Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220443-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Borla und Ersatzoberrichter Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 4. Oktober 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 (GG210029)
Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2021 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 Berufung an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Beru- fungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 54 S. 27 f.). Vorliegend wurde das begründete Urteil vom 7. Dezember 2021 am 30. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegenge- nommen (Urk. 53). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklä- rung am 31. Mai 2022 zu laufen und endete am 20. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staats- anwaltschaft androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensfüh- rende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Zürich, 4. Oktober 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier