Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220179-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 10. Januar 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Meier, Abt. für schwere Gewaltkrimi- nalität, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Pornografie etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 17. Dezember 2021 (GG210183)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 17'809.00
Barauslagen: 1'448.00 Zwischentotal: 19'257.00 + 7.7 % MwSt. 1'482.80 Entschädigung total inkl. MwSt.: 20'739.80 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'200.00, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2020, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 42 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 (GG210183) sei aufzuheben.
StGB sei abzusehen. 6. Die Kosten seien A._____ aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staats. ______________________________
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. De- zember 2021 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, und dem Beschuldigten wurde eine Ge- nugtuung von Fr. 2'200.–, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2020, aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristge- recht mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 Berufung angemeldet (Urk. 29) und mit Eingabe vom 25. März 2022 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 37). Sie beantragt, der Beschuldigte sei wegen Pornografie, mehrfachen Gewaltdarstel- lungen und Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit zu bestrafen. Anschlussberufungen wurden keine erhoben und keine Beweisanträge gestellt. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Urteil vollumfänglich ange- fochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Ausführungen der Staatsanwalt- schaft zur Berufungsbegründung und der Verteidigung zur Berufungsantwort. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Replik (Prot. II S. 7 ff.). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 25. März 2021 unter dem Titel Pornografie vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 15. November 2019 bis 18. Dezember 2019 auf seinem Mobiltele- fon vier in der Anklage beschriebene Video- und Bilddateien mit kinderpornografi- schem resp. zoophilem Inhalt erhalten, via automatischer Downloadfunktion auf seinem Mobiltelefon abgespeichert und dort bis zu seiner Verhaftung am 21. Ja- nuar 2020 belassen.
Unter dem Titel Verbreitung von Gewaltdarstellungen wird ihm vorgeworfen, er habe kurz vor oder am 10. April 2019 unaufgefordert ein Video zugeschickt erhal- ten, auf dem zu sehen ist, wie drei kniende männliche Personen mit unzähligen Schüssen auf grausame Art und Weise exekutiert werden. Dieses Video habe der Beschuldigte angeschaut und an ca. 35 Teilnehmer einer WhatsApp Chat-Gruppe weitergeleitet. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel Besitz von Gewaltdarstellungen ferner vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 28. August 2019 bis 24. Oktober 2019 mit seinem Mobiltelefon vier Videodateien mit grausamem in der Anklage beschrie- benem Inhalt empfangen, via automatische Downloadfunktion auf seinem Mobilte- lefon gespeichert und bis zu seiner Verhaftung vom 21. Januar 2020 belassen. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11. Januar 2020 ein Fahrzeug von Deutschland herkommend über die Grenze in die Schweiz ge- lenkt, in welchem sich Waffen (zwei Gasdruckrevolver, eine Gasdruckpistole, eine Machete, ein Elektroschockgerät sowie ein Teleskopschlagstock) befanden, die in der Schweiz verboten oder zumindest bewilligungspflichtig waren. Diese Waffen habe er wissentlich in die Schweiz transportiert. 2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich eine Untersuchung betreffend den Ver- dachts der Beteiligung des Beschuldigten zusammen mit weiteren Personen an einem Angriff gegen B._____ vom 22. Juni 2019 eingeleitet. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschul- digten wegen Angriffs eingestellt. In der Begründung der Verfügung wird unter anderem ausgeführt, dass die sichergestellten und teilweise entsiegelten Mobilte- lefone der Beschuldigten hinsichtlich des Tatverdachts des Angriffs keine weite- ren Erkenntnisse ergaben, jedoch zu Zufallsfunden und weiteren Strafuntersu- chungen (Pornografie und Gewaltdarstellungen) führten (Urk. 20 S. 5).
Die unter dem Titel Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellung zur Anklage gebrachten Video- und Bilddateien bilden unbestrittenermassen Zufallsfunde im Rahmen der Auslesung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem inzwischen eingestellten Verfahren betreffend Angriff. Auch der Anklagevorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz beruht auf den Ergebnissen der Auslesung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens betreffend Angriff/Körperverletzung. Die Sichtung der Daten ergab Chatprotokolle, Fotos und Videos, welche auf einen Kauf von Waffen im Ausland und nachfolgenden rechtswidrigen Import in die Schweiz schliessen liessen (Urk. D3/1 S. 3). Diesbezüglich liegt unbestrittenermassen ebenfalls ein Zufalls- fund vor. Bezüglich sämtlicher Anklagepunkte gemäss Anklageschrift vom 25. Mai 2021 liegen als einzige Beweismittel solche vor, welche als Zufallsfunde zu werten sind. 2.2. Standpunkte Die Verteidigung vertritt die Auffassung, die zur Anklage gebrachten Dateien sei- en als Zufallsfund sichergestellt worden. Es liege eine unzulässige Beweisausfor- schung ("fishing expedition") vor, weshalb die sichergestellten Dateien im Sinne von Art. 141 StPO unverwertbar seien (Urk. 26 S. 2 f.; Urk. 43 S. 2 ff.). Sie be- gründet ihre Auffassung damit, dass die Durchsuchung der Mobiltelefone des Be- schuldigten im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Beteiligung beim Angriff vom 22. Juni 2019 erfolgt sei. Da es sich offensichtlich bei diesem Angriff nicht um eine zwei Monate im Voraus geplante Tat, gemäss den Aussagen des Ge- schädigten vielmehr um eine spontane Tat gehandelt habe, sei eine Durchsu- chung des Mobiltelefons für die Zeit von zwei Monaten vor dem 22. Juni 2019 nicht geeignet gewesen, eine Beteiligung des Beschuldigten am Angriff nachzu- weisen. Auch nach der Tat wäre höchstens in der Zeit direkt danach darüber kommuniziert worden. Ausgehend von einem grosszügigen zeitlichen Rahmen könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass über drei Wochen nach der Tat noch eine beweisrelevante Kommunikation zwischen den Beteiligten stattgefunden hätte. Beweise aus einer "fishing expedition" seien absolut unver-
wertbar. Selbst wenn nur von einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften und ei- nem relativen Beweisverwertungsverbot ausgegangen würde, seien die erlangten Beweismittel nur verwertbar, wenn dies zur Aufklärung von schweren Straftaten unerlässlich wäre. Vorliegend handle es sich nicht um solche schweren Strafta- ten. Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, im Entsiegelungs- entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 4. März 2020 sei der An- trag der Verteidigung auf zeitliche Beschränkung der Durchsuchung auf den 23. Juni 2019 abgewiesen und von einer Beschränkung der Durchsuchung so- wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht abgesehen worden. Auch wenn es sich um einen Zufallsfund handle, bestehe immer noch ein Konnex zum ur- sprünglichen Tatverdacht. Die fraglichen Videos seien in Gruppenchats sicherge- stellt worden, welche auf eine Zugehörigkeit des Beschuldigten zur C.- Fangruppierung "D." hindeuten, welche er mit E., F. und G._____ geteilt habe. Die von der Vorinstanz genannte zeitliche Befristung der Durchsuchung erscheine völlig willkürlich, da auch lange vor oder nach der Tat geführte Chats einen Hinweis auf Personenbeziehungen liefern könnten. Beim Transport verbotener Waffen mit dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug seien mutmassliche Mitglieder von "D." dabei gewesen, womit der Konnex zum ursprünglichen Tatverdacht bestehe. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwertbarkeit von Zufallsfunden sei sodann vor allem entscheidend, ob eine Durchsuchung auch für den Zufallsfund rechtmässig gewesen wäre, was bei den hier gefundenen Beweismitteln – Kinderpornografie und grausame Gewaltdarstel- lungen – ohne Weiteres der Fall sei. Es handle sich um Zufallsfunde, welche im Rahmen einer rechtmässigen Durchsuchung sichergestellt worden seien und ent- sprechend ohne Weiteres verwertbar seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die belastenden Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr illegaler Waffen nicht aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten stammten, sondern aus jenem sei- nes Kollegen G. (Urk. 37; Urk. 42). Die Vorinstanz hat erwogen, es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein Mobiltelefon losgelöst vom Tatverdacht unbeschränkt durchsuchen dürfe, viel-
mehr sei der Umfang der Durchsuchung zeitlich zu beschränken. Anlass für die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten habe der Verdacht einer Be- teiligung an einem Angriff vom 22. Juni 2019 gegeben. Es habe keinerlei Hinwei- se darauf gegeben, dass es sich um eine im Voraus geplante Tat gehandelt habe. Der Geschädigte habe geschildert, es habe sich um einen spontanen Angriff ge- handelt, der offenbar aus dem Moment heraus entstanden sei. Die Täter seien dem Geschädigten höchstens vom Sehen her bekannt gewesen. Für die Untersu- chungsbehörde habe kein Grund bestanden, das Mobiltelefon des Beschuldigten für die Zeit vor dem 22. Juni 2019 zu durchsuchen, jedenfalls nicht für mehrere Monate. Dies sei jedoch erfolgt, so sei sie auf das Video vom 10. April 2019 ges- tossen. Betreffend die Zeit nach dem Angriff habe es nahegelegen, dass die Täter sich über den Angriff austauschten. Auch hier sei eine zeitliche Beschränkung einzuhalten gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Täter sich unmittelbar nach der Tat oder wenige Tage danach über die Tat ausgetauscht hätten. Eine Durch- suchung der Daten sei für den Zeitraum von maximal einem Monat nach der Tat angemessen gewesen. Die gefundenen Videos und Fotos würden demgegenüber Zeitstempel von zwei bis sieben Monaten nach der Tat tragen. Insgesamt liege eine "Fishing Expedition" vor. Beim angeklagten Besitz von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m Abs. 4 Satz 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Tieren), Verbreitung und Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1 bis StGB und dem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG handle es sich um ausschliesslich "relativ schwere Delikte" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb diesbezüglich Unver- wertbarkeit bestehe (Urk. 35 S. 7 ff.). Entsprechend prüfte die Vorinstanz die Schwere des Deliktes im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Bil- der/Videos lediglich bezüglich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB, bei welchem Delikt es sich um ein Verbrechen handelt. Sie kam zum Schluss, da dem Beschuldigten der Besitz von lediglich zwei verbo- tenen Dateien vorgeworfen werde, die er via automatische Speicherfunktion der Software "WhatsApp" statt zu löschen dort belassen habe, sei das angeklagte De- likt nicht als schweres Delikt zu qualifizieren, bei welchem das öffentliche Interes- se an einer Verwertung der Dateien das private Interesse des Beschuldigten an
einer Unverwertbarkeit überwiege. Da keine weiteren Beweismittel als die nicht verwertbaren durch die "Fishing Expedition" erlangten Foto- und Videodateien vorhanden seien, sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt, was zu einem voll- umfänglichen Freispruch führte (Urk. 35 S. 8 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Zufallsfund und "Fishing Expedition" Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zu Zufallsfunden und unzulässiger Be- weisausforschung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25 S. 6). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO vorliegen, wenn bei Durchsuchungen zufällig Beweismittel gefunden werden, welche in keinem di- rekten Zusammenhang stehen mit der ursprünglich abzuklärenden Straftat, je- doch auf eine andere Straftat hinweisen. Eine unzulässige Beweisausforschung ("Fishing Expedition") stellt der Missbrauch einer grundsätzlich zulässigen Durch- suchung zur Ausforschung anderer Straftaten dar. 2.3.2. Verwertbarkeit der einzelnen Dateien 2.3.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. März 2020 wurde das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betref- fend das Mobiltelefon des Beschuldigten gutgeheissen (Urk. D1 12/4). Das Zwangsmassnahmengericht führte aus, eine zeitliche Beschränkung der Durch- suchung auf den 23. Juni 2019 sei nicht angezeigt, wobei es naheliegend er- scheine, dass die Kommunikation noch vor der Tat und auch eine gewisse Zeit nach der Tat stattgefunden habe (Urk. D1 12/4 S. 11). Dem Zwangsmassnah- mengericht oblag es nicht, die Verwertbarkeit der Beweismittel zu klären. Einem Beschuldigten darf kein Nachteil daraus entstehen, je nachdem ob er eine Siege- lung verlangt oder nicht. Beschuldigte sind gleich zu behandeln, ob sie nun eine Siegelung verlangen oder nicht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bezüg- lich des untersuchten Delikts des Angriffs keine Anhaltspunkte für eine geplante Tat vorlagen, zumal der Geschädigte einen spontanen Angriff schilderte, der aus
einer nicht vorhersehbaren Situation heraus erfolgte. Er führte zudem aus, die Tä- ter höchstes vom Sehen her zu kennen, mit ihnen noch nie gesprochen zu haben (Urk. D1 5/1 S. 3 und Urk. D1 5/3 S. 5). Weil nicht von einer geplanten Tat auszu- gehen war, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass keine Veranlassung bestand, das Mobiltelefon für einen Zeitraum von mehreren Monaten vor der Tat vom 22. Juni 2019 zu durchsuchen. Dennoch erfasste die Durchsuchung auch das in der Anklage unter dem Titel Gewaltdarstellungen aufgeführte Weiterverbreiten ei- nes Videos am 10. April 2019, also einen Vorgang, welcher mehrere Monate vor dem 22. Juni 2019 erfolgte, was unter den gegebenen Umständen als unzulässi- ge Ausforschung gewertet werden muss. Der Tatzeitraum der weiteren angeklag- ten Delikte erstreckt sich betreffend den Vorwurf der Pornografie vom 5. November 2019 bis 21. Januar 2020, betreffend den Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen vom 28. August 2019 bis 21. Januar 2020 und betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz liegt die Tatbegehung am 11. Januar 2020. Sämtliche Anklagevorwürfe beziehen sich somit auf Delikte, welche mehre- re Monate (zwei bis über sechs Monate) nach dem 22. Juni 2019 begangen wur- den. Die verfahrensgegenständliche Anklage beruht einzig auf den Ergebnissen der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Dass am 11. Januar 2020 Text-, Bild- oder Tondateien vorliegen würden, welche einen Bezug zu dem Delikt vom 22. Juni 2019 haben könnten, musste realistischer Weise ausge- schlossen werden. Die Auswertung des Mobiltelefons betreffend diesen Zeitpunkt erfolgte klar losgelöst vom eigentlichen Tatverdacht und ist als unzulässige Aus- forschung ("Fishing Expedition") zu qualifizieren. Betreffend die Auswertung des Mobiltelefons in der Zeit nach dem 22. Juni 2019 erschien es naheliegend, dass eine Kommunikation unter den Mittätern des Angriffs vom 22. Juni 2019 während einer gewissen Zeit nach der Tat hätte erfolgen können. Hinsichtlich dieses De- likts steht fest, dass die Auswertung keine Erkenntnisse ergab, was von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 auch aus- drücklich festgehalten wird (Urk. 20 S. 5). Daraus geht hervor, dass die Durchsu- chung bis zum Zeitpunkt, als die Bild- und Videodateien, welche Grundlage für die Anklagepunkte der Pornografie und des Besitzes von Gewaltdarstellungen bilden, gefunden wurden, während mehreren Monaten keine Hinweise auf den Tatvor-
wurf des Angriffs ergeben hatte. Dass solche Hinweise sich am 28. August 2019 (Empfang des ersten Videos betreffend Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten) noch ergeben würden, konnte ausgeschlossen werden. Die weitere Durchsuchung des Mobiltelefons muss auch für diesen Zeitpunkt und die Zeit danach als unzulässige "Fishing Expedition" qualifiziert werden. Dabei kann offengelassen werden, ob gewisse belastende Informationen aus dem Mobiltele- fon einer anderen Person stammten, da sie diesfalls mangels Teilnahme-, Kon- frontations- und Einsichtsrechte des Beschuldigten und seines Verteidigers im Verfahren gegen die andere Person ohnehin nicht verwertbar wären. Dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Konnex der Zufallsfunde zum ur- sprünglichen Tatverdacht, da die Videos in Gruppenchats gefunden worden sei- en, welche auf eine Zugehörigkeit des Beschuldigten zur C.- Fangruppierung "D." hindeuten würden, und Chats Hinweis auf Personen- beziehungen liefern könnten, ist sodann – mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 4 ff. ) – entgegenzuhalten, dass eine Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe nicht als Konnex zu einer Tat ausreicht. 2.3.2.2. Die Bild- und Videodateien, welche als Beweismittel für die Erstellung der Anklagesachverhalte dienen, sind gemäss vorstehenden Erwägungen alle Er- gebnis einer unzulässigen Ausforschung. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nachfolgend ist bezüglich der einzelnen Delikte zu prüfen, ob sie schwere Straftaten im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Im Gesetz wird nicht definiert, welche Delikte unter den Begriff der schweren Straftat fallen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist für die Beurteilung der Tat nicht das abstrakt angedrohte Strafmass massgebend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Bei deren Gewichtung kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner Gefähr- dung oder Verletzung, die Vorgehensweise des Täters, die kriminelle Energie oder das Tatmotiv zurückgegriffen werden. Die abstrakte Qualifikation ist nicht ausschliessliches Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Straftat (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 und 1.4.3).
2.3.2.3. Die Schwere der angeklagten Delikte ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Beru- fungsverfahren anklagegemässe Schuldigsprechung und Bestrafung des Be- schuldigen mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bean- tragt. Bereits die beantragte Sanktion spricht gegen die Annahme schwerer Straf- taten. Betreffend den Anklagevorwurf des Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die inkriminierten Video- und Bilddateien über WhatsApp- Gruppenchats zugestellt erhielt und diese via automatischer Downloadfunktion auf dem Mobiltelefon abspeicherte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, diese Dateien angefordert zu haben, weshalb zu seinen Gunsten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass sie ihm unaufgefordert zugestellt wur- den. Der Unrechtsgehalt seiner Tat erschöpft sich darin, dass er die Dateien nicht löschte, sondern mittels Downloadfunktion speicherte. Ob Vorsatz vorlag oder nicht kann offen gelassen werden. Ohnehin zeugt das Verhalten von geringer krimineller Energie, und die Gefahr war klein, dass die pornografischen Dateien von weiteren Personen eingesehen werden konnten. Die Gefährdung des ge- schützten Rechtsgutes ist als gering einzuschätzen. Das Tatmotiv ist unbekannt. Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) überwiegt das private Interesse des Beschul- digten daran, dass die Bild- und Videodateien nicht verwertet werden, das öffent- liche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Ahndung des angeklagten Delik- tes. Betreffend den angeklagten Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB gelten die gleichen Überlegungen wie bezüglich des Vor- wurfs der Pornografie. Es liegt auch diesbezüglich keine schwere Straftat vor, und das Interesse des Beschuldigten an einer Unverwertbarkeit überwiegt das öffent- liche Interesse an einer Verwertbarkeit der fraglichen Dateien. Hinsichtlich der Verbreitung von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein unaufgefordert er- haltenes Video, in welchem die Exekutierung von drei knienden Personen durch
unzählige Schüsse mit Sturmgewehren zu sehen sei, in einer WhatsApp Chat- Gruppe an ca. 35 Teilnehmer weitergeleitet. Auch dieses Video erhielt der Be- schuldigte unaufgefordert zugestellt. Die Weiterleitung erfolgte spontan ohne vor- gängige Planung. Der Beschuldigte brauchte keine grosse kriminelle Energie auf- zubringen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Weiterleitung nicht nur an eine einzelne Person, sondern an ca. 35 Personen erfolgte. Festzuhalten ist jedoch auch, dass das Delikt nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsgutes von Leib und Leben führt. Insgesamt liegt auch be- züglich dieses Deliktes keine schwere Straftat vor. Zu prüfen bleibt der Anklagevorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich mit vier Kollegen nach H._____ begeben zu haben, um dort legal Waffen zu erwer- ben (zwei Gasdruckrevolver, eine Gasdruckpistole, eine Machete, ein Elektro- schockgerät und einen Teleskopschlagstock), welche in der Schweiz verboten oder bewilligungspflichtig waren, und diese Waffen im Kofferraum des von der Gruppe benutzen Fahrzeugs in die Schweiz gebracht zu haben. Bezüglich dieses Deliktes wird ein planmässiges und organisiertes Vorgehen mit vier weiteren Be- teiligten angeklagt. Entsprechend liegt die kriminelle Energie deutlich höher wie bei den anderen zur Anklage gebrachten Delikten. Zudem wurden mehrere und unterschiedliche Waffen in die Schweiz gebracht. Was mit den Waffen geschehen sollte, ob überhaupt eine und welche für den Beschuldigten bestimmt war, ist un- klar. Entsprechend bestehen nicht genug Angaben, um den Beitrag des Beschul- digten am Transport der Waffen in die Schweiz bezüglich der Tatschwere zu sei- nen Lasten als schwer gewichten zu können. Sollte der Beschuldigte nur gefahren sein, um mit dem Lenken des Fahrzeugs über die Grenze seinen Kollegen einen Dienst zu erweisen, würde die Tatschwere leichter ausfallen gegenüber einem Transport der Waffen oder eines Teils davon für den persönlichen Gebrauch des Beschuldigten oder für eine Weitergabe in der Schweiz. Zugunsten des Beschul- digten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher auch bezüglich dieses Deliktes davon aus- zugehen, dass es nicht eine Schwere erreicht, die dazu führen würde, dass die Video- und Bildmaterialien aus der Durchsuchung des Mobiltelefons verwertbar wären.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'200.–, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2020, zugesprochen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 41 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Januar 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald