Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220466-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Beschluss vom 6. Dezember 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Angriff
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juli 2022 (GG220120)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen. Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug zu und entschied über die sichergestellten Gegenstände (Urk. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juli 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 25A/1; Urk. 27), reichte hernach jedoch keine Berufungserklä- rung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat diejenige Partei, welche Berufung ange- meldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2022 von der Staatsan- waltschaft entgegengenommen (Urk. 31/1; Urk. 32). Die 20-tägige Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2022 ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsan- waltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann ver- zichtet werden (vgl. ZR 110/2011, S. 217). 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Privatkläger A._____ nachträglich das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2022 zugestellt mit dem Hinweis, dass er innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe, sofern er gegen dieses Urteil Berufung erheben möchte (Urk. 36; Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers einging, ist seinerseits vom Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels auszugehen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Un- tersuchungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, trägt der verfahrensführende Kan-
ton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche entsprechend ihrer Honorarnote vom 8. Oktober 2022 auf Fr. 691.65 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 34), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht ein- getreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juli 2022 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 691.65 (amtliche Verteidigung). 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, unter Hinweis auf Urk. 35). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Boese