Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220098-O/U/nm-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Stiefel, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie der Ge- richtsschreiber MLaw Pandya
Urteil vom 20. September 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. November 2021 (GG210312)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 6 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ GmbH den Betrag von Fr. 3233.70 als Schadenersatz zu bezahlen. b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ GmbH wird ab- gewiesen.
unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 13. Die übrigen sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Polis- Geschäfts-Nr. 79860358) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 14. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer K210902-009 / 80995444 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'980.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 4'448.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 S. 3 und Urk. 63 S. 1) Es sei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten an- zuordnen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1 und Urk. 64 S. 1 f.) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen Zudem wird Anschlussberufung in folgendem Umfang erklärt: 2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Novem- ber 2021 sei in Dispositivziffer 2 aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen mit einer angemessenen Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 3. Das erstinstanzliche Urteil sei in den Dispositivziffern 4. und 5. aufzu- heben und vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgesproche- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl von 120 Tagessätzen abzusehen. Stattdessen sei der Beschuldigte letztmalig zu verwarnen und die Probezeit zu ver- längern. 4. Der Unterzeichnende bzw. Sprechende sei für das vorliegende Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten angemes- sen zu entschädigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- klägerin. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 S. 3) Es sei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten an- zuordnen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Einzelgericht in Strafsachen der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach den Beschuldigten am 29. November 2021 des mehrfachen (teil- weise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 6 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden waren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ebenfalls bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Das Einzelgericht entschied zu- dem über die Zivilansprüche, Einziehungen und die Kostenfolgen (Urk. 46, S. 25 ff.). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 30. November 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 41). In ihrer ebenfalls fristge- recht erfolgten Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe zu verurteilen sei, im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 48, S. 1 und 2). 2. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Beschuldig- ten und den Privatklägerinnen Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 49). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erhob für diesen mit Eingabe vom 23. März 2022 eine solche und beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten sowie den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen, alles unter Kostenauflage zulasten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 51, S. 1-2).
gegen den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe zuletzt unter Ansetzung ei- ner Probezeit aufgeschoben worden sei (Urk. 64 S. 5 f.). Der Beschuldigte sei vor Jahren beruflich integriert gewesen, habe eine Lehre abgeschlossen und sei als Kellner arbeitstätig gewesen. Er habe dann wegen den Drogen den Boden unter den Füssen verloren und seit längerem ohne festen Wohnsitz gelebt. Aufgrund einer Suchterkrankung und einer paranoiden Schizophrenie erhalte er eine Invali- denrente. Er habe die Schritte eingeleitet, um seiner Drogensucht Herr zu wer- den. Er besuche das Substitutionsprogramm im Ambulatorium der Stadt Zürich. Dort erhalte er Kapanol, ein Morphin-Medikament. Dadurch habe er ein Mindest- mass an einem geregelten Alltag wiedererlangen und sich stabilisieren können. Der Beschuldigte habe während des hängigen Verfahrens erneut delinquiert und zudem auch während des Berufungsverfahrens weitere Delikte begangen. Diese Umstände würden jedoch durch die Kooperation während des Strafverfahrens aufgewogen. Aufgrund des Geständnisses bereits zu Beginn der Untersuchung sei seine Strafe um einen Drittel zu reduzieren (Urk. 64 S. 6 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber an der Berufungsver- handlung geltend, dass aufgrund der zahlreichen und einschlägigen Verurteilun- gen in den letzten Jahren beim Beschuldigten in keiner Weise davon ausgegan- gen werden könne, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig sei, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Weder die ausgesprochenen beding- ten noch unbedingten Strafen hätten ihn in der Vergangenheit von weiterer Delin- quenz Abstand nehmen lassen. Unbeirrt von laufenden Probezeiten, Warnungen und Verlängerungen der Probezeiten habe der Beschuldigte die Taten gemäss dem Urteil der Vorinstanz begangen. Selbst die damals laufende Strafuntersu- chung habe ihn nicht davon abgehalten, erneut in ein Gebäude einzudringen und dort nach Wertgegenständen zu suchen. Ferner sei beim Beschuldigten keine deutliche positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten. Er befinde sich seit dem 5. September 2022 im Strafvollzug. Zwar habe er einen festen Wohnsitz in der stationären Wohnintegration im E._____, eine Therapie, um seine Sucht- mittelabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe er jedoch nicht angetreten. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um eine letztmalige Entgleisung des Beschuldigten gehandelt habe. Diese Hoffnung habe der Beschuldigte aber
mehrfach widerlegt. So habe er sowohl mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl vom 25. März 2022 als auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl vom 13. April 2022 wegen einschlägiger Taten bestraft werden müssen. Die Taten beging er nach seinen Beteuerungen anlässlich der Vorinstanz und dem am 29. November 2021 ausgesprochenen Urteil. Die Diaphin-Problematik bzw. die angespannte finanzielle Situation bestehe beim Beschuldigten weiterhin. Die Lebensumstände hätten sich nicht gewandelt. Der Beschuldigte habe die Ta- ten zudem während seines Substitutionsprogramms begangen. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte vor, die klar eine Wiederholungsgefahr nachweisen würden (Urk. 63 S. 1 f.). 3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung einlässlich und korrekt dargelegt und die Strafhöhe der vom Beschuldigten begangenen Delikte sorgfältig und grundsätzlich lege artis zugemessen (Urk. 46, S. 7 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen. Zu ergänzen und zu präzisieren ist jedoch das Folgende: 3.1. Bezüglich Wahl der Strafart ist zu ergänzen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend sind (vgl. z.B. Hans Mathys, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, § 12, Rz 413). Wer, wie der Beschuldigte, über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche Delikte begeht, offenbart eine grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten Vergehen geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für alle angeklagten Vergehen konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nicht ent- scheidend ist, dass alle Delikte zusammengenommen eine Strafe von mehr als 6 Monaten erheischen, wie dies die Vorinstanz u.a. erwogen hat (Urk. 46, S. 10). 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt für jede einzelne Tat die angemessene Stra- fe zugemessen und diese gleichartigen Strafen dann in Anwendung des Asperati- onsprinzips zu einer Gesamtstrafe verbunden. Diese hat sie jeweils nach Erörte- rung der Tatkomponenten gemacht und am Schluss die Täterkomponenten in Be- zug auf die asperierte Gesamtstrafe gesamthaft straferhöhend resp- -mindernd
berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht ganz lege artis. Richtigerweise hat für jedes Delikt die konkrete Strafzumessung inklusive Täterkomponenten zu erfol- gen. Dies ist unter anderem deshalb so zu handhaben, weil Täterkomponenten zuweilen nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis) oder sich bei einzelnen Delikten stärker oder schwächer auswirken als bei anderen (nur teilweise einschlägigen Vorstrafen). Die Vorinstanz hat die persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten, sein umfassendes Geständnis und das Delinquie- ren während laufender Strafuntersuchung mit dieser Einschränkung grundsätzlich korrekt bei den Täterkomponenten berücksichtigt, wobei bezüglich letzterem eben einzuschränken ist, dass dies nur für den Deliktskomplex gemäss Dossier 5 zu- trifft und deshalb nur dort straferhöhend berücksichtigt werden kann. 3.3. Sodann hat die Vorinstanz bezüglich der Verschuldensgrade zutreffend festgehalten, dass ein nicht mehr leichtes Verschulden eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens erheischt (Urk. 46, S. 8). Wenn sie in der Folge für den Vorwurf gemäss Dossier 3 die Einsatzstrafe festgesetzt und dabei von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgeht, muss die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der objektiven Tatkomponente auch im mittleren Bereich des Strafrah- mens liegen, mithin also bei 12 Monaten oder mehr. Das objektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht zu bezeichnen, die Einsatzstrafe aber auf 6 Monate fest- zusetzen, ist nicht möglich (Urk. 46, S. 11 und 12). Bei einer hypothetische Ein- satzstrafe von 6 Monaten hätte das Verschulden als eher leicht bezeichnet wer- den müssen. 4. Den strafzumessungstechnischen Präzisierungen vorangestellt ist die Strafzumessung der Vorinstanz noch einmal zu beleuchten. Die Einsatzstrafe für den Einbruchsdiebstahl gemäss Dossier 3 zu bilden, ist korrekt. Die objektive Tat- schwere hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt dargelegt und insbesondere den Sachschaden (Fr. 3'000.–) und die Diebesbeute (Fr. 2'951.–) erwähnt. Wenn der amtliche Verteidiger festhält, dass sich die Straftaten des Beschuldigten nicht ge- gen Personen und deren physische Integrität richteten, so trifft das wohl zu, bleibt aber ohne Wirkung auf die Strafzumessung, da ihm solches nie vorgeworfen wur- de. Der Beschuldigte wurde ja nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben verur- teilt, sondern wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen die Freiheit. Der
Strafrahmen für diese Delikte besteht unabhängig davon, ob die physische Integ- rität der Geschädigten betroffen ist oder nicht. Einbruchdiebstähle können nicht nur einen Vermögensschaden bewirken, sondern oft auch die psychische Integri- tät der Geschädigten in Mitleidenschaft ziehen. Immerhin drang der Beschuldigte jeweils nachts in Geschäfts- und nicht in Privaträumlichkeiten ein, was die diesbe- züglichen Einwirkungen auf die Eigentümer und Nutzer der erwähnten Räumlich- keiten etwas relativieren dürfte. 5. Richtigerweise weist die amtliche Verteidigung daraufhin, dass der Grund für die vom Beschuldigten begangen Delikte in seiner Drogensucht liegt. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wegen des Drogenkonsums beziehungsweise der subjektiven Notwendigkeit zur Geldbeschaffung für weiteren Drogenkonsum oft eingeschränkt gewesen sei, so trifft wohl einzig Letzteres zu, hat der Beschuldigte die Delikte ja nicht im Drogenrausch begangen, sondern in Phasen, in welchen er unbedingt an Geld gelangen wollte, um eben zusätzliche Drogen, resp. diese substituierende Medikamente, erwerben und konsumieren zu können. Sodann hat bereits die Vo- rinstanz darauf hingewiesen, dass der verbeiständete Beschuldigte über Hilfsan- gebote im Bereich Sucht und Wohnbetreuung verfügte und über legale Bezugs- möglichkeiten von Präparaten zur Suchtbehandlung gut informiert war. Der Be- schuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens nicht in ein Diaphin-Mitgabeprogramm des F._____ Zentrum für Suchtmedizin aufgenommen worden sei (Prot. I S. 9 ff.). Dass dem Beschuldigten keine anderen Handlungsmöglichkeiten offengestanden hätten, kann daher nicht behauptet werden. Gleichwohl erscheint die Einsatzstra- fe der Vorinstanz mit 6 Monaten etwas zu hoch. Angemessen erscheint bei den vorgenannten Prämissen eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten. 6. Bezüglich der Täterkomponente ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46, S. 14 ff. m.w.H.). Der Beschuldigte kam 1975 in G._____ zur Welt und wuchs in H._____ auf, wobei seine Eltern sich trennten und er mit seiner Schwester bei seiner Mutter lebte. Im Alter von 12 Jah- ren zog er nach I._____, wo er die Realschule absolvierte (Prot. I S. 9 ff.). Er be- gann eine Lehre als Zimmerman, brach sie jedoch ab, weil er in der Schule nach-
liess und Motivationsprobleme hatte. Später absolvierte er eine Lehre im Service (Prot. II S. 9). Mitte der neunziger Jahre kam er nach Zürich zurück und geriet in die Drogenszene, worauf er kein geregeltes Leben mehr führte. Seine letzte Ar- beitsstelle hatte er im Jahr 2000 als Kellner im J._____ (Prot. II S. 9 ff.). Danach wurde ihm eine IV-Rente zu 100 % aufgrund seiner Suchtmittelerkrankung (Hero- in) und seines Leidens an paranoider Schizophrenie zugesprochen. Während er im vorinstanzlichen Verfahren noch obdachlos war, lebte er seit Februar 2022 in der betreuten Wohnintegration im E., wobei er sich derzeit im Vollzugszent- rum K. im Vollzug einer zweimonatigen Freiheitsstrafe befindet. Um seine Suchtmittelerkrankung (siehe Urk. 38) in den Griff zu kriegen, besuchte er bis vor Kurzem regelmässig das Ambulatorium und andere Abgabestellen (Prot. II S. 7 ff.). Aktuell nehme er Seresta, Zolpidem und Stilnox. Mit seinem Vater pflege er noch Kontakt, mit seiner Mutter und Schwester hingegen nicht. Weiter lebt er in einer offenen Beziehung (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte lebt sowohl finanziell als auch gesundheitlich offenbar unter prekären Bedingungen, wobei er den An- schluss an die Gesellschaft wirtschaftlich und sozial verloren hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine leichte Minderung der Strafe angezeigt. 6.1. Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist ebenfalls straf- mindernd zu veranschlagen, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen hingegen deutlich straferhöhend. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 10. Dezember 2008 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfa- cher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne dessen aArt. 19a mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 1. Mai 2017 wurde er wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren fest-
gesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 5. Juli 2018 wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und versuch- ten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Janu- ar 2020 wurde er erneut wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehr- facher geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172 ter StGB mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 62). Bei die- ser Sachlage und diesen Prämissen ist die Einsatzstrafe im Ergebnis um einen Monat auf 4 Monate zu reduzieren. 6.2. Für die Delikte in Dossier 4 kann grundsätzlich auf die soeben darge- legten Erwägungen verwiesen werden, insbesondere was die Einwände der Ver- teidigung und die Tatkomponente betrifft. Der Beschuldigte drang nachts und mit- ten in der Innenstadt in das Geschäftslokal der Privatklägerin 3 ein, wobei er eine Glastür einschlug. Der Sachschaden betrug Fr. 1'600.–. Ferner erzielte er mit sei- nem Diebstahl eine Beute von Fr. 1'200.–. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Wie bereits dargelegt, vermag die subjektive Tatschwere dies nicht zu rela- tivieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten als ange- messen. Bei der Täterkomponente wirken die persönlichen Verhältnisse und das Geständnis leicht mindernd, die Vorstrafen jedoch deutlich erhöhend. Es resultiert mithin auch für die Delikte in Dossier 4 eine Einsatzstrafe von 4 Monaten. 6.3. Für die Dossiers 1, 2 und 5, bei welchen ein deutlich geringerer Sach- schaden entstand und kein Geld gestohlen werden konnte, ist die objektive Tat- schwere je im leichten Bereich anzusiedeln und zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte jeweils keine Diebstahlsbeute erzielte. Die subjektive Tatschwere führt zu keiner Relativierung. Als hypothetische Einsatzstrafen resultieren für jedes Dossier 2 Monate. Im Rahmen der Täterkomponente wirken die persönlichen Verhältnisse und das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd, wobei jedoch
die einschlägigen Vorstrafen wiederum erheblich straferhöhend zu veranschlagen sind. Bei Dossier 5 fällt zudem in Betracht, dass das Delikt während laufender (einschlägiger) Strafuntersuchung erfolgte und das Geständnis des in flagranti erwischten Beschuldigten hier in geringerem Ausmasse strafmindernd zu berück- sichtigen ist. Im Ergebnis resultieren für die Delikte in Dossier 1, 2 und 5 jeweils 3 Monate als Einsatzstrafe. Ferner ist zu beachten, dass es nicht aus eigenem Antrieb des Beschuldig- ten, sondern aufgrund äusserer Einflüsse nur beim Versuch des Diebstahls blieb. 6.4. Die vier Strafen für Dossier 1, 2, 4 und 5 sind mit der Einsatzstrafe für die Delikte gemäss Dossier 3 von drei Monaten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu asperieren. Dass für alle diese Delikte eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, wurde bereits eingangs erörtert. Angemessen er- scheint unter diesen Prämissen eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstra- fe. 7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach zu einer Freiheitstrafe von 11 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen. III. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Frei- heitstrafe gewährt und ihm eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Zur Begrün- dung hat sie erwogen, dass der Beschuldigte zwar mehrere einschlägige Vorstra- fen aufweise, die Vermutung des Fehlens einer schlechten Prognose dadurch aber nicht umgestossen würde. Die vorliegenden Straftaten habe der Beschuldig- te aus einer subjektiven Notsituation heraus begangen, um zusätzlich Diaphin- Tabletten erwerben zu können, da ihm die Medikation seitens der städtischen Medizinisch-Sozialen Ambulatorien nicht ausreiche und er nicht in das Diaphin- Mitgabeprogramm des F._____ aufgenommen worden sei. Weiter sei zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte kurz vor den Taten im März 2021 aus einer Insti- tution für betreutes Wohnen ausgetreten sei, obdachlos lebe und damit in eine In- stabilität ohne minimale Auffangmöglichkeit geraten sei. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, dass er seine Wohnsi-
tuation stabilisieren und bis Jahresende eine betreute Wohnmöglichkeit organisie- ren möchte. Hervorzuheben sei auch, dass der Beschuldigte seit Januar 2021 bei den Medizinisch-Sozialen Ambulatorien in Behandlung sei und täglich seine Me- dikamentenration abhole und grösstenteils unter fachlicher Aufsicht einnehme. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe würde den Beschuldigten, der offen- sichtlich bestrebt sei, sich (wieder) in die Gesellschaft einzugliedern, und bereits Schritte eingeleitet habe, auf seinem Weg zur Resozialisierung entgegenstehen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um eine letztmalige Entgleisung handle, und dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe und den für vollziehbar erklärten Geldstrafen in Zukunft wohlverhalten werde (Urk. 46, S. 17 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungserklärung dazu aus, dass dem Beschuldigten in keiner Weise eine günstige Prognose gestellt werden könne. Ihm sei bereits im Jahre 2018 keine günstige Prognose mehr gestellt wor- den, weshalb er mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten bestraft worden sei. Das und zwei weitere laufende Probezeiten hätten ihn nicht vor weite- ren einschlägigen Delikten abhalten können. Selbst die laufende Strafuntersu- chung habe ihn nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Sodann lebe der Beschuldigte schon lange auf der Strasse, und nicht erst seit kurz vor den Ta- ten im März 2021. Er erhalte auch bereits seit längerer Zeit die nötigen Medika- mente. All das habe ihn nicht vor neuerlichen Taten abgehalten. Im Gegenteil lau- fe bereits die nächste Strafuntersuchung wegen im Oktober und Dezember 2021 begangener Delikte (Urk. 48, S. 2 ff.). 3. Am 25. März 2022 erging für diese neuen Delikte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen, teil- weise geringfügigen, Diebstahls und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der nämlichen Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– wurde hingegen ver- zichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Urk. 56). Nur kurze Zeit später erging bereits wieder ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Wegen mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfachen geringfü- gigen Diebstahls im Sinne von Art. 172 ter StGB wurde er von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 13. April 2022 zu einer Zusatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse verurteilt (Urk. 62). 4. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, dass dem Beschuldigten zwar vorzuhalten sei, dass er während verlängerter Probezeit wieder straffällig geworden sei. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nunmehr regelmässig das Substitutionsprogramm besuche und Medikation beziehe, sei nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehe. Er bemühe sich um die Behandlung seiner Sucht und um die Wiederein- gliederung in die Gesellschaft (Urk. 64 S. 8) 5. Der Beschuldigte ist seit vielen Jahren in der Drogensucht gefangen. Mit Blick auf diese Lebensgeschichte, seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das mehrfache Delinquieren während laufender Probezeit, teilweise sogar während laufender Strafuntersuchung, zeigen, dass dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz keine gute Prognose mehr hätte gestellt werden dürfen. Die dort vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen und die Schlecht- prognose aus den vorgenannten Gründen nicht umzustossen. Mit dem in zwei rechtskräftigen Strafbefehlen ausgewiesenen neuerlichen einschlägigen und mehrfachen Delinquieren ist die schlechte Prognose nun überdeutlich manifes- tiert, weshalb das Gewähren des bedingten Vollzugs nicht mehr möglich ist. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Ebenso ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehlen von 2017 und 2020 ausgesproche- nen Geldstrafen zu widerrufen. Auch diese Geldstrafen sind zu bezahlen. IV. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'846.65 geltend (Urk. 65). Dieser Betrag erscheint angemessen, und es ist eine Entschädigung
von gerundet Fr. 2'850.– zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 29. November 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Zivilansprüche Privatklägerinnen), 8 bis 14 (Si- cherstellungen), 15 und 16 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Mo- naten, wovon 6 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ric hten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Pandya