Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220501-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. Mai 2022 (GG220113)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2022 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 7'951.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 7'951.60 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Juli 2017 bis zum 10. Juli 2019 von der Stadt Zürich Sozialhilfe bezogen und dabei wiederholt – am 4. Juli 2017 und am 20. Mai 2019 – wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass er über keinerlei Einkommen und einzig bei der B._____ über ein Konto ver- füge. In Wirklichkeit habe er anfangs Juli 2017 bei der C._____ ein Konto eröffnet und sich auf dieses hernach bis zum 10. Juli 2019 zahlreiche Gehaltszahlungen für temporäre Arbeitseinsätze im Gesamtbetrag von Fr. 41'992.15 überweisen lassen. Weitere Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 5'223.95 habe er auf seinem deklarierten Konto entgegengenommen, aber gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verschwiegen. Diese hätten ihm demzufolge insgesamt Fr. 47'216.10 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt (Urk. 16 S. 2-6). b) Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Be- schuldigten am 30. Mai 2022 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) mit einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 42'000.– schuldig, bestrafte ihn mit 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, bedingt voll- ziehbar mit 3 Jahren Probezeit, verwies ihn für 5 Jahre des Landes und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Urk. 32 S. 27/28 und S. 17). c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil an- melden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO) und hernach auch fristgerecht die Beru-
fungserklärung einreichen (Urk. 34; Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 31/2). Im Rechtsmittelverfahren will er erreichen, dass er lediglich wegen eines leichten Falls von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) mit ei- ner angemessenen Busse bestraft und nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 34 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte dem Gericht am 5. Oktober 2022 mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 37). Im Berufungs- verfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde hinsichtlich des Kostendispositivs (Ziff. 6-9) nicht angefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
III. 1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren anerkannt, die gemäss An- klage im Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 4. Juni 2019 auf seinem B.- Konto eingegangenen Erwerbseinkünfte von insgesamt Fr. 5'223.95 gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht deklariert und im entsprechenden Umfang unrechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben (Urk. 4/1 S. 4/5, Urk. 4/3 S. 9, Prot. I S. 8). Diese Zugaben decken sich mit den Erkenntnissen aus den Kontoauszügen betreffend das B.-Konto 1 (Urk. 3/9) und den Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten vom 4. Juli 2017 (Urk. 3/2) und 20. Mai 2019 (Urk. 3/3). Der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 2. a) Als der Beschuldigte am 4. Juli 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe bean- tragte, wurde er auf seine Pflicht hingewiesen, alle Veränderungen seiner Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu melden (Urk. 3/2). Tags darauf eröffnete er bei der C._____ ein Konto (Urk. 5/4-7). Der Beschuldigte behauptete nie, die
Sozialen Dienste darüber informiert zu haben. Er deklarierte dieses Konto auch nicht, als er am 17. April 2019 einen neuen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe stellte (Urk. 3/3). b) Bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/1 S. 3 ff., Urk. 4/3 S. 3), vor Bezirksge- richt (Prot. I S. 9) und auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 f.) begrün- dete der Beschuldigte dies damit, dass er das Konto bei der C._____ nicht für sich, sondern für einen Stammesfreund eröffnet habe (Urk. 4/1 S. 2/3). Dieser sei auch unter seinem, des Beschuldigten, Namen aufgetreten und habe seine Ad- resse benützt (a.a.O., S. 4; Urk. 4/3 S. 3). Demgemäss sei es – zumindest gröss- tenteils – auch Einkommen des Stammesfreundes gewesen, welches auf das Konto bei der C._____ geflossen sei. Bei der D._____ AG und bei der Firma "E." habe er selber nicht gearbeitet. Der Stammesfreund sei manchmal auch für die Firma "F." tätig gewesen (Prot. I S. 9). Der Beschuldigte be- zeichnete von den zahlreichen bei den Akten liegenden Einsatzverträgen dieser Firma (Urk. 9/7) fünf, welche seinen Freund betroffen hätten. Er erkenne dies an der Unterschrift. Der Freund habe versucht, seine Unterschrift nachzumachen, doch sei ihm dies nicht richtig gelungen. Der Beschuldigte räumte sodann ein, dass die restlichen Einsatzverträge von ihm selbst seien (Urk. 4/3 S. 3). Dement- sprechend müssen auch Lohnzahlungen für ihn auf das Konto bei der C._____ geflossen sein, denn auf dem B.-Konto gingen im deliktsrelevanten Zeit- raum nur wenige Überweisungen von der F. ein (vgl. Urk. 3/9). c) Die Vorinstanz gelangte mit einer einleuchtenden Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass es sich bei der ganzen Geschichte mit dem Stammesfreund, der unter dem Namen des Beschuldigten gearbeitet haben soll, um eine Schutzbe- hauptung handle. Demgemäss seien alle Einkünfte auf dem Konto bei der C., auch die Überweisungen der Firmen "D." und "E._____", Lohn- zahlungen für Arbeitseinsätze des Beschuldigten gewesen. Die nachstehenden Erwägungen sind ergänzender Natur und führen zum selben Ergebnis. d) Der Beschuldigte gab bei der Staatsanwaltschaft an, der Stammesfreund sei aus Portugal gekommen und habe einen portugiesischen Pass gehabt
(Urk. 4/1 S. 3). Als Bürger von Portugal hätte er aber gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ohne weiteres eine Arbeits- stelle antreten können, ohne unter einer falschen Identität auftreten zu müssen. Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, er habe seinem Freund bei der Kontoeröffnung geholfen, weil dieser keinen Job habe vorweisen können (Prot. I S. 9). Dies ist unglaubhaft, denn ein Bankkonto kann nach der allgemeinen Le- benserfahrung problemlos auch eröffnen, wer nicht erwerbstätig ist. Wenn es da- rum ging, für den Stammesfreund ein Konto zu eröffnen, ist sodann nicht nach- vollziehbar, wieso der Beschuldigte dies auf seinen Namen tun (Urk. 5/4) und darüber hinaus wahrheitswidrig auf dem Formular A angeben sollte, er selber sei allein am Konto wirtschaftlich berechtigt (Urk. 5/6). An anderer Stelle führte der Beschuldigte aus, er sei dem Stammesfreund behilflich gewesen, weil dieser in G._____ [Staat in Westafrika] familiäre Probleme gehabt habe (Prot. I S. 9). In- wiefern solche bei der Eröffnung eines Bankkontos in der Schweiz hinderlich sein könnten, bleibt indessen unerfindlich. Obwohl der Beschuldigte angab, er und sein Stammesfreund hätten das Konto zusammen eröffnet (Prot. I S. 9), findet sich in den entsprechenden Bankunterlagen (Urk. 5/4-7) nicht der geringste Hin- weis auf die Anwesenheit einer zweiten Person. Nachdem er in der ersten Ein- vernahme noch erklärt hatte, den Nachnamen des Stammesfreundes nicht zu kennen (Urk. 4/1 S. 7), erklärte der Beschuldigte vor Bezirksgericht in offensichtli- chem Widerspruch dazu, er wolle dessen Nachnamen nicht angeben (Prot. I S. 9). Nach dem vorstehend Erwogenen (Erw. III/2/2) müssen auch Lohnzahlun- gen für den Beschuldigten auf das Konto bei der C._____ geflossen sein. Er be- stätigte dies auf entsprechenden Vorhalt, indem er erklärte: "Ja, ich habe Ihnen gesagt, das war das gleiche Konto, das wir gemacht haben". Für dieses Konto bestand indessen nur eine Karte, mit der Geld bezogen werden konnte (Nr. 2 bzw. nach einer Kartensperrung im Juli 2018 Nr. 3), und diese befand sich ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten im Besitz des Stammesfreundes (Urk. 4/1 S. 9). Als der Beschuldigte deshalb gefragt wurde, ob man sich dann immer wie- der getroffen und besprochen habe, wer vom Konto wieviel abheben könne, ant- wortete er ausweichend: "Er hat manchmal auch bei mir geschlafen, und wir ha- ben manchmal viel zusammen gemacht" (Urk. 4/3 S. 3 unten). Der Beschuldigte
