Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220446-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Beschluss vom 22. Mai 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Angriff etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 (DG180123)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft meldete am 9. Juni 2022 gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 (u.a. Urk. 223) Berufung an (Urk. 215). Der Beschuldigte liess seinerseits am 13. Juni 2022 Berufung anmel- den (Urk. 217). Hernach ergingen fristgerecht am 17. August 2022 respektive am 31. August 2022 die entsprechenden Berufungserklärungen beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 224 [Staatsanwaltschaft] resp. Urk. 225 [Beschuldigter]). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 227). Am 6. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 229). 2. Mit jeweiliger Eingabe vom 27. April 2023 zogen beide Parteien ihre gegen das vorinstanzliche Urteil je angemeldete Berufung zurück (Urk. 230 f.) Das Ver- fahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei der Berufungsrückzug einem Unterlie- gen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre aufgrund der erst rela- tiv zeitnah zur Berufungsverhandlung erfolgten Rückzüge und der dadurch ent- standenen Aufwände theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). Da ausgangsgemäss sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte als unterliegend gelten, hätten sie diese Kosten je hälftig zu tragen. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt indes der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr tatsächlich auf die Hälfte, mithin auf Fr. 300.– festzusetzen und in diesem Umfange gänzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.2. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'033.80 (inkl. 7.7 % MwSt.; Urk. 234) sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die damit einhergehenden Kosten sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft und der
Beschuldigte gleichermassen als unterliegend gelten, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich eine hälftige Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrie- ben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2022 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'033.80 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Es bleibt eine hälftige Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, mithin in der Höhe von Fr. 1'016.90, vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Tresch