Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220385-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 8. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. April 2022 (GG210226)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 8. Juli 2021 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend nachstehender Anklagepunkte wird infolge Verjährung eingestellt: a) Finanzielle Mittel/Vermögenswerte von Fr. 5'000.– b) Finanzielle Mittel/Vermögenswerte von Fr. 951.95 c) Finanzielle Mittel von Fr. 1'150.10 d) Unterstützungsleistungen von Fr. 4'352.90 e) Einkünfte von Fr. 1'015.– 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– (ent- sprechend Fr. 1'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Antrag auf Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Februar 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– ausgesprochenen Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr wird abgewiesen. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
(ab 30.9.22) des Beschuldigten der Betrag von Fr. 2'378.– durch die Staatskasse zu bezahlen, eventualiter sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung im Berufungs- verfahren in der Höhe von Fr. 2'378.– zulasten der Staatskasse zuzu- sprechen, wobei festzustellen sei, dass der Beschuldigte seinen Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren an RA lic. iur. X._____ abgetreten hat. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. April 2022 wurde der Beschuldigte – nach vorgängiger teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung – des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, während die Busse bei Androhung einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen zur Bezahlung angeordnet wurde. Der Antrag auf Verlängerung der Probezeit einer Vorstrafe wurde abgewiesen und von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 46 bzw. 49 S. 32 f.). 2. Mit Eingabe vom 12. April 2022 liess der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2022 (Urk. 51) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 53) erklärte diese mit Schreiben vom 22. August 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrufen (Urk. 63) und der neu als erbetener Verteidiger des Beschuldigten fungierende Vertreter für seine bishe- rigen Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 65 - 67A). 3. In der Folge wurde auf den 8. Februar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 7). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Frei- spruch unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 51 S. 2 f.). Nicht ange- fochten sind demzufolge mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die teilweise Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung sowie die Abweisung des Widerrufsantrages, das Absehen von der Landesverweisung und die Festsetzung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der Verteidigung. Es ist somit vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 des Einstellungserkenntnisses sowie betreffend die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 9 Sätze 1 + 2 des Haupter- kenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. In den verbleibenden Punkten (Disposi- tiv -Ziffern 1 - 4 sowie 8 + 9 Satz 3 des Haupterkenntnisses) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt (vgl. Urk. 51 S. 3; Prot. II S. 8). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.
III. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 8. Juli 2021 betreffend den für das Berufungsverfahren noch rele- vanten Sachverhalt vorgeworfen, im Rahmen des Antrages auf wirtschaftliche Sozialhilfe mit entsprechender Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 3. Dezember 2017 verschwiegen zu haben, dass er in jenem Zeitpunkt über noch vorhandene finanzielle Mittel in der Höhe von Fr. 2'563.09 auf einem nicht dekla- rierten Privatkonto bei der Bank CLER verfügte, worauf ihm die Sozialen Dienste Zürich in diesem Umfang irrtümlich zu hohe Unterstützungsleistungen gewährten, wobei dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewesen sei, dass sich die Sozialen Dienste über seine finanzielle Situation im Irrtum befanden und seine Angaben auf den ausgefüllten Einkommens- und Vermögensdeklaration auch nicht in zu- mutbarer Weise abzuklären vermochten (Urk. 13 S. 2 ff.). 2. Der Beschuldigte stellte diesen Vorwurf während des gesamten Verfahrens und auch anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Argumentation in Abrede, dass er stets sämtliche Einkünfte deklariert habe, wenn er jeweils gearbeitet habe, doch habe beim Sozialamt ein Durcheinander mit stets wechselndem Personal geherrscht. Dabei machte er geltend, er wisse nicht mehr, wie er jeweils die Unterstützungsanträge zu Handen der Sozialen Dienste ausgefüllt und inwiefern er die entsprechenden Merkblätter zur Kenntnis genommen habe. Ferner konnte er nicht mehr sagen, weshalb er nicht stets sämtliche vorhandenen Konten deklariert habe. Das Konto der Bank CLER mit den darauf befindlichen Einkünften habe er aber angegeben und sogar den (Arbeits-)Vertrag vorgelegt, damit man ihn in diesen Monaten nicht unterstütze. Er habe jedenfalls nie gearbeitet und gleichzeitig Geld vom Sozialamt erhalten (vgl. Urk. 4 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff. ; Urk. 70 S. 6 ff.). 3. Nachdem mithin in diesem Punkt der massgebende Anklagesachverhalt in zweiter Instanz nach wie vor bestritten blieb, ist vorliegend nochmals zu prüfen, inwiefern sich der verbleibende Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in An-
wendung der allgemeinen Beweisregeln gestützt auf die vorhandenen verwert- baren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt. 4. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die für den Schuldnachweis mass- gebenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 49 S. 6 f.). Sie hat ferner zutreffend erkannt, dass für die Erstellung des relevanten Sachverhalts namentlich die Aussagen des Beschuldigten sowie die Unterlagen der Sozialbehörde von wesentlicher Bedeutung sind (Urk. 49 S. 7 ff.). In letzterem Zusammenhang wurden vom Erstgericht denn auch noch sämtliche den Beschul- digten betreffende Leistungsentscheide sowie der den Beschuldigten betreffende Kontoauszug der Sozialen Dienste Zürich beigezogen (vgl. Urk. 31 - 34). Diese stehen als Urkunden der freien richterlichen Beweiswürdigung offen, ohne dass ein Verwertbarkeitshindernis ersichtlich wäre. Die von der Verteidigung monierte fehlende Unterzeichnung der Dokumente (vgl. Urk. 39 S. 3) beschlägt deren Be- weiskraft und wäre demnach – sofern erforderlich – in diesem Zusammenhang zu würdigen. 5. 5.1. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Wiedergabe der Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 49 S. 7 ff.) unter Einbezug der weiteren Beweismittel (Urk. 49 S. 10) betreffend den vorliegend noch umstrittenen Anklagevorwurf zum Schluss, dass der entsprechende Sachverhalt hinsichtlich des Betrages von Fr. 2'563.09 erwiesen sei. Sie hat dazu erwogen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 28. November 2017 den Betrag von Fr. 2'767.05 durch die B._____ GmbH vergü- tet erhielt. Sodann habe der Beschuldigte am 3. Dezember 2017 einen Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung durch die Sozialhilfe unterschrieben, zu welchem Zeitpunkt auf dem Konto bei der Bank CLER noch Fr. 2'563.09 vorhanden gewe- sen seien, welches er entgegen seinen Beteuerungen nicht deklariert habe, ob- wohl ihm seine Deklarationspflicht bekannt gewesen sei (Urk. 49 S. 12 f.). 5.2. Diese Würdigung ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich kein Unter- stützungsantrag vom 3. Dezember 2017 in den Akten befindet. Im Recht liegt im angesprochenen Zusammenhang lediglich ein Duplikat des (früheren) Unter- stützungsantrages vom 21. September 2017, worin ein Merkblatt betreffend
Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe integriert ist, welches vom Beschuldigten – wie er selber einräumt – im Dezember 2017 (erneut) unterzeichnet wurde. Im Unterstützungsantrag vom 21. September 2017 wurden die finanziellen Verhältnisse vom Beschuldigten derweil insofern korrekt angegeben, als im September 2017 noch keine Vergütungen der B._____ GmbH an ihn geflossen waren (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldigten bei der SVA gemäss Urk. 3/28 S. 2; vgl. auch Urk. 3/17). Die Hintergründe der erneuten Unterzeichnung des früheren Unterstützungsantrages im Dezember 2017 sind im Nachhinein nicht mehr genau eruierbar. Aufgrund der Akten kann vermutet werden, dass der Unterstützungsantrag vom September 2017 im Dezember 2017 aktualisiert werden sollte. Dies muss indes am 8. Dezember 2017 (und nicht am 3. Dezember 2017) geschehen sein, als der Beschuldigte bei den Sozialen Diensten vorsprach und um Fortsetzung seiner ihm für den Oktober 2017 gewährten und im November 2017 unterbrochenen Unterstützung ersuchte, doch ist ein entsprechender Vorgang in den Aktennotizen betreffend das Dossier des Beschuldigten (Fall-Nr. ...) allerdings nirgends dokumentiert (vgl. Urk. 3/12 S. 49 f.). Der Beschuldigte selbst gab auf Vorhalt der Urkunde anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass es sich dabei um seine Handschrift mit dem Datum vom 8. Dezember 2017 handle (Urk. 70 S. 8). Für die Richtigkeit seiner Angabe spricht ein visueller Vergleich mit weiteren aktenkundigen handschriftlichen Zahlenangaben des Beschuldigten: Die Schreibweise des Beschuldigten betreffend die Zahl "3" unterscheidet sich augenscheinlich von derjenigen betreffend die Zahl "8", die er regelmässig auf die identische Art darstellte, wie er es bei der erneuten Unterzeichnung des Unterstützungsantrags vom September 2017 tat (vgl. Urk. 9 S. 1; Urk. 6 S. 1; Urk. 8 S. 1). Den erwähnten Aktennotizen betreffend das Treffen vom 8. Dezember 2017 lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, inwiefern die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der besagten Vorsprache nochmals konkret thematisiert wurden, da dort insofern auf das frühere LE-Gespräch vom 28. September 2017 verwiesen wird. Geschlossen werden kann aufgrund der behördlichen Notizen lediglich, dass damals die Unter- lagen vervollständigt wurden und in der Folge die Mittellosigkeit des
Beschuldigten festgestellt wurde (vgl. Urk. 3/12 S. 50). Wenn der Beschuldigte mithin wiederholt geltend macht, es sei vorgekommen, dass er den ihm vorgelegten Unterstützungsantrag einfach rasch unterschrieben habe (vgl. Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 13), so lässt sich dies zumindest für den vorliegend interessierenden Fall nicht wiederlegen, zumal das Vorgehen in diesem Zusammenhang tatsächlich reichlich improvisiert wirkt (vgl. die Unterzeichnung gemäss Urk. 3/9 letzte Seite). Letztlich ist somit zu wenig klar, unter welchen Umständen (insbesondere auch wo und wann) der Beschuldigte den offenbar bereits im September 2017 ausgefüllten Unterstützungsantrag ein zweites Mal unterzeichnet hat und ob er ihn bei dieser Gelegenheit nochmals durchgelesen bzw. zur Kenntnis genommen hat. Namentlich lässt sich für diesen Fall auch die Behauptung der Anklage nicht erhärten, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2017 gleichzeitig mit der Unterzeichnung eines Antrages auf Wirtschaftliche Sozialhilfe sein Einkommen und Vermögen deklarierte (vgl. Urk. 13 S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Vermögens- und Einkommensdeklaration bereits am 21. September 2017 (insoweit korrekt) vor- nahm und den entsprechenden Antrag dann erst am 8. Dezember 2017 unter- schrieb, wofür unter anderem auch spricht, dass sich der Beschuldigte gemäss den Aktennotizen – nach rund zweimonatigem Unterbruch – erst am 5. Dezember 2017 wieder bei der Sozialbehörde meldete und anzeigte, dass er erneut wirtschaftliche Unterstützung brauche (vgl. Urk. 3/12 S. 49). 5.3. Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte bei Leistungsbezug noch vorhandene Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 2'563.09 hatte und diese verschwieg. Erfolgte der Leistungsbezug nämlich erst am 8. Dezember 2017, so waren zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto der Bank CLER gar keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden, da diese zuvor am 4. Dezember 2018 abgehoben worden waren (vgl. Urk. 3/17 S. 4). Es lässt sich dem Beschuldigten unter diesen in verschiedener Hinsicht unklaren Umständen aber der Vorwurf der Anklage letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er am 3. Dezember 2017 im Rahmen eines weiteren Unterstützungsantrages be- wusstermassen falsche bzw. unvollständige Angaben über seine damaligen finanziellen Verhältnisse gemacht hat. Gerade in subjektiver Hinsicht ist denn
auch zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er während seiner temporären Arbeitstätigkeit bei der B._____ GmbH die Sozialhilfe im Oktober 2017 teilweise und im November 2017 vollständig aussetzen liess, worauf er sich erst wieder am 5. Dezember 2017 für eine Unterstützung meldete, als seine kurzfristigen Ersparnisse am 4. Dezember 2017 aufgebraucht waren (vgl. dazu die Aktennotizen gemäss Urk. 3/12 S. 49 f. sowie den Kontoauszug der Bank CLER gemäss Urk. 3/17 S. 4), was für das Verhalten eines Sozialhilfebetrügers eher ungewöhnlich anmutet und nicht darauf hindeutet, er habe sich absichtlich zu Lasten der öffentlichen Fürsorge bereichern wollen. 5.4. Zwar hätte dem Beschuldigten aufgrund seines langjährigen Bezuges von Sozialhilfe und der wiederholten schriftlichen Kenntnisnahme seiner Rechte und Pflichten zumindest bewusst sein müssen, dass er im Rahmen des Gespräches bei der Sozialbehörde am 8. Dezember 2017 sämtliche Veränderungen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse unaufgefordert zu melden hat, welche sich seit der letzten schriftlichen Deklaration seiner finanziellen Verhältnisse im September 2017 ergeben haben, um seinen Pflichten im Rahmen des erneuten Bezuges von Sozialhilfe nachzukommen, was namentlich auch den eingeklagten Eingang der Vergütung vom 28. November 2017 in der Höhe von Fr. 2'767.05 der B._____ GmbH betraf (vgl. Urk. 3/17 S. 4). Seine diesbezüglich pauschalen Ausflüchte in den Einvernahmen, wonach er stets all seine finanziellen Mutationen offengelegt habe und sich nicht vorstellen könne, dies in jenem Fall unterlassen zu haben (vgl. Urk. 4 S. 5), sind nicht überzeugend, zumal in den Aktennotizen diesbezüglich kein Vermerk existiert, obwohl am 8. Dezember 2017 seine Unterlagen vervollständigt wurden und eine allfällig gemeldete Veränderung in diesem Zusammenhang sicherlich notiert worden wäre (vgl. Urk. 3/12 S. 50). Eine solche Verletzung der Meldepflicht im Rahmen des behördlichen Gespräches vom 8. Dezember 2017 wird dem Beschuldigten von der Anklage indessen nicht vorgeworfen, weshalb eine entsprechende Bestrafung an dieser Stelle nicht mehr weiter zu thematisieren ist, zumal eine Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren zwecks Ergänzung des Sachverhalts gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO verbietet (vgl. BGE 147 IV 167, E. 1.2.).
Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV). Der Verteidiger beantragt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Abtretungsvereinbarung mit dem Beschul- digten, die Prozessentschädigung sei an ihn persönlich auszurichten. Eventualiter wird gefordert, es sei die Entschädigung an den Beschuldigten auszurichten und festzustellen, dass dieser seinen entsprechenden Anspruch an die Verteidigung abgetreten habe, wobei das Feststellungsinteresse in der Abwendung der Ver- rechnungsmöglichkeit durch den Staat liege (Urk. 71 S. 2). Privatrechtliche Abtre- tungsvereinbarungen treten indessen grundsätzlich hinter das öffentlich-rechtliche Verrechnungsrecht des Staates gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zurück (vgl. ZR 118/2019 S. 240 ff.), weshalb es mit der Zusprechung der Prozessent- schädigung an den Beschuldigten sein Bewenden hat. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3 Abteilung - Einzelgericht, vom 6. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend nachstehender Anklagepunkte wird infolge Verjährung ein- gestellt: a) Finanzielle Mittel/Vermögenswerte von Fr. 5'000.– b) Finanzielle Mittel/Vermögenswerte von Fr. 951.95 c) Finanzielle Mittel von Fr. 1'150.10 d) Unterstützungsleistungen von Fr. 4'352.90 e) Einkünfte von Fr. 1'015.– 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...)
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 11'869.85 amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 11'869.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kos- ten werden auf die Gerichtskasse genommen. (...) 10. (Mitteilung) 11. (Berufung) 12. (Beschwerde) " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom verbleibenden Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die finanziellen Mittel / Vermögenswerte von Fr. 2'563.09 freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren betragen Fr. 2'275.80. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der jeweiligen amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing