SB220343•Beschimpfung
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220343-O/U/nm-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Beschluss vom 21. Juli 2022
sowie
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Mai 2022 (GG210035)
Erwägungen: Am 9. Mai 2022 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 Berufung an (Urk. 47). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2022, hat die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung zurückgezogen (Urk. 54). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzu- schreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vor- liegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Man- gels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Juli 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres