Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220282-O/U/cs-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Lazareva
Urteil vom 9. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 (DG210016)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2021 (Urk. 22/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 121 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, der mehrfachen Pornografie im Sinne Art. 197 Abs. 4 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (wo- von 759 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 6. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wird verzichtet. 7.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone XS Max (IMEI 1), Asservat A013'493'964, Standort LBZH001285, ZH11L0U325-R0010FC01 (Asservate Lager U325 / Z11) wird eingezogen.
7.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat der Beschuldigte der Lagerbe- hörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, in- nert einer Frist von 10 Tagen schriftlich genau anzugeben, welche der auf dem Mobiltelefon iPhone XS Max (IMEI 1, Asservat A013'493'964) abge- speicherten privaten, nicht prozessgegenständlichen bzw. legalen Videos und Bilder er kopiert haben möchte und wo diese zu finden sind. 7.3. Die Lagerbehörde hat in der Folge innert angemessener Frist abzuklären und dem Beschuldigten schriftlich mitzuteilen, welche der angegebenen Vi- deos und Bilder vorbehaltlos auf einen Datenträger (USB-Stick, CD oder dergleichen) kopiert und dem Beschuldigten ausgehändigt werden können und welche Kosten dafür voraussichtlich anfallen werden (Aufwand und Ma- terial). 7.4. Alsdann hat der Beschuldigte die angegebenen Kosten innert einer Frist von 10 Tagen an die von der Lagerbehörde angegebene Zahlstelle zu überwei- sen. Im Säumnisfall wird Verzicht angenommen und das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlas- sen. Im Falle von Mehrkosten bleibt eine Nachforderung vorbehalten. 7.5. Nach fristgerechter Bezahlung hat die Lagerbehörde dem Beschuldigten den Datenträger mit den kopierten Videos und Bilder innert angemessener Frist auszuhändigen. 7.6. Nach Ablauf einer weiteren Frist von 10 Tagen und dem Ausbleiben von Einwendungen des Beschuldigten wird das Mobiltelefon iPhone XS Max (IMEI 1, Asservat A013'493'964) der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die beschlagnahmten SIM-Kartenhalterungen und SIM-Karten (1 SIM- Kartenhalterung "Sunrise", Asservat A013'494'036; 1 SIM-Karte mit SIM- Kartenhalterung "Swisscom", Asservat A013'494'047; 1 SIM-Karte mit SIM- Kartenhalterung "Vodafone", Asservat A013'494'069; 1 SIM-Karte mit SIM- Kartenhalterung "Claro", Asservat A013'494'150; je Standort LBZH001285,
ZH11L0U325-R0010FC01 (Asservate Lager U325 / Z11)) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Verwertung resp. gutscheinenden Verwen- dung überlassen. 9. Die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 1'068.55 wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 43'667.40 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X2._____ bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 10'000.– erhalten hat. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 709.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'374.00 Telefonkontrolle Fr. 519.55 Auslagen Fr. 43'667.40 Entschädigung RA X2._____ (amtliche Verteidigung) Fr. 62'770.35 Subtotal Verfahrenskosten Fr. - 1'068.55 Anrechnung eingezogene Vermögenswerte Fr. 61'701.80 Total Verfahrenskosten 12. Die Kosten und Gebühren des Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 96 S. 1) Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei A._____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen; unter Kostenfolge zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. März 2022 (Urk. 55) meldete die amtliche Ver- teidigung innert Frist Berufung an. Gleichzeitig wurde um Entlassung des bisheri- gen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2., und dessen Erset- zung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ersucht, da der bisherige Verteidiger die anwaltliche Tätigkeit auf Ende Monat vorübergehend aufgeben werde (Urk. 57). Auf entsprechende Fristsetzung der Vorinstanz hin erklärte sich Rechtsanwalt X1._____ einverstanden mit der Mandatsübernahme (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 30. März 2022 wurde Rechtsanwalt X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtanwalt X1._____ als neu- er amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 63). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 20. April 2022 zugestellt (Urk. 65). Mit Schreiben vom 5. Mai 2022
ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei einstweilen keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte aber gleichzeitig Anschluss- berufung (Urk. 72). Auf Hinweis des Gerichtes, wonach eine solche Eingabe keine Anschlussberufung darstelle, erklärte der zuständige Staatsanwalt, mit dem vo- rinstanzlichen Urteil einverstanden zu sein; dementsprechend sei die Staatsan- waltschaft nicht als Anschlussberufungsklägerin zu führen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 ersuchte die Verteidigung vorab um Feststellung der Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils, damit das Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung im Hinblick auf den 2/3-Termin rechtzeitig die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der bedingten Entlassung veranlassen könne (Urk. 80). Hierauf wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2023 festgestellt, das Urteil des Be- zirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 bezüglich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldpunkt), 2-4 (Strafe und Vollzug), 6 (Verzicht Ausschreibung der Landesverweisung im SIS), 7-9 (Einziehung Gegenstände und Barschaft) sowie 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 81). 1.2. Am 10. Oktober 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte die amtliche Vertei- digung den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 4. April 2023 und ein Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten zu den Akten (Urk. 88-90). Des Weiteren reichte sie am 1. Mai 2023 die Verfügung der Bewährungs- und Voll- zugsdienste vom 24. April 2023 betreffend die bedingte Entlassung des Beschul- digten aus dem Strafvollzug per 3. Juni 2023, ein Zwischenzeugnis und ein Sprachzertifikat ein (Urk. 92 und 93/1-3). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2023 liess der Beschuldig- te einen modifizierte Berufungsantrag stellen (Urk. 96 S. 1; Prot. II S. 6). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurde die Berufungsverhandlung, wie
bereits die vorinstanzliche Hauptverhandlung des Beschuldigten, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ durchgeführt (vgl. Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung, wie erwähnt, ausschliesslich bezüglich der Dispositivziffer 5 an. In ihrer Berufungserklärung vom 5. Mai 2022 beschränkte sie ihren Antrag aus- schliesslich auf eine kürzere Dauer der Landesverweisung (Urk. 67 S. 2). Anläss- lich der Berufungsverhandlung modifizierte sie ihren Berufungsantrag insofern, als nunmehr ein gänzliches Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung beantragt wurde. Eventualiter sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 96 S. 1). 2.2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert und eine spätere Ausdehnung der Berufung ist an sich ausgeschlossen. Da die Staatsanwaltschaft indes keine Einwände gegen die Zulässigkeit des modifizier- ten Berufungsantrags erhob (vgl. Prot. II S. 43) und die Verteidigung beachtliche Argumente dafür lieferte (vgl. Urk. 96 Rz 2-5), ist auf ihren modifizierten Beru- fungsantrag einzutreten. 2.3. Von der Berufung nicht umfasst sind somit nebst der bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2023 festgestellten Punkte auch die vorinstanzliche Kostenaufla- ge (Dispositivziffern 12 und 13). Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 ist mithin auch bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
II. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren aus (Urk. 66 S. 129-134). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 96 S. 1). 2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (Z URBRÜGG/HRUSCHKA in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von der C._____ [Staat in Nordamerika] ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschul- digte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härte- fall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus- fällt. 3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall-
klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (Z UR- BRÜGG /HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien an- gewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vor- genommen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichtes 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalog- tat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kin- dern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren per- sönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7). 3.2. Vorab ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Straf- zumessung (Urk. 66 S. 102) zu verweisen. Der heute 30-jährige Beschuldigte ist in der C._____ geboren, wo er mit seinen zwei Schwestern bei ihrer Mutter und teilweise mit dem Vater zusammen aufgewachsen ist, die Grundschule besucht sowie eine Ausbildung zum Personal- bzw. Fitnesstrainer absolviert hat (Prot. II S. 25). Im Alter von 16 Jahren habe er für ca. 2 Jahre im Baubereich gearbeitet. Daneben sei er ein sehr talentierter Baseballspieler gewesen. Nachdem er wegen einer Armverletzung nicht mehr als Pitcher habe spielen können, sei er im Jahr 2011, im Alter von 18 Jahren, nach D._____ [Stadt in Europa] gereist. Seit- dem habe er in E._____ [Staat in Europa] gelebt und dort für ca. 6 bis 7 Jahre als selbständiger Fitnesstrainer gearbeitet (Urk. 96 Rz 19). Erst Ende 2015, im Alter von 23 Jahren, kam er erstmals in die Schweiz (Prot. II S. 26). Somit verbrachte
er einen überwiegenden Teil seines Lebens, darunter auch die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, im Ausland. Anfangs 2016 lernte er seine heutige Ehefrau, F., in der Schweiz kennen. Lediglich ca. 1 ½ Jahre später wurde ihm im August 2017 für die Dauer von 2 Jahren ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet auferlegt. Der Hintergrund dieses Einreiseverbots dürften die beiden bis dahin erwirkten Vorstrafen gewesen sein (dazu nachfolgend, E. II.3.3.). Seinen Angaben zufolge habe er anschlies- send wieder in D. gelebt und dort über ein Aufenthaltsrecht ("Residenzia") verfügt. Am 11. Januar 2019 sei er dann illegal wieder in die Schweiz eingereist und habe sich seither ohne Unterbruch hier aufgehalten. Bereits kurz danach be- gann er, seinen Lebensunterhalt mit Drogengeschäften zu finanzieren (Prot. II S. 26 f.) . Die letzte Kokaineinfuhr, an der er mitwirkte, datiert vom 22. November 2019. Im September 2019 heiratete er seine heutige Ehefrau, die Schweizer Staatsbürgerin ist, in Zürich und erhielt hernach, Ende November 2019, eine Auf- enthaltsbewilligung B. Darauf habe er im Dezember 2019 ein paar Tage in der Bar der Mitbeschuldigten G._____ gearbeitet (Prot. II S. 27; Urk. 96 Rz 20). An- sonsten ist er in der Schweiz bis zu seiner Verhaftung im Februar 2020 zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch wenn er in der Zwi- schenzeit im Rahmen des (vorzeitigen) Strafvollzugs in verschiedenen Montage- gewerben sowie in der Küche und in der Bäckerei gearbeitet hat (Urk. 93/2), kann er in beruflicher Hinsicht in der Schweiz jedenfalls nicht als integriert bezeichnet werden. Ausserdem erweist sich seine gesamthafte legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz als äusserst kurz. Ob er und wenn ja, inwiefern und inwieweit er vor seiner Verhaftung aktiv oder passiv am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilnahm, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf Mitgliedschaften in Verei- nen oder ähnliches finden sich jedenfalls keine. Soziale Kontakte pflegte er offen- bar allenfalls zu Personen aus seinem Herkunftsland bzw. Kulturkreis, was der Kontakt zum Mitbeschuldigten B._____ vor seiner Verhaftung zeigt. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, so spricht dies eher gegen die Annahme einer gelunge- nen Integration (Urteil des Bundesgerichtes 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1). Zur finanziellen Situation des Beschuldigten ist anzufügen, dass er an-
gab, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. II S. 29.). Unberücksichtigt liess er dabei offensichtlich die ihm aus dem vorliegenden Strafverfahren, dem rechtskräftigen Schuldspruch, entstandenen Schulden aus den Verfahrenskosten. Insofern kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Integration des Beschuldigte in der Schweiz gesprochen werden. Dass er gesundheitliche Probleme hätte, wird weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Immerhin hat sich der Beschuldigte während seines (vorzeitigen) Strafvollzugs, in dem er sich seit Oktober 2020 be- findet, um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht. So besucht er seit dem 14. Januar 2021 den Unterricht der Fachstelle Bildung im Strafvollzug (Urk. 95) und hat im Juni 2022 das Goethe-Zertifikat A2 mit dem Prädikat "ausreichend" er- langt (Urk. 93/3). Am 25. Mai 2023 werde er die Prüfung für das Goethe-Zertifikat B1 ablegen (Urk. 96 Rz 17). Nichtsdestotrotz liegt gesamthaft betrachtet lediglich ein sehr geringes Mass an Integration in der Schweiz vor. 3.3. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte – entgegen der vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 66 S. 104) – sehr wohl Vorstrafen in der Schweiz aufweist (Urk. 69): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Mai 2016 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Rahmen dieses Strafverfahrens befand er sich für 30 Tage in Untersuchungshaft. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2017 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer be- dingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren. Auch im Rahmen dieses Verfahrens verbrachte er 2 Tage in Untersuchungshaft. Mutmasslich wurde ihm aufgrund dieser Vorstrafen im August 2017 das bereits erwähnte 2-jährige Einreiseverbot für das schweizeri- sche und liechtensteinische Staatsgebiet auferlegt; die genauen Umstände, wie es dazu kam, blieben indes unklar (Urk. 4/15 N 122; vgl. dazu die Vorinstanz [Urk. 66 S. 110]). Offensichtlich beeindruckten ihn die erstandene Untersuchungshaft sowie das Einreiseverbot keineswegs, wurde er doch kurz nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz wieder – sogar in gesteigerter Form – delinquent. Hervor- zuheben ist dabei, dass es sich um einschlägige Vorstrafen handelt. So wurde er
von der Vorinstanz sowohl des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch der Widerhandlung gegen das AIG schuldig gesprochen. Ferner hat er mit der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellung noch wei- tere Delikte gegen andere Rechtsgüter begangen. 3.4. Soweit sich die Verteidigung für eine gelungene Integration des Beschuldig- ten in der Schweiz ausspricht, ist festzuhalten, dass dieser seine Integrationsleis- tung vornehmlich aus seinen familiären Verhältnissen ableitet. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn namens H._____ hat, der 5 Jahre alt (geb. März 2018) und wie seine Mutter Schweizer Staatsbürger ist. Seine Ehefrau hat ihrerseits noch zwei weitere Kinder. Für diese sei der Beschuldigte eine wichtige Bezugsperson (Urk. 96 Rz 13). Der Beschul- digte hat zudem noch drei weitere Töchter im Alter von 7, 9 und 14 Jahren von drei verschiedenen Frauen, wobei eine in den I._____ [Staat in Nordamerika] und zwei in D._____ leben. Zu diesen habe er jedoch nur wenig Kontakt. Wenn er da- zu in der Lage sei, bezahle er seinen Kindern etwas an Unterhalt (Prot. II S. 27 f.). Angesichts der regelmässigen Besuche durch seine Ehefrau und H._____ selbst während seines (vorzeitigen) Strafvollzugs und ihrer häufigen telefonischen Kon- takte (vgl. Urk. 75/3 [Beilage: Insassen-Stammblatt]; Urk. 89; Urk. 96 Rz 10) ist – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 66 S. 111) – durchaus eine enge familiäre und emotionale Bindung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zu erkennen. Diese fällt als Kernfamilie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; dazu nachfolgend, E. II. 5.). Bei einer Landesverweisung könnte er den Kontakt zu seiner Familie nicht mehr in der gewohnten Häufigkeit und Form pflegen. Darin ist zweifellos ei- ne gewisse Härte erkennbar. Allerdings ist dem Beschuldigten – mit der Vo- rinstanz (Urk. 66 S. 111) und entgegen der Verteidigung (Urk. 96 Rz 8) – entge- genzuhalten, dass ihn die Beziehung zu seiner Familie nicht vom Delinquieren und insbesondere dem Drogenhandel abgehalten hat, wohnte er doch im ankla- gerelevanten Zeitraum bereits zusammen mit seiner Ehefrau und H._____ (Prot. II S. 28). Durch seine Delinquenz setzte der Beschuldigte den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel und nahm damit die räumliche Trennung von seiner Familie selber in Kauf. Ange-
sichts des Umstands, dass die Vorinstanz auf eine Ausschreibung des Landes- verweisung im Schengener Informationssystem verzichtet hat (vgl. Urk. 66 S. 121 und Urk. 81), werden z.B. Besuche des Beschuldigten im grenznahen Ausland zwecks Wahrung des direkten Kontakts mit seiner Ehefrau und dem gemeinsa- men Sohn möglich sein. Zudem stehen mittels moderner Kommunikationsmittel auch bei räumlicher Distanz gute Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Hinzu- kommt, dass eine Integration des Beschuldigten im allenfalls grenznahen Ausland vor dem Hintergrund seiner – mitunter neu erworbenen – Sprachkenntnisse und seiner bisherigen Berufserfahrung möglich und auch zumutbar scheint. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Landesverweisung die Beziehung des Beschuldigten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zwar beschneidet. Ein darüber hinausgehendes privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist allerdings nicht gege- ben, da er weder über intensive berufliche noch über gesellschaftliche Beziehun- gen in der Schweiz verfügt und insofern hier auch nicht verwurzelt ist. Infolgedes- sen ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. 4. Güterabwägung 4.1. Wäre bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall aus- zugehen, so wäre das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Si- cherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn da- bei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. B USSLIN- GER /UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit- hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh-
men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass das Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentli- che Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu ge- wichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10). 4.2. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass sich die bundesgerichtliche Recht- sprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiert. Dabei ist zu beachten, dass für diesen Tatvorwurf bereits die Bundesverfassung in der Regel zu einer Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer per- sönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der von der Vorinstanz ausgesprochenen mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts und seiner einschlägigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das primär im familiären Zu- sammenhang (Zusammenleben mit seiner Familie) bestehende private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Güterabwä- gung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. 5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge-
lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehen- de private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2; m.w.H.). An- zufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenste- hend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kin- dern) stehe frei, hierzubleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5; m.w.H.). 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Art und Schwere der Straftat, mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit – während seiner kurzen Aufent- haltsdauer in der Schweiz – im Drogenhandel tätig wurde. Demgegenüber spricht einzig seine familiäre Bindung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zu
einem gewissen Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Wie im Rahmen der Gü- terabwägung dargelegt, können Kontakte zu seiner Ehefrau und dem gemeinsa- men Sohn aber auch im Falle des Vollzugs einer Landesverweisung gelebt wer- den. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Heimatstaat ist festzu- halten, dass diese insgesamt zweifellos enger sind als zur Schweiz. Mit deren Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls vertraut. Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustandes neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne einen Eingriff von einer gewissen Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des Deliktes das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landesverweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. 6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Inte- resse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Be- stimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bin- dungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 6.2. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz mit Urteil vom 4. März 2022 in Form des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG wegen eines schweren Delikts verurteilt, wobei sein Verschulden von der Vor- instanz auch innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als "mittel-
schwer" qualifiziert wurde (Urk. 66 S. 99). Die Vorinstanz erachtete als Einsatz- strafe aufgrund der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als ange- messen und reduzierte hernach die Strafe aufgrund des Geständnisses, also der Täterkomponente um ein Jahr auf letztlich 5 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 66 S. 105). Das als "mittelschwer" bezeichnete Verschulden dürfte seitens der Vo- rinstanz bei einer Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe also im untersten Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens angesiedelt worden sein. 6.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delik- te, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtat ist mithin auch bei dieser Betrachtung im etwa mittleren Bereich anzusiedeln. Macht man einen Quervergleich zum Mitbeschuldigten B._____, der vor Vorinstanz (und auch beru- fungshalber) ebenso mit einer Landesverweisung von 10 Jahren belegt wird, so liegt dessen Freiheitsstrafe mit 7 Jahren zwar etwas höher, als diejenige des Be- schuldigten. Die Differenz bei der Freiheitsstrafe bzw. dem dazu führenden Ver- schulden ist aber keineswegs derart gross, dass sich dies auch bei der Dauer der Landesverweisung zwingend niederschlagen müsste. 6.4. So ist beim Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitraum seit dem 7. August 2017 ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechten- steinische Gebiet hatte, dem er zuwiderhandelte. Dementsprechend wurde er von der Vorinstanz auch wegen Widerhandlung gegen das AIG verurteilt, so dass sein Leumund insbesondere auch im ausländerrechtlichen Bereich getrübt ist, was tendenziell für eine längere Dauer der Landesverweisung spricht. Ausserdem hat sich der Beschuldigte neben der Anlasstat für die Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung und der Widerhandlung gegen das AIG weiterer Delikte, mithin der mehrfachen Pornografie und mehrfachen Gewaltdarstellung, strafbar gemacht hat. Erheblich zu seinen Ungunsten fallen sodann seine in der Vergan-
genheit erwirkten einschlägigen Vorstrafen sowohl im Betäubungsmittelhandel als auch im ausländerrechtlichen Bereich aus (Urk. 69). Dabei ist in Bezug auf das vom Beschuldigten begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welches er von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, zu be- rücksichtigen, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern er über einen langen Zeitraum im Drogenhandel tätig war. Hervorzuhe- ben ist zudem, dass ihn die in der Vergangenheit erstandene Untersuchungshaft offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckte, weshalb auch das vorliegende Straf- verfahren und der Strafvollzug kein Garant dafür sind, dass er künftig nicht wieder im Betäubungsmittelmilieu tätig wird. Dem Vollzugsbericht vom 4. April 2023 ist lediglich zu entnehmen, dass bei einem einschlägigen Rückfall keine hochwerti- gen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen wären (Urk. 89 S. 6). Somit spricht auch die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für weitere Straftaten, insbesondere im Betäubungsmittelbereich, für eine längere Dauer der Landesverweisung. 6.5. Bezüglich der persönlichen Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist zu berücksichtigen, dass, wie bereits festgehalten wurde, ein geringes Mass an In- tegration in der Schweiz gegeben ist . Zu beachten ist zudem, dass die Vorinstanz, obschon der Beschuldigte ausschliesslich Staatsangehöriger der C._____ ist und in E._____ gemäss eigenen Angaben lediglich ein Aufenthaltsrecht habe, auf eine Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) verzichtet hat (Urk. 66 S. 113 und S. 121). Dem Beschuldigten ist es somit auch möglich, ins grenznahe Ausland zu reisen, um seine Ehefrau und das gemeinsame Kind zu treffen. Zudem sind mittels moderner elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten Unterhaltungen in Wort und Bild auch auf grosse Distanz problemlos möglich. Die mit der Landesverweisung verbundene Härte ist für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund daher weniger gross. 6.6. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgespro- chene Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 66 S. 113) auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Gesichts-
punkte nicht unangemessen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.1. Mit Honorarnote vom 5. Mai 2023 machte Rechtsanwalt X1._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'854.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 94). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 17 und 18 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeit-
aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die kon- kreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 2.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung angefochten wurde sowie mit Blick auf den benötigten Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschä- digung der amtlichen Verteidigung mit einer Pauschale von Fr. 8'500.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Eine höhere Entschädigung erscheint insbesondere im Vergleich zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten B., welche auf Fr. 9'400.– festgesetzt wurde, nicht gerechtfertigt, selbst un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt X1. erst im Zeit- punkt des Berufungsverfahrens als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, zumal im Berufungsverfahren des Mitbeschuldigten B._____ nebst über die Anordnung der Landesverweisung sowohl über den Schuld- als auch Strafpunkt zu befinden war und sich dessen amtlicher Verteidiger umfassend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen musste. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 4. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 12 und 13 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.–
amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Mai 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Lazareva