Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220497-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 6. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. April 2022 (GG220007)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. Januar 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 22 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − der mehrfachen Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontroll- schilder trotz behördlicher Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Di e Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 79618272 (Referenz- Nr. K210616-049 / 21102) gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Un- terlagen einzureichen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft sinngemäss auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Am 6. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Es wurden keine Beweisanträge gestellt (a.a.O. S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff. ; Urk. 55). II. Umfang der Berufung Mit der Berufung werden die Schuldsprüche der Vorinstanz betreffend mehrfa- ches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (Dispositiv-Ziffer 1, Lemma 1) und vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Dispositiv-Ziffer 1, Lemma 3), die Sanktion und deren Vollzug (Dispositiv-Ziffer 2 und 3), die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8) angefochten (Urk. 39 S. 2 f. und Prot. II S. 6). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Schuldspruchs der Vorinstanz betreffend mehrfache Nicht- abgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz be- hördlicher Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Dispositiv-Ziffer 1, Lemma 2) und der Anordnung der Vernichtung der beim Forensischen Institut Züirch (FOR) gelagerten Spuren und Spurenträger (Dispositiv-Ziffer 5). Dies ist vorab mittels Beschluss festzuhalten.
Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. III. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). IV. Schuldpunkt 1. Ausgangslage Im Schuldpunkt geht es im Rahmen des Berufungsverfahrens nur um das Ankla- ge-Dossier 1, welche beiden Sachverhalte die Vorinstanz gestützt auf die vorlie- genden Beweismittel als erstellt erachtet und rechtlich als (einfaches) Führen ei- nes Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforder- lichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gewürdigt hat. Nicht Gegenstand der Berufung im Schuldpunkt ist hingegen der vorinstanzliche Schuldspruch des (einfaches) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG gemäss Anklage- Dossier 4 (vgl. zum Ganzen Urk. 39 S. 2 f. und Prot. II S. 6).
schwindigkeit von 30 km/h gemessen wurde und dies nach dem Toleranzabzug von 5 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h ergibt (Urk. 2), was vom Beschuldigten zu Recht ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Im Berufungsverfahren geht es daher bei der Sachverhaltserstellung nur um die Frage, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte der Lenker des Personen- wagens war. 4. Würdigung 4.1. Vorbemerkungen Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 4 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünf- tigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3). Festzuhalten ist zudem, dass der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeuges ist, gegen ihn nur – aber immerhin – als Indiz dafür verwendet werden darf, dass er im Zeitpunkt einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht das Fahr- zeug selber führte. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter darf als er- bracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränkt, die Tat zu be- streiten und er sich über den möglichen Lenker ausschweigt oder wenn er keine glaubhaften oder gar widerlegte Angaben zum Lenker macht. Der Halter muss somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigen- schaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht als Täter ausschliesst, irgendwie entkräften (P HILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 SVG N 18 mit
zahlreichen Verweisen; Urteil des BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018, E. 1.4.2. m.H.). Was die Erstellung des bestrittenen Sachverhaltselements betrifft, hat die Vor- instanz die relevanten Beweismittel einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 38 S. 7-14 E. 2.3.-2.7.), worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich als teil- weise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 4.2. Vergleichende Betrachtung Radarfoto und Beschuldigter bzw. D._____ Bei der Geschwindigkeitskontrolle wurde ein Radarfoto erstellt, worauf der Lenker zu sehen ist. Zwar ist der Lenker darauf nicht mit aller Deutlichkeit zu erkennen, insbesondere weil er eine Mütze trägt und das Foto unscharf ist. Die Ähnlichkeit des Lenkers mit dem Beschuldigten ist jedoch augenscheinlich. Es handelt sich um einen jüngeren Mann mit dunklen Haaren, ohne Bart und von schlanker Sta- tur. Insbesondere die Augen-, Nasen- und Mundregion stimmen überein (Urk. 2, Urk. 3 und Urk. 8/7 S. 6). Der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ge- wonnene persönliche Eindruck vom Beschuldigten bestätigt diese Beurteilung. Die Gesichtszüge von D., der vom Beschuldigten als Mieter und möglicher Lenker des Personenwagens bezeichnet wurde, unterscheiden sich demgegen- über wesentlich von jenen der Person auf dem Radarfoto (Urk. 8/7 S. 7). Auch der Beschuldigte identifizierte die Person auf dem Radarfoto nicht als seinen – ge- mäss eigenen Angaben – guten Kunden D. (Urk. 7/1 F/A 6). 4.3. Morphologischer Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich Die unter Ziff. IV.4.2. genannte Beurteilung wird durch den Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. August 2021 gestützt. Diesem lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Im Rahmen eines morphologi- schen Bildvergleichs zwischen dem (technisch aufbereiteten) Radarfoto einerseits und Fotos vom Beschuldigten bzw. von D._____ andererseits, seien in Bezug auf den Beschuldigten übereinstimmende Einzelmerkmale festgestellt worden, die ei- ne individualtypische Merkmalskombination darstellten. Gleichzeitig hätten keine
Ausprägungsunterschiede ermittelt werden können, die eine Identität mit der Per- son auf dem Radarbild ausschliessen würden. Dies werde als "eher für die Identi- tät" des Beschuldigten mit der Person auf dem Radarfoto sprechend bewertet. In Bezug auf D._____ seien demgegenüber morphologische Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die als gewichtige Ausschlusskrite- rien für eine Identität mit der Person auf dem Radarbild zu werten seien. Zu den gewichtigen Kriterien für einen Identitätsausschluss zählten morphologische Un- terschiede in der Nasen- und Ohrregion sowie der Mund- und Kinnregion. Als identitätsausschliessend sei insbesondere die Prominenz des Kinns zu bewerten. Dies werde als "eher für die Nichtidentität" von D._____ mit der Person auf dem Radarfoto sprechend bewertet (Urk. 8/7 S. 7 f.). 4.4. Zwischenergebnis Das Untersuchungsergebnis des FOR, das Ergebnis der vergleichenden Betrach- tung des Radarfotos und der Fotos des Beschuldigten sowie von D._____ und der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gewonnene persönliche Eindruck vom Beschuldigten liefern damit – zusätzlich zum Indiz aufgrund der un- bestrittenen Haltereigenschaft des Beschuldigte – wesentliche Indizien für eine Lenkerschaft des Beschuldigten. Gleichzeitig fällt D._____ als Lenker nicht ernst- haft in Betracht. 4.5. Aussagen von D._____ Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen von D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 und der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2022 korrekt wiedergegeben (Urk. 38 S. 10-13 E. 2.6.), darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen von D._____ sind plausibel, nachvollziehbar und wirken authentisch. Er gab auch stets an, wenn er sich nicht mehr (mit Sicherheit) erinnern konnte. Er erklärte, schon mehrmals beim Beschuldigten Fahrzeuge gemietet zu haben, und dass der vom Beschuldig- ten eingereichte Mietvertrag grundsätzlich dem Vertragsformular entspreche, wel- ches von diesem bei der Vermietung von Fahrzeugen verwendet werde. Soweit er sich erinnere, habe er den besagten Personenwagen aber im Zeitraum vom 7. bis
cher war. Seine spontane Begründung, weshalb er den Personenwagen nicht vor dem Mittag abgeholt habe, ist so simpel wie nachvollziehbar. Aktenwidrig ist die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung der Verteidigung, wonach D._____ ausgesagt habe, den Personen- wagen weitergegeben zu haben, aber nicht mehr zu wissen wem (Prot. II S. 7). Vielmehr führte D._____ glaubhaft aus, der Personenwagen sei neben ihm nur von seinem Mitbewohner G._____ gelenkt worden, wobei er dann jeweils der Bei- fahrer gewesen sei. Er habe ihm den Personenwagen nicht überlassen (Urk. 7/4 F/A 9 und 18, Urk. 7/5 F/A 26-28). Da auf dem Radarbild kein Beifahrer zu sehen ist und das in den Akten befindliche Foto von G._____ eine offensichtliche äusserliche Abweichung von der Person auf dem Radarbild aufweist (Urk. 6), scheidet dieser als möglicher Lenker ohne Weiteres aus. Bei D._____ ist alles andere als ein ausgeprägter Belastungseifer erkennbar. Vom Beschuldigten wird denn auch kein Motiv von D._____ angeführt, ihn zu Un- recht zu belasten bzw. sich selbst zu entlasten. Ein solches Motiv ist auch nicht ersichtlich. Anders als der Beschuldigte verfügte D._____ über einen gültigen Führerausweis (Urk. 7/5 F/A 33), weshalb ihm einzig die Geschwindigkeitsüber- schreitung zur Last gelegt werden könnte. Hierbei handelt es sich um eine Über- tretung, die mit einer Ordnungsbusse geahndet wird, während ein Fahren ohne gültigen Führerausweis ein Vergehen ist und einen Strafregistereintrag zur Folge hat. Zudem droht dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass D._____ die Befragungstermine im Untersuchungsverfahren nicht immer zuverlässig wahr- genommen hat, allerdings schmälert dieser Umstand die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in relevanter Weise. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass D._____ während seiner Befragung unter Kokaineinfluss stand, bestehen entgegen der Behauptung der Verteidigung schliesslich keine (Prot. II S. 6 f.). Damit ist auf die Aussagen von D._____ abzustellen. 4.6. Vom Beschuldigten zu den Akten gereichter Mietvertrag
Der Mietvertrag ist äusserst zweifelhaft. Ausgerechnet die vorgedruckte Jahres- zahl "2020" wurde vom Beschuldigten von Hand durchgestrichen und durch "2021" ersetzt. Der Beschuldigte setzte von Hand eine Übernahmezeit (8.00 Uhr) ein, obwohl im Mietvertrag eigentlich nur das Datum der Übernahme eingetragen werden kann. Gemäss Mietvertrag soll der Personenwagen D._____ gratis (100 km pro Tag) zur Verfügung gestellt worden sein (Urk. 4). Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hierzu aus, bei der Vermie- tung von Personenwagen verwende er dasselbe Formular wie wenn er Kunden ein Gratisersatzfahrzeug zur Verfügung stelle. Er stelle dem Mieter dann einfach Rechnung. Dies sei der Grund, weshalb der Mietpreis im Mietvertrag nicht aufge- führt sei. Im Übrigen seien die Mietpreise auf der Webseite seiner Garage aufge- führt gewesen (Urk. 54 S. 5 f.). Diese Argumente sind alles andere als plausibel und überzeugend. Der geschäftserfahrene Beschuldigte will das Mietverhältnis schriftlich vereinbart haben, ohne den Mietpreis im Mietvertrag zu nennen. Dies ist lebensfremd. Es ist auch deshalb nicht plausibel, weil er umfangreiche hand- schriftliche Ergänzungen bzw. Änderungen im Mietvertragsformular vornahm. Entsprechend erscheint es nur logisch, dass er auch den Mietpreis eingefügt hät- te, wenn er die handschriftlichen Ergänzungen und Korrekturen tatsächlich, wie vom ihm behauptet, gemeinsam mit D._____ (beim Abholen des Personenwa- gens) angebracht hätte. Im Übrigen scheint der Beschuldigte die eigenen angebli- chen Mietkonditionen nicht zu kennen. Anders als von ihm behauptet (Urk. 54 S. 4), steht im von ihm zu den Akten gereichten Mietvertrag nicht, dass ein Führe- rausweis erforderlich ist (Urk. 4). Ebenfalls anders als von ihm behauptet (Urk. 7/6 F/A 20) steht ihm Mietvertrag, dass das Mietfahrzeug nicht an Dritte weitergege- ben darf (Urk. 4). Insgesamt ist der vom Beschuldigten eingereichte Mietvertrag äusserst zweifelhaft. Es scheint, als sei ein von D._____ teilweise ausgefülltes Mietvertragsformular nachträglich – um die Übergabe- und Rückgabezeiten und - daten – ergänzt und abgeändert (vorgedruckte Jahreszahl "2020" durch "2021" ersetzt) worden. Auf den Mietvertrag kann folglich nicht abgestellt werden. 4.7. Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend zu- sammengefasst (Urk. 38 S. 12 f. E. 2.6.4.), darauf kann verwiesen werden. Es fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen an den jeweiligen Stand der Untersuchung anpasste. Während er in der ersten Einvernahme den Lenker auf dem Radarfoto noch nicht identifizieren konnte (Urk. 7/1 F/A 6), gab er in der zweiten Befragung – nach Einreichung des Mietvertrages – bestimmt zu Protokoll, D._____ sei der Lenker gewesen ("Es war Herr D.."; Urk. 7/2 F/A 4). Als das Untersuchungsergebnis des FOR (vgl. Ziff. IV.4.3.) vorlag, relativierte der Beschuldigte seine Aussagen der zweiten Befragung und führte aus, er sei nicht dabei gewesen. Er kenne den Kollegenkreis von D. nicht. Er wisse nicht, ob jemand anderes den Personenwagen gelenkt habe (Urk. 7/3 F/A 23). Und nachdem D._____ in seiner Zeugenbefragung angegeben hatte, neben ihm habe nur sein Mitbewohner G._____ mit ihm als Beifahrer den Personenwagen gelenkt, führte der Beschuldigte plötzlich aus, D._____ habe den Personenwagen auch an weitere Personen weitergegeben (Urk. 7/6 F/A 6). Auf die Ergänzungsfrage seiner Verteidigung, woher er dies wisse, meinte er dann, er wisse dies durch die Drittperson, die den Personenwagen gelenkt habe, und durch die Nachbarn von D._____ (a.a.O. F/A 18). Trotz expliziter Nachfrage durch den Vorderrichter nannte der Beschuldigte keine konkreten Personen, sondern begnügte sich damit, seine frühere pauschale Aussage vor Vorinstanz pauschal weiter auszubauen: Nicht nur die Nachbarn von D._____ sondern auch seine gesamte Wohngemeinschaft und alle, die im Haus ein- und ausgingen, könnten dies bestätigen (Prot. I S. 11). Auch behauptete der Beschuldigte, die Aussagen von D._____ hinsichtlich Mietdauer und Übernahmezeit seien falsch (Urk. 7/6 F/A 4), unterliess es aber, zur Entkräftung der ihn belastenden Indizien weitere Mietverträge zu den Akten zu reichen. Dies, obwohl er, wie er behauptet, die Verträge immer vollständig – samt Rückgabedatum und -zeit – ausfüllt und ein Vertragsexemplar für sich behält (a.a.O.). Im Übrigen war der Personenwagen am 7. Januar 2021 um 10.31 Uhr zufälligerweise in Richtung H._____ und damit in Richtung der Garage des Beschuldigten unterwegs (Urk. 2), obwohl der Beschuldigte, wie er behauptet, diesen für drei Tage an den in I._____
wohnhaften D._____ vermietet haben will. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Die Tathandlung erscheint zudem angesichts der einschlägigen Vorstrafen zu- mindest nicht untypisch für den Beschuldigten. Wie er selber anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einräumte, war für ihn als selbständig erwerbender Garagist, der zeitweise keine Angestellten hatte, die Versuchung gross, ohne Führerausweis zu fahren (Urk. 54 S. 2, vgl. auch Urk. 7/1 F/A 13 f.). Bezeichnend ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 23. Februar 2021 ausführte, sich an das ihm auferlegte Fahrverbot zu halten (Urk. 7/1 F/A 16) und auch an der zweiten Befragung vom 29. Oktober 2021 be- teuerte, ohne gültigen Führerausweis nicht zu fahren (Urk. 7/3 F/A 24), er jedoch eingestandenermassen kurze Zeit später am 18. Januar 2022 am Steuer eines Personenwagens inflagranti von der Polizei erwischt wurde (Dossier 4). 4.8. Fazit Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf das Untersuchungsergebnis des FOR keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2021 um ca. 10.31 Uhr der Lenker des Personenwagens Ford Transit war. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist damit erstellt. 4.9. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 38 S. 14 E. 3.2.), da- rauf kann ergänzungslos verwiesen werden. Sie wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. II S. 6 ff.).
V. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung wurde im Berufungs- verfahren von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht nicht kritisiert (Prot. II S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat den jeweiligen Strafrahmen der vom Beschuldigten begange- nen Delikte korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass kein Anlass be- steht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und die Deliktsmehrheit inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen ist (Urk. 38 S. 15 E. 4.1.). Auf diese Erwä- gungen kann vorab verwiesen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorab zunächst die Straf- zumessung vorzunehmen und hernach die Strafart zu bestimmen (vgl. Urteil 6B_382/2021 des Bundesgerichts vom 25. Juli 2022, E. 3.). Kommt das Gericht bei separater Beurteilung jeder Tat zum Schluss, dass es je eine Freiheits- bzw. Geldstrafe ausfällen würde, ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ist angemessen zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Regeln, nach welchen eine Strafe zu bemessen ist, zu- treffend zusammengefasst (Urk. 38 S. 16 E. 4.3.). Darauf ist zu verweisen. 1.2. Fahrt ohne Berechtigung vom 7. Januar 2021 (Dossier 1) Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 38 S. 17. E. 4.4.2.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden als leicht qualifiziert werden. Die ver- anschlagte Strafe von 3 Monaten (bzw. 90 Tagessätzen) erscheint angemessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grund- sätzlich vorgeht und dass aufgrund der mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, der Delinquenz während laufendem Verfahren und dem Um-
stand, dass die Ausfällung von unbedingten Geldstrafen den Beschuldigten nicht von weiteren gleichartigen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht abhalten konnte, eine weitere Geldstrafe vorliegend nicht zweckmässig erscheint (Urk. 38 S. 15 f. E. 4.2.). Die Delinquenz des Beschuldigten im Strassenverkehrs- recht muss als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Daran ändert – mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 16) – nichts, dass der Beschuldigte die bislang ausgefällten Geldstrafen offenbar jeweils bezahlte. Es erscheint daher hinsichtlich dieser Tat geboten, eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den Berufungsanträgen des Beschuldigten festzuhalten, dass die Ausfällung einer teilbedingten Geldstrafe vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
1.3. Fahrt ohne Berechtigung vom 18. Januar 2022 (Dossier 4) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kaum von denjenigen der ersten Fahrt vom Januar 2021 unterscheiden (Urk. 38 S. 17 E. 4.4.3.). Auf die ent- sprechenden Erwägungen kann ebenfalls verwiesen werden. Das Tatverschulden kann ebenfalls als leicht qualifiziert werden. Es erscheint auch diesbezüglich mit der vorstehend dargelegten Begründung nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 2 Monate. 1.4. Mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Dossier 2) Schliesslich hat die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang zutreffende Aus- führungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 38 S. 17 f. E. 4.4.4.), auf die verwiesen werden kann. Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier als leicht zu bezeichnen. In Bezug auf die Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion kann auch hier auf die vorstehende Begründung verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips erschiene es angemessen, die Einsatzstrafe um 2 weitere Monate zu erhöhen. Insgesamt bleibt es aber bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 18 f. E. 4.4.5 ff. ). Im Berufungsverfahren ergab sich diesbezüglich nichts Neues, das für die Strafzumessung relevant ist (Urk. 54 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese zu einer Erhöhung der Strafe um 2 Monate führt, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resultiert.
1.6. Busse für die Geschwindigkeitsübertretung (Dossier 1) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nach Ordnungs- bussengesetz ausgeschlossen, wenn dem Täter eine zusätzlich Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt wird (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Eine Bindung an den Bussentarif entfällt in diesen Fällen. Die Bussenhöhe der Vorinstanz von Fr. 300.– ist angemessen und zu übernehmen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 1.7. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 2. Vollzug Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Aufschub der auszufällenden Freiheitsstrafe vorliegen und den mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seiner Delinquenz während laufendem Verfahren mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist (Urk. 38 S. 20 f. E. 5.3.), darauf ist zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Ziff. 6-8) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, diesbezüglich kann auf die vor- instanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 E. 8.). Der Beschuldigte hat im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts dazu ausgeführt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Februar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.