Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220033-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 12. Dezember 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. i- ur. Altenburger, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.,
betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2014 (DG120007), Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016 (SB150531), Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (6B_281/2017), Urteil des Obergerichtes Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. April 2020 (SB170417), Urteil des Bundesgerichtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 25. November 2020 (6B_770/2020), Urteil des Obergerichtes Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. September 2021 (SB200500), Urteil des Bundesge- richtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Januar 2022 (6B_1294/2021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig: − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit a und d AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1097 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 Abs. 1 StGB ange- ordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 15. Oktober 2012 be- schlagnahmten Gegenstände: − 1 Arbeits-/Teppichmesser dreieckig (Asservaten-Nr. A004'262'537) − 1 Arbeits-/Teppichmesser grau (Asservaten-Nr. A004'262'548) − 1 Arbeits-/Teppichmesser rot/grau (Asservaten-Nr. A004'262'559) − 1 Arbeits-/Teppichmesser gelb/schwarz (Asservaten-Nr. A004'262'560) − 1 Klappmesser (Asservaten-Nr. A004'262'571) werden nach Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2011 sichergestellten 1.7 Gramm Marihuana sowie die Schachtel mit Rauchutensilien (beides erfasst unter Asservaten-Nr. A004'293'883, BM La-
ger-Nr. B04461-2011) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 34'035.75 Auslagen für das Vorverfahren; davon Fr. 9'862.25 be- reits bezahlte Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung im Vorverfahren; Fr. 416.– Kosten Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen; Fr. 870.– Kosten der Kantonspolizei; Fr. 3'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung;
Fr. 28'666.20 Kosten Glaubhaftigkeitsgutachten; Fr. 1'772.– Kosten Ergänzungsgutachten Beschuldigter; Fr. 3'062.– Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin bis 20. Januar 2014 (inkl. 8% MwSt.); Fr. 6'661.– Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seit dem 20. Januar 2014 (inkl. 8% MwSt.); Fr. 25'743.– Kosten für die amtliche Verteidigung seit dem 18. August 2012 (inkl. 8% MwSt.). Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 35'605.25 (= Fr. 9'862.25 + Fr. 25'743.–) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren bereits eine Entschädigung von Fr. 9'862.25 ausbezahlt wurde. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 9'723.– (= Fr. 3'062.– + Fr. 6'661.–) werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
***** Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2014 wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB, der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und der Widerhand- lung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 1097 Tage (rund 3 Jahre) als durch Haft geleistet galten. Weiter ordnete das Bezirksgericht die Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (Urk. 434 S. 96 f.). Gegen dieses Urteil erhob dieser Berufung (vgl. Geschäft-Nr. SB150531). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2016 legte der Beschul- digte ein vollumfängliches Geständnis ab und anerkannte den durch die Vorin- stanz ausgesprochenen Schuldspruch. Mit Beschluss vom gleichen Tag stellte die hiesige Kammer die Rechtskraft des Schuldpunktes fest. Sodann wurde der Be- schuldigte mit Urteil vom gleichen Tag mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, und es wurde mit dem Hinweis auf Art. 369 Abs. 7 StGB und die dazugehörige bun- desgerichtliche Praxis von einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sowie von einer therapeutischen Massnahme abgesehen (Urk. 458 S. 20 ff. und S. 25 ff.). 1.2. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das vorge- nannte Urteil vom 18. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesge- richt erhoben hatte, hob dieses den obergerichtlichen Entscheid bezüglich Abse- hen von einer Verwahrung sowie einer therapeutischen Massnahme auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 495). Aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichts wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten bei med. pract.
Reger eingeholt (Urk. 518 und Urk. 558). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel fällte die hiesige Kammer am 27. April 2020 ein neues Urteil und ordnete die Ver- wahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an (Urk. 581). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 601). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 25. November 2020 die Be- schwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die hiesige Kammer zurück. Dies mit der Vorgabe, dass die Frage, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999, die im Strafregister nicht mehr ersichtlich seien, mit den neu zu beurteilen- den Delikten in Zusammenhang stehen und wie stark sie sich noch realprognos- tisch auswirken, einer weiteren (oder der ersten) sachverständigen Person zu un- terbreiten sei (Urk. 608). 1.3. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wurde entschieden, bei Dr. med. C._____ ein neues ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zu- stand des Beschuldigten, die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB sowie über die Fragen, inwiefern die vorsätzliche Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999 mit den neu zu beurteilenden (und den jüngeren, noch im Strafregister aufgeführten) Delikten im Zusammenhang stehen (Konnexität) und wie stark sich die aus dem Strafregister entfernten Taten noch realprognostisch auswirken (Relevanz), einzuholen (Urk. 610). Dieser erstat- tete das Gutachten am 14. Juni 2021 (eingegangen am 18. Juni 2021; Urk. 629). Das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt. Mit Beschluss und Urteil vom 20. September 2021 wurde festgestellt, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Strafe und Vollzug), 4 (Genugtuung), 5 und 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der gleichen- tags ergangene Beschluss (Feststellung Rechtskraft Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 5 und 6 [Einziehungen], 7-12 [Kosten- und Entschädigungsdispositiv] sowie 14 [Schadenersatz]) in Rechtskraft erwachsen sind, und wurde entschieden, von ei- ner therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. Art. 63 StGB sowie einer Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ab- zusehen (Urk. 682 S. 29).
1.4. Gegen das Urteil vom 20. September 2021 erhob die Oberstaatsanwalt- schaft Berufung ans Bundesgericht (Urk. 714). Mit Urteil vom 10. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kam- mer vom 20. September 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 740). Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2022 zu stellen und zu begründen (Urk. 742). Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihre Berufungsanträge (einleitend wiedergegeben) am 10. Februar 2022 (Urk. 744). Mit Eingabe vom 22. März 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ mit, dass er neu die Interessen des Beschuldigten vertrete (erbetene Verteidigung; Urk. 749). Der amtliche Verteidiger liess sich in der Folge nach Rücksprache mit dem erbetenen Verteidiger nicht mehr vernehmen (Urk. 756; Urk. 771). Der erbetene Verteidiger stellte und begründete die Berufungsanträge des Beschuldigten (einleitend wiedergegeben) am 21. Juni 2022 (Urk. 766). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Stellung zu den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 772). Der erbetene Verteidiger verzichtete auf eine Stel- lungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. 770) und nahm zu de- ren Eingabe vom 25. Juli 2022 unter dem Datum vom 30. August 2022 Stellung (Urk. 777). Das Verfahren erweist sich als Spruchreif. 2. Umfang des Berufungsverfahrens 2.1. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 10. Januar 2022 das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 20. September 2021 auf. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hatte das Bundesgericht Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichtes vom 18. Oktober 2016 (Absehen von einer Verwahrung des Beschuldigten sowie von einer therapeutischen Massnahme) aufgehoben und die damalige Beschwerde im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Beschluss vom 20. Sep- tember 2021 (Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 [Strafe und Vollzug], 4 [Genugtuung], 5 und 6 [Kosten- und Entschädi- gungsfolgen] sowie des gleichentags ergangenen Beschlusses [Feststellung
Rechtskraft Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 24. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 5 und 6 [Einziehungen], 7-12 [Kosten- und Entschädigungsdispositiv] sowie 14 [Schadenersatz]) blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.2. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demnach (wie bereits die Ver- fahren SB170417-O und SB200500-O) auf die Frage der Anordnung einer thera- peutischen Massnahme oder einer Verwahrung (und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des zweiten, dritten und vorliegenden Berufungsverfahrens). 3. Anordnung der Verwahrung - Bindungswirkung des Rückweisungsent- scheids des Bundesgerichts 3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und BGer-Urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGer-Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ent- scheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer-Urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz sodann nach ständiger Rechtspre- chung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es die- sen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä-
gung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). 3.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass nicht zu beanstan- den sei, wenn die hiesige Kammer das Gutachten insgesamt als schlüssig be- zeichne und bei der Beurteilung der Legalprognose darauf abstelle. Weiter hielt es fest, dass die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergebe, dass auf- grund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, insbesondere der dissozi- alen Persönlichkeitsstörung und den deutlichen psychopathischen Anteilen, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten sei, dass der Beschuldigte weitere schwere Straftaten gegen die psychische, physi- sche oder sexuelle Integrität anderer Personen begehen werde. Mit der qualifi- zierten Vergewaltigung habe der Beschwerdegegner eine in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnte Tat begangen, mit der er zumindest die sexuelle Integrität seines Opfers schwer beeinträchtigt habe. Damit liege eine Anlasstat für die Verwahrung vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass die hiesige Kammer gestützt auf die Einschätzung im Gutachten 2021 (Gutachten von Dr. med. C._____), wonach es sich bei der diagnostizierten Störung nicht um eine schwere Störung im medizinischen Sinne handle, schliesse, es liege keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vor, da die beim Beschuldigten diagnostizierte dissoziale Persön- lichkeitsstörung die gesetzlich geforderte Schwere der Störung nicht erreiche. Damit erübrige sich die Frage, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg versprechen würde. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich fest- zuhalten, dass alle Sachverständigen übereinstimmend die Anordnung einer sta- tionären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB als wenig bzw. nicht erfolgversprechend erachten würden. Folglich komme vorliegend nur eine Ver- wahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB in Betracht. Schliesslich sei die Anordnung der Verwahrung auch verhältnismässig. Nach dem Gesagten gehe vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr zur Begehung von zumindest schweren Sexualdelikten und Raubdelikten aus. Die Verwahrung wiege zwar schwer, sei jedoch geeignet, dieser Rückfallgefahr zu begegnen. Der Strafvollzug allein sei bzw. sei nicht geeignet gewesen, der Gefahr weiterer Straftaten des Be- schuldigten zu begegnen. Auch sei nach dem Gesagten keine mildere Massnah-
me ersichtlich. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten unstreitig schwer wiege. Je- doch sei die Schwere des Eingriffs in seine Grundrechte mit den Sicherheitsbe- langen der Allgemeinheit abzuwägen. Zu gewichten gelte es demnach Schwere und Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte. Vom Beschuldigten gehe eine hohe Ge- fahr für schwere Straftaten aus. Betroffen seien die hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen und sexuellen Integrität. Die fraglichen Taten seien geeignet, die physische, psychische und sexuelle Integrität der Opfer erheblich zu beeinträchti- gen. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschuldigten und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz vor Gewalt- und Sexualdelikten einerseits mit dem Frei- heitsanspruch des Beschuldigten andererseits führe zum Schluss, dass das öf- fentliche Interesse nach Sicherheit stärker zu gewichten und die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei. Dabei werde nicht übersehen, dass der Beschuldigte seine Strafe bereits vollständig verbüsst habe und eine Verwahrung als "ultima ratio" zeitlich nicht begrenzt sei. Jedoch lasse sich der Schutz der Allgemeinheit mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen. Daran vermöge der rechtskräftige Landesverweis nichts zu ändern. Damit verletze die hiesige Kammer Bundesrecht, indem sie die Verwahrung des Beschuldigten nicht anordne. Entsprechend hiess es die Beschwerde gut, hob das Urteil vom 20. September 2021 auf und wies die Sache zur Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und zur Regelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die hiesige Kammer zurück (Urk. 740 S. 10, S. 16 ff.). An diese Anweisung und die rechtlichen Erwägungen des Bundesge- richts ist die hiesige Kammer grundsätzlich gebunden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334; vgl. auch Ziffer 3.1 hiervor). 3.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass Dr. med. C._____ einerseits hätte in den Ausstand treten müssen und andererseits dieses Gutachten von Dr. med. C._____ erhebliche qualitative Mängel aufweise, weshalb es nicht zu seinen Las- ten verwertbar sei. Da der Ausstandsgrund und diese Mängel erst nach dem Ur- teil vom 10. Januar 2022 der am 19. März 2022 neu mandatierten erbetenen Ver- teidigung aufgefallen seien, handle es sich dabei um neue vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen und womit selbst im Falle eines rechtskräftigen Urteils ein Revisionsgrund vorliegen würde (Urk. 766; vgl. auch Urk. 777). 3.4. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine we- sentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 60 Abs. 3 StPO bezeichnet sodann das nachträgliche Be- kanntwerden eines Ausstandsgrundes als Revisionsgrund. Die Rechtskraftwir- kung eines Rückweisungsentscheids steht unter dem Vorbehalt, dass sich nicht neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern (vgl. BGer-Urteil 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Es ist deshalb nachfolgend auf die vom Beschuldigten gegen das Gutachten erhobenen Beanstandungen einzugehen. 3.5. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt, es sei unverständlich, dass seine im Jahr 2020/2021 tätigen amtlichen Verteidiger keine Einwände gegen Dr. med. C._____ als vorgeschlagener Gutachter vorgebracht hätten, blendet er aus, dass sich – wie er selber ausführen lässt – aus den Akten ergibt, dass Dr. med. C._____ die Geschädigte A._____ exploriert hatte (vgl. Urk. 289) und es sein Ver- teidiger war, der Dr. med. C._____ als Gutachter vorgeschlagen hatte (Urk. 609 Rz. 7). Sich nunmehr, nachdem das Bundesgericht das Verfahren zur Anordnung der Verwahrung an die hiesige Kammer zurückwies, darauf zu berufen, der von ihm gewünschte Gutachter sei vorbefasst gewesen, erscheint rechtsmissbräuch- lich. 3.6. Im Weiteren ist dem Beschuldigten nicht zu folgen, wenn er eine Vorbefas- sung von Dr. med. C._____ in der gleichen Sache geltend macht. Eine gleiche Sache ist nur (eng) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1). Bei der Be- gutachtung der Geschädigten durch Dr. med. C._____ im Jahr 2014 ging es ein-
zig um deren Aussagetüchtigkeit bzw. -fähigkeit. Dies, weil der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Vorwürfe und Aussagen der Geschädigten be- stritt. Was der Beschuldigte mit den wiedergegebenen Zitaten aus dem Gutachten vom 25. April 2014 geltend machen will, erhellt nicht (Urk. 766 S. 7 f.). Diese Aus- sagen betreffen die Geschädigte und äussern sich in keiner Weise über den Be- schuldigten. Nachdem der Beschuldigte im obergerichtlichen Verfahren sodann den Sachverhalt und die Aussagen der Geschädigten anerkannte, ist weiter nicht ersichtlich, über welche ihm ansonsten nicht zur Verfügung stehenden (sich nicht in den Akten befindlichen) Informationen Dr. med. C._____ bei der Begutachtung des Beschuldigten verfügt haben soll. Sachverhaltskenntnisse aus dem Jahr 2014, welche keinen Eingang in die Akten gefunden haben, aber in die Begutach- tung des Beschuldigten durch Dr. med. C._____ eingeflossen sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht (Urk. 766 S. 5 ff.). Es ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschuldigten weder aus den von ihm zitierten Stellen noch aus dem Gutachten über die Aussagetüchtig- keit bzw. -fähigkeit der Geschädigten generell, dass sich Dr. med. C._____ be- reits damals intensiv mit den dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen und dem Beschuldigten auseinandergesetzt haben soll. Dr. med. C._____ wurde einzig für die Einschätzung der Aussagetüchtigkeit bzw. -fähigkeit der Geschädigten beige- zogen. Diese Begutachtung (von wohl max. 4 Stunden) fand dabei im Jahr 2014 statt, also über sechs Jahre vor der Begutachtung des Beschuldigten. Bei der Be- gutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. C._____ war nur noch die Frage zu klären, ob eine therapeutische Massnahme/Verwahrung des Beschuldigten anzu- ordnen ist, wobei er vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausgehen konnte und demzufolge keine Sachverhalts- bzw. Aussagenwürdigung vorzunehmen hat- te. Es ging bei der Begutachtung des Beschuldigten einzig um die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen psychischen Störung, einer allfälligen Rückfallgefahr, der Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sowie der Konnexität und Relevanz der im Strafregister gelöschten Taten, der neu zu beur- teilenden Taten und derjenigen, die noch im Strafregister aufgeführt sind. Auf- grund dieser offensichtlich in keiner Weise in einem Zusammenhang mit dem von ihm im Jahr 2014 erstellten (Zusatz-)Gutachten über die Geschädigte stehenden
Themen, liegt keine Vorbefassung vor. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, dass Dr. med. C._____ bei der Begutachtung des Beschuldigten bereits mit dem Fall vertraut gewesen sein soll (vgl. Urk. 766 S. 8 f.). Der Beschuldigte zeigt denn auch keine Umstände auf, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen und darauf hindeuten, dass Dr. med. C._____ bezüglich der zu entscheidenden Fragen nicht offen und vorbestimmt gewesen sein könnte. Aussagen von Dr. med. C._____ in seinem Gutachten über den Beschuldigten, die nicht neutral und/oder nicht sachlich wä- ren, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten keine genannt. Ei- ne Vorbefassung und damit ein Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich. 3.7. Wenn der Beschuldigte aus dem Umstand, dass Dr. med. C._____ im Gut- achten das von ihm im Jahr 2014 erstattete (Zusatz-)Gutachten über die Geschä- digte nicht offengelegt habe, eine qualitative Mangelhaftigkeit des Gutachtens ab- leiten will (Urk. 766 S. 9, S. 11 f.; Urk. 777 S. 4), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Gutachters, dass sich sein Gutachten (einzig) auf die Durchsicht der Gerichtsakten und einer Explo- ration des Beschuldigten am 15. April 2021 stützt, unzutreffend sein sollen. Wie erwähnt, konnte der Gutachter vom (anerkannten) Sachverhalt gemäss Anklage- schrift ausgehen und war es dementsprechend nicht erforderlich, sämtliche Akten und insbesondere jene im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten, zu studieren. Weiter kann auch aufgrund der Gegebenheiten im Umstand, dass der Gutachter keine Verbindung zwischen der im Jahr 2014 er- folgten Exploration der Geschädigten und der Begutachtung des Beschuldigten herstellte, kein gravierendender Fehler oder erheblicher Mangel hinsichtlich der Qualität des Gutachtens erblickt werden (Urk. 766 S. 9, S. 11 f.). Die Staatsan- waltschaft hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte denn auch mit keinem Wort ausführt, worin die angeblich negativen Auswirkungen der Nichterwähnung des (Zusatz-)Gutachtens in Bezug auf das Gutachten über den Beschuldigten (dessen Schlüssigkeit auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt wurde) bestehen soll und er nicht aufzeigt, dass sich dieses als nicht offen und voreingenommen präsentiere.
3.8. Nachdem somit keine Vorbefassung von Dr. med. C._____ im Sinne eines Ausstandsgrundes bestand, lag auch keine ungenügende Verteidigung vor (Urk. 766 S. 9 f.), wenn der damalige Verteidiger (im Übrigen rund sechs Jahre nach der Begutachtung der Geschädigten und nachdem bereits zwei Gutachten von verschiedenen Gutachtern vorlagen), Dr. med. C., ...-arzt des Zent- rums ... [Zweck], welcher über ausgewiesenes Fachwissen verfügt, als Gutachter vorschlug und der nachmalige amtliche Verteidiger diesen Umstand (vor Bundes- gericht) nicht rügte. 3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Ausstandsgrund bei Dr. med. C. ersichtlich ist. Sodann liegt auch kein qualitativ mangelhaf- tes Gutachten vor. Damit ist das Ausstandsgesuchs des Beschuldigten abzuwei- sen und dem Standpunkt des Beschuldigten, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 14. Juni 2021 abgestellt werden, und es sei ein neues Gutachten einzuholen, ist nicht zu folgen. Zu berücksichtigende neue Tatsachen liegen nicht vor. Es ist deshalb in Nachachtung des Entscheids des Bundesge- richts vom 10. Januar 2022 die Verwahrung des Beschuldigten nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag, es sei von einer Verwahrung abzusehen. Dementspre- chend sind ihm die Kosten des zweiten, dritten und des vorliegenden Berufungs- verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft und von Vollzugskosten – aufzuerlegen. Aufgrund der finanziellen und persönlichen Situation des Beschuldigten sind diese Kosten jedoch sofort abzuschreiben. 4.2. Dementsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann weder eine Entschädigung (für seine erbetene Verteidigung) noch eine Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 20. September 2021 (Feststel- lung der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 [Strafe und Vollzug], 4 [Genugtuung], 5 und 6 [Kosten- und Entschädi- gungsfolgen] sowie des gleichentags ergangenen Beschlusses [Feststellung Rechtskraft Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 24. November 2014 be- züglich der Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 5 und 6 [Einziehungen], 7- 12 [Kosten- und Entschädigungsdispositiv] sowie 14 [Schadenersatz]]) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen den Gutachter Dr. med. C._____ wird abgewiesen. 2. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet. 3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB170417-O) fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4‘654.25 amtliche Verteidigung (RA Y3._____ [bis 30.6.18]) Fr. 18'831.00 amtliche Verteidigung (RA Y4._____ [ab 01.07.18]; davon bereits Fr. 10'000.– am 10.10.2019 ausbezahlt)
Fr. 250.00
unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 15‘235.09
Gutachten v. 16.10.2018 (inklusive Kurier von Fr. 211.09) Fr. 1‘716.00
Ergänzungsgutachten v. 13.01.20 4. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200500-O) fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'867.55 amtliche Verteidigung (RA Y5._____ [bis 1.4.21]) Fr. 8'890.85 amtliche Verteidigung (RA Y1._____ [ab 1.4.21]) Fr. 26'777.80
Gutachten Fr. 500.00
unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser An- satz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'754.55 amtliche Verteidigung (RA Y1._____) Fr. 759.05 Vollzugskosten (Transport Beschuldigter 8.7.2022) 6. Die Kosten des zweiten, dritten und vorliegenden Berufungsverfahrens wer- den, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft und von Vollzugskosten, dem Be- schuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und des Voll- zuges werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
− die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Staatssekretariat für Migration − und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Dezember 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Brülisauer