gab ferner zu Protokoll, dass der Stammesfreund eines Tages das ganze Geld vom Konto genommen habe und nach England gegangen sei (Urk. 4/1 S. 3). En- de 2018 und anfangs 2019 habe er diesen noch ab und zu in der Kirche gesehen. Danach sei der Stammesfreund verschwunden (a.a.O., S. 4). Im Widerspruch da- zu gab der Beschuldigte in einer späteren Einvernahme an, die Einsatzverträge vom 18. April 2019 und 2. Mai 2019 mit F._____ seien von seinem Freund (Urk. 4/3 S. 3). Vom Konto bei der C._____ wurden zwar im Laufe des Jahres 2018 verschiedentlich grössere Bargeldbeträge bezogen, so etwa Fr. 6'000.– am 31. August 2018 und Fr. 2'100.– am 27. September 2018. So reduzierte sich der Saldo, der im August 2018 noch mehr als Fr. 11'000.– betragen hatte, bis im De- zember 2018 auf wenige hundert Franken (Urk. 3/8). Die Behauptung, das Konto sei Ende 2018 oder anfangs 2019 (vom Stammesfreund) geleert worden und die- ser sei hernach verschwunden, erweist sich aber als unzutreffend. Trotz dessen angeblicher Abwanderung nach England gingen ab Ende Februar 2019 wieder regelmässig Gehaltszahlungen auf dem Konto ein und wurden mit der dazugehö- rigen Bankkarte in Zürich und Umgebung zahlreiche Bargeldbezüge und Einkäufe getätigt. Die Lohnüberweisungen kamen dabei fast ausschliesslich von der D._____ AG und von "E." (a.a.O.), bei welchen der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 9) oder höchstens ganz selten (Urk. 4/1 S. 4/5, Urk. 4/2 S. 5) gearbeitet haben will, gemäss seinen Aussagen aber auch der Stammesfreund ab anfangs 2019 nicht mehr gearbeitet haben kann. e) In Anbetracht der objektiven Beweismittel und der Vielzahl von Unge- reimtheiten bestehen keine Zweifel daran, dass der Stammesfreund, dessen Lohn auf das Konto bei der C. geflossen sein soll, nicht existiert und sämtliche Einkünfte, die dem Konto gutgeschrieben wurden, dem Beschuldigten zuzurech- nen sind. 3. a) Die Verteidigung anerkennt, dass das Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe er- füllt, macht aber geltend, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und somit lediglich eine mit Busse zu ahndende Übertretung vorliege (Urk. 34 S. 2, Urk. 44 S. 2 f.).
b) Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt bei einer Deliktssumme bis zu Fr. 3'000.– immer, bei einer solchen von mehr als Fr. 36'000.– höchstens ganz ausnahmsweise, so etwa bei einer sehr stark ver- minderten Schuldfähigkeit des Täters, ein leichter Fall vor. Im Bereich dazwischen ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Das Verschulden kann etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch kann die Tatbegehung durch blosses Unterlassen, z.B. reines Verschweigen einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse, für einen leichten Fall sprechen. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, Erw. 1.5.5 bis 1.5.7). c) Vorliegend übersteigt die Deliktssumme den oberen Schwellenwert von Fr. 36'000.– und sind keine ganz aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es erlauben würden, den privilegierten Tatbestand von Art. 148a Abs. 2 StGB an- zuwenden. Dies wäre im Übrigen auch bei einem deutlich niedrigeren Deliktsbe- trag nicht mehr möglich. Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe dauerte zwei Jahre. Der Beschuldigte verschwieg nicht nur, dass er regelmässig temporär ar- beitete und damit Einkünfte erzielte, mit denen er nicht seinen ganzen Lebensun- terhalt, aber einen grossen Teil davon selber finanzieren konnte. Er log auch ak- tiv, indem er etwa am 4. Juli 2017 angab, er arbeite nicht (Urk. 3/2 S. 3), obwohl im Mai/Juni 2017 mehrmals Lohnzahlungen auf seinem B.-Konto und weite- re schon in den nächsten Tagen auf dem neu von ihm eröffneten, aber ver- schwiegenen C.-Konto eingingen. Zur Begründung des unrechtmässigen Bezuges von Sozialhilfe führte der Beschuldigte u.a. aus, er hätte sonst nur Fr. 800.– pro Monat bekommen, und das reiche ihm nur für vier bis fünf Tage. Soviel Geld habe er nur schon für sein Essen gebraucht. Das Sozialamt habe ihn zudem für geleistete Arbeitseinsätze nicht bezahlt (Urk. 4/3 S. 4). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte sich ganz einfach in seiner Lebensführung nicht so ein- schränken wollte, wie dies Sozialhilfebezüger eben tun müssen. Er offenbarte damit eine recht erhebliche kriminelle Energie. Daran vermag letztlich auch das weitere Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, dass seine Frau operiert
worden sei, auch seine Mutter krank gewesen sei und das Haus der Familie in G._____ neu habe gedeckt werden müssen (a.a.O.). Aus den Aussagen des Be- schuldigten vor Vorinstanz ergibt sich nämlich, dass er sich dafür verschuldet hat- te, in der Folge betrieben wurde und in der Deliktsperiode Fr. 6'000.– ans Betrei- bungsamt zahlte (Prot. I S. 10). Dies dürfte sogar zutreffen, tätigte der Beschul- digte doch tatsächlich am 31. August 2018 einen Barbezug von Fr. 6'000.– ab dem Konto bei der C._____ (Urk. 3/8 S. 19). Damit ist aber auch klar, dass die geltend gemachte Unterstützung der Angehörigen in G._____ damals schon längst erfolgt war. Eine Notsituation, welche die Delinquenz des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liesse, lag damit nicht mehr vor. Er hätte, wie viele andere Sozialhilfebezüger, mit Schulden eine (erfolglose) Pfändung und die Ausstellung von Verlustscheinen in Kauf nehmen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch danach weiter delinquierte. Die Verteidigung brachte vor, die Sozialbehörden hätten schon wenige Monate nach Eröffnung des Kontos von die- sem nicht deklarierten Konto gewusst und trotzdem weiterhin Unterstützungslei- stungen an den Beschuldigten bezahlt (Urk. 44 S. 3). Aufgrund dieses Umstandes verneinte die Vorinstanz das für den Betrug im Sinne von Art. 146 StGB voraus- gesetzte Tatbestandselement der Arglist (Urk. 32 S. 12 ff.). Mehr lässt sich aus der Opfermitverantwortung aber nicht ableiten. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln fraglos den Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Sozialhilfe erfüllt, wobei sich der Deliktsbetrag auf die Summe der zu Unrecht erbrachten Leistungen der Sozialhilfe beläuft, unabhängig davon, ab wann die Sozialhilfe von den nicht deklarierten Einkommen wusste. Er ist in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheides des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. 1. a) Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet (Art. 148a Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). b) Die einzige Vorstrafe des Beschuldigten ist zwar keineswegs geringfügi- ger Natur, wurde er doch immerhin wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Sie liegt aber weit zurück, so dass, so- weit noch auf eine Geldstrafe erkannt werden kann, eine solche auszufällen ist. 2. Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwei Jahre lang, dass er immer wieder temporär arbeitete, und erreichte so, dass ihm regelmässig mehr Sozialhilfe ausbezahlt wurde, als ihm zugestanden hätte. Er eröffnete zu diesem Zweck auch ein neues Bankkonto, von dem die Behörde nichts wusste. Die Deliktssumme war mit insgesamt mehr als Fr. 42'000.– schon recht erheblich. Der Beschuldigte beschränkte sich neben der Kontoeröffnung weitgehend darauf, Einkünfte zu verschweigen, log aber bisweilen auch aktiv, in- dem er etwa angab, nicht zu arbeiten (so in Urk. 3/2 S. 3), obwohl er laufend tem- poräre Arbeitseinsätze leistete. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 44 S. 4) lässt der Aspekt der Opfermitverantwortung die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wegen der Unterstützung von Angehörigen in G._____ hatte er zwar Schulden und musste als Sozialhilfeempfänger in beschei- denen Verhältnissen leben. Er fand aber, dass man ihm zu wenig bezahle, und trachtete mit seinen deliktischen Machenschaften danach, mehr zu erhalten. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, er habe nicht gewusst, dass er sein Einkommen den Sozialbehörden gegenüber hätte de- klarieren müssen, so ist ihm vor diesem Hintergrund nicht zu glauben. Sein Ver- schulden wiegt in objektiver und subjektiver Hinsicht keineswegs mehr leicht und führt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 3. a) A._____ wurde 1977 in H._____ (G.) geboren, ist ... Staatsbür- ger [des Staates G.] und hat zwei Brüder, die in G._____ leben. Er wuchs in
seiner Heimat in ärmlichen Verhältnissen auf. Schon mit acht Jahren musste er weitgehend für sich selbst sorgen und verdiente in der Landwirtschaft und auf dem Bau etwas Geld. Er konnte immerhin die Primar- und die Sekundarschule besuchen. Als aber sein Vater verstarb, war ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich. Der Beschuldigte konnte auch keine Berufsausbildung absolvieren. In I._____ heuerte er auf einem Schiff an, welches Holz nach J._____ (K._____ [Staat in Osteuropa]) transportierte. Dort lernte er eine ... [Staatsangehörige des Staates K.] kennen. Aus dieser Beziehung hat er eine Tochter und einen Sohn im Alter von 20 und 18 Jahren. Diese leben bei ihrer Mutter in L./ZH. Für die Tochter müsste der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– bezahlen. Aufgrund eines Streits mit der Mutter über die Reisepässe der Kinder bezahlt der Beschuldigte diese nun aber nicht mehr. Weitere Verwandte hat er in der Schweiz nicht. In J._____ verkaufte der Beschuldigte als Strassen- händler Kleider und Schuhe. Im Herbst 2002 reisten er und seine Freundin mit den Kindern in die Schweiz und stellten Asylgesuche. In der Schweiz hatte der Beschuldigte Mühe, Fuss zu fassen, begann mit Drogen zu handeln und kam deswegen auch für acht Monate ins Gefängnis. Während der Haftzeit trennte sich seine Freundin von ihm. Nach seiner Entlassung aus der Haft fand er im Gastge- werbe Arbeit. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde zwar abgewiesen, doch erhielt er eine Bewilligung F (vorläufige Aufnahme) und später eine Aufenthalts- bewilligung B. 2017 heiratete der Beschuldigte eine ... [Staatsangehörige des Staates G.], die bis im März 2023 in G. lebte, nun aber zum Beschul- digten gezogen ist. Seine Ehefrau ist in der Schweiz noch nicht erwerbstätig, hat aber vor, in der Reinigung zu arbeiten. In G._____ hat der Beschuldigte ein weite- res Kind von einer anderen Stammesfrau. Dieses ist 23 Jahre alt. Mit seinen Ver- wandten in G._____ hat er telefonischen Kontakt. In G._____ war er letztmals 2019. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, arbeitet temporär und verdient mo- natlich netto Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– bei der M._____ und Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– bei der N., wobei bei der M. vor allem im Sommer viel Arbeit anfällt. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden von mindestens Fr. 12'000.– , u.a. Alimentenrückstände. Für die Wohnung muss er monatlich Fr. 700.– bezahlen. Mit der Stadt Zürich hat er eine Abzahlungsvereinbarung abge-
schlossen, wonach er die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen in Raten à Fr. 100.– zurückbezahlt. Er äusserte die Absicht, Staplerfahrer zu werden (Urk. 4/3 S. 11-13, Urk. 33, Prot. I S. 5-8, Prot. II S. 5 ff., Urk. 41 f., Urk. 45/1-3). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren. b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurtei- lung verzeichnet. Wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz und mehrfacher Übertretung desselben Gesetzes wurde er am 7. März 2007 vom Bezirksgericht Bülach mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit Fr. 500.– Busse bestraft (Urk. 33). 4. a) Die zwar nicht unbedeutende, aber auch nicht einschlägige und zudem 16 Jahre zurückliegende Vorstrafe wirkt sich heute höchstens noch marginal straferhöhend aus. b) Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten eine Strafminderung zu, weil er die Tat grösstenteils zugegeben habe, grundsätzlich kooperativ gewesen sei und bei ihm auch eine gewisse Reue spürbar gewesen sei, die sich allerdings mehr im Versuch einer Erklärung bzw. Rechtfertigung gezeigt habe (Urk. 32 S. 21). Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hatte in Anbetracht seiner eige- nen Angaben in den Anträgen auf Sozialhilfe und der damit im Widerspruch ste- henden Kontoauszüge von vornherein keine Möglichkeit, den Sachverhalt grund- sätzlich zu bestreiten. Statt konsequenterweise ein umfassendes Geständnis ab- zulegen, präsentierte er der Staatsanwaltschaft und den Gerichten eine offen- sichtlich frei erfundene Geschichte von einem Stammesfreund, dem er bei der Er- öffnung eines Bankkontos behilflich gewesen sei. Dieser habe dann unter Ver- wendung der Identität des Beschuldigten den grössten Teil des auf diesem Konto eingegangenen Geldes verdient. Unter solchen Umständen ist eine Strafminde- rung nicht am Platze. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– ist den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und beizubehalten, auch wenn er derzeit die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter nicht mehr bezahlt.
V. 1. Wer sich als Ausländer des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig macht, ist unabhängig vom Strafmass für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Von dieser Massnahme kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und zudem das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht schwerer wiegt als das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 ff.). 2. Der Beschuldigte lebt zwar seit 2002 in der Schweiz. Seine Integration in die hiesige Gesellschaft ist aber als mangelhaft zu bezeichnen. So war er im Strafverfahren zufolge unzureichender Deutschkenntnisse auf den Beizug von Übersetzern angewiesen. Er vermochte auch in beruflicher Hinsicht nie richtig Fuss zu fassen, sondern findet seit Jahren nur temporär Arbeit und bezog wäh- rend längerer Zeit auch Sozialhilfe (Urk. 3/8-9, Urk. 3/7 S. 1). Ausserdem ist er vorbestraft (Urk. 40). In der Schweiz hat der Beschuldigte zwei mittlerweile voll- jährige Kinder, die nicht mit ihm zusammenleben. Seit März 2023 lebt zudem sei- ne ... Ehefrau [Staatsangehörige des Staates G.] bei ihm. Darüber hinaus hat er in der Schweiz keine Angehörigen. Ein weiteres Kind des Beschuldigten und seine beiden Brüder leben in G. (Prot. I S. 7, Urk. 4/3 S. 13, Prot. II S. 9). Der Beschuldigte selbst ist in G._____ aufgewachsen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Seine Familie besitzt dort auch ein Haus (Prot. I S. 9).
Seine Ehefrau hat bis vor Kurzem in G._____ gelebt und ist in der Schweiz noch nicht integriert. Der Beschuldigte brachte zwar vor, dass er zur ethnischen Min- derheit der O._____ gehöre und dass die ... Armee [des Staates G.] noch immer gegen O.-Separatisten kämpfe (Prot. I S. 10). Er machte aber nicht geltend, dass seine Familie in der Heimat irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sei. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass auch ihm bei einer Rück- kehr nach G._____ keine ernstlichen Nachteile drohen. Die Wegweisung aus der Schweiz bedeutet für einen Ausländer, der schon mehr als 20 Jahre hier lebt, zweifellos eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt aber beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Er ist deshalb des Landes zu verweisen. 3. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt. Dies ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und zudem auch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne weiteres zu bestätigen. 4. Da der Beschuldigte Bürger eines nicht zum Schengenraum gehörenden Staates ist, bleibt zu prüfen, ob die Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) auszuschreiben ist. Dies ist nur bei Straftaten von einer gewis- sen Schwere vorgesehen, namentlich bei Delikten, die mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend (knapp) erfüllt. Mit Blick auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip ist die Landesverweisung zudem nur im SIS auszu- schreiben, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht. Diesbezüglich sind aber keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die von einer "gewissen Schwere" sind, d.h. nicht mehr als Bagatelldelikte bezeichnet werden können (Zum Ganzen: BGE 147 IV 354 f.). Der zwei Jahre andauernde unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe ist keine Bagatelle, sondern als ausgeprägter Missbrauch des Sozialstaates eine ernsthafte Störung der öffentlichen Ordnung. Dies führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte bleibt mit seinen Berufungsanträgen erfolglos. Bei diesem Ausgang des Prozesses sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Für den von der Verteidi- gung beantragten Erlass der Kosten (Urk. 44) besteht derzeit kein Anlass. Der Beschuldigte ist erwerbstätig und verdient mindestens Fr. 4'000.– netto pro Mo- nat. Damit ist die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar angespannt, doch kann allfälligen Zahlungsschwierigkeiten im Rahmen des Kostenbezugs (Antrag auf Ratenzahlung) Rechnung getragen werden. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Betrag von pauschal Fr. 5'500.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 43, abzüglich einer Stunde Berufungsverhandlung zuzüglich Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), vom 30. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 6-9 (Ko- stendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, z.H. P., Werdstrasse 75, Post- fach, 8036 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, z.H. P., Werdstrasse 75, Post- fach, 8036 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. August 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard