Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220054-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 14. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. November 2021 (DG210099)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 beschlagnahmte Attrappe einer Faustfeuerwaffe (Asservaten-Nr. A014'438'745) wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2021 bezüglich Schuldpunkt (Disp. Ziff.1), der Verurteilung zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.– (Disp. Ziff. 2), Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Disp. Ziff. 3), sowie betreffend Einziehung und Herausgabe der Gegenstände und der Kostenfolgen (Disp. Ziff. 7- 12) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei für die Verurteilung wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen. 3. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und damit von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem sei abzusehen. 4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I.
a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 15. November 2020 die Privatklägerin B._____ auf deren Nachhauseweg bis zum Eingangsbe- reich der Liegenschaft C._____-gasse ... in Zürich ... verfolgt zu haben. Dort habe er von ihr die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt und schliesslich unter Ge- waltanwendung sowie Vorhalten eines spitzen Gegenstandes erzwungen. Er habe ausserdem ihre Maestro-Karte entwendet und damit an einem Kiosk im Bahnhof Zürich-Oerlikon für Fr. 3.20 einen Kauf getätigt. Im Zeitraum von anfangs 2020 bis zum 21. November 2020 habe der Beschuldigte überdies regelmässig Marihuana geraucht. b) Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 8. November 2021 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff.1 BetmG) schuldig. Der Beschuldigte wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, so- wie Fr. 400.– Busse verurteilt und zudem für 5 Jahre des Landes verwiesen, letzte- res unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Das Gericht ent- schied sodann über beschlagnahmte Gegenstände und auferlegte dem Beschul- digten die Kosten (Urk. 43 S. 27 f.). c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmel- den (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungser- klärung einreichen (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 42/2). Er will mit seiner Appellation erreichen, dass er milder bestraft und nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 45 S. 2). d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte dem Berufungsgericht am 3. März 2022 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 48). e) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), der Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7 und 8) und des Kos- tendispositivs (Ziff. 9 bis 12) unangefochten. Es ist somit in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustel- len ist.
III. 1. Der Beschuldigte anerkannte den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen schon bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 2 ff. 1), bestritt aber zunächst, bei der Be- gehung der Raubtat ein Messer oder einen anderen Gegenstand in der Hand ge- halten zu haben (a.a.O., S. 7). Im weiteren Verlauf der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu, das Opfer mit einer Glasscherbe bedroht zu haben (Urk. 4/2 S. 2/3, Prot. I S. 18). Die Privatklägerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe. Es sei wohl eine Klinge oder ein Stück Glas gewesen (Urk. 4/3 S. 4). Sie habe anfänglich ge- dacht, es sei ein Messer gewesen. Dann habe sie gedacht, dass es möglicher- weise ein Stück Glas gewesen sei. Es sei aber jedenfalls etwas gewesen, womit sie hätte verletzt werden können (a.a.O., S. 7). Die Vorinstanz stellte zugunsten des Beschuldigten auf dessen Aussage ab, dass es sich um eine Glasscherbe ge- handelt habe (Urk. 43 S. 9). Davon ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist, auch heute auszugehen. 2. a) Für Raubdelikte ohne qualifizierende Tatbestandsmerkmale sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vor- leben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerf- lichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskon- form zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). b) Gegen den Beschuldigten erging am 4. September 2021 seitens der Bun- desanwaltschaft wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. ein Strafbefehl. Da er dabei mit einer Geldstrafe (und einer Busse) sanktioniert wurde (Urk. 44), ist heute mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe auszu- fällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 58). 3. a) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 3) handelte der Beschuldigte nicht spontan, sondern verfolgte die Privatklägerin über eine län- gere Wegstrecke, um sie schliesslich an einem geeigneten Ort zu überfallen und ihr das Mobiltelefon wegzunehmen. Als sie dieses nicht sofort hergab, wurde er handgreiflich, drückte sie gegen eine Wand und stiess sie zu Boden. Während sich die Anwendung physischer Gewalt damit noch in Grenzen hielt, war die anschlies- sende Bedrohung der Privatklägerin mit einer Glasscherbe in hohem Masse ge- eignet, sie zu verängstigen. Zugunsten des Beschuldigten kann immerhin berück- sichtigt werden, dass er von Anfang an auf eine vergleichsweise geringe Beute ab- zielte. Insgesamt wiegt die Tat in objektiver Hinsicht im Rahmen des Raubtatbe- standes noch leicht. b) Raubdelikte werden in aller Regel mit direktem Vorsatz begangen, und die Bereicherungsabsicht ist notwendiges Tatbestandsmerkmal des im Zuge der Raubtat verübten Diebstahls. Nicht zu folgen ist deshalb der vorinstanzlichen Auf- fassung, dass die direktvorsätzliche Tatbegehung aus finanziellen Beweggründen erschwerend in Betracht zu ziehen sei (Urk. 43 S. 15). Nicht zugunsten des Be- schuldigten auswirken kann sich anderseits, dass er das Mobiltelefon auf Verlan- gen seiner damaligen Freundin raubte, nachdem er zuvor ihr Telefon beschädigt hatte (Prot. I S. 16/17). Insgesamt erscheint bei einem noch leichten Verschulden die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemes- sen. 4. a) A._____ wurde 2002 in D._____ (E._____ [Staat in Südamerika]) gebo- ren und ist ... Staatsbürger [des Staates E._____]. Hierorts hat er eine Aufent- haltsbewilligung B. Er wuchs am Geburtsort zusammen mit einem Bruder und einer
Schwester bei den Eltern und nach deren Trennung bei der Mutter auf. Nach fünf Jahren Primarschule trat er in eine Militärpolizeischule über, die er bis zum 9. Schuljahr besuchte. 2017 kam er zu seiner Mutter in die Schweiz, um hier zu ar- beiten und Fussball zu spielen. Letzteres tat er in unteren Ligen auch. Die nach zwei weiteren Jahren Schulbesuch in einer Integrationsklasse aufgenommene Stellensuche hingegen war wenig erfolgreich. Der Beschuldigte wollte eine Lehre als Automechaniker machen, entschied sich dann aber für eine besser bezahlte Arbeit, um seine kranke Mutter unterstützen zu können. Er konnte indessen nur vereinzelt zusammen mit seiner Mutter Reinigungsarbeiten verrichten. Dann er- schwerte die Corona-Pandemie die Arbeitssuche zusätzlich. Im Frühling 2021 trat der Beschuldigte in F._____ [Ortschaft] ein Praktikum als Coiffeur an. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete er seit kurzem auf dem Bau und ver- diente monatlich ca. Fr. 5'600.– netto. Allerdings hatte er die Absicht, im August 2022 eine Lehre als Coiffeur anzutreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine Mutter zwischenzeitlich verstorben sei und er in der Lehre zu wenig verdient hätte, weshalb er nach wie vor als Temporärarbeit- nehmer auf dem Bau arbeite. Er sei befristet angestellt und verdiene Fr. 38.– pro Stunde bzw. etwa Fr. 4'000.– netto pro Monat. Er habe immer noch vor, Geld zu sparen und später eine Coiffeurlehre zu machen oder sogar einen eigenen Coif- feursalon zu eröffnen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und gab dazu an, dass er eben nach der Schule nur noch mit portugiesisch sprechenden Perso- nen verkehrt habe. Auch nach der vorinstanzlichen Verhandlung hat er keinen Deutschkurs besucht. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos und hat seit ca. Ja- nuar 2021 eine feste Freundin, mit der er zusammenziehen will. Derzeit wohnt er allerdings noch in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Beide Eltern des Beschuldigten sind 2021 verstorben. Er hat – abgesehen von einem kleinen Gut- haben auf einem Feriengeldkonto in E._____ – kein Vermögen, aber Schulden bei den SBB im Betrag von Fr. 950.– (Urk. 3/1 S. 14, Urk. 4/1 S. 4-6, Urk. 4/5 S. 7-9, Prot. I S. 7-16, Prot. II S. 5 ff., Urk. 62/1). Aufgrund des geschilderten Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die straferhöhend oder -mindernd zu gewichten wären.
b) Die Bundesanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten am 4. September 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. mit 60 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und mit Fr. 700.– Busse (Urk. 44). Diese Verurteilung gilt vorliegend nicht als Vor- strafe, weil sie nach der Begehung der heute zu ahndenden Delikte erfolgte. c) Die Leumundserhebungen ergaben, dass der Beschuldigte als Jugendli- cher zweimal wegen Bagatelldelikten (geringfügiger Ladendiebstahl, Schwarzfah- ren) aktenkundig wurde (Urk. 15/11 und 15/13, vgl. Prot. I S. 12). 5. a) Es bestehen keine Straferhöhungsgründe. b) Deutlich strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung sofort zugab, den Raub zum Nachteil von B._____ began- gen zu haben (Urk. 3/1). Der Beschuldigte zeigte sich jedoch nicht reuig, sondern schob die Schuld für das Geschehene seiner damaligen Ex-Freundin zu (Prot. II S. 22 ff.). Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war, wie die Verteidigung richtig vorbringt (Urk. 63 S. 7 f.), vermag das Verschulden des Be- schuldigten nicht zu relativieren. Die Raubtat und insbesondere die Art, wie diese durch den Beschuldigten ausgeführt wurde, lassen sich nicht dem jugendlichen Al- ter des Beschuldigten oder gar einem postpubertären Verhalten zuschreiben. Der von der Verteidigung angeführte Entscheid des Bundesgerichts 6B_627/2018 (Urk. 63 S. 8) lässt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Demzufolge ist die erstinstanzlich für dieses Delikt festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestätigen. Auf diese Strafe sind 18 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. 13/4-15; Art. 51 StGB). c) Ohne weiteres als angemessen erscheint auch die Busse von Fr. 400.– für die zusätzlich begangenen Übertretungen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Ta- ge festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 5 in Verbindung Art. 35 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, der im vorliegenden Verfahren als Ersttäter gilt, richtigerweise den bedingten Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1
StGB) und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dieser Entscheid ist heute schon aus prozessualen Gründen ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. 1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Davon kann es nur ausnahmsweise absehen, wenn die Lan- desverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. a) Letzteres ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Schweiz anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die Härtefallprüfung keine festen Altersvorgaben statuiert, wie sie im Migrationsrecht vorhanden sind. Bei jenen besteht der Sinn und Zweck darin, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt und sich so in die hiesige Gesellschaft integrieren und insbesondere die Sprache hinreichend erlernen kann. Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch bei der Härtefallprüfung relevant. Ei- ne längere Aufenthaltsdauer, verbunden mit der integrierenden Wirkung eines Schulbesuchs in der Schweiz, ist in der Regel als starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles zu werten. Umgekehrt kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Auf- enthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren. Spielt sich das gesell- schaftliche Leben des Ausländers primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer ausreichenden Integration. Generell ist die Härtefallprüfung in jedem Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 109 f.). b) Dabei rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles (BGE 144 IV 341). Dazu gehören namentlich die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Zu berücksichtigen sind ferner die Fami- lienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten zu einer Wiedereingliede- rung im Herkunftsland (Art. 31 VZAE). 3. a) Der Beschuldigte hält sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf und hat hier nur zwei Jahre eine Integrationsklasse besucht. Er gab selber an, dass sich seine Deutschkenntnisse seither wieder verringert hätten, weil er nur noch mit Personen portugiesischer Zunge gesprochen habe (Urk. 4/1 S. 6). Inzwischen will er sich mit seinen Kollegen in der Schweiz zwar auf Deutsch unterhalten. Einen Deutschkurs hat er aber nicht besucht (Prot. II S. 8 und S. 15). Der Beschuldigte ist vor kurzem zu einem Kollegen in eine WG gezogen. Seinen Traum, eine Coiffeur- lehre zu machen oder einen Coiffeursalon zu eröffnen, hat er vorerst aufgeben müssen. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren arbeitet er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Temporärarbeitnehmer auf Baustellen. Gemäss eigenen An- gaben verdient er damit rund Fr. 4'000.– netto pro Monat. In der Schweiz leben derzeit sein Bruder, seine Schwester, seine Grossmutter, eine Tante seiner Mutter und deren Sohn (Prot. I S. 8/9, Prot. II S. 6, Urk. 63 S. 6 in Verbindung mit Prot. II S. 27). Zudem hat der Beschuldigte in der Schweiz eine Freundin, mit welcher er bereits seit über zwei Jahren zusammen ist und in Zukunft zusammenziehen will. Sie ist ... [Staatsangehörigkeit E.]. Der Beschuldigte gibt an, mit ihr sowohl Deutsch als auch Portugiesisch zu sprechen (Prot. II S. 8 und S. 26). Die Verteidi- gung bringt vor, dass seit dem Tod der Mutter die Schwester die wichtigste familiä- re Bezugsperson des Beschuldigten in der Schweiz sei. Die noch minderjährige Schwester lebe zwar bei einer Pflegefamilie, doch hätten sie ein enges Verhältnis zueinander (Urk. 63 S. 5). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung nach seinen Geschwistern gefragt, kei- ne Ausführungen zu seiner jüngeren Schwester machte (vgl. Prot. II S. 6). In E. hat der Beschuldigte noch einen anderen Bruder und Verwandte väterli- cherseits, so insbesondere einen Onkel, eine Tante und die andere Grossmutter. Seine Eltern sind 2021 beide verstorben. Aus den Akten ergeben sich keine Hin-
weise auf gesundheitliche Probleme des Beschuldigten. Da er die ersten 15 Le- bensjahre in E._____ verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er nicht nur das ... Portugiesisch perfekt beherrscht, sondern auch die Verhältnisse in seinem Hei- matland bestens kennt. Seine Chancen zur Wiedereingliederung in E._____ ste- hen damit gut, während er in der Schweiz nur mässig integriert ist. Unter diesen Umständen liegt klarerweise kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. b) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Va- ter des Beschuldigten sei in E._____ von Angehörigen einer kriminellen Bande er- mordet worden. Der Beschuldigte habe nach dem Tod seines Vaters von dieser Gruppierung in den sozialen Medien Bilder von Waffen mit der Aufschrift "..." und Sprachnachrichten mit persönlichen Morddrohungen erhalten. Weil der Beschul- digte sein Handy verloren habe, könnten die Sprachnachrichten leider im vorlie- genden Verfahren nicht als Beweise vorgelegt werden. Der Beschuldigte habe der Verteidigerin jedoch anlässlich einer Besprechung im Februar 2022 zwei der Sprachnachrichten vorgespielt. Es habe sich um explizite Todesdrohungen gehan- delt. Der Beschuldigte kenne die Banden nicht und wisse auch nicht, weshalb sie es auf ihn abgesehen hätten. Er befürchte jedoch, die Gruppierung wolle an ihm Rache für die Taten seines Vaters verüben, der Mitglied der rivalisierenden Bande "..." gewesen sei. Infolge dieser Drohungen fürchte der Beschuldigte ernsthaft um se in Leben, wenn er nach E._____ zurück müsse. Eine im Dezember 2021 geplan- te Reise in sein Heimatland habe er deshalb abgesagt. Es lägen damit ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigte in E._____ der Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung ausgesetzt sei, weshalb das Non-Refoulement- Prinzip die Ausweisung des Beschuldigten verbiete (Urk. 63 S. 9). Auf Vorhalt des von der Verteidigung eingereichten Fotos (Urk. 62/2) bestätigte der Beschuldigte, dass ihm unter anderem dieses Bild der Waffe mit der Aufschrift "..." über die sozi- alen Medien zugesandt worden sei. Er habe zuerst nicht gewusst, was die Auf- schrift bedeute, bis ihn seine Verteidigerin darüber aufgeklärt habe. Es habe auch noch eine Videoaufnahme erhalten, worin eine Waffe auf ihn gerichtet worden und gesagt worden sei, wenn er nach E._____ komme, würde man ihn umbringen. Er
habe deshalb Angst, wenn er daran denke, nach E._____ zurückkehren zu müs- se n (Prot. II S. 12 ff.). c) Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Insbesondere verwickelt er sich in zeitlicher Hinsicht in zahlreiche Widersprüche. Anlässlich der Berufungsverhandlung danach gefragt, wann genau er die von ihm behaupteten Drohung bekommen habe, gab er an, er glaube das sei im Juli 2022 gewesen. Das habe begonnen, nachdem sein Vater verstorben sei. Seither hätten sie ihm gedroht. Das sei zu Beginn 2022 und im Juli 2022 gewesen. Darauf auf- merksam gemacht, dass unter diesen Umständen aber nicht einleuchte, weshalb er seine Weihnachtsferien 2021 verschoben habe, führte der Beschuldigte aus, sein Vater sei ja im Mai 2021 gestorben. Ab dann hätten die Drohungen begonnen (Prot. II S. 14). Damit konfrontiert, dass seine Geschichte dann aber nachgescho- ben wirke, habe er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. No- vember 2021 doch keine derartigen Drohungen erwähnt, passte der Beschuldigte seine Aussagen wiederum an und gab an, er sei schon vorher bedroht worden, das drohende Foto habe er aber erst nach der Hauptverhandlung erhalten (Prot. II S. 21). Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint aber auch ganz generell wenig plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die Feinde seines Vaters nun auf ihn abgesehen haben sollten. Dies zumal der Beschuldigte stets angab, kaum Kontakt zu seinem in E._____ lebenden Vater gepflegt zu haben und auch nichts mit den angeblichen Drogengeschäften seines Vaters zu tun haben will. Auch die Frage, ob die Bande ihm gegenüber Geldforderungen gestellt hätte, ver- neinte der Beschuldigte (Prot. II S. 17). Dass das von der Verteidigung eingereich- te Foto demjenigen aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten Auszug einer Reportage über Drogenbanden entspricht, lässt weitere Zweifel aufkommen (vgl. Urk. 62/2 mit Urk. 62/3). Wenn der Beschuldigte weiter ausführt, er habe sein damaliges Handy verloren und könne dem Gericht die bedrohenden Sprachnach- ric hten deshalb nicht mehr als Beweis vorlegen (Urk. 63 S. 9 und Prot. II S. 14), vermag das auch nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die Social-Media-Plattform "Instagram" bedroht. Um an diese Nachrichten zu ge- langen, hätte sich der Beschuldigte aber lediglich auf seinem Instagram Account
einloggen müssen. Ein solches Login ist nicht an ein bestimmtes Gerät gebunden. Das Non-Refoulement-Prinzip kommt vorliegend somit nicht zum Tragen. d) Unter Würdigung aller Umstände bleibt es dabei, dass kein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. Aufgrund seines noch jugendlichen Alters und im Rahmen des Raubtatbestandes noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen. 4. a) Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie erwog dazu, dass diese gemäss Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO insbesondere erfolgen müsse, wenn die Landesverweisung auf einer Verurteilung zu einer Straftat beruhe, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht sei (BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Gemäss einem neueren Ent- scheid des Bundesgerichtes sei entscheidend, ob die Straftat im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei (BGE 147 IV 340). Das Bun- desgericht hielt des Weiteren fest, dass von der betroffenen Person zusätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen müsse. An die An- nahme einer solchen Gefahr seien allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstel- le, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wer- de, stehe einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nichts entge- gen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO die Verurteilung zu einer "schwe- ren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen Schwere" sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten (a.a.O., Erw. 4.4-4.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 Erw. 2.2.3). b) Der Beschuldigte hat eine ihm unbekannte Person verfolgt und sie hernach überfallen, wobei er handgreiflich wurde und sie mit einer Glasscherbe bedrohte. Hierbei handelt es sich klarerweise nicht mehr um ein blosses Bagatelldelikt. Viel- mehr manifestierte der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung, welche von ihm ausgeht. Bei dieser Sachlage ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. V. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art.428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pau- schal Fr. 6'200.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 64 abzüglich der Dolmet- scherkosten, zuzüglich 1 Stunde Aufwand für Nachbesprechung) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 8. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7 und 8 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 9 bis 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs.1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.–
amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Oktober 2022
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard