Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220354-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic
Urteil vom 21. März 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raufhandel
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2022 (GG220041)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 42). Urteil der Vorinstanz vom 9. Mai 2022 (Urk. 55 S. 26 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 4. Die von der Stadtpolizei Zürich am 9. Januar 2019 beim Beschuldigten sicherge- stellten Gegenstände - Sportschuhe (A012'201'795) - Herrenjacke (A012'201'831) - Sportjacke (A012'201'853), aufbewahrt bei der Stadtpolizei Zürich, EA-LO-GE (Geschäfts-Nr. 74291262), werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen heraus-gegeben. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 500.00 Entsiegelung, ZMG, G.Nr. GM190005-L Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des Entsiegelungsverfahrens GM190005-L, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190005-L werden auf die Gerichtskas- se genommen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2) "A. in der Sache: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2022 (GG220041-L/U) aufzuheben und wie folgt zu formulieren. "2. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tages- sätzen zu je Fr. 120.– verurteilt, wovon 7 Tage durch Haft entstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt." B. Beweisanträge: Es seien die Verfahrensakten GG220041-L/U von der Vorinstanz beizuziehen." Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 3 f.). 2. Mit Urteil vom 9. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung von sieben Tagen Haft – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 55 S. 26). Ferner wurden die Herausgabe der sichergestell- ten Gegenstände (Sportschuhe, Herrenjacke und Sportjacke) sowie die Kosten - und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 55 S. 27). Das unbegründete Urteil wur- de schriftlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 12. Mai 2022 sowie dem Verteidiger am 11. Mai 2022 zugestellt (Prot. I S. 23 und 26; Urk. 49 und 50/1-2). Der Verteidiger meldete daraufhin fristgerecht am 23. Mai 2022 die Berufung an (Urk. 51). Die Zustellung des begründeten Urteils an die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat erfolgte am 4. Juli 2022 und an den Beschuldigten am 7. Juli 2022 (Urk. 54/1-2), woraufhin die Verteidigung am 8. Juli 2022 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 56). Diese wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2022 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen, u.a. Lohnausweise der letzten drei Monate, ein- zureichen (Urk. 59). Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete auf eine Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen werde (Urk. 61). Da- raufhin erklärte sich die Verteidigung mit der schriftlichen Durchführung des Beru- fungsverfahrens einverstanden (Urk. 63), was den Parteien mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 mitgeteilt und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um die Berufungsanträge mit -begründung einzureichen sowie seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 64). Die Vertei- digung ersuchte in der Folge zwei Mal um Erstreckung der angesetzten Frist um 30 bzw. 20 Tage (Urk. 66 und 68), welche ihr letztmals bis 25. Oktober 2022 ge- währt wurde (Urk. 68). 4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Poststempel) erstattete der Beschuldig- te fristgerecht die Berufungsbegründung (Urk. 70). Zum Beweis der Einhaltung der Frist reichte die Verteidigung eine Bestätigung von zwei Zeugen ein, welche die Übergabe der Berufungsbegründung am 25. Oktober 2022 durch die Verteidi- gung unterschriftlich bezeugten (Urk. 72). Die Berufungsbegründung wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Vorinstanz mit Präsidial- verfügung vom 1. November 2022 zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort sowie letztmals eigene Be- weisanträge einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 73). In der Folge verzichtete die Vorinstanz am 2. November 2022 auf eine Vernehmlassung (Urk. 75) sowie die Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 4. November 2022 auf eine Berufungsantwort und auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 76). 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Vorliegend hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben und diese auf die Bemessung der Strafe beschränkt, namentlich die Strafart und Strafhöhe (Urk. 56 und 70). Damit ist vorab festzustellen, dass die übrigen Urteilspunkte, nämlich die
vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Herausgabe sichergestell- te Gegenstände) sowie 5 bis 7 (Kostenregelung) im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2. Der vorliegende Entscheid untersteht dem Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO. III. Sachverhalt 1. Betreffend den dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwurf kann auf die beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2022 (Urk. 42) verwiesen werden. 2. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022 grundsätzlich anerkenne, vorbehaltlich der Verwertbarkeit der Videodateien (Urk. 47 S. 2 und Prot. I S. 20). In der Folge kam die Vorinstanz mit überzeugen- den Erwägungen zu Recht zum Schluss, dass die in Frage stehende Videoauf- nahme der Videokamera des Hotels "B." verwertbar sei (Urk. 55 S. 9 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch die Verteidigung die Verwertbarkeit der Videoaufnahme vorliegend nicht bean- standet und dies aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Raufhandel auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. 3. Der Beschuldigte war nicht von Anfang an am Raufhandel beteiligt. Auf der Videoaufnahme der Videokamera des Hotels "B." (Urk. 16) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte zunächst mit dem Rücken zum Geschehen gedreht war. Als sich der erste FCZ-Fan in Richtung Leverkusener begab und sie ansprach, drehte sich der Beschuldigte um und schaute in deren Richtung (Urk. 16, Se- quenz 01:05:23). In diesem Moment gingen zwei weitere FCZ-Fans über die Strasse. Der Beschuldigte verfolgte das Geschehen aus der Ferne und schaute sich das Ganze einige Sekunden an, bis er dann entschied, die Strasse zu über- queren. Als er mitbekam, wie der Geschädigte C._____ sich gegen den Schal-
raub seines Kollegen zur Wehr setzte bzw. dem Kontrahenten einen Schlag ver- passte sowie sein Bier zuwarf (Urk. 16, Sequenz 01:05:44), beschleunigte der Beschuldigte seine Schritte. Der Beschuldigte mischte sich zwar, nachdem er sich neben den weiteren FCZ- Fans positioniert hatte, nicht sofort ins Geschehen ein. Es scheint, als ob er da- nach Ausschau hielt, wie viele seiner Anhänger noch dazu stossen würden. In dem Moment, als der Geschädigte C._____ sich gegen einen weiteren FCZ-Fan zur Wehr setzte, holte der Beschuldigte mit seiner Faust weit aus und schlug in Richtung C.. Dies notabene in einem Moment, als der Geschädigte C. den Beschuldigten gar nicht wahrnahm, sondern sich auf seinen Kontra- henten konzentrierte (Urk. 16, Sequenz 01:05:58). Der Schlag des Beschuldigten war jedoch nicht "erfolgreich" und traf den Geschädigten C._____ nicht. Somit kann der Anklagesachverhalt bezüglich dieses Punktes der Anklageschrift, wo- nach der Beschuldigte dem Geschädigten C._____ einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe (Urk. 42 S. 3), nicht erstellt werden. Nachdem der Beschuldigte den Geschädigten C._____ nicht getroffen hatte, liess er nicht von ihm ab, sondern schubste ihn, sodass dieser für kurze Zeit aus dem Video verschwand und wohl zu Boden fiel (Urk. 16, Sequenz 01:05:59). Der Beschuldigte verhielt sich daraufhin für kurze Zeit passiv und schaute sich das weitere Geschehen zunächst an. Insgesamt war es aber nicht so, dass der Beschuldigte sich nur im Hintergrund befand. Vielmehr bewegte er sich immer mit der Menge der FCZ-Fans in Richtung der Leverkusener. Die Leverkusener und der Geschädigte C._____ versuchten noch vergeblich die Tür zum Hotel zu öff- nen, doch wurde der Geschädigte C._____ von den übrigen FCZ-Fans heftig weggezogen. Der Beschuldigte war hier einige Zentimeter entfernt und kickte den Geschädigten, als dieser von ihm abgewendet war, da er von den FCZ-Fans gehalten und gezogen wurde und sich nicht entfernen konnte, mit dem Fuss in den Rücken. Auch hier traf er ihn zunächst nicht. Der Beschuldigte liess jedoch immer noch nicht ab, sondern wartete einen Moment lang, um den Geschädigten anschliessend noch zwei Mal mit dem Fuss in den Körper zu kicken. Dies, als der Geschädigte mit dem Kopf nach unten in Richtung des Beschuldigten gebeugt
war. Nachdem der Beschuldigte den Geschädigten C._____ zwei Mal getroffen hatte, stellte er diesem das Bein und zog ihn heftig Richtung Boden, sodass die- ser hinfiel (Urk. 16, Sequenz 01:06:19). Daraufhin entfernte sich der Beschuldigte, langsam aber sicher, vom Tatgeschehen (Urk. 16, Sequenz 01:06:20). 4. Auf diesen Sachverhalt ist für die nachfolgende Strafzumessung abzustel- len. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Handelns des Beschuldigten als Raufhandel i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 14 ff.) abgestellt werden und wurde ferner von der Vertei- digung nicht moniert. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft von sieben Tagen (Urk. 55 Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt (Urk. 55 Dispositiv- ziffer 3). 2. Die Verteidigung verlangt mit ihrer Berufung eine Bestrafung des Beschul- digten mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.– unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 56 S. 2). 3. 3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren äusserte sich die Verteidigung zur Strafzu- messung für den Fall, dass der Beschuldigte des Angriffs verurteilt werden sollte. Dazu führte sie unter anderem aus, dass aufgrund fehlender einschlägiger Vor- strafen (der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen mit Strafbefehl vom 20. April 2017 wegen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft, Urk. 58) sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschuldigten eine Geldstrafe vorliegend zweckmässig sei, die erforderliche präventive Wirkung erfülle und die berufliche
Laufbahn des Beschuldigten deutlich weniger gefährde als eine Freiheitsstrafe (Urk. 47 S. 7 f.). Bezüglich der objektiven Tatschwere stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass diese noch leicht wiege. Die Verletzungen des Geschä- digten C., seien – ohne diese kleinreden zu wollen – bei Betrachtung des Tatbestands des Angriffs, welcher Körperverletzungen sowie auch den Tod um- fasse, noch als leicht einzustufen. Sodann habe der Beschuldigte den Angriff nicht initiiert und sei auch nicht einer der Haupttäter gewesen. Er sei vielmehr erst später dazu gekommen. Zudem habe er seine Tathandlungen einzig gegen den aktiv an der Auseinandersetzung beteiligten Geschädigten C. gerichtet und nicht gegen einen allfällig passiv bleibenden Geschädigten. Er habe in seinen Tathandlungen keine Brutalität an den Tag gelegt und seine Fusstritte seien äus- serst unpräzise gewesen und auch ins Leere gegangen. Ausserdem habe er sich, nachdem er dem Beschuldigten den Hacken gestellt habe, sodass dieser zu Bo- den gefallen sei, direkt vom Tatgeschehen entfernt und habe die schwache Posi- tion seines Gegenübers nicht ausgenutzt. Bei der subjektiven Tatschwere sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig an einem Rauf- handel habe teilnehmen wollen. Bezüglich der Täterkomponente führte die Ver- teidigung zusammenfassend aus, die Vorstrafe des Beschuldigten sei neutral zu werten, sie sei nicht einschlägig. Leicht strafmindernd sei sodann zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen sei und die Ausübung der Straftat ein Stück weit auf den noch bestehenden jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen sei (Urk. 47 9 f.). 3.2. Im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung zur Strafzumessung dahingehend, dass die Vorinstanz mit Blick auf die objektive Tatschwere zu wenig strafmindernd berücksichtige, dass der Beitrag des Beschuldigten zu den Rauf- handlungen, wie die Vorinstanz selber richtig festgestellt habe, nur darin bestan- den hätten, jemanden in den Rücken zu kicken und diesem das Bein zu stellen. Ebenso habe sie die Wiedergutmachungsvereinbarung, das frühe grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten und die lange Verfahrensdauer zu wenig berück- sichtigt und setze die Strafe mit sechs Monaten angesichts des offensichtlich un- tergeordneten Tatbeitrags, sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht, deutlich zu hoch an. Soweit sie eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe festlege,
missachte sie die Grundsätze der Strafzumessung und das auch hier geltende Verhältnismässigkeitsprinzip. Angesichts der gesamten Umstände im konkreten Fall hätte die Vorinstanz eine Geldstrafe von nicht mehr als 120 Tagessätzen aus- fallen müssen (Urk. 70 S. 2). 4. Der Strafrahmen für den Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB beträgt drei Tage bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geld- strafe (Art. 40 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 f.). 5. 5.1. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte kein Initiator oder Haupttäter des Geschehens war. Jedoch beteiligte er sich ohne jegliche Veranlassung oder Provokation von Seiten der Leverkusener an der Aus- einandersetzung. Es war gerade umgekehrt und die Leverkusener wurden ohne jeglichen Grund, als sie auf dem Weg zu ihrem Hotel waren, von den FCZ-Fans angepöbelt und in der Folge von ihnen verletzt. Hinzukommt, dass die FCZ-Fans den Leverkusener zahlenmässig deutlich überlegen waren und sich die Aus- gangsituation für die deutschen Fans somit von Beginn weg ungerecht abgespielt hatte. Von "Fair Play", der im Fussball eine bekanntlich wichtige Rolle spielt, kann keine Rede sein. Auf den Videoaufnahmen ist zudem ersichtlich, wie der Be- schuldigte stets mit der Menge der FCZ-Fans mitgeht und die Auseinanderset- zung bzw. den "richtigen" Moment sucht, um ebenfalls einen (Tat-)Beitrag leisten zu können. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erschreckenden Gleichgültigkeit und fehlenden Empathie gegenüber den Geschädigten. Auffallend ist , dass der Beschuldigte immer wieder einen Moment abwartete, in welchem der Geschädigte C._____ sich nicht wehren konnte, da er abgelenkt war oder von den anderen FCZ-Fans umzingelt und gehalten wurde, um gegen ihn vorzuge- hen. So das erste Mal, als der Geschädigte C._____ sich auf einen anderen FCZ- Fan konzentrierte, das andere Mal, als er mit dem Rücken zum Beschuldigten gedreht bzw. von den übrigen FCZ-Fans so drangsaliert und festgehalten wurde, dass er sich nur noch zu schützen versuchte. Zudem ist auf den Videoaufnahmen
ersichtlich, dass der Beschuldigte bei jedem seiner Angriffe gegen den Geschä- digten mit voller Wucht ausholte, auch wenn, wie die Verteidigung korrekt aus- führte, gewisse Schläge ins Leere gingen. Das gesamte Verhalten des Beschul- digten ist aufgrund des Gesagten als überaus hinterhältig und rücksichtslos zu werten. Dass es hierbei nicht zu schwereren Verletzungen des Geschädigten C._____ gekommen ist, der, nachdem er vom Beschuldigten zu Boden gebracht wurde, durch einen weiteren Mitbeschuldigten einen Kick gegen den Kopf erhielt, ist allein dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte zeigte insgesamt in deutlicher Manier, dass er bereit war, sei- nen FCZ-Kollegen in dieser sinnlosen und gewalttätigen Auseinandersetzung "beizustehen" und aktiv daran teilzunehmen bzw. seinen eigenen Tatbeitrag da- ran zu leisten. Relativierend kann vorliegend nur berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte ab und zu passiv verhielt und sich, nachdem er den Geschädig- ten C._____ zu Boden gerissen hatte, von alleine wieder entfernte. Des Weiteren wurden von keiner Seite her Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt. Dennoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschuldigten insgesamt von grosser und unnötig erscheinender Aggressivität gekennzeichnet war (Urk. 55 S. 20). Es kann vor diesem Hintergrund der Verteidigung keinesfalls dahingehend gefolgt werden, dass der Beitrag des Beschuldigten "nur" darin bestanden habe, jemanden in den Rücken zu kicken und diesem das Bein zu stel- len (Urk. 70 S. 2), zumal der Beschuldigte als Erstes sogar mit einem Faustschlag gegen den Geschädigten vorgehen wollte, als er die Gelegenheit dazu erhielt (Urk. 55 S. 18). Aufgrund der gesamten Tatumstände erscheint die kriminelle Energie des Beschuldigten und insgesamt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 5.2. Bezüglich der Motivlage des Beschuldigten ist nichts bekannt, da er sich in der Untersuchung nicht dazu äusserte bzw. sich auf sein Aussageverweigerungs- recht berief. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2019 sagte er ledig- lich aus, er sei christlich erzogen worden und verabscheue Gewalt. Auf die Frage, weshalb er sich derart gegenüber den Fans des anderen Clubs verhalten habe, antwortete der Beschuldigte, er wisse wirklich nichts mehr von diesem Abend, er
sei unter grossem Alkoholeinfluss gestanden und alles sei sehr schnell gegangen (Urk. 4 Fragen 12 und 14). Ob der Beschuldigte unter derart starkem Alkoholeinfluss gestanden war, dass dieser Umstand sogar als Auslöser oder enthemmender Faktor für sein Verhalten gewürdigt werden könnte, kann nicht beurteilt werden, zumal der Alkoholwert des Beschuldigten nach der Tat nicht gemessen wurde. Allerdings kann aufgrund der Videoaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass sein Alkoholkonsum an jenem Abend ein Ausmass erreichte, welches sich auf sein Verschulden auswir- ken würde. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Motivlage so hergeleitet (Urk. 55 S. 21), dass es den FCZ-Fans und auch dem Beschuldigten nur darum gegangen sei, Aggression und sinnlose Gewalt gegen Anhänger der gegneri- schen Mannschaft auszuüben sowie um Macht zu demonstrieren. Weder hatte der FC Zürich an diesem Abend das Spiel gegen FC Bayer Leverkusen verloren noch wurden die FCZ Fans, wie bereits ausgeführt, von den deutschen Fans an- gegangen. Es schien den Zürchern vielmehr darum zu gehen, die Leverkusen Fans aufgrund der Niederlage ihrer Mannschaft vorzuführen und sich ihnen ge- genüber in eine Machtposition zu stellen. Es wäre für den Beschuldigten ein leich- tes gewesen, sich nicht an der gewaltsamen Auseinandersetzung zu beteiligen. Sein Verhalten kann aufgrund der gesamten Umstände und gestützt auf die Vi- deoaufnahmen nur dahingehend interpretiert werden, dass er auch Teil des Ge- schehens sein und selbst einen (gewaltsamen) Beitrag leisten wollte. Dieses Ver- halten ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der Beschuldigte ging hierbei ohne Weiteres direktvorsätzlich vor. Auch wenn er im Vergleich zu seinen Mitbeschul- digten nicht überdurchschnittliche Gewalt angewendet hatte, – wobei sein Faust- schlag gegen den Geschädigten C._____ letzteren durchaus auch unglücklich im Gesicht hätte treffen können – ist mit der Vorinstanz die subjektive Tatschwere seines Handelns als nicht mehr leicht einzustufen. 5.3. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der Tat- komponenten als nicht mehr leicht gewertet werden und erscheint eine Einsatz-
strafe von neun Monaten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Geständnis des Beschuldigten ins Feld (Urk. 70 S. 2). Was das Geständnis des Beschuldigten betrifft, so gab dieser zwar anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2019 zu, dass er die Person sei, die auf dem Video ersichtlich sei (Urk. 4 S. 2). Dies liess sich jedoch aufgrund der Erkennbarkeit des Beschuldigten auf dem Video auch schlecht bestreiten und ist vor diesem Hintergrund auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten und strafmin- dernd zu berücksichtigen ist hingegen die von ihm am 3. Dezember 2019 unter- zeichnete Wiedergutmachungsvereinbarung, mit welcher er sich zusammen mit weiteren FCZ-Fans unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Zahlung von insgesamt Fr. 9'720.– an die Geschädigten verpflichtete (Urk. 30). Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Täter-Opfer-Ausgleichs positiv zu werten und hat entsprechend eine Strafminderung zur Folge. 7. 7.1. Die Verteidigung rügte ferner die lange Verfahrensdauer (Urk. 70 S. 2), welche vorliegend seit der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zur erstmaligen Anklageerhebung drei Jahre in Anspruch genommen habe (vgl. Urk. 47 S. 11 ff. und Urk. 55 S. 22). 7.2. Gemäss dem Beschleunigungsgebot ist das Strafverfahren innert angemessener Frist zu beenden. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei anhand der spezifischen Umstände des Falles, wobei unter anderem das Verhalten der Behörden, der Umfang und die Komplexität des Falles, sowie das Verhalten der beschuldigten Person und auch die Bedeutung des Verfahrens für sie zu berücksichtigen sind. Das Beschleunigungsgebot kann einerseits aufgrund der übermässigen Gesamtdauer des Verfahrens, andererseits durch krasse Zeitlücken während des Verfahrens verletzt sein (BSK StPO-S UMMERS, Art. 5 StPO N 7 f.). Der vorliegende Fall umfasste zahlreiche Täter und Geschädigte (unter anderem unterzeichneten insgesamt zehn FCZ-Fans und sechs Leverkusen-Fans die Wiedergutmachungsvereinbarung, vgl. Urk. 30). Sodann wurden die Leverkusen- Fans rechtshilfeweise in Deutschland einvernommen und ein
Siegelungsverfahren durchgeführt, welches von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung am 17. Januar 2019 bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2019 rund fünf Monate in Anspruch nahm (Urk. 6-9 und Urk. 22/1-5). Dass unter diesen Umständen eine längere Untersuchungsdauer anfiel, ist nicht per se zu beanstanden. Allerdings ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass zwischen der Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2019 (Urk. 23/5) bis zur Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2021 zur Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 29/3-7) keine Untersuchungshandlungen der Behörden auszumachen sind und das Verfahren somit während rund 1,5 Jahren stillstand. Des Weiteren ist der Verteidigung mit ihren Ausführungen vor der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Tatgeschehen bezüglich der Beschuldigten grösstenteils durch bestehende Videodateien festgehalten wird und sich nicht als wesentlich kompliziert oder aufwendig darstellt (Urk. 47 S. 12). Die lange Untätigkeit der Straf- untersuchungsbehörden fiel in die Zeit der Corona-Pandemie, welche notorischer- weise zu Verzögerungen in den Untersuchunsghandlungen führte. Allerdings darf auch die Pandemie keinen vollständigen Stillstand der Untersuchungshandlungen nach sich ziehen. Zu Recht ist daher dieser Umstand mit der Vorinstanz straf- mindernd zu berücksichtigen. 7.3. Insgesamt erscheint es angemessen, aufgrund der Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots das Strafmass mit der Vorinstanz für den Beschuldigten auf sechs Monate festzusetzen. 8. 8.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGBG nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Das Verschulden sei gemäss Bundesgericht für die Wahl der Strafart aber nicht bestimmend. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass in Fällen, in welchen verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden könne, sondern es vielmehr neben der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr
soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen sei. Das Verschulden ist damit neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstra- fe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquiva- lenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer. 6B_93/2022 vom vom 24. November 2022, E. 1.3.4. f. und E. 1.3.8.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 8.2. Vorliegend kommt aufgrund der Einsatzstrafe von sechs Monaten sowohl die Möglichkeit einer Geldstrafe (bis 180 Tagessätze) als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Vorinstanz führte aus, dass davon auszugehen sei, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten vollzogen werden könne, zumal er über eine Arbeitsstelle und ein Einkommen verfüge (Urk. 55 S. 23). Wie die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten heute aussehen, kann nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Ziff. IV.6.1.), doch ist dies insofern nicht von Bedeutung, da sich vorliegend eine Freiheitsstrafe nicht aufgrund eines allfälligen Nichtvollzugs einer Geldstrafe i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB aufdrängt, sondern zu Recht aufgrund spezialpräventiver Überlegungen (im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dazu muss der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung an den Tag legen, dass er sich nicht von Geldstrafen beeindrucken lässt (StGB Kommentar-H EIMGARTNER, Art. 41 StGB N 5). Obwohl der Beschuldigte bereits vorbestraft ist, delinquierte er mit der heute zu beurteilenden Tat während einer noch laufenden Probezeit von zwei Jahren. Er liess sich von der ersten Verurteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe offenkundig nicht beeindrucken. Zwar erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2019, dass er gar nicht habe glauben können, dass er das auf den Videobildern sei und er das auch von ganzem Herzen bereue
(Urk. 4 Frage 12), doch schob er sein Handeln auch immer wieder auf seinen angeblichen hohen Alkoholpegel zum Tatzeitpunkt und machte geltend, dass er sich ans Tatgeschehen nicht erinnern könne (Urk. 4). Eine derartige Alkoholisierung lässt sich den Videoaufnahmen jedoch nicht entnehmen. Des Weiteren war – mit der Vorinstanz – die Tathandlung des Beschuldigten von Aggression und einer Geringschätzung der körperlichen Integrität und Unversehrtheit anderer Menschen geprägt (Urk. 55 S. 23). Aufgrund der Gesamtumstände erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Überlegungen die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe als angemessen. Dementsprechend ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von sieben Tagen ist auf diese Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 9. 9.1. Hinsichtlich des Vollzugs der Strafe ist vollumfänglich auf die korrekten Er- wägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, wo zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass der Beschuldigte erst einmal verurteilt wurde und auch während des laufenden Verfahrens nicht weiter delinquierte (Urk. 55 S. 24). Aus diesem Grund ist der bedingte Strafvollzug ohne Weiteres zu bestätigen. 9.2. Wird der Vollzug der Strafe aufgeschoben, stellt sich die Frage nach der Probezeit. Diese bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe sein. Keine Rolle spielt hingegen die Schwere der Tat (StGB Kommentar-S CHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4 m.w.H.). Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Schluss, dass den verbleibenden Bedenken hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten auf Grund der Tatumstände und des Vorlebens eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren anzusetzen sei (Urk. 55 S. 25). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte äusserst rücksichtslos und hinterhältig gegen den Geschädigten C._____ vorging und während einer Probezeit von zwei Jahren rückfällig wurde, hat die Vorinstanz
den verbleibenden legalprognostischen Bedenken zu Recht mit der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen. 9.3. Schliesslich kann hinsichtlich der Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe (30 Tagessätze zu Fr. 40.–) auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da seit Ablauf der mit dem Strafbefehl festgesetzten Probezeit mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf der Widerruf der bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO -DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). 2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren an (Urk. 56 S. 2 und Urk. 70). Der Beschuldigte unter- liegt damit im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich und sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Aus dem Gesagten ergibt sich des Weiteren, dass dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2.-3. (...) 4. Die von der Stadtpolizei Zürich am 9. Januar 2019 beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände - Sportschuhe (A012'201'795) - Herrenjacke (A012'201'831) - Sportjacke (A012'201'853), aufbewahrt bei der Stadtpolizei Zürich, EA-LO-GE (Geschäfts-Nr. 74291262), werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 500.00 Entsiegelung, ZMG, G.Nr. GM190005-L Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des Entsiegelungsverfahrens GM190005-L, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM190005-L werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, wo- von 7 Tage durch Haft erstanden sind.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. März 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Simic Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.