Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220341-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X1., vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B. und C._____,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 29. März 2022 (DJ210006)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 2. November 2021 (Urk. 14A) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 5 Tagen verpflichtet. 3. Der Vollzug Geldstrafe gemeinnützigen Arbeit wird im Umfang von 2 Tagen aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die persönliche Leistung voll- zogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (D.) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 187.– Entschädigung Sachverständige Fr. 15'000.– Entschädigung RA X1. (inkl. MwSt.) Fr. 7'600.– Entschädigung RA X2._____ (inkl. MwSt.)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des des Privatklägers werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen. 7. (Mitteilungen.) 8. (Rechtsmittel.) "
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2 f.) 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. März 2022, Jugendgericht, mit der Geschäfts-Nr. DJ210006 aufzu- heben und der Beschuldigte sei wegen sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung im Betrage von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. Januar 2021 für das vorliegende Strafverfahren auszurichten. 3. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei abzuweisen. 4. Alle Kosten und Gebühren der ersten Instanz (Entscheidgebühr à Fr. 2'500.00, Gebühr für die Strafuntersuchung à Fr. 1'000.00, Ent- schädigung für Sachverständige à Fr. 187.00, Entschädigung amtliche Verteidigung à Fr. 15'000.00 inkl. MwSt. und Entschädigung des Pri- vatklägers à Fr. 7'600.00 inkl. MwSt.) und der zweiten Instanzen sowie die zusätzliche Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor der zweiten Instanz (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuern à zur- zeit 7,7 %), das Quantitativ wird vor den Schranken des Obergerichtes zu späteren Zeitpunkt substantiiert, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen Eventualiter, im Falle der Abweisung der Berufung oder nur teilweisen Gutheissung der Berufung, seien die Kosten für die amtliche Ver- teidigung und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe.
Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 29. März 2022 wurde der im Tatzeitpunkt minderjährige Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu ei- ner persönlichen Leistung von 5 Tagen verpflichtet, welche im Umfang von 2 Tagen bei einer Probezeit von 6 Monaten aufgeschoben und im Umfang von 3 Tagen vollzogen wurde (vgl. dazu auch hinten Ziffer II./3.). Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten, ausgenommen jene der einst- weilen abgeschriebenen amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Privatklä- gervertretung, im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Üb- rigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 39 bzw. 44 S. 25). 2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 liess der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 36). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 (Urk. 46) und anschliessender Fristan- setzung an die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und die Privat- klägerschaft (Urk. 50) erklärte die Oberjugendanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 52). Die Privat- klägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien auf den 8. März 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 54). Das in der Folge gestellte Dispensationsgesuch der Oberjugendanwaltschaft wurde am 13. Januar 2023 bewilligt (Urk. 55). Zur anberaumten Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertretung des Privatklägers (Prot. II S. 3).
II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, die Berufung richte sich mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 5 gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Urk. 46 S. 4). Damit bleibt Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides der Vorinstanz ausdrücklich unangefochten, so dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Ju- gendgericht, vom 29. März 2022 betreffend die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist , was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 4 und 6) ist das erstinstanzliche Verdikt hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die bereits früher gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme der Lehrerin, des Be- treuers sowie der Eltern des Beschuldigten erneuert (Urk. 61 S. 15 + S. 20 f.), worauf im Rahmen der Sachverhaltswürdigung näher einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./1.9.). Im Berufungsverfahren wurden sodann von Amtes wegen die Akten des mit Präsidialverfügung vom 21. November 2022 erledigten zweit- instanzlichen Verfahrens gegen E._____ beigezogen (vgl. Beizugsakten Nr. SB220561, Urk. 58). Auf den Beizug des Protokolls der Einvernahme von E._____ vor dem Bezirksgericht Dielsdorf kann demgegenüber verzichtet werden, da sich aus dem beigezogenen Urteil dieses Gerichts ergibt, dass E._____ in jener Befragung an seinem bisher eingenommenen aktenkundigen Standpunkt vollumfänglich festgehalten hat (vgl. Urk. 58/46 S. 18 ff.). 3. Im Übrigen ist in prozessualer Hinsicht zu konstatieren, dass im vorinstanz- lichen Urteilsdispositiv in Ziffer 3 vom Vollzug einer Geldstrafe bzw. einer gemein- nützigen Arbeit die Rede ist, obwohl zuvor als Sanktion eine persönliche Leistung des Beschuldigten angeordnet wurde (vgl. Urk. 44 S. 25). Es handelt sich hierbei indessen um ein offensichtliches Versehen, zumal im zweiten Satz der gleichen Dispositiv-Ziffer wiederum auf die persönliche Leistung Bezug genommen wird. Sofern sich auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch des Beschuldigten ergibt, kann dieses Versehen mithin im – auch die Vollzugsfrage behandelnden –
Berufungsverfahren formlos korrigiert werden, indem im Dispositiv des Berufungs- urteils der Vollzug der entsprechenden Sanktionsform des Jugendstrafrechts ge- regelt wird. Eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz rechtfertigt sich dementsprechend nicht, auch wenn insbesondere das Dispositiv einen zentralen Bestandteil des Urteils bildet und deshalb jeweils besonders sorgfältig verfasst werden sollte. III. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 2. November 2021 vorgeworfen, sich am 27. Januar 2020 mit E._____ und dem Privatkläger in die ... [spezifisches Gebäude] des F.- hauses in G. begeben zu haben, um dort in einem ... das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" zu spielen. Als der Privatkläger die Spielregeln nicht eingehalten habe, sei er vom Beschuldigten mehrmals aufgefordert worden, dessen Penis in den Mund zu nehmen, was er verweigert habe. Daraufhin habe E._____ den Privatkläger mit Billigung des Beschuldigten mit einer ... [gefährlicher Gegenstand] bedroht und ihn ebenfalls aufgefordert, den Penis des Beschuldigten in den Mund zu nehmen, worauf der Privatkläger diesem Ansinnen aus Angst vor der Bedrohung mit der ... und allfälligen Schlägen seiner Peiniger für wenige Sekunden nachgekommen sei, nachdem der Beschuldigte seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen hatte. In der Folge habe der Beschuldigte dasselbe beim Privatkläger getan, worauf dieser den Tatort verlassen konnte (Urk. 14A S. 2). Im Sinne einer Alternativanklage wird dem Beschuldigten sodann ange- lastet, es sei nach der besagten Aufforderung des Beschuldigten ohne Einsatz einer ...nlediglich zu einer erneuten Aufforderung durch E._____ gekommen, worauf der Beschuldigte seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen und der Privatkläger dessen Penis für wenige Sekunden in den Mund genommen habe, während der Beschuldigte in der Folge dasselbe beim Privatkläger getan habe (Urk. 14A S. 2 f.).
1.2. Der Beschuldigte bestätigte den eingeklagten Sachverhalt im bisherigen Verfahren insofern, als er durchwegs zu Protokoll gab, er habe sich tatsächlich mit E._____ und dem Privatkläger in die ... [Gebäude] des F.-hauses be- geben, worauf man dort auf Vorschlag von ihm bzw. E. das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" gespielt habe (Urk. 2/1 S. 9; Urk. 2/3 S. 3). Im Verlauf dieses Spiels sei es dann zwischen ihm und dem Privatkläger zu gegenseitigem Oralverkehr gekommen, worauf der Privatkläger den Tatort fluchtartig verlassen habe (Urk. 2/1 S. 9; Urk. 2/3 S. 3; vgl. auch Prot. I S. 6 ff.). Der Beschuldigte macht allerdings in Abweichung zur Anklageschrift geltend, er habe am gegenseitigen Oralverkehr mit dem Privatkläger nicht freiwillig teilgenommen, sondern diesbezüglich unter dem Druck von E._____ ge- handelt (Urk. 2/1 S. 9; Prot. I S. 8 f.). Im Einzelnen führte er hierzu aus, der Privat- kläger habe im Verlauf des gemeinsamen Spiels entgegen den Regeln stets die Option "Wahrheit" gewählt, weshalb ihm E._____ für den Wiederholungsfall eine Bestrafung angedroht habe. Als der Privatkläger dann erneut "Wahrheit" gesagt habe, habe E._____ ihm erklärt, dass er nun den Penis des Beschuldigten in den Mund nehmen müsse. Nachdem sie beide dies verweigert hätten, habe E._____ eine ... ergriffen und diese sowohl gegen den Privatkläger als auch gegen ihn gerichtet, so dass sie beide Angst bekommen und mitgemacht hätten (Urk. 2/1 S. 9; Prot. I S. 8 f.). Diesen Standpunkt bekräftigte der Beschuldigte auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, indem er erneut festhielt, dass sie mit E._____ und dem Privatkläger zu dritt das Spiel "Wahrheit oder Pflicht" gespielt hätten. Nachdem der Privatkläger entgegen der Ermahnung von E._____ wiederholt die Variante "Wahrheit" gewählt habe, habe dieser den Privatkläger aufgefordert, mit ihm (dem Beschuldigten) als Bestrafung den Oralverkehr zu vollziehen. Als der Privatkläger sich geweigert habe, habe E._____ den Privatkläger mit der ... in den Hals gestochen, worauf der Privatkläger der Aufforderung von E._____ nachgekommen sei. In der Folge habe E._____ erklärt, nun müsse auch er (der Beschuldigte) bestraft werden, wobei der Grund dafür unbekannt geblieben sei. E._____ habe die ... weiterhin gegen den Privatkläger gerichtet und ihn (den
Beschuldigten) aufgefordert, den Penis des Privatklägers in den Mund zu nehmen. Er habe mehrfach verneint, doch habe er letztlich Angst um den Privatkläger gehabt und sei der Aufforderung deshalb schliesslich nachgekommen (Urk. 60 S. 9 ff.). 1.3. Nachdem der dem eingeklagten Vorfall zu Grunde liegende Tathergang mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Fol- genden nochmals zu untersuchen, inwiefern sich dieser dem Beschuldigten ge- stützt auf die verwertbaren Beweismittel in Anwendung der allgemeinen Beweis- regeln rechtsgenügend nachweisen lässt. 1.4. Das erstinstanzliche Urteil hat im Rahmen seiner Ausführungen zum Sach- verhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 44 S. 5 f.) und die im Verfahren erhobenen Beweismittel korrekt zusammengefasst (Urk. 44 S. 8 ff.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwie- sen werden kann. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweise ergeben sich im Übrigen keine relevanten Probleme und diese wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, so dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. 1.5. a) Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere die Aussagen der Tatbeteiligten und kam zum Schluss, dass die Angaben des Privatklägers konstant und glaubhaft seien, so dass vollumfänglich auf sie ab- gestellt werden könne (Urk. 44 S. 15 f.). Diesem Befund kann in zweiter Instanz nach eingehendem Studium der Videoaufzeichnung der Einvernahmen des Privatklägers (Urk. 3/1, 3/4 + 3/6), der polizeilichen Zusammenfassung seiner Be- fragungen (Urk. 3/3 + 3/5) sowie der entsprechenden Berichte der Psychologin (Urk. 3/2 + 3/7) beigepflichtet werden. Die Ausführungen des Privatklägers ergeben eine kohärente Schilderung des Kerngeschehens und zeigen anschaulich das seinerzeitige Zusammenspiel zwischen dem Beschuldigten und dessen (damaligem) Freund E._____, welche den Privatkläger für seinen Regelbruch mittels Bestimmung zu einer sexuellen Handlung bestrafen bzw. demütigen wollten. Dabei erscheint aufgrund der damaligen Verhältnisse
insbesondere die Darstellung nachvollziehbar, dass zunächst der Beschuldigte den Privatkläger zum Oralverkehr aufforderte und E._____ in der Folge die Aufforderung mittels Behändigung einer ... bekräftigte, als sich der Privatkläger dem entsprechenden Ansinnen des Beschuldigten widersetzte. Der Privatkläger beschrieb in diesem Zusammenhang auch verschiedene Details am Tatort (wie die ...-räumlichkeiten und die dortigen Lichtverhältnisse), welche sich ihm eingeprägt hatten (vgl. Urk. 3/4, Sequenz 22:30), gab andrerseits aber auch offen zu, wenn er sich an etwas nicht mehr zu erinnern vermochte, wie beispielsweise an die einzelnen Fragen im Rahmen des gemeinsam praktizierten Spiels (vgl. Urk. 3/4, Sequenz 21:11 ff.), wobei bezeichnenderweise aber auch die beiden Beschuldigten die Einzelheiten des Spiels nicht mehr wiederzugeben vermochten, da diesen Umständen im Nachhinein keine massgebende Bedeutung mehr zukommt. b) Der Privatkläger blieb in der Folge auch auf mehrmalige Nachfrage hin ohne Zögern bei seiner Version und bestätigte namentlich, dass der Beschuldigte der Initiator der inkriminierten Strafaktion war und E._____ ihm – und nur ihm – in der Folge die ... an den Hals hielt (vgl. Urk. 3/4, Sequenz 26:40 ff.; Urk. 3/6, Sequenzen 07:36 ff. , 12:40 ff., 20:05 ff. + 23:31 ff. ), wobei er gar zu präzisieren vermochte, mit welcher ... [Teil des gefährlichen Gegenstandes] die konkrete Bedrohung schliesslich stattfand (vgl. Urk. 3/6, Sequenz 57:53 ff. ). Die Erinnerungen des Privatklägers, wonach es der Beschuldigte war, dem die Idee mit dem Oralverkehr entsprang, erscheinen besonders zuverlässig, weil der Privatkläger die damit verknüpften Gedanken schildern konnte und in diesem Zusammenhang insbesondere erklärte, dass er zunächst angenommen habe, bei der Aufforderung des Beschuldigten müsse es sich um einen Scherz handeln (Urk. 3/4, Sequenz 00:13:10 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 61 S. 25) deutet im Übrigen nichts darauf hin, dass der Privatkläger zuvor anlässlich der Besprechung mit der Gesamtleitung des ...-heims am 20. Februar 2020 E._____ als alleinigen Täter bezeichnet hat. Vielmehr hielt der Heimleiter H._____ in seiner E-Mail vom 21. Februar 2020 an den zuständigen Polizeibeamten fest, es stehe nach den Einzelgesprächen mit den drei Beteiligten fest, "dass der 10-jährige D._____ zwar mitgegangen war, letztlich aber durch die
älteren Kinder genötigt wurde", wobei sich nicht klären liesse, welcher der beiden älteren Jugendlichen der "entscheidende Drahtzieher" gewesen sei (Urk. 1/5 S. 2). In seiner Zeugeneinvernahme betonte H._____ dann erneut, dass er nach den Gesprächen mit den Jugendlichen der Ansicht war, dass der Beschuldigte und E._____ gleichermassen die Hauptverantwortung für den Vorfall trugen (Urk. 4/4 S. 11). c) Zusätzliche Glaubhaftigkeit erhalten die Depositionen des Privatklägers aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte und E._____ seine Aussagen be- stätigten, soweit sie sich damit nicht selber belasteten. So schilderte insbesonde- re auch der Beschuldigte den spontanen Einsatz der ... durch E., welcher in einem unmittelbaren Stechen gegen den Hals des Privatklägers kulminierte (vgl. Urk. 2/1 S. 10; Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 20). Derweil berichtete E. befragt zu speziellen Vorkommnissen in der ..., dass der Beschuldigte mit Nachdruck ge- wollt habe, dass der Privatkläger "eine sexuelle Sache macht" (Urk. 2/2 S. 12; vgl. auch Urk. 2/4 S. 3). Darüber hinaus wird die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers auch durch das Studium der Videoaufzeichnungen seiner Befragun- gen gestützt. So wird daraus einerseits aufgrund verschiedener Verhaltensweisen (namentlich Senken des Blickes oder Kneten des mitgebrachten Stoffballes) er- sichtlich, wie schwer es dem Privatkläger fiel, über das Geschehene zu sprechen, und er sich die Belastungen seiner Mitschüler nicht leicht machte, was sich des Weiteren auch daraus ergibt, dass der Privatkläger erst ein Jahr nach der Tat überhaupt bereit war, zur Sache auszusagen. Andrerseits vermochte der Privat- kläger seine Aussagen aber auch immer wieder durch entsprechende Gestik zu untermauern, wie sich insbesondere aus der Aufzeichnung der Einvernahme vom 1. März 2021 anschaulich ergibt, wo er im Zusammenhang mit seiner Schilderung der Bedrohung durch E._____ mit der ... an seinen Hals griff bzw. auf den Kehl- kopfbereich zeigte, um das Gesagte genauer zu illustrieren (vgl. Urk. 3/4, Se- quenzen 15:28 ff. + 26:38 ff. ). Und schliesslich erscheint angesichts des jungen Alters des Privatklägers auch schwerlich vorstellbar, dass dieser in der Lage war, über längere Zeit Schilderungen über Vorgänge mit Interaktionen zwischen drei Personen zu erfinden und aufrecht zu erhalten, ohne dass dabei massgebliche Inkohärenzen auftraten.
Angesichts der bereits in Bild und Ton aufgezeichneten überzeugenden Depositionen des Privatklägers und in Berücksichtigung seines Kindesalters (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO) kann im Übrigen von seiner erneuten Einvernahme im Berufungsverfahren abgesehen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 8) sind über drei Jahre nach dem angeklagten Vorfall auch keine detaillierteren Aussagen mehr zu erwarten. Insoweit die Verteidigung den Antrag auf erneute Einvernahme des Privatklägers in dieser Hinsicht mit dem fortge- schrittenen Alter des Privatklägers begründet (Prot. II S. 8), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal die früheren Befragungen altersadäquat unter Beizug von Spezialisten durchgeführt wurden und der Privatkläger offensichtlich keine Mühe bekundete, die Fragen zu verstehen und zu beantworten (vgl. Urk. 3/3; Urk. 3/5). Im Übrigen erhielt die Verteidigung bereits anlässlich der besagten Einvernahmen des Privatklägers die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/6), weshalb auf eine erneute Befragung auch unter diesem Gesichtspunkt verzichtet werden kann. d) Mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass bei den Aussagen des Privatklä- gers lediglich auffällt, dass er als Einziger verneint, dass auch der Beschuldigte seinen Penis in den Mund genommen hat (Urk. 44 S. 15). Dazu ist indessen fest- zuhalten, dass es sich bei den anderen Beteiligten eben um den Beschuldigten und E._____ handelte, welche entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 17; Urk. 61 S. 24) durchaus ein Interesse daran haben, die Geschehnisse in ihrem Sinne auszuweiten, um so von ihrer Täterrolle abzulenken. Angesichts der Tatsache, dass deren Aussagen – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziffern 1.6. + 1.7.) – auch in anderen Punkten wenig verlässlich und kohärent anmuten, ist mithin auch insofern auf die Angaben des Privatklägers abzustellen, wonach er schliesslich von E._____ auf die Knie gedrückt worden sei, er den Penis des Beschuldigten in der Folge rund drei Sekunden in den Mund genommen habe und die Szenerie nach diesem erzwungenen Oralverkehr dann fluchtartig verlassen habe (Urk. 3/4, Sequenz 31:26 ff.). Von einem nachfolgenden Oralverkehr seitens des Beschuldigten ist somit nicht auszugehen, zumal auch E._____ die Situation im Rahmen der ersten Befragung spontan so schilderte, dass der Privatkläger den Tatort nach dem von ihm praktizierten Oralverkehr sofort verliess (vgl.
Urk. 2/2 S. 16: "Er hat dies getan: er hat A._____ und mich angelächelt. Dann hat er gesagt: Ich gehe jetzt zur Schule. Und dann ist er einfach verschwunden. [...]"). Wenn der Privatkläger sodann anlässlich der anfänglichen Tatbestands- aufnahme angab, dass der Penis des Beschuldigten "nach unten geschaut" ha- be (Urk. 1/1 S. 5), so steht dies zwar in einem gewissen Widerspruch zu seinen späteren Depositionen, wonach der Penis steif gewesen sei (Urk. 3/4, Se- quenz 36:10 ff. ; Urk. 3/6, Sequenz 12:05 ff. ). In dieser Hinsicht ist aber einerseits zu bedenken, dass Zwischenstadien einer Erektion denkbar sind, und andrerseits darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger den Penis des Beschuldigten nur für einen kurzen Moment sah, weshalb die nicht vollständig kohärenten Aussagen über den Zustand des Penis nichts an der Glaubhaftigkeit derjenigen betreffend das Zustandekommen des Oralverkehrs ändern, welchen der Privatkläger wie er- wähnt konstant, detailliert und unter Darlegung seiner diesbezüglichen Gedan- kengänge schilderte. e) Der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzufügen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht in die Täterschaft einbeziehen sollte. Mit dem Beschuldigten verband ihn jedenfalls keine besondere Beziehung, welche zu einer Falschbelastung Anlass geben könnte. Vielmehr ist dem Privatkläger zu glauben, dass er bereits vor dem Vorfall grossen Respekt vor den beiden deutlich älteren Jugendlichen hatte (vgl. Urk. 3/4, Sequenz 43:56), weshalb er sicher nicht unüberlegt zu einer Falschanschuldigung gegriffen hat. Der grosse Respekt, welcher sich während und nach dem Vorfall in nachhaltige Angst ausweitete (vgl. Urk. 3/4, Sequenz 45:10 ff. ), dürfte denn auch der Grund gewesen sein, weshalb sich der Privatkläger nach der Tat gegenüber Dritten nicht anvertraute und die Sache für sich behielt, bevor er dann auf die Sache angesprochen wurde (vgl. dazu Urk. 4/4 S. 7 bzw. dazugehörige Beilage 1). 1.6. a) Der Beschuldigte vermochte demgegenüber über das gesamte Verfahren hinweg keine konstante Schilderung des Tatablaufes zu Protokoll zu geben. Wenig plausibel mutet zunächst seine Darstellung des Kerngeschehens an,
indem er die Szenerie – als Einziger – dergestalt beschreibt, dass E._____ sowohl ihn als auch den Privatkläger mit einer in beiden Händen gehaltenen ... bedrohte, um sie zum gegenseitigen Oralverkehr zu veranlassen (Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 20), da nicht einzuleuchten vermag, weshalb E._____ seinen (damaligen) Freund ohne jegliche Veranlassung ebenfalls zu einer sexuellen Handlung hätte zwingen sollen, zumal niemand geltend machte, der Beschuldigte habe sich während des praktizierten Spiels in der ... ebenfalls eine Verfehlung zu Schulden kommen lassen, welche nach einer Sanktion gerufen hätte. Es ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten die Tendenz, die gesamte Verantwortung für den Vorfall auf E._____ abschieben zu wollen, was sich unter anderem daran zeigt, dass der Beschuldigte gegen Ende des Verfahrens plötzlich geltend machte, E._____ sei auch der Initiator des besagten Spiels gewesen (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 60 S. 9), nachdem er zuvor selber mehrfach eingeräumt hatte, er habe die Idee zum Spiel gehabt, da es ihm langweilig gewesen sei (Urk. 2/1 S. 9; Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/8 S. 3). Ferner ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten die Tendenz zu beobachten, die Geschehnisse zu seinen Gunsten zu aggravieren, indem aus der anfänglichen Sorge um den Privatkläger (Urk. 2/1 S. 14) letztlich eine eigene Todesangst resultiert (Prot. I S. 20), obwohl die ... zugestandenermassen primär gegen den Privatkläger gerichtet war. Andrerseits ergeben sich aus seinen Angaben in der Berufungsverhandlung Bagatellisierungsansätze, wenn er die vom Privatkläger erwähnten früheren "Nackenklatschen" als kollegiales Anstupsen der Schulter verstanden haben will (vgl. Urk. 60 S. 7). Aus diesem Verhalten erschliesst sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte dem Privatkläger bereits vor dem Vorfall überlegen fühlte und sich nicht davor scheute, ihm dies auch zu demonstrieren. b) Unterschiedlich schildert der Beschuldigte im Übrigen auch, weshalb es zur Idee der Bestrafung des Privatklägers gekommen ist, indem er anlässlich der Hauptverhandlung im Gegensatz zur Untersuchung plötzlich geltend machte, E._____ habe für den Privatkläger eine Pflicht gewählt, welche dieser unmöglich habe erfüllen können, worauf die Strafaktion erfolgt sei (Prot. I S. 7 f.). Dieser Punkt ist denn auch insofern nicht als Nebensächlichkeit zu sehen, als der Beschuldigte im Unterschied zu den anderen Beteiligten nicht sich selber,
sondern E._____ als Urheber der Strafaktion sieht, was im Falle des Zutreffens dieser Behauptung die inkriminierten Geschehnisse in einem massgeblich anderen Licht erscheinen lassen würde. c) In subjektiver Hinsicht führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung aus, er habe im Tatzeitpunkt gewusst, dass der Privat- kläger etwas mehr als drei Jahre jünger als sie gewesen sei, da man ein halbes Jahr in derselben Klasse gewesen sei (Prot. I S. 6 f.). Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er diesbezüglich zu Protokoll, der Privatkläger sei seines Wissens mehrere Jahre jünger gewesen als er (Urk. 60 S. 7). Es kann aus diesem Aussageverhalten geschlossen werden, dass er zumindest ernsthaft damit rechnen musste, mit einem rund 10-jährigen – und damit deutlich jüngeren – Knaben sexuelle Handlungen zu praktizieren. Dass dies (auch aus der Laienperspektive heraus) nicht legal sein konnte, muss dabei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, zumal er in der Untersuchung einräumte, dass es sicherlich eine grosse Straftat sei, mit Kindern so etwas (d.h. eine sexuelle Handlung) zu machen (vgl. Urk. 2/1 S. 3). 1.7. a) Keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vermögen schliesslich auch die Aussagen von E._____ zu liefern. Seine Schilderung, dass sich der Privatkläger trotz seiner Aufforderung weigerte, den Tatort zu verlassen (Urk. 2/2 S. 12; Urk. 2/4 S. 3), ist nicht nachvollziehbar, da dieser mit einem solchen Verhalten seiner drohenden Bestrafung doch ohne Weiteres hätte entgehen können. Viel naheliegender sind in diesem Zusammenhang stattdessen die Aus- führungen des Privatklägers selbst, wonach ihm einer der beiden Täter den Rückzug über die ...-treppe versperrte und er die Örtlichkeit deshalb nicht verlassen konnte. E._____ konnte bei seiner Version des Tatgeschehens denn auch nicht näher plausibilisieren, weshalb der Privatkläger den Oralverkehr mit dem Beschuldigten schliesslich dennoch praktizierte, ohne dazu in irgendeiner Weise gezwungen worden zu sein. Ebenso vermochte er nicht zu erklären, weshalb dann auch noch der Beschuldigte das Gleiche beim Privatkläger getan haben soll. Nicht ins Bild passt schliesslich seine Erzählung, wonach er sich aus
Hilflosigkeit ein zufällig herumliegendes (längeres) Metallstück gegen den Kopf geschlagen haben will, wenn er doch gleichzeitig geltend macht, es habe seitens des Beschuldigten nie eine konkrete Bedrohung gegenüber ihm oder dem Privatkläger stattgefunden. Ein solches Metallstück konnte im Nachhinein denn auch nirgends sichergestellt werden. Vielmehr macht es den Anschein, als wolle E._____ auf diese Weise eine Verwechslung des Beschuldigten und des Privatklägers insinuieren, welche beide bei ihm eine ... wahrgenommen haben. Aufgrund der Ausführungen der Tatbeteiligten ergibt sich im Übrigen auch nicht das Bild, dass E._____ dem Beschuldigten unterlegen war und aus dieser Warte dem Treiben hätte hilflos zuschauen müssen (vgl. Prot. I S. 22). Stattdessen berichtete der als Zeuge zur Sache einvernommene Schulleiter in etwa von gleichen Entwicklungsverhältnissen der beiden Freunde zur Tatzeit, wobei er E._____ körperlich eher als stärker einstufte (Urk. 4/4 S. 6). b) Wenig Realitätskennzeichen beinhaltet schliesslich auch die Schilderung von E., wonach er sich während des Sexualaktes sein Natel vor die Augen gehalten habe, um die Szene nicht miterleben zu müssen (vgl. Urk. 2/4 S. 3; Prot. I S. 17 f.) , da er den Tatort einfach hätte verlassen können, wenn ihm die Machenschaften tatsächlich unangenehm gewesen wären. Letztlich kann in diesem Zusammenhang aber offen bleiben, ob und weshalb E. während des inkriminierten Aktes ein Mobiltelefon gebrauchte, da dieser Punkt nicht zur Wahrheitssuche beizutragen vermag, zumal das Telefon nicht sichergestellt und demgemäss auch nicht überprüft werden konnte, ob E._____ die Szene allenfalls gefilmt haben könnte. 1.8. a) Was schliesslich die weiteren erhobenen Beweismittel anbelangt, so wur- den die Aussagen des Schulleiters (H.) bereits zitiert, soweit sie für die Sachverhaltserstellung hilfreich waren, während die Aussagen der übrigen ein- vernommenen Personen (I. und J._____) nicht zu Lasten des Beschuldig- ten beigezogen werden können, da sie mit dem Beschuldigten nicht konfrontiert wurden.
b) Keine massgebende Relevanz hat schliesslich die im Recht liegenden Fo- todokumentation (vgl. Urk. 1/10). Sie zeigt die Tatörtlichkeit, wie sie auch von den Beteiligten beschrieben wurde, sowie zwei am Tatort nachträglich vorgefundene ...- bzw. ..., wobei aber letztlich unklar ist, ob es sich dabei tatsächlich um das konkrete Tatwerkzeug gehandelt hat. Immerhin konnte der Privatkläger anhand dieser Fotos bezeichnen, wie die besagte ... ausgesehen hatte (vgl. Urk. 3/6, Se- quenz 57:05 ff.), was dessen Sachverhaltsdarstellung weiter stützt. 1.9. a) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Sachverhalt der Haupt- anklage grundsätzlich erstellt ist, ohne dass indessen erwiesen wäre, dass im Nachgang zu den ersten sexuellen Handlungen dann auch der Beschuldigte beim Privatkläger den Oralverkehr praktizierte. An dieser Schlussfolgerung vermag nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte und E._____ in Nachgang zum inkriminierten Vorfall nicht mehr gut verstanden und der Beschuldigte gegenüber E._____ offenbar mehrfach den Ausdruck "Perversling" gebrauchte, wie es die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit ihren erneuerten Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen der Lehrerin, des Betreuers sowie der Eltern des Beschuldigten vorbrachte (Urk. 61 S. 15 + S. 20 f.) . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass spätere Auseinandersetzungen zwischen Mittätern kein seltenes Vorkommnis darstellen, was insbesondere dann gilt, wenn stigmatisierte Verhaltensweisen an die Öffentlichkeit gelangen und nachträglich im Sinne einer Rechtfertigung jeder die Schuld beim anderen sucht. Es mag nämlich durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte vom rabiaten Vorgehen von E._____ ein Stück weit überrascht war und deshalb im Nachhinein in ihm den Hauptschuldigen sah, was aber die Tatsache nicht ungeschehen macht, dass er sich im Tatzeitpunkt nicht vom ursprünglich von ihm initiierten Vorhaben distanzierte und stattdessen ohne Weiteres seine Hosen herunterzog, damit die Strafaktion stattfinden konnte. Es erübrigt sich demnach entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 29 S. 13 f.; Urk. 61 S. 3.) auch die Befragung der erwähnten Zeugen, welche allenfalls nähere Auskunft zu den Geschehnissen nach der Strafaktion geben könnten.
b) Nicht angeklagt ist in diese Zusammenhang im Übrigen, dass der Beschul- digte den Privatkläger im Rahmen seiner ersten Aufforderungen zum Oralverkehr in irgendeiner Weise selber bedroht und damit zu einer sexuellen Verhaltenswei- se gezwungen hat. Solches liesse sich dem Beschuldigten denn auch trotz einiger dahingehender Aussagen von E._____ denn auch schwerlich nachweisen, wes- halb diesbezüglich keine Weiterungen angezeigt erscheinen.
diesem Zusammenhang zu den theoretischen Grundlagen des Tatbestandes bereits zutreffend geäussert (Urk. 44 S. 18 f.) , worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist indes bereits an dieser Stelle, dass das Sexualstrafrecht in Art. 200 StGB einen besonderen Strafschärfungsgrund bei gemeinsamer Begehung von entsprechenden Delikten kennt, welcher insbesondere dann zum Zug kommt, wenn zwei Personen die Tat im Sinne einer Mittäterschaft ausführen (W EDER, OFK StGB, N 3 zu Art. 200 StGB). 2.3. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als sexuelle Handlung mit einem Kind bietet in casu – mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 19) – in objektiver Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Die Tatbestandsmässigkeit ist damit ohne Weiteres zu bejahen, zumal die Tat unabhängig von der Motivation des Täters und der Einstellung des Opfers dazu als vollendet gilt, sobald der in- tendierte sexuelle Akt vorgenommen worden ist, selbst wenn dieser nur kurz an- dauerte (vgl. dazu Urk. 44 S. 18 f.). 2.4. In subjektiver Hinsicht wurde erstellt, dass der Beschuldigte den Oralverkehr mit dem Privatkläger so wollte und er trotz seines noch jungen Alters im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre durchaus einzuschätzen wusste, dass ein solcher sexueller Verkehr mit einem deutlich jüngeren Knaben nicht mehr legal ist (vgl. vorstehend Ziffer 1.6./c), womit er die Unrechtmässigkeit seines Tuns zumindest in Kauf nahm. Unmassgeblich für die Strafbarkeit ist in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – die Motivation des Täters, weshalb auch die Vornahme zwecks Bestrafung bzw. Demütigung des Opfers ohne Weiteres vom Straftatbestand erfasst ist. Soweit die Verteidigung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vorbringt, dass der Tatbegehung keine Planung voranging, ändert dies nichts am Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung. Die darüber hinaus geltend gemachte Notwehr- bzw. Notstandslage des Beschuldigten (vgl. Urk. 61 S. 25 f.) ist im Übrigen bereits in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht erstellt (vgl. vorstehend Ziffer III./1.5.), weshalb nicht mehr weiter darauf einzugehen ist.
2.5. Der Beschuldigte ist demzufolge auch nach durchgeführtem Berufungsver- fahren der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seines strafbaren Verhal- tens – unter Verzicht auf Anordnung von begleitenden Massnahmen – zu einer persönlichen Leistung von 5 Tagen verpflichtet (Urk. 44 S. 22). 2. Als Regelsanktion im Jugendstrafrecht gelten – nebst den parallel anordenbaren Erziehungs- bzw. Schutzmassnahmen – der Verweis im Sinne von Art. 22 JStG, die persönliche Leistung bis zu drei Monaten im Sinne von Art. 23 JStG oder die Busse im Sinne von Art. 24 JStG. Darüber hinaus besteht im Sinne einer "ultima ratio" auch die Möglichkeit einer Freiheitstrafe von bis zu vier Jahren gemäss Art. 25 JStG. Bei jugendlichen Tätern unter 15 Jahren fallen als Sanktio- nen indessen lediglich der Verweis und die persönliche Leistung in Betracht (Art. 24 und 25 JStG e contrario), wobei letzterenfalls die Obergrenze in zeitlicher Hinsicht bei zehn Tagen liegt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 JStG). Massgebend für die Bestimmung der Strafart ist primär die Schwere des Delikts und in diesem Zu- sammenhang insbesondere das Mass der kriminellen Energie, wobei aber auch erzieherische und spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (H UG/SCHLÄFLI/VALÄR, BSK JStG, N 11 vor Art. 21 JStG). Nachdem aber die strafbare Handlung des Beschuldigten im Sexualbereich durchaus eine gewisse Schwere aufweist, da der praktizierte Oralverkehr bereits per se einen bedeuten- den Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers beinhaltet, er- weist sich ein blosser Verweis in casu nicht mehr als gerechtfertigt. Dem Be- schuldigten ist stattdessen aufzuzeigen, dass sexuelle Handlungen mit Kindern grundsätzlich ein Tabu sind, was nur mit der Verhängung einer persönlichen Leis- tung als schärfster Sanktion für diese Alterskategorie erfolgversprechend er- scheint. 3. Was die Schwere des konkreten Deliktes anbelangt, so wird der objektiv keineswegs zu bagatellisierende Oralverkehr, welcher jedenfalls geeignet ist, die sexuelle Entwicklung eines 10-jährigen Knaben nachhaltig zu beeinträchtigen,
aufgrund der kurzen Dauer des Verkehrs von höchstens einigen Sekunden spür- bar relativiert. Nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tat keine Nötigungshandlungen vornahm, da er diesfalls von vornherein für die schwerere Straftat der sexuellen Nötigung zu bestrafen gewesen wäre. Zu beach- ten ist dagegen, dass der Beschuldigte die Tat im Zusammenspiel mit seinem (damaligen) Freund E._____ beging, was sein Verhalten zumindest in unmittelba- re Nähe des Strafschärfungsgrundes gemäss Art. 200 StGB rückt und demnach verschuldenserhöhend in Anschlag zu bringen ist. Das Verschulden des Beschul- digten wiegt vor diesem Hintergrund keineswegs mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den Sexualverkehr direktvorsätzlich ansteuerte, dabei jedoch die Strafbarkeit seines Tuns aufgrund der Altersdifferenz lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Das Motiv ist sodann insbesondere in der Demütigung des Opfers aus nichtigem An- lass zu sehen, was verwerflich erscheint. Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativieren. 4. Betreffend die Täterkomponente des vorliegenden Falles hat es die Vor- instanz unterlassen, näher auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen, obwohl sie zu Beginn ihrer diesbezüglichen Ausführungen selber auf die wichtige Bedeutung dieses Aspektes hinwies. Es ist an dieser Stelle mithin zu ergänzen, dass der Beschuldigte bis zur 5. Klasse bei seinen Eltern aufgewachsen ist und dann infolge von nachhaltigen Schwierigkeiten in der Schule – unter Opposition der Eltern – ins F.-heim in K. versetzt wurde, wo es zur vorliegend zu beurteilenden Tat kam. In der Folge wurde der Beschuldigte aus dem Heim gewiesen und hält sich seitdem wieder bei den Eltern auf, wo er die Ausbildung in der Tagesschule des F.-heim L. und in der Sekundarstufe in M._____ fortsetzte. Er hat eine jüngere Schwester und hat eigenen Angaben zufolge ein intaktes Verhältnis zu seiner Familie (vgl. Urk. 8/1; Prot. I S. 4 ff.). Der Beschuldigte besucht gegenwärtig die dritte Klasse der Sekundarschule C. In Zukunft möchte eine handwerkliche Tätigkeit ausüben, wobei er sich insbesondere für den Beruf des Schreiners interessiert, für den er
ab diesem Sommer eine Lehre in Aussicht hat (Urk. 60 S. 2 f.). Eine Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenslaufes des Beschuldigten ergibt den Anschein, als habe sich die seinerzeitige Versetzung ins Heim nicht positiv auf ihn ausgewirkt, weshalb die entsprechende Massnahme denn auch abgebrochen wurde und der Beschuldigte in den elterlichen Haushalt zurückkehr- te, wo es ihm besser zu gehen scheint. Die damaligen Umstände mit der Heimversetzung vermögen allerdings keine derartige Zäsur im Leben des Be- schuldigten zu manifestieren, dass daraus Konsequenzen für die Strafzumessung abzuleiten wären. Mit Bezug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten ist sodann auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welches zu Recht zum Schluss kommt, dass sich daraus für die Bemessung der Strafe weder in positiver noch in negativer Hinsicht etwas ableiten lässt (vgl. Urk. 44 S. 22). Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend mach- te, es liege eine überlange Verfahrensdauer von drei Jahren vor (Urk. 61 S. 30), so ist dem zu entgegnen, dass die Anzeige zwar am 20. Februar 2020 erstattet wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 3), der Privatkläger jedoch erst mehr als ein Jahr danach bereit war, Aussagen zur Sache zu machen (vgl. Urk. 3/1; Urk. 3/4). Nachdem in der Folge zahlreiche weitere Einvernahmen notwendig wurden und keine länge- ren Phasen ohne Verfahrenshandlungen ersichtlich sind, liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. 5. Insgesamt erscheint mithin für die strafrechtliche Verfehlung des Be- schuldigten die vorinstanzliche Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung von 5 Tagen vor dem Hintergrund der Tatschwere und der im Jugendstrafrecht eben- falls massgebenden erzieherischen Gesichtspunkte nicht unangemessen bzw. durchaus vertretbar. 6. Zur Frage des Vollzuges der Strafe hat sich die Vorinstanz nur knapp geäussert und dabei insbesondere mit Verweis auf das Ausbleiben des Ge- ständnisses und der fehlenden Reuebekundung einen teilbedingten Vollzug als gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 44 S. 22). Mit Verweis auf die überwiegende Lehrmeinung ist festzuhalten, dass insbesondere bei der Strafart der persönlichen
Leistung ein vollständig bedingter Vollzug aufgrund der erzieherischen bzw. pädagogischen Aspekte des Jugendstrafrechtes nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden sollte, weil das Fehlen spürbarer Konsequenzen von einem Jugendlichen mit Straflosigkeit verwechselt werden könnte (vgl. A EBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. Aufl., S. 169; H UG/SCHLÄFLI/VALÄR, BSK JStG, 4. Aufl., N 17 zu Art. 23 JStG; RIEDO, Jugendstrafrecht, S. 150; URWYLER/ NETT, Evaluation der Wirksamkeit des Jugendstrafgesetzes, Schlussbericht vom 8. Mai 2012, S. 124 f., abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/sicherheit/gesetz- gebung/archiv/sanktionensystem/ber-bj-evaluation-jstg-d.pdf.download.pdf/ber-bj- evaluation-jstg-d.pdf). Es ist indessen fraglich, ob ein ausbleibendes Geständnis derart nachhaltige Bedenken an der Legalprognose eines jugendlichen Täters aufzuwerfen vermag, dass eine vollumfänglich bedingte Strafe bei einer Erst- delinquenz nicht mehr in Frage kommt, zumal die Gründe dafür gerade bei Jugendlichen auch in Schamgefühlen vor den Eltern oder anderen Angehörigen liegen können: Wenngleich der Beschuldigte nicht geständig ist, trat er vor dem vorliegenden Vorfall nie strafrechtlich in Erscheinung und verhielt sich während des laufenden Strafverfahrens in einer kritischen Lebensphase der Adoleszenz ohne Beanstandungen. Weiter erscheint in prognostischer Hinsicht günstig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat spürbare Konsequenzen zu tragen hatte, indem er von der Schule verwiesen wurde und den Fussballverein nicht mehr besuchen konnte (vgl. Urk. 2/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 4), was für einen Jugendlichen in diesem Alter einem bedeutenden Einschnitt gleichkommt. Angesichts der notorischen Belastung durch ein laufendes Strafverfahren erscheint nachvollziehbar, dass der jugendliche Beschuldigte nach dem Bekanntwerden der Tat mit psychischen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte (vgl. Urk. 2/5 S. 3), zumal ihm die Geschehnisse offensichtlich unangenehm sind und er sich im Strafverfahren über eine längere Zeit mit diesen konfrontiert sah. In Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte definitiv seine Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und sich in Zukunft wohlverhalten wird, weshalb die Strafe in bedingter Form auszusprechen ist,
wobei die Probezeit mit der Vorinstanz aufgrund der Ersttäterschaft auf das Minimum von sechs Monaten anzusetzen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 JStG). V. Zivilbegehren 1. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen ist, ergibt sich im Grundsatz keine andere Bewertung der Genugtuungsforderung des Privatklägers, da eine schwere Persönlichkeitsverletzung – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 61 S. 28) – genügend substantiiert und evident ist (vgl. dazu bereits Urk. 44 S. 23). Der Privatkläger liess diesbezüglich vor erster Instanz beantragen, es sei ihm aufgrund des eingeklagten Vorfalles eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu- zusprechen (Urk. 27 S. 1), während die Vorinstanz eine finanzielle Abgeltung seiner seelischen Unbill in der Höhe von Fr. 2'000.– als gerechtfertigt erachtete (Urk. 44 S. 23 f.) . Da der Privatkläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht eine Erhöhung der Genugtuungsleistung nicht zur Diskussion. Andrerseits rechtfertigt sich aber auch keine Reduktion des vo- rinstanzlich zugesprochenen Betrages, da offensichtlich ist, dass die Vornahme von Oralverkehr aus der Sicht eines 10-jährigen Knaben mit verstörenden Gefüh- len bis hin zu nachhaltigem Ekel verbunden ist, was ohne Weiteres mit nachteili- gen Folgen für dessen freie sexuelle Entwicklung einhergehen kann, dies auch dann, wenn die Handlung nicht direkt erzwungen worden ist. Der Privatkläger hat- te denn auch sichtlich Mühe mit der Verarbeitung des Vorfalles (vgl. Urk. 3/1) und musste das Geschehene im Rahmen einer Therapie aufarbeiten, auch wenn be- reits vorbestehende psychische und soziale Probleme existierten (Urk. 27 S. 6; Urk. 28/1; Urk. 64 S. 3). Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 2'000.– ist demgemäss im Berufungsverfahren zu bestätigen. 2. Aufgrund des Umstandes, dass E._____ im gegen ihn geführten Verfahren wegen desselben Tatvorganges rechtskräftig mit einer Genugtuungsleistung von Fr. 1'000.– belegt worden ist (vgl. Urk. 58/46 S. 56 ff. bzw. Urk. 58/51), ergibt sich
bis zu diesem Betrag eine solidarische Haftung des Beschuldigten mit dem Mitur- heber der Unbill gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das Berufungsverfahren brachte im Schuldpunkt keine Besserstellung des Beschuldigten im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil. Es ergibt sich daraus die grundsätzliche Kostenpflicht des Beschuldigten für das Hauptverfahren, doch rechtfertigt sich mit der Vorinstanz aufgrund des jugendlichen Alters eine Herab- setzung der Verpflichtung auf den Betrag von Fr. 300.–, während die übrigen Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 und 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien auch im Jugendstrafprozess prinzipiell nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmungen obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Jugendlichen ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– zu veran- schlagen (vgl. dazu J OSITSCH, Kommentar JStPO, Zürich 2010, S. 143). 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind dem Beschuldigten zu aufzuerlegen, nachdem sich dieser in zweiter Instanz lediglich hinsichtlich der Vollzugsfrage teilweise durchzusetzen vermag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerschaft sind derweil definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, um den jugendlichen Straftäter in seinem zukünftigen wirtschaftlichen Fortkommen in vertretbarem Ausmass zu entlasten.
2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'204.20 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 63). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Be- rufungsverhandlung erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 4'800.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers fordert für seine Be- mühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 999.25 (inkl. MwSt, Urk. 65). Auch dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint in Berücksichtigung der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Unter Berück- sichtigung der zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Berufungsverhandlung ist der Vertretung des Privatklägers mithin eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugend- gericht, vom 29. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...)
(...) 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 187.00 Entschädigung Sachverständige Fr. 15'000.00 Entschädigung RA X1._____ (inkl. MwSt) Fr. 7'600.00 Entschädigung RA X2._____ (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
(...) 7. (Mitteilung) 8. (Berufung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 5 Tagen ver- pflichtet. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 6 Monate festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit E._____ bis zum Betrag von Fr. 1'000.–. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers abgewiesen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Jugendanwaltschaft Unterland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Jugendanwaltschaft Unterland als Vollzugsbehörde − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Vorinstanz. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. März 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe nicht mehr verbüssen. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbin- dung mit Art. 31 JStG), − wenn der /die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt, − und deswegen zu erwarten ist, dass er/sie weitere Straftaten verüben wird.