Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220045-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 23. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw L. Baici, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 (DG210025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 19 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 387 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlagnahm- ten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und sonstigen Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet bzw. ihr zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'040.– wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pau- schal Fr. 33'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 500.– Gebühr Entsiegelungsverfahren G.Nr. GT200077-L Fr. 2'443.25 Gutachten DNA/BM Fr. 780.– Auslagen Auswertung Mobiltelefon Fr. 1'773.30 Auslagen FOR Berichte Fr. 33'000.– amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 67, Urk. 83 S. 1) "1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizuspre- chen; 2. Der Berufungskläger sei wegen Vergehens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Bestrafung zu einer angemessenen Frei- heitsstrafe von höchstens 4 Monaten zu bestrafen; 3. Es sei der Berufungskläger aus der Haft zu entlassen; 4. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Berufungs- kläger zu verzichten;
Es sei der Berufungskläger für die zu Unrecht erstandene Haft eine ange- messene Genugtuung zu entrichten; 6. Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und für beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 54) und erklärte ebenfalls fristgerecht Berufung (Urk. 66). 1.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74). Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde ein Urlaubsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 72). 1.3. Am 8. September 2022 wurde auf den 23. Januar 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 75). Am 23. Januar 2023 fand die Berufungsver- handlung parallel mit denjenigen in den Verfahren SB220037 und SB220145 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X., der Beschuldigte B. (im Verfahren
SB220037) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., und der Beschuldigte C. (im Verfahren SB220145) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 17 f.). 2. Umfang der Berufung 2.1 Unstreit ig blieben die Dispositiv-Ziffern 1, 2. Spiegelstrich, und 5-8 des vorinstanzlichen Entscheids unangefochten (Prot. II S. 6). 2.2 Betreffend die Dispositiv-Ziffer 4 stellte sich die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, diese sei ebenfalls angefochten (a.a.O. S. 7) und beantragte, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 83 S. 1). Dies mit der Begründung, der Beschuldigte fechte den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz an. In- folge des Freispruchs werde es auch keine obligatorische Landesverweisung ge- ben. Wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz werde eine fakul- tative Landesverweisung geprüft werden müssen. Es bestehe indes kein Anlass, eine solche auszusprechen (Prot. II S. 8). 2.3 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 17 und 12 zu Art. 399 StPO; BSK StPO-EUGSTER, N 4 zu Art. 399 StPO). Die nicht ange- fochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträg- liche Ausweitung nicht mehr möglich ist (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 399 StPO; SVEN ZIMMERLIn, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], N 14 zu Art. 399 StPO und N 2 zu Art. 404 StPO, BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Willensmängel können nur beschränkt geltend gemacht werden und zwar analog zu Art. 386 Abs. 3 StPO (S CHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 399 und N 7 zu Art. 386 StPO), mithin bei Vorliegen einer Straftat, einer Täuschung oder einer falschen behördlichen Auskunft. Auch die Bestimmung in Art. 404 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, denn diese
darf nicht dazu missbraucht werden, eine nachträgliche Ausdehnung der Beru- fung bzw. ein Rückgängigmachen der Beschränkung zu erreichen, da sie primär auf klar fehlerhafte Urteile beschränkt ist (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 404 StPO). 2.4 Vorliegend ficht der Beschuldigte unstreitig nur Teile des vorinstanzlichen Urteils an. In der Berufungserklärung vom 4. Februar 2022 hatte der Beschuldigte die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 4) nicht ange- fochten (Urk. 66). Der Beschuldigte macht keinerlei Gründe geltend, die aus- nahmsweise eine nachträgliche Berufungsausdehnung erlauben würden. Eine ex- tensive Auslegung der angefochtenen Urteilspunkte geht auch deshalb nicht an, weil die Staatsanwaltschaft gestützt auf die – klar formulierten – Anträge der Ver- teidigung in der Berufungserklärung nicht ersehen konnte, dass – nach Meinung der Verteidigung – auch die Landesverweisung angefochten sein soll. Dabei muss sie sich für ihren Entscheid, ob sie Anschlussberufung erhebt oder nicht, aber auf die Anträge bzw. die Beschränkung der Anfechtung des Berufungsklägers verlas- sen können. Dieser Urteilspunkt ist somit in Rechtskraft erwachsen. Einzig der Vollständigkeit halber kann bereits an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass angesichts des heute zu ergehenden Schuldspruchs die Vorausset- zungen für ein Absehen von der Anordnung einer obligatorischen Landesverwei- sung ohnehin nicht gegeben wären, wozu vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 15 ff.). Die Ausführungen der Verteidigung dazu beziehen sich zur Hauptsache auf die hier nicht relevante faktultative Landesverweisung bzw. den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Urk. 83 S. 10 ff.). 2.5 Aufgrund des Gesagten sind daher die Dispositiv-Ziffern 1, 2. Spiegelstrich , und 4-8 des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
dene Kokain dorthin gelangt sei. Er selbst habe damit Bargeld transportiert und wisse nichts von Kokain. Es ist demnach zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sach- verhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel erstellen lässt. 3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1 Die Vorinstanz hat die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt relevanten Beweismittel korrekt dargestellt und unter Bezugnahme auf einzelne Vorbringen der Verteidigung sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urk. 62 S. 6-11 E. III.A.), worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwä- gungen sind daher als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. Allseits unbestritten geblieben ist, dass die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ überein gekommen waren, dass Letzterer dem Beschuldigten A._____ im Hinterhof der Bar die Tasche wegnehmen solle, was dann auch geschehen ist. Im Übrigen stellen sie die Geschehnisse unterschiedlich dar: Während der Be- schuldigte – wie erwähnt – behauptet, es habe sich Geld in der Tasche befunden, macht C._____ geltend, er habe (illegales) Marihuana bestellt und daher dieses stehlen wollen, und B._____ will nicht gewusst haben, was er überhaupt hätte entwenden sollen. Effektiv befand sich aber rund ein Kilogramm Kokaingemisch in der polizeilich sichergestellten Tasche. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht an- satzweise zu überzeugen vermögen. Zwar werden sie insofern von C._____ ge- stützt, als dieser angab, er habe den Beschuldigten angerufen, da er bei ihm für eine Drittperson lediglich 1.5 bis 2 Kilogramm Marihuana der Sorte "Mango" habe bestellen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Dabei ist indes zu beachten, dass C._____ als Mitbeschuldigter ein erhebliches Interesse daran hat, seine Rolle in besagter Transaktion auf ein möglichst harmloses Mass (z.B. Bestellung von Marihuana statt Kokain) zu beschränken. Weshalb dieser hätte davon ausgehen können, es befinde sich Marihuana in der Tasche, wenn es gemäss dem Beschuldigten im- mer um legalen CBD-Hanf gegangen wäre, ist damit freilich noch nicht erklärt. Die Aussagen des Beschuldigten weisen auch sonst zahlreiche Widersprüche, Aus- flüchte und Unplausibilitäten auf. So konnte er trotz mehrfachem Nachfragen nicht dartun, weshalb er überhaupt hätte im Hinterhof auf C._____ warten sollen, wenn
sie ja bereits in der Bar miteinander gesprochen hatten und es nicht zu einem Handel kommen konnte, da er gar keine Drogen bei sich hatte (Urk. 80 S. 12f., Urk. 4/2 S. 11, Urk. 4/3 S. 7). Dies wäre vielmehr dann plausibel, wenn dort das Kokain gegen Geld hätte getauscht werden sollen. Entgegen der Verteidigung handelte es sich dabei gerade nicht um einen "stark frequentierten Ort" (Urk. 83 S. 8). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte erklären, weshalb C._____ über- haupt Kenntnis vom mitgeführten Bargeld hätte haben sollen, nachdem der Be- schuldigte dieses ja mehr aus Zufall dabei gehabt haben will (Urk. 4/3 S. 5, Urk. 4/2 S. 8). Einmal behauptete er, es habe niemand vom Geld gewusst (Urk. 4/2 S. 14, Urk. 4/3 S. 4), dann machte er geltend, C._____ habe das Geld beim Bezah- len der Getränke gesehen (obwohl C._____ bezahlt haben soll; Urk. 4/3 S. 7) und schliesslich führte er aus, C._____ habe gewusst, dass er Geld dabei habe, weil er es ihm gesagt habe; ob dieser von den Fr. 9'200.– gewusst habe, wisse er nicht mehr (Urk. 80 S. 13). Schliesslich wäre, wenn das Geld aus einem legalen Geschäft gestammt hätte, auch nicht plausibel, dass der Beschuldigte seinen Ab- nehmer, der die Bezahlung der Fr. 9'200.– ja hätte bestätigen können, nicht nen- nen wollte (Urk. 4/2 S. 7). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschuldigte angeblich aus Schock und Angst vor C._____ nicht zur Polizei gegangen sein will (Urk. 80 S. 14f.), anderseits kurz nach der schockierenden Tat in einem Chat aus Witz resp. zum "Bluffen" über Kokain statt Fr. 9'200.– gesprochen haben will (a.a.O.). Vollkommen lebensfremd ist sodann die Hypothese der Verteidigung, wonach der fliehende B._____ zuerst zum Wohnort von C._____ gerannt, dort das Bargeld mit einem Kilo Kokaingemisch vertauscht und mit der – gleichen auf- fällig roten – Dennertasche auf der Strasse weitergeflüchtet sei, bis er im Bus verhaftet worden ist (Urk. 83 S. 6). Weshalb sich B._____ bzw. C._____ einem derart hohen Risiko einer Verhaftung und Sicherstellung des (weitaus teureren) Kokains hätten aussetzen sollen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugt die – pauschale – Behauptung der Verteidigung, kein Drogen- händler würde mit Drogen im Wert von Fr. 35'000.– alleine unterwegs sein und einen Handel abwickeln (Urk. 83 S. 7; ob der Beschuldigte ein eigenes Handy o- der jenes der Freundin dabei hatte, ist freilich absolut irrelevant). Die Erklärungen
des Beschuldigten vermögen somit inhaltlich nicht zu überzeugen, sondern sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3 Klar gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht, dass nach der Fest- nahme von B._____ in der von diesem mitgeführten (und zuvor dem Beschuldig- ten entwendeten) Denner-Tasche rund ein Kilogramm Kokaingemisch sicherge- stellt wurde, wobei auf der entsprechenden Kokainpackung DNA-Spuren gefun- den wurden und das nachgewiesene DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldig- ten übereinstimmte (Urk. 9/10 S. 2). Mit den dazu gemachten Vorbringen der Ver- teidigung hat sich wie bereits erwähnt schon die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt (Urk. 62 S. 7 f. E. III.A.3.). Bereits die DNA-Spuren lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass es sich beim in der Denner-Tasche befindlichen Kokain um dasjenige des Beschuldigten handelte, das er C._____ verkaufen wollte. Eine deutliche Sprache sprechen auch die diversen, von der Vo- rinstanz zutreffend zitierten Chat-Nachrichten, die der Beschuldigte im Nachgang des Überfalls an verschiedenste Bekannte verschickte und mitteilte, dass ihm ein Kilogramm "Weisses"/"Coco"/"Coca"/"Koks" gestohlen worden sei und er deshalb nun grosse Probleme habe (Urk. 3/12 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 8f.) ist davon auszugehen, dass all diese Nachrichten vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass dem Beschuldigten ein Kilogramm Kokain gestohlen worden war. Von einem allfälligen Diebstahl von Bargeld ist an keiner Stelle die Rede. Dass es sich auch nicht um Marihuana gehandelt hat, zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte im Chat nach der Mitteilung "sie haben ein Kilo genom- men", danach anfügen musste "Weisses" (Urk. 3/12 S. 1). Die angesichts der Menge an Nachrichten fast schon panische Reaktion des Beschuldigten lässt sich zudem gut damit erklären, dass er das entwendete Kokain zuvor von einem Drit- ten bezogen hatte und dieser auf den Erlös wartete, der Beschuldigte mithin mit Konsequenzen zu rechnen und somit tatsächlich ein Problem hatte (vgl. auch Urk. 3/19 S. 2). Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass dem Beschul- digten von einem Bekannten geraten wurde, eine Anzeige zu machen, dabei aber nicht zu sagen, dass ihm "Weisses" gestohlen wurde, sondern von Geld zu spre- chen (Urk. 62 S. 10; Urk. 3/12 S. 18). Woraus die Verteidigung ableiten will, der Beschuldigte habe auch gegenüber seinem Vater (lediglich) von Bargeld, nämlich
Fr. 10'000.– gesprochen (Urk. 83 S. 4), ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr schrieb der Beschuldigte kurz nach der Tat auch gegenüber seinem Vater: "Sie haben ein Kilo gestohlen" (Urk. 3/13 S. 2). Dass der Vater ihm dann mitteilte, er habe ihm ja gesagt, er müsse vorsichtig sein, "jetzt weisst du, wie man arbeitet", und "für ei- nen Zehner bringen die dich um" sowie "Geld zuerst nach Hause dann bringen" (a.a.O.), kann freilich nicht so verstanden werden, wie die Verteidigung meint. Vielmehr gibt der Vater des Beschuldigten hier offenkundig Ratschläge, wie die- ser den Handel seiner Ansicht nach hätte abwickeln sollen. 3.4 Zusammenfassend steht fest, dass sich der Beschuldigte mit C._____ zwecks Drogenhandels verabredet hatte, ihm dann die mitgebrachte Tasche ge- stohlen wurde, in welcher sich rund ein Kilogramm Kokain befand, auf dem die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, und er sich danach in di- versen Chats darüber beschwerte, dass ihm ein Kilogramm "Weisses" etc. ge- stohlen worden sei. Es ist damit über jeden vernünftigen Zweifel hin erstellt, dass der Beschuldigte mit rund einem Kilogramm Kokain zum vereinbarten Treffen mit C._____ erschien und dass er ihm dieses zu verkaufen gedachte. Der weitere eingeklagte Sachverhalt betreffend körperlicher Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B._____ (Urk. 20 S. 2f.) wird nur Letzterem vorgeworfen und ist hier nicht weiter relevant. Damit hat es auch bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 62 S. 12 E. IV.), auf die ebenfalls verwiesen werden kann, sein Bewenden. III. Sanktion 1. Allgemeine Strafzumessungskriterien und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungskriterien und den Strafrah- men zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 12 f. E. V.1. f.), auf die entsprechenden Aus- führungen kann verwiesen werden.
ultimativ auf, die Drogen zurückzunehmen und das Geld zu retournieren (Urk. D1/3/15 S. 12). Diese Nachricht schien den Beschuldigten indes nicht sonderlich beeindruckt zu haben: Schon am Tag nach Erhalt dieser Nachricht machte er sich daran, 203 Gramm desselben besprühten Hanfes an weitere Abnehmer zu verkaufen. Nur wegen des Zugriffs der Polizei wurde die Übergabe verhindert. Dafür erscheint eine Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die für das BetmG-Verbrechen festgesetzte Einsatzstrafe ist daher asperierend um 2 Monate zu erhöhen. 2.3. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 14 E. V.5.). Ergänzend ist in diesem Zusam- menhang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, im vorzeitigen Strafvollzug einen neuen Beruf als Buchbinder erlernt zu haben (Urk. 80 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Das (positive) Verhalten des Beschuldigten im vor- zeitigen Strafvollzug (Urk. 83 S. 9) wirkt sich nicht strafreduzierend aus, sondern wäre einzig bei der Legalprognose zu berücksichtigen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit 25 Jahren auch nicht mehr im jugendlichen Alter (a.a.O. 83 S. 8), was ohnehin kein Strafzumessungs- grund mehr wäre. Der Beschuldigte hat – erst – im Berufungsverfahren den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nunmehr akzeptiert. Dies rechtfertigt indes keine Strafreduktion. Die von der Vo- rinstanz für die Vorstrafen (Urk. 63) vorgenommene Straferhöhung von 2 Monaten ist angemessen. Dass diese nicht einschlägig sind, wirkt – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 83 S. 9) – nicht strafmindernd. 2.4. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 83 S. 9 f.). Die Staatsanwaltschaft erhob rund ¾ Jahre nach Einleitung der Strafuntersuchung Anklage, was angesichts des Umfangs und der Komplexität
der Untersuchung gegenüber drei Personen sowie mangels wesentlicher Zeitlü- cken als angemessen zu bezeichnen ist. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand rund 6 Monate später statt, was angesichts des überdurchschnittlichen Ko- ordinationsaufwands aufgrund dreier Verfahren keineswegs übermässig lang er- scheint. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung und Einreichen der Berufungserklärung am 4. Februar 2022 konnte die Berufungsverhandlung am 23. Januar 2023 durchgeführt werden. Das Berufungsverfahren weist damit als einziger Verfahrensteil eine wesentliche Zeitlücke auf. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um Haftfälle handelt, hat dieser Verfahrensteil etwas zu lange gedauert. Indes ist bei Betrachtung der gesamten Verfahrensdauer von rund 2.5 Jahren insgesamt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu bejahen, die eine massgebliche Strafreduktion rechtfertigen würde. 2.5. Auszufällende Strafe Zusammenfassend erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 888 Tagen steht nichts entgegen. 3. Vollzug Was den zwingend unbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe anbe- langt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (Urk. 62 S. 15 E. V.6.). IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 62 S. 18 E. VIII.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemes- sen und ist zu bestätigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − [...], − des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2.-3. [...] 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlag- nahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und sonstigen Gegenstände werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet bzw. ihr zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2021 beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'040.– wird definitiv beschlagnahmt und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 33'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Januar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker