondere zufolge des beantragten Freispruchs – voll- umfänglich abzuweisen (Urk. 83 S. 21 ff.; Urk. 142 S. 23). 1.2. Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil wegen Angriffs gegen den Privatkläger zu verurteilen. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass dessen Schadenersatzansprüche derzeit noch nicht beziffert werden können (Urk. 94 S. 75). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. September 2019 unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.Genugtuung 2.1.Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu- gesprochen (Urk. 94 S. 74 ff.). Der Privatkläger verlangte anlässlich der Berufungs- verhandlung, es sei die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.– auf Fr. 6'000.– zu erhöhen. Begründet wurde diese Forderung mit den immer schlimmer werdenden psychischen Folgen dieses Vorfalls. Der Privatkläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die durch den Angriff ausgelöst und die durch verschiedene Fachärzte bestätigt worden sei. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwerer, als von der Vorinstanz angenommen. Das müsse sich auch auf die Höhe der Genugtuung auswirken (Urk. 82; Urk. 141/1). Der Beschuldigte begründete seinen Antrag auf Abweisung der Genugtuung mit dem fehlenden Kausalzusammenhang. Der Privatkläger dürfte, auch wegen seines früh begonnen massiven Drogenkonsums, schon vorher an erheblichen psychischen Problemen gelitten haben (Urk. 83 S. 22 ff.; Urk. 142 S. 23). 2.2.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Genugtuung zugesprochen werden kann, ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 94 S. 75). Darauf kann verwiesen werden. Der Privatkläger hat ausgeführt, in welcher Form die Tat bei ihm zu einer immateriellen Unbill geführt hat. Der Beschuldigte hat dazu
Stellung genommen. Die Vorinstanz begründete ihre zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– im Wesentlichen mit den erlittenen physischen Verletzun- gen. Hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung führte sie aus, dass diese weder nachgewiesen noch anklagegegenständlich sei (Urk. 94 S. 78). 2.3.Dem stehen die beiden Berichte der "ipw integrierten Psychiatrie Winterthur" entgegen, welche dem Privatkläger in ihren Berichten vom 14. und 19. August 2020 je eine posttraumatische Belastungsstörung attestierten. Die geschilderten Sym- ptome seien traumatypisch und die psychotisch anmutenden Symptome seien als Flashbacks einzuordnen (Urk. 57/4 S. 2). Somit erschienen auch die psychischen Folgen als adäquat durch die Tat verursacht. Damit würden zu den körperlichen auch erhebliche psychische Schäden mit langdauernden Folgen hinzutreten. Wohl würden nebst der diagnostizierten Belastungsstörung auch noch Folgen von schäd- lichem Substanzkonsum in Form von Kokain und Cannabis hinzutreten, doch gehe aus dem Bericht nicht hervor, dass diese den Kausalzusammenhang unterbrächen. 2.4.Damit ist die Behauptung des Privatklägers, wonach die psychische Unbill durch das angeklagte Verhalten des Beschuldigten zumindest mitverursacht wurde – nach zivilprozessualen Grundsätzen – bewiesen. Dem Beschuldigten ist demge- genüber der Gegenbeweis nicht gelungen. Für das Gericht ist deshalb unbestritten, dass der Privatkläger eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung gegen den Beschuldigten sowie allfällige Mittäter (in solidarischer Haftung) für seine Unbill geltend machen zu können. 2.5.Vorliegend sind die dramatischen Begleitumstände des Angriffs und die lan- gandauernden schweren (psychischen) Folgen der Tat zu berücksichtigen. Im Lichte der in der Praxis zur Anwendung gelangenden Bandbreiten kann eine Genugtuung im unteren Bereich der mittleren Bandbreite von Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– angesetzt werden (Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für Justiz, S. 17 f.). Unter Berücksichtigung der weiteren individuellen Umstände ist beim Privatkläger von einer vorbestehenden Drogensucht auszugehen, welche nicht ohne Auswirkung
auf seinen Zustand blieb. Es sind somit keine individuellen Umstände erkennbar, welche zu einer erheblichen Anhebung der Genugtuung führen müssten. In Anbe- tracht der gesamten Umstände erscheint deshalb eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2019 als der Intensität der erlitte- nen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten sowie der allfälligen Mittäter (in solidarischer Haftung) angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforde- rung des Privatklägers abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____, für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 36'000.–. Gegen die Höhe ihrer festgesetzten Entschädigung erhob sie mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich und beantragte eine Entschädigung von Fr. 42'455.45, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Honorarbeschwerde wurde mit der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 118). 1.2.Zur Begründung der Kürzung führte die Vorinstanz aus (Urk. 94 S. 77 f.), dass die Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten böten und aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten sei nicht von einer besonders erhöhten Verantwortung auszugehen. Nachdem die Entschädigungen für die Verfahren DG210025 und GG200060 antragsgemäss ausgerichtet worden seien, erscheine für das vereinigte Verfahren eine Entschädigung im Umfang von 49.25 Stunden zu Fr. 220.– angemessen. Das Honorar sei somit auf Fr. 33'425.10 festzusetzen (Fr. 6'329.65 + Fr. 15'418.30 + Fr. 17'672.15 ./. [27.25 x Fr. 220.– = 5'995.–]). 1.3.Dem hielt die amtliche Verteidigung entgegen, dass die pauschale unbe- gründete Kürzung nicht zulässig sei. Indem die Kürzung einzig aufgrund der ein- gereichten Kostennote begründet worden sei, sei von einer Entschädigung nach konkretem Zeitaufwand auszugehen. Folglich hätte vorab das rechtliche Gehör
eingeräumt werden müssen, welches verletzt worden sei. Ohnehin sei die pauschale Reduktion unzulässig, weil dem Beschuldigten durch das Verfahren weitreichende Konsequenzen in Form einer dreijährigen Freiheitsstrafe und einer hohen Genugtuungsforderung drohen würden. Zudem hätten sowohl die Staats- anwältin als auch die Vertreterin des Privatklägers an der Hauptverhandlung plädiert, was zu einer erhöhten Verantwortung und einer entsprechend aufwändi- gen Vorbereitung geführt habe. Für die Vorbereitung des 30-seitigen Plädoyers hät- ten die Akten nochmals studiert werden müssen. Ein zusätzlicher Fokus habe auf die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers gelegt werden müssen. Auch die kurzfristige Verschiebung des ersten Verhandlungstermins habe zu Mehraufwand geführt. Schliesslich sei die Kürzung der Barauslagen nicht begründet und damit willkürlich (Urk. 118/2). 1.4.Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nach- dem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. 1.5.Einen solchen hat Rechtsanwältin X1._____ in Form ihrer Proformarech- nung vom 5. April 2022 gestellt (Urk. 118/3). Die konkrete Bemessung der Entschä- digung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Straf- prozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Be- zirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt. Zur Grundge- bühr können Zuschläge berechnet werden (§ 17 AnwGebV). 1.6.Die Bedeutung des Falls für den Beschuldigten ist vorliegend als hoch ein- zustufen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine dreijährige Freiheitsstrafe und den Vollzug von 22 Monaten. Zusätzlich wurde auch eine bedingt auszuspre- chende Geldstrafe beantragt (Urk. 81). Dieser Aspekt ist stark zu gewichten und
damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von vornherein im mittleren Bereich anzusiedeln. 1.7.Hingegen ist der Schwierigkeitsgrad des Falles als eher tief einzustufen: Es stellten sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung und Rechtsfragen. Es lagen nur wenige und kurze Aus- sageprotokolle von Einvernommen vor. Der notwendige Zeitaufwand für deren Analyse ist deshalb im unteren Drittel des Spektrums anzuordnen. In rechtlicher Hinsicht bot der Fall keine besonderen Anforderungen, was sich auch darin wieder- spiegelt, dass das erstinstanzliche Plädoyer im Wesentlichen aus Ausführungen zum Sachverhalt bestand aber kaum rechtliche Ausführungen enthielt, mit Ausnahme der Ausführungen zur Genugtuung. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung und die Schwierigkeit des Falls nicht über dem mittleren Wert liegen. Dementsprechend ist auch die Entschädig festzusetzen. Es erscheint eine Grundpauschale von Fr. 12'000.– angemessen. Dazu sind noch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 865.20 zu addieren (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 1.8.Hinzu kommen noch die nicht zu beanstandenden Vergütungen für die Vor- verfahren von Fr. 6'329.65 und Fr. 15'418.30, insgesamt Fr. 21'747.95. Damit ist Rechtsanwältin X1._____ eine Vergütung von Fr. 34'613.15 zuzüglich 7,7 % Mehr- wertsteuer auszurichten, d.h. total Fr. 37'278.35. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass ihr bereits eine Akontozahlung von Fr. 16'487.05 (inkl. MwSt) ausbezahlt wurde. 1.9. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu bestätigen. Demnach sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten ist.
2.Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Beschuldigte beantragte einen vollständigen Freispruch. Ausgangs- gemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.4. Für das Berufungsverfahren beantragte die amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 8'901.95 (inkl. Barauslagen und MwSt; Urk. 138). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebüh- renverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Dasselbe gilt für die von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'925.65 (Urk. 134). 2.5. Rechtsanwältin X1._____ unterliegt mit ihrer Honorarbeschwerde gegen Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils weitestgehend, womit ihr keine Prozessentschädigung auszurichten ist.
Es wird beschlossen: 1.Vom Teilrückzug der Berufung des Privatklägers (vorinstanzliches Dispositiv Ziffer 11, Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung lic. iur. Y._____) wird Vormerk genommen. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.[...] 2.Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4.[...] 5.Von der Anordnung einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB wird abgesehen. 6.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76233437 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung und nach erfolgter Bezahlung der Kosten für die Bereinigung des Gegen- stands durch den Beschuldigten durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben: Samsung Mobiltelefon, Asservat-Nr. A013'459'977 3 Micro SD Karten, Asservat-Nr. A013'460'123. Die zuständige Abteilung der Kantonspolizei Zürich gilt als beauftragt, nach erfolgter Vor- schussleistung die obgenannten Gegenstände zu bereinigen bzw. die in der Anklage- schrift vom 25. August 2020 unter Dossier 2 aufgeführten Dateien (Gewaltdarstellungen) zu löschen. Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt oder ist eine Bereinigung dieser Gegenstände aus techni-
schen Gründen nicht möglich, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. August 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Samsung Mobiltelefon beschädigt, Asservat-Nr. A013'459'988 HTC Mobiltelefon beschädigt, Asservat-Nr. A013'460'009 Acer Computer und Ladekabel, Asservat-Nr. A013'460'065 HP Computer und Ladekabel, Asservat-Nr. A013'460'076 USB Memory Stick Philips, Asservat-Nr. A013'460'087 USB Memory Stick Sony, Asservat-Nr. A013'460'101 Messer silberfarben aufklappbar, Asservat-Nr. A013'460'134 Ballschläger, Marke Brett, Holz, schwarz, Asservat.-Nr. A013'460'156 Ballschläger, Marke Bat, Holz, schwarz, Asservat-Nr. A013'460'178. Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. 8.Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200921-004/G.- Nr. 78739261 und K200128-061/G.-Nr. 76233437 lagernden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Ver- nichtung überlassen. 9.-10. [...] 11.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.6'500.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr.3'960.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr.3'862.60 Gutachten/Expertisen etc.; Fr.26.00 Zeugenentschädigung; Fr.1'800.00 Auslagen Untersuchung;
Fr.7'000.00 Akontozahlung unentgeltliche Rechtsvertretung lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr.2'457.45 Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr.16'487.05 Akontozahlung amtliche Verteidigung lic. iur. X1._____ (inkl. MwSt); Fr.[...] Honorar amtliche Verteidigung lic. iur. X1._____ (inkl. MwSt und Barauslagen). Fr.[...] Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel. 12.[...] 13.[Mitteilungen] 14.[Rechtsmittel]" 3.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 263 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. 4.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. September 2019 unter soli-
darischer Haftung mit allfälligen Mittätern dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 5.Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. September 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6.Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, wird für das erst- instanzliche Verfahren mit Fr. 37'278.35 (inkl. 7.7 % MWSt) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihr bereits eine Akontozahlung von Fr. 16'487.05 (inkl. MWSt) ausgerichtet wurde. 7.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung des Privat- klägers des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird. 8.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'901.95 amtliche Verteidigung Fr. 4'925.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Der amtlichen Verteidigerin, Rechtanwältin lic. iur. X1._____, wird betreffend ihrer Beschwerde gegen Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils keine Prozessentschädigung ausgerichtet. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2023 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.