Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220114-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 27. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Brunner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. November 2021 (GG210306)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. September 2021 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– (insgesamt Fr. 54'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 9'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten, − mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elekt- ronischem Weg (SMS, E-Mail etc.), − sich der Privatklägerin, wo immer sie sich aufhält, auf unter 50 Meter zu nähern, und er wird verpflichtet, − sich bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus dem Radius von 50 Metern zu entfernen. Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Annäherungsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Umfang der Berufung 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). 2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 16. Februar 2022 zu- gestellt (Urk. 25/2). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. März 2022 innert Frist die Berufungserklärung erstatten, worin er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellen liess (Urk. 28). Mit Eingabe vom 9. März 2022 erklärte die Staats- anwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 32). Die Privatklägerin verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 33). Mit Schreiben vom 4. April 2022 zog die Staatsanwalt- schaft die Anschlussberufung zurück (Urk. 38), wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Am 27. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Privatklägerin erschie- nen sind (Prot. II S. 4). 4. Der Beschuldigte hat faktisch seine Berufung nicht beschränkt. II. Sachverhalt 1.1 Hinsichtlich des Anklagevorwurfs und des Standpunktes des Beschuldigten kann auf die Anklage sowie die sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 und Urk. 26 S. 5-9). 1.2 Ferner kann hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung, die Auflis- tung der genannten Beweise sowie deren Verwertbarkeit auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 9-11). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Aus- sagen der Privatklägerin in Bezug auf die Vorfälle Nr. 3-33, Nr. 35-59 sowie
Nr. 61-64 seien nicht verwertbar, da das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sei (Urk. 45 S. 3-15 und S. 17-18). Es ist darauf hinzuweisen, dass vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht besteht. Bei Be- weiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Aus- kunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Es trifft zwar zu, dass bei der Wiederho- lung einer Einvernahme oder bei der Durchführung einer Konfrontationseinver- nahme die Strafbehörden nicht auf Ergebnisse der früheren Einvernahmen zu- rückgreifen können, wenn diese einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 45 S. 4 f.). Vorliegend wur- de bei den Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei, welche vor Eröff- nung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft stattfanden, aber eben ge- rade das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht verletzt, weshalb sie keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sondern grundsätzlich verwertbar sind. Dies gilt im Übrigen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 19) – auch für die polizeiliche Befragung von C._____ vom 15. Februar 2021 (Urk. 5/1). Kommt hinzu, dass das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation gewahrt wur- de. Der Beschuldigte muss wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit haben, eine belastende Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte in der Lage sein, die Glaubhaf- tigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sa- che äussert. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinne- rungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussa- gen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdi- gung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem
Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). An der Ein- vernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 nahm der Verteidiger des Beschuldigten teil. Der Beschuldigte selber verzichtete auf ei- ne Teilnahme (Urk. 4/5 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung be- schränkte sich die Einvernahme nicht auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen. Vielmehr erzählte die Privatklägerin über mehrere Seiten hinweg frei (Urk. 45 S. 4 ff.). Weiter beantwortete sie diverse Detailfragen zu den ihr vorge- haltenen Vorfällen (Urk. 45 S. 16 ff.). Schliesslich beantwortete sie neun Ergän- zungsfragen der Verteidigung (Urk. 45 S. 46 ff.). Der Beschuldigte wusste aus seinen eigenen Einvernahmen vom 12. Februar 2021 (Urk. 3/1) und vom 18. Mai 2021 (Urk. 3/4), was ihm vorgeworfen wird, so dass es ihm bzw. seinem Verteidi- ger bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Juni 2021, anlässlich welcher sie sich nochmals ausführlich und substanziell zur Sache äusserte, durchaus möglich war, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen. Die Teilnahmerechte und Verteidigungsrechte wurden gewahrt und die Aussagen der Privatklägerin sind allesamt als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich des von der Privatklägerin erstellten Tagesprotokolls, dessen Ver- wertbarkeit von der Verteidigung verneint wird (Urk. 45 S. 15-17), ist ergänzend festzuhalten, dass auch dessen Verwertung als Urkunde nichts im Wege steht (vgl. BSK StPO-Bürgisser, 2. Aufl., Art. 192 N 5, wonach jedes Schriftstück mit entsprechendem gedanklichen Informationsgehalt, das beweisbildend ist, als Ur- kunde gilt, wie etwa Briefe, Tagebücher usw.; vgl. auch Donatsch in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Art. 192 N 5). Die Strafprozessordnung kennt ausserdem ohnehin keinen numerus clausus der Beweismittel. Sowohl das Füh- ren wie auch das Einreichen des Protokolls als Beweismittel war rechtlich zuläs- sig. Das Tagesprotokoll verfasste die Privatklägerin sodann nicht im Hinblick auf eine Einvernahme, mit dem Ziel, an der Einvernahme nur noch auf das Protokoll verweisen zu können. Vielmehr informierte sie sich bereits im August 2020 im In- ternet, was sie als Opfer von Stalking tun könnte, und erfuhr, dass es hilfreich sein könnte, ein Protokoll zu führen (vgl. Urk. 4/2 S. 4). Das Tagesprotokoll lag bereits bei Erstellung des Polizeirapportes vom 15. Februar 2021 vor (Urk. 1 und
Urk. 2/1). Der Beschuldigte hatte somit genügend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und der Privatklägerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2021 Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/5). Damit ist das Protokoll verwertbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Protokoll vorliegend eines von vielen Beweismit- teln ist, und insbesondere die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einver- nahmen sowie die WhatsApp- und SMS-Nachrichten für die Sachverhaltserstel- lung massgebend sind. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die bei den Akten liegenden Video- und Bildaufnahmen (Urk. 6) für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht erheblich sind. 2.1 Hinsichtlich der konkreten Beweiswürdigung kann ebenfalls auf die sehr sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 12-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen dienen da- her nur noch der Ergänzung und Verdeutlichung. 2.2 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass von seiner Seite Urheberschaft und Inhalt der in den Akten liegenden WhatsApp- und SMS-Nachrichten nicht in Zweifel gezogen werden. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschuldigte behauptet, die WhatsApp- und SMS-Unterhaltungen seien nur ein kleiner Teil der Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin gewesen. Hätte diese tatsächlich Interesse daran gehabt, den Kontakt zum Be- schuldigten zu pflegen, hätte sie auch auf dessen Textnachrichten geantwortet, zumal sie das anfänglich noch getan hatte. Vor diesem Hintergrund wäre es mit den Worten der Vorinstanz schlicht absurd, wenn die Privatklägerin den Kontakt zum Beschuldigten gerade und ausschliesslich ausserhalb der Chat-Nachrichten gesucht hätte. Insbesondere wäre es absurd anzunehmen, sie pflege auf den elektronischen Medien einen konsequent anderen Umgang als im direkten per- sönlichen Kontakt.
Zwischen dem 3. Mai 2019 und dem 27. Oktober 2020 hat die Privatklägerin dem Beschuldigten lediglich drei Nachrichten zukommen lassen. Diese stammen vom 9. Juni 2019, 17. Mai 2020 und vom 8. August 2020. Während der Beschuldigte der Privatklägerin in diesem Zeitraum sehr zahlreiche Nachrichten schickte, schickte sie ihm während mehr als einem Jahr im Abstand von jeweils mehreren Monaten nur äusserst wenige, inhaltlich sehr geharnischte und absolut unmiss- verständliche Nachrichten (Urk. 2/2). Ausserdem schilderte der Beschuldigte selber, dass die Privatklägerin am 8. August 2020 mit C._____ "geturtelt" habe und er der Ansicht sei, dass sie ver- sucht habe, von C._____ einen Kuss zu bekommen (Urk. 3/1 F/A 24). Noch am selben Abend drohte die Privatklägerin dem Beschuldigten an, zur Polizei zu ge- hen (Urk. 2/2 Nachricht vom 08.08.20, 20:44 Uhr), was doch bereits eine sehr drastische Massnahme ist. Gerade - aber nicht nur - im Lichte des 8. August 2020 erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe den Kontakt zu ihm gewünscht, schlicht abwegig. In diesem Fall wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten im Januar 2021 hätte anzeigen sollen (Urk. 1). Auch im Übrigen überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Sofern der Beschuldigte nicht angab, sich nicht zu erinnern (vgl. z.B. Urk. 3/1 F/A 49), die Aussage nicht verweigerte (vgl. z.B. Urk. 3/1 F/A 89) oder die an ihn gerichteten Vorwürfe nicht pauschal bestritt (Urk. 3/1 F/A 139), stützen seine Ausführungen indirekt den Anklagevorwurf. So fällt auf, dass der Beschuldigte keine Situation, keine Nachricht und kein Gespräch schilderte, aus dem man folgern könnte, die Privatklägerin hätte an ihm ein (über einen allenfalls kollegialen Umgang hinaus- gehendes) Interesse geäussert oder sonst irgendwie kundgetan. So sagte der Beschuldigte auch selber aus, die Privatklägerin und er hätten nie über eine Be- ziehung gesprochen und sie seien nie ein Paar gewesen (Urk. 3/4 F/A 38 und 42). Sämtliche Situationen, die der Beschuldigte schilderte, um zu belegen, dass die Privatklägerin an ihm Interesse gehabt habe oder ihn habe provozieren wollen, sind offenkundig Alltagssituationen von unzähligen Menschen, die in derselben Gegend wohnen und/oder arbeiten. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschul-
digte offenbar viele völlig alltägliche Handlungen der Privatklägerin auf sich bezog und ihnen eine versteckte, seinen Wünschen entsprechende Botschaft andichte- te; so wenn die Privatklägerin z.B. jeweils gewohnheitsmässig einen bestimmten Zug zur Arbeit nahm (vgl. z.B. Urk. 3/1 F/A 97 oder F/A 155, Urk. 3/5 F/A 31), im selben Geschäft wie der Beschuldigte und zahllose andere Menschen einkaufte (vgl. z.B. Urk. 3/1 F/A 110, Urk 3/4 F/A 58 und 59, Urk. 3/5 F/A 31) oder im selben Gym trainierte und dort auch ihren Freund traf (Urk. 3/1 F/A 181). Besonders au- genfällig ist die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe mit ihrem Freund "geturtelt" und habe einen Kuss von ihm gewollt, weil er - der Beschuldig- te - ihr geschrieben habe, dass ihn das verletze (Urk. 3/1 F/A 24). Dass sich die Privatklägerin eventuell einfach mit ihrem Freund vergnügen wollte und sich nicht alle ihre Handlungen um ihn - den Beschuldigten - drehten, blendete er offenbar aus. Gleichzeitig kann ihm dies zumindest aufgrund der klaren Kommunikation seitens der Privatklägerin nicht entgangen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man den Schilderungen des Beschuldigten zu den äusseren Handlungsabläufen folgen würde (was die Privatklägerin dachte und wollte, kann der Beschuldigte nicht wissen), sich daraus nichts ergibt, was ein Interesse der Privatklägerin belegen würde, das über ein kollegiales Verhältnis hinausgehen würde (wenn überhaupt). Im Übrigen würde das Pflegen eines vordergründig kollegialen Umgangs nicht ausschliessen, dass sich die Privatklägerin hätte belästigt fühlen können, zumal wenn sie dem Be- schuldigten aufgrund ihrer Arbeits- und Wohnsituation nur mit Mühe hätte auswei- chen können. 2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwägt, sagte die Privatklägerin sehr detailliert, zu- rückhaltend und plausibel aus. Aus ihren Depositionen kann die Entwicklung der Geschehnisse zwanglos nachverfolgt werden. Zudem schilderte die Privatklägerin nebst dem äusseren Sachverhalt situationsgerecht auch ihre Empfindungen und Gedanken. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 19-22). Hinsichtlich des von der Privatklägerin erstellten "Protokolls" (Urk. 2/1) ist entge- gen der Ansicht der Vorinstanz auszuführen, dass dieses nicht einer Würdigung
zugänglich ist wie eine Aussage. Es ist nicht bekannt, wann, wie, von wem und unter welchen Umständen das "Protokoll" erstellt wurde. Das Erstellen eines sol- chen Protokolls könnte sogar den Schluss zulassen, dass die danach gemachten und darauf basierten Aussagen einstudiert sein könnten. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Aussagen der Privatklägerin wirken gerade nicht stereotyp und einstudiert. Vielfach konnte sie sich nicht erinnern, was sie im "Protokoll" festgehalten hatte (vgl. z.B. Urk. 4/2 F/A 47), was zudem ihr zurückhaltendes Aussageverhalten belegt. Das "Protokoll" selber ist zwar kein Tagebuch im üblichen Sinne. Ein Tagebuch wird normalerweise um der späteren Erinnerung willen geführt und nicht im Sinne eines Beweismittels oder einer Gedankenstütze für ein späteres Verfahren. Das vorliegende "Protokoll" wurde dagegen offensichtlich geführt, um später in einem Verfahren konkrete Ereignisse vorbringen zu können. Das könnte an sich dessen Glaubhaftigkeit deutlich schmälern. Im vorliegenden Fall jedoch fällt die Annahme eines zu Unrecht fabrizierten Konstruktes ausser Betracht. Hätte die Privatkläge- rin ein solches erstellt, um dem Beschuldigten zu schaden und es bei der Polizei zu verwenden, hätte sie ihn kaum zu einer Änderung seines Verhaltens aufgefor- dert und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sie andernfalls in Erwägung zie- he, eine Anzeige zu erstatten, und dies nota bene rund ein halbes Jahr vor der tatsächlichen Anzeigeerstattung. Dazu passt denn auch, dass die Aufzeichnun- gen des "Protokolls" erst mit der Androhung der Anzeige bei der Polizei beginnen. Ein erlogenes Protokoll hätte angesichts der Aussagen der Privatklägern auf je- den Fall zeitlich viel früher angesetzt. Sodann kann den vorinstanzlichen Ausführungen zur Würdigung des "Protokolls" zustimmend gefolgt werden (Urk. 26 S. 20 f.). 2.4 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorfäl- le Nr. 0, 1, 1a, 2, 34 und 60 liessen sich nicht erstellen (Urk. 45 S. 20-30). Betreffend den Vorfall Nr. 0 ergeben – entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach unbekannt sei, wie lange der Beschuldigte vor der Wohnung der Privat-
klägerin gewartet habe (Urk. 45 S. 20) – die WhatsApp-Nachrichten des Beschul- digten an die Privatklägerin vom 1. Juni 2019, dass der Beschuldigte um 19:09 Uhr begann, auf die Privatklägerin zu warten und bis um 20:04 Uhr am Warten war (vgl. Urk. 2/2) und dies, obwohl er von der Privatklägerin keine Antworten er- hielt und auch nicht mit ihr verabredet war. Von einem kurzen Warten kann dem- nach nicht die Rede sein. Und es ist durchaus unüblich, auf jemanden eine Stun- de lang zu warten, wenn man nicht verabredet ist, selbst wenn man (noch) nicht weiss, dass diese Person grundsätzlich nicht mehr an gemeinsamen Treffen inte- ressiert ist. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Privatklägerin dies als sehr unan- genehm empfand und das Haus durch den Keller verliess, und nachvollziehbar, dass dieser Vorfall für sie ein Schlüsselmoment war (vgl. Urk. 4/5 F/A 32 und F/A 59). Entgegen der Auffassung der Verteidigung, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Privatklägerin durch den Vorfall Nr. 1 nicht bedrängt und beängstigt gefühlt habe (Urk. 45 S. 23), ergeben die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 17. Mai 2020, dass sie nicht wollte, dass dieser ihr auflauert oder ihr schreibt, und dass ihr dies unheimlich war und ihr Angst machte (vgl. Urk. 2/2). Die Privatklägerin erwähnte den Vorfall Nr. 1a zwar im Zusammenhang mit der Frage der Staatsanwaltschaft nach "Schlüsselmomenten", führte diesen Vorfall von Mitte Juli 2020 aber bei der Aufzählung von "kleineren Events" auf (vgl. Urk. 4/5 F/A 59). Dass sich die Privatklägerin nicht an das genaue Datum erinnern konnte und diesen Vorfall erst anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte, ist bei der hohen Anzahl von Vorfällen, die sie dem Beschuldig- ten vorwirft, nicht ungewöhnlich und spricht – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 45 S. 24 f.) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Was den Vorfall Nr. 2 betrifft, so wird die Nötigungshandlung – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 26-27) – von der Privatklägerin glaubhaft umschrieben, nämlich, dass ihr der Beschuldigte im Pool zweimal sehr nahe kam, sie das als sehr unangenehm empfand und sie sich dadurch veranlasst sah, die Flucht zu ergreifen, obwohl sie und ihr Freund ohne diesen Vorfall noch länger
geblieben wären (Urk. 4/2 F/A 37-45; Urk. 4/5 F/A 72-74). Ob der Beschuldigte bereits vor ihr im Pool war oder ihr dorthin folgte, spielt keine Rolle, da entschei- dend ist, was dann im Pool geschah. Ausserdem kann der Verteidigung nicht da- hingehend gefolgt werden, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der da- mals vorherrschenden Corona-Pandemie der Abstand mindestens zwei Meter be- tragen habe (Urk. 45 S. 27), führte die Privatklägerin doch aus, dass sich der Be- schuldigte im Pool nicht an die wegen Corona angebrachten Markierungen gehal- ten habe (Urk. 4/2 F/A 39). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 28) liegen betreffend den Handlungsablauf bezüglich des Vorfalls Nr. 34 durchaus substanzielle Angaben der Privatklägerin vor. Nicht nur aus ihrem Protokoll (Urk. 4/3) ergeben sich De- tails, sondern auch in ihren Einvernahmen führte sie detailliert und glaubhaft aus, was am 31. Oktober 2020 im Fitnessstudio geschehen war (Urk. 4/2 F/A 25-26 und F/A 136-141; Urk. 4/5 F/A 159-162). Ausserdem bestätigte der Zeuge Justin D., dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass der Beschuldigte sie be- dränge und verfolge, und ihn darum gebeten habe, dem Beschuldigten zu sagen, er solle damit aufhören (Urk. 5/4 F/A 12), was die Aussagen der Privatklägerin un- termauert. Betreffend den Vorfall Nr. 60 ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beschuldig- ten "nichts mehr zu klären" und "keinen Schlussstrich zu ziehen" gab, wie die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 45 S. 29). Vor dem 25. Januar 2021 hatte die Pri- vatklägerin den Beschuldigten schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Sie fühlte sich von ihm bedrängt, unabhängig davon, was seine Absicht war. Zusammenfassend lassen sich auch die Vorfälle Nr. 0-2, 34 und 60 erstellen. 2.5 Zutreffend führte die Vorinstanz sodann aus, dass kein Grund ersichtlich ist, an den Aussagen der Zeugen C., E._____ und D._____ zu zweifeln (Urk. 26 S. 22 f.). Hinweise, dass sich die Zeugen mit der Privatklägerin und/oder un- tereinander abgesprochen hätten, liegen nicht vor.
3.1 Schliesslich kann hinsichtlich der Gesamtwürdigung abermals auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 23 f.). Ergänzend und bestätigend ist auszuführen, dass die Schilderungen der Privatklägern ein in sich schlüssiges Bild der Geschehnisse ergeben. Sie werden nahtlos gestützt und er- gänzt durch die bei den Akten liegenden WhatsApp- und SMS-Nachrichten, den E-Mail-Verkehr und das "Protokoll" der Privatklägerin. Die WhatsApp- und SMS- Nachrichten weisen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 45 S. 31 ff.) – durchaus einen Bezug zu den angeklagten Vorfällen auf. So stimmt bei- spielsweise die WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 1. Juni 2019, wo- nach er vor der Wohnung der Privatklägerin warte, mit dem Vorfall Nr. 0 überein. Ebenso nahtlos fügen sich die Aussagen der Zeugen C., E. und D._____ in das von der Privatklägerin gezeichnete Bild. Gerade aus den Aussa- gen der Zeugen, der Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 8. August 2020 und der E-Mail von C._____ an den Beschuldigten vom 11. August 2020 (Urk. 2/7) – also unmittelbar nach dem Vorfall vom 8. August 2020 und nach der Androhung einer Anzeige durch die Privatklägerin – ist ersicht- lich, dass es die Privatklägerin und ihr Partner C._____ gerade nicht darauf anleg- ten, eine Anzeige zu erstatten. C._____ bot dem Beschuldigten im genannten E- Mail sogar schlichtend ein Gespräch zur Klärung der Situation an. Ziel war offen- kundig eine Verhaltensänderung des Beschuldigten und kein (ungerechtfertigtes) Strafverfahren. 3.2 Gesamthaft betrachtet ist das objektive Geschehen hinsichtlich des Verhal- tens des Beschuldigten und in der Folge des Verhaltens der Privatklägerin (Än- dern des Arbeitsweges, Umwege machen etc.) gemäss Anklage zweifelsfrei er- stellt. 3.3 In subjektiver Hinsicht gibt es zwar Anzeichen, dass der Beschuldigte seine eigene Einschätzung des Verhaltens der Privatklägerin für richtig hält oder hielt (vgl. z.B. Urk. 2/2 und Urk. 2/8). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine Anzeichen für eine psychische Störung vorliegen und er da- mit als urteilsfähige, intelligente Person hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass sein Verhalten bei der Privatklägerin höchst unerwünscht war,
und er hätte ebenso erkennen können und müssen, dass seine Interpretationen des Verhaltens der Privatklägerin bestenfalls als eigenwillig und unwahrscheinlich bezeichnet werden müssen. Er musste mithin erkennen, dass die Privatklägerin z.B. einfach nur einkaufte, wenn sie einkaufte, und dass sie z.B. einfach nur auf den Zug wartete, wenn sie auf den Zug wartete. Ebenso musste ihm klar sein, dass es nichts mit ihm zu tun hatte, wenn sie sich mit ihrem Freund im Pool ver- gnügte. Wenn er eine andere, viel weniger wahrscheinliche, ja weitgehend absur- de Annahme traf, nahm er somit in Kauf, die Privatklägerin zu belästigen. Ausge- hend von der Vielzahl seiner Kontaktversuche zur Privatklägerin auf verschiede- nen Kanälen und aufgrund des erstellten Verhaltens der Privatklägerin nahm er zumindest in Kauf, dass letztere sich gezwungen sah, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern. III. Rechtliche Würdigung 1. Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die sehr ausführlichen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 25-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass nur die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" im Raume steht, als welche auch das sogenannte "Stalking" in Fra- ge kommt. 3. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die grosse Anzahl verschiedener Belästi- gungshandlungen hin (Urk. 26 S. 26), die je einzeln betrachtet zwar harmlos er- scheinen mögen, in ihrer grossen Summe über mehr als 1.5 Jahre hinweg jedoch einen schwer erträglichen Leidensdruck erzeugen können und vorliegend erstell- termassen und für den Beschuldigten erkennbar auch tatsächlich erzeugt haben. 4. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass keine mehrfache Tatbe- gehung vorliegt. Auch wenn sich die Tat über längere Zeit erstreckte und aus vie- len Teilhandlungen bestand, so lag ihr grundsätzlich nur ein Vorsatz zugrunde. Ausserdem vermochte jede einzelne Handlung alleine den Tatbestand nicht zu er-
füllen. Erst in ihrer Summe erreichten sie die Intensität, die die Tatbestandsmäs- sigkeit begründete. 5. Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die von der Vorinstanz korrekt ausgeführten Grundsätze der Strafzumes- sung müssen nicht wiederholt werden. 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldi- ge weder Gewalt angewendet hat noch der Privatklägerin gedroht hat. Er handel- te jedoch über eine relativ lange Zeit hinweg und liess sich auch dann von seinem Vorhaben nicht abbringen, wenn ihn die Privatklägerin explizit ersuchte, aufzuhö- ren. Selbst die Androhung, die Polizei einzuschalten, und das Gesprächsangebot des Freundes der Privatklägerin nahm der Beschuldigte nicht zum Anlassen, von weiteren Belästigungen abzusehen. In objektiver Hinsicht ist schliesslich zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl über längere Zeit erheblich erschütterte, was sie ihm - erfolglos - auch zu verste- hen gab. 2.2 In subjektiver Hinsicht muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass er nur eventualvorsätzlich handelte und der Privatklägerin di- rekt keinen Schaden zufügen wollte. Ausserdem wird er mutmasslich aus einer heftigen emotionalen Bewegung heraus gehandelt haben, wobei es erstaunt, wie lange diese andauerte. Letztlich aber handelte er seinen eigenen Bedürfnissen folgend und respektlos gegenüber den Wünschen der Privatklägerin, die zu lieben er vorgab. 3. Insgesamt erscheint die Einschätzung der Vorinstanz richtig, dass das Ver- schulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiegt und eine Einsatzstrafe bei acht Monaten zu veranschlagen ist.
4.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 44), was sich auf die Strafzumes- sung neutral auswirkt. 4.2 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte bezüglich des äusseren Geschehens teilweise geständig war. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausführungen des Beschuldigten nie Ausdruck von Einsicht und Reue waren, sondern vielmehr als Rechtfertigungen herangezo- gen wurden. Dies ist ihm zwar nicht anzulasten, relativiert aber die auf seinem Geständnis basierende Strafreduktion. Sodann ist entgegen der Ansicht der Vor- instanz dem Beschuldigten sein Wohlverhalten nach Erlass von Gewaltschutz- massnahmen nicht zugute zu halten. Vielmehr ist dies als normales und damit neutral zu wertendes Verhalten anzusehen. Es rechtfertigt sich damit insgesamt eine Reduktion der Einsatzstrafe auf sieben Monate. 4.3 In persönlicher Hinsicht ist aufgrund seiner eigenen Angaben vom Beschul- digten bekannt, dass er in ..., Deutschland, aufwuchs. In München studierte er Physik und Informatik und kam 2008 in die Schweiz, wo er an der ETH bis 2014 doktorierte. Er arbeitet in einer Bank als leitender Angestellter in der IT und ist verantwortlich für das Handelssystem. Dabei erzielt er ein Einkommen von Fr. 165'000.– brutto jährlich bzw. Fr. 12'195.65 monatlich. Er ist Eigentümer einer Wohnung in Deutschland und verfügt über Wertschriften im Wert von ca. Fr. 700'000.– bzw. ein Vermögen von Fr. 1'130'000.–. Der sportlich aktive Be- schuldigte ist ledig, lebt allein und hat keine Kinder (Prot. I S. 8-10; Urk. 35/1-6; Prot. II S. 6 f.). Diesen persönlichen Verhältnissen ist nichts strafzumessungsrele- vantes zu entnehmen. 5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Strafe von sieben Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten an sich angemessen wäre. Dafür käme als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB), wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Eine weitere Reduktion der Strafe nur, um den Beschuldigten mit einer Geldstrafe bestrafen zu können, ist an sich nicht angezeigt und findet im Gesetz keine Grundlage, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bleiben.
Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bestrafen. 6. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 102 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Da vorliegend die klassische Schnittstellenproblematik im Rahmen von Massendelikten nicht gegeben ist, ist auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten. Auch wenn die Geld- strafe bedingt ausgesprochen wird, ist es sodann nicht notwendig, eine Busse auszusprechen, um der Strafe genügend Nachdruck zu verleihen, entstanden dem Beschuldigten doch auch noch Kosten aus den Gerichtsverfahren und seiner anwaltlichen Verteidigung. V. Vollzug Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass beim Beschuldigten aufgrund sei- ner Vorstrafenlosigkeit die gute Prognose zu vermuten ist. Umstände, die diese Prognose umstossen könnten, liegen nicht vor. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Allerdings bestehen doch gewisse Bedenken, zeigt sich der Beschuldigte doch weder einsichtig und reuig und schrieb er der Privatklägerin am 17. November 2021, also wenige Tage vor der Hauptverhand- lung am Bezirksgericht, erneut eine E-Mail mit der Bitte um ein Gespräch (Urk 19). Diesen Bedenken wäre an sich mit einer längeren Probezeit Rechnung zu tragen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei der Probezeit von zwei Jahren zu bleiben.
VI. Massnahme 1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB ausgesprochen. Hat jemand Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahre verhän- gen (Art. 67b Abs. 1 StGB). 2. Der Beschuldigte hat eine Nötigung begangen, welcher die Privatklägerin zum Opfer fiel. Er stalkte die Privatklägerin immer wieder und über einen langen Zeitraum hinweg, obwohl sie ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, sie ihn Ruhe zu lassen, und sogar mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht hatte. Auch als die Strafuntersuchung lief, kurz vor der Hauptverhandlung am Bezirksgericht, liess sich der Beschuldigte dadurch nicht davon abhalten, der Privatklägerin erneut ei- ne E-Mail zu schreiben (Urk. 19). Einsichtig zeigte sich der Beschuldigte sodann nie. Unter diesen Umständen bestehen Restbedenken, eine Nötigung des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin könnte sich wiederholen. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot, wie es die Vorinstanz angeordnet hat, erweist sich als erforderlich und geeignet, um dies zu verhindern, und erweist sich in dieser Form als verhältnismässig. 3. Es ist daher dem Beschuldigten zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail etc.). Ebenso ist dem Be- schuldigten zu verbieten, sich der Privatklägerin, wo immer sie sich aufhält, auf unter 50 Meter zu nähern. Der Beschuldigte ist schliesslich anzuhalten, den Radi- us von 50 Metern um die Privatklägerin unverzüglich zu verlassen, sollte er ihr zu- fällig begegnen. 4. Angesichts des langen Tatzeitraumes rechtfertigt es sich vorliegend, das Kontakt- und Annährungsverbot auf drei Jahre zu befristen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Von der Ausfällung einer Busse wird abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten, − mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elekt- ronischem Weg (SMS, E-Mail etc.), − sich der Privatklägerin, wo immer sie sich aufhält, auf unter 50 Meter zu nähern, und er wird verpflichtet, − sich bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus dem Radius von 50 Metern zu entfernen. Missachtet der Beschuldigte dieses Kontakt- und Annäherungsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. Januar 2023
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Ohnjec Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald