Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220277-O/U11/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 6. Juni 2023 (Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 30. Januar 2023) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Fasano, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2022 (GB210053)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Januar 2023 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt (Urk. 58). 2. In Dispositivziffer 4 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die Beschul- digte die Kosten der Untersuchung in der Höhe von Total Fr. 6'100.– zu tragen habe. Dabei hat sich ein offensichtlicher Rechnungsfehler eingeschlichen, da im Total auch die ausgesprochene Geldstrafe und Busse enthalten waren. Die Unter- suchungskosten betragen Fr. 800.– (Urk. 11). 3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ist ein offensichtlich falsches Dispositiv eines Entscheides von Amtes wegen zu berichtigen, weshalb über diese Kostenregelung mittels Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 30. Januar 2023 zu befinden ist. 4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels Parteiaufwand sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Dispositiv-Ziffer 4 des Urteilsdispositivs des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. SB220277) wird wie folgt berichtigt: " 4.Die Kosten der Untersuchung (Total Fr. 800.–) werden der Beschuldig- ten auferlegt." 2.Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädi- gungen zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 4.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